Amtliche Bekanntmachung Nr. 15/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Nachfrist für Wahlvorschläge für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung in gemeinsamer Wahl (§ 54 LPVGWO)

Beschluss vom 22.05.2024

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Veröffentlicht am: 22. Mai 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Nachfrist für Wahlvorschläge für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung in gemeinsamer Wahl (§ 54 LPVGWO)

(Beschluss vom 22.05.2024)

Der Wahlvorstand an der Universität Stuttgart
Dezernat Personal und Recht
Abteilung 43 Recht
Geschwister-Scholl-Str.24 B
70174 Stuttgart
Tel. 0711/685-82156
Personalratswahl2024@uni-stuttgart.de

Ausgehängt am 22.05.2024 bis zum Abschluss der Stimmabgabe. 

Innerhalb der im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Jugend und Auszubildendenvertretung der Universität Stuttgart (17.05.2024) ist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen.

Gemäß § 16 der Wahlordnung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVGWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2015 werden die wahlberechtigten Beschäftigten aufgefordert, innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen, spätestens am 28. Mai 2024, beim Wahlvorstand gültige Wahlvorschläge am Sitz des Wahlvorstands, Universität Stuttgart. Dezernat Personal und Recht. Abteilung 43 Recht. Geschwister-Scholl-Str. 24 B 70174 Stuttgart, Raum 3.223) in Papierform einzureichen. Der letzte Tag der Einreichungsfrist ist der 28. Mai 2024. Unter Personalratswahlen | Universität Stuttgart (uni-stuttgart.de) finden Sie entsprechende Formulare.

Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein. Die Wahlvorschläge der Beschäftigten, soweit sie nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden, müssen für die müssen von 3 Beschäftigen im Sinne der §§ 59, 60 LPVG unterzeichnet sein (§ 13 Abs. 4 LPVG BaWü) unterzeichnet sein (§ 13 Abs. 4 LPVG). Der Unterschrift sind eine Wiederholung des Namens in Block- oder Maschinenschrift sowie die Amts- und Funktionsbezeichnung anzufügen. Jeder wahlberechtigte Beschäftigte darf seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die nach § 9 Abs. 2 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen. Werden Wahlvorschläge von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht, müssen sie von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene unterzeichnet sein (§ 12 Abs. 4 LPVGWO).

Gewählt kann nur werden, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen ist. Wahlvorschläge, die nicht die nötige Anzahl von Unterschriften enthalten oder verspätet eingereicht werden, sind ungültig. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlgang Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 62 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 LPVG). Entspricht der Wahlvorschlag diesen Erfordernissen nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen.

Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen können nicht zurückgenommen werden.

Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind untereinander mit fortlaufenden Nummern aufzuführen. Außer dem Namen sind Vornamen, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Beschäftigungsstelle (soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen) und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jeder Beschäftigte kann für die Personalratswahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.

Ist der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht worden, so ist die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt. Sie kann auf dem Wahlvorschlag auch andere Personen benennen, die an ihrer Stelle hierzu berechtigt sind.

Der Wahlvorstand

Sören Beckmann
Moritz Bächtle
Romy Escher

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