Beruflich Qualifizierte ohne Abitur können unter den folgenden Bedingungen (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg vom 01.04.2014, GBL. S. 99) eine allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten.
Sie können eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung beantragen, wenn Sie eine der folgenden beruflichen Fortbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- Meisterprüfung
- eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung
- eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung als gleichwertig festgestellt ist (Satz 4 Berufshochschulzulassungsverordnung/HZVO)
- eine Fachschule (im Sinne von §14 des Schulgesetzes)
Trifft dies auf Sie zu, können Sie das Antragsformular auf Ausstellung der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung ausfüllen. Sie müssen zudem einen Nachweis der beruflichen Fortbildung (Vorlage der Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien) beilegen.
Außerdem müssen Sie einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch über Inhalt, Aufbau und Anforderungen des angestrebten Studienganges an einer Hochschule erbringen. Dies können Sie bei einem Fachstudienberater oder einer Fachstudienberaterin des angestrebten Studiengangs oder bei der Zentralen Studienberatung durchführen. Dort erhalten Sie auch die Bescheinigung.
Die Bescheinigung über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule müssen Sie dann zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, einem tabellarischen Lebenslauf sowie den Nachweisen der beruflichen Aus- und Fortbildung (amtlich beglaubigte Kopien) einreichen.
Nach dem Ausstellen der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung können Sie sich um einen Studienplatz bewerben:
- Wenn Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben wollen, muss der Antrag auf Hochschulzugang für Meister und Absolventen gleichgestellter beruflicher Fortbildungen bis spätestens Juni eingegangen sein.
- Bei zulassungsfreien Studiengängen muss der Antrag bis spätestens September eingegangen sein.
Sie können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung beantragen, wenn sie den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung sowie einer in der Regel mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich nachweisen können.
Als Alternativen gelten auch:
- Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung angerechnet werden (§ 58 Abs.3 des Landeshochschulgesetz/LHG).
- Auch wenn die genannten Voraussetzungen (mindestens zweijährige Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufserfahrung) nicht erfüllt sind, kann in besonders begründeten Einzelfällen und bei Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit die Hochschulzugangsberechtigung für einen fachlich entsprechenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung erworben werden.
Trifft eines dieser Kriterien auf Sie zu, Sind Sie berechtigt, eine Eignungsprüfung für sonstige beruflich Qualifizierte (gem. § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG) abzulegen.
Außerdem müssen Sie einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch über Inhalt, Aufbau und Anforderungen des angestrebten Studienganges an einer Hochschule erbringen. Dies können Sie beim Fachstudienberater oder der Fachstudienberaterin des angestrebten Studiengangs oder bei der Zentralen Studienberatung durchführen. Dort erhalten Sie auch die Bescheinigung.
Voraussetzung für die Anmeldung zur Eignungsprüfung:
- Nachweis (Originale oder beglaubigte Kopien) über die oben genannten beruflichen Qualifikationen
- Die Bescheinigung über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule müssen Sie zusammen mit dem Antrag auf Anmeldung zur Eignungsprüfung sowie den im Antrag aufgeführten erforderlichen Unterlagen einreichen.
- Die Eignungsprüfung besteht aus drei schriftlichen und einer mündlichen Prüfung (§ 58 Abs.3 LHG). Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr (voraussichtlich im Mai) statt und wird an den Internationalen Studienkollegen der Universitäten Karlsruhe und Heidelberg durchgeführt.
- Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung muss bis zum 01. Februar unter Angabe des angestrebten Studiengangs bei der Universität Stuttgart eingegangen sein.
Eine Beratung über Inhalt, Anforderungen und Ablauf der Eignungsprüfung wird dringend empfohlen. Beratungsgespräche für die naturwissenschaftlichen und technischen (ingenieurwissenschaftliche) Studiengänge werden am Studienkolleg Karlsruhe durchgeführt. Beratungsgespräche für andere Studiengänge führt das Studienkolleg Heidelberg durch.
Nach erfolgreichem Bestehen der Eignungsprüfung erteilt die Universität Stuttgart eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden- Württemberg (MWK) stellt außerdem Kurzinformation zum Hochschulzugang und ausführliche Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) für Sie bereit.
Ansprechpartner zu Bewerbung und Studium ohne Abitur
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