Amtliche Bekanntmachung Nr. 63/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Bekanntmachung der Wahlen für die Wahl - der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten - der Diversitybeauftragten

vom 24. September 2020

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Veröffentlicht am: 24. September 2020
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Bekanntmachung der Wahlen für die Wahl 
- der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten 
- der Diversitybeauftragten

vom 24. September 2020

Diese Bekanntmachung der Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten gilt für das Stuttgarter Zentrum für Simulationswissenschaften (SC SimTech) entsprechend.

I. Besonderheiten

Die diesjährigen Gremienwahlen sowie die Wahlen der Fakultäts-gleichstellungsbeauftragten und der Diversity-Beauftragten der Universität Stuttgart konnten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht wie üblich im Sommersemester stattfinden. Stattdessen wurden sie verschoben und sollen nun im Wintersemester erstmalig in Form einer internetbasierten Online-Wahl durchgeführt wer-den. Das hat zur Folge, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmun-gen die aktuellen Vertreterinnen und Vertreter das Amt bis zum Antritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen.

I. Zeitpunkt und Durchführung der Wahlen

1. Form der Wahlen

Die Wahlen finden grundsätzlich für alle Wählergruppen als internetbasierte Online-Wahl statt.

2. Wahltage und Abstimmungszeiten

Die oben genannten Wahlen finden statt von

  • Montag, 23. November 2020, 10:00 bis
  • Mittwoch, 2. Dezember 2020, 14:00.

3. Stimmabgabe

Der Zugang zum Online-Wahlsystem erfolgt auf der universitätsinternen Informationsseite zu allen Wahlen, die im Verantwortungsbereich der Universität Stuttgart stattfinden. Dort loggen sich die Wahlberechtigten mit den üblichen Zugangsdaten – st- oder ac- Account und Passwort – ein. Das Wahlsystem prüft, ob die Daten im Wählerverzeichnis hinterlegt sind. Nur bei vorhandener Wahlberechtigung wird der Zugang zum Wahlsystem freigegeben. Nun werden entsprechend der Wahlberechtigung die Stimmzettel angezeigt und die Wählerin oder der Wähler kann abstimmen. Per Mausklick können die verfügbaren Stimmen verteilt werden. Außerdem kann die Wählerin oder Wähler "ungültig" abstimmen. Nach dem Ausfüllen des Stimmzettels wird dieser nochmals zur Bestätigung angezeigt. Um den Wahlvorgang abzuschließen, ist ein Ausloggen aus dem Wahlsystem erforderlich. Damit wird der Stimmzettel übertragen. Die verwendeten Zugangsdaten können nicht für eine erneute Abstimmung genutzt werden und der Stimmzettel liegt anonymisiert in der digitalen Wahlurne. Die Wählerin oder der Wähler hat unwiderruflich abgestimmt.

4. Feststellung des Wahlergebnisses

Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt am Mittwoch, 2. Dezember 2020, ab 15:00 Uhr in Casino, Geschwister-Scholl-Str. 24D, Campus Stadtmitte. 

II. Zahl der von den einzelnen Wählergruppen zuwählenden Mitglieder und deren Amtszeit

Gewählt werden die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Die Fakultäten können neben den Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertretungen eine Diversity-Beauftragte oder einen Diversity-Beauftragten wählen. Die Entscheidung, ob eine Wahl stattfindet, trifft der jeweilige Fakultätsrat und teilt die Entscheidung der Wahlleitung bis zum 49. Tag vor dem ersten Wahltag – spätestens bis zum 5. Oktober 2020 – mit.

III. Wahlgrundsätze

Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen und in der Regel nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber findet statt, wenn mindestens drei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Werden weniger als drei gültige Wahlvorschläge eingereicht, kann auf die Durchführung der Wahl verzichtet werden. Die vorgeschlagenen Personen gelten in diesem Fall automatisch als gewählt. Darüber, wer das Amt der bzw. des Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und wer das der Stellvertretung wahrnimmt, entscheidet bei zwei gültigen Wahlvorschlägen das Los. Abweichend hiervon können die Gewählten eine Umkehrung der Reihenfolge vereinbaren.

IV. Wählerverzeichnisse

  1. Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder und Angehörige der Universität Stuttgart nach § 2 Absatz 1 WahlO, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit (Wahlstichtag) ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses, nach § 6 Absatz 4 WahlO in Verbindung mit den §§ 7 Absatz 1, § 38 Absatz 1 lit. a WahlO somit spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag (spätestens am 02.11.2020), unbeschadet vorgenommener Berichtigungen und Ergänzungen nach § 8 WahlO.
  2. Die Wählerverzeichnisse werden ab dem 21. Tag vor dem ersten Wahltag (02.11.2020) für die Dauer von fünf Arbeitstagen (09.11.2020) während der Dienstzeit, von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, im Wahlamt der Universität Stuttgart, Stabs-stelle Recht, Geschwister-Scholl-Str. 24b, 70174 Stuttgart, den Wahlberechtigten der Universität Stuttgart zur Einsicht zugänglich gemacht.
  3. Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist (09.11.2020) durch die Wahlleitung von Amts we-gen berichtigt oder ergänzt werden. Jede wahlberechtigte Person der Universität Stuttgart kann, wenn sie ein Wähler-verzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auslegung (02.11.2020 bis spätestens zum 09.11.2020 um 16:00 Uhr) beantragen. Sie hat hierfür die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind. Der Antrag ist bei der Wahlleitung, Stabsstelle Recht, Geschwister-Scholl-Str. 24b, 70174 Stuttgart, schriftlich zu stellen, die über den Be-richtigungsantrag entscheidet.

V. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertretungen sowie der Diversity-Beauftragten bestimmt sich nach den §§ 9, 22 Abs. 3 und 4, 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Satz 2 LHG, und § 18 der Grundordnung der Universität Stuttgart, § 1 des Anhangs zu § 9 der Grundordnung der Universität Stuttgart sowie § 2 Wahlsatzung; die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe richtet sich nach § 10 Abs. 1 LHG.

Fakultätgleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertretungen

1. Wählbar sind die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 2 Nr.1-2 LHG.

  • die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Auf-gaben einer Professur wahrnehmen (Professorinnen/ Professoren),
  • die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 LHG, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6 LHG (Wissenschaftlicher Dienst),
  • Zur Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sollen als Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel mindestens promovierte Personen vorgeschlagen werden, die im besten Fall unbefristet beschäftigt sind. Sofern sich nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten finden, die diesem Kriterium entsprechen, können auch andere Personen vorgeschlagen werden. Es sollte jedoch entweder die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder die oder der stellvertretende Fakultätsgleichstellungsbeauftragte mindestens promoviert oder unbefristet be-schäftigt sein.

2. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 2 Nr.1-4 LHG

  • die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend  Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Professorinnen/ Professoren),
  • die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 LHG, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6 LHG (Wissenschaftlicher Dienst),
  • die Studierenden (Studierende),
  • die angenommenen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden

Diversitybeauftragte

1. Wählbar sind die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 2 Nr.1-2 und 5 LHG.

  • die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Professorinnen/ Professoren),
  • die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 LHG, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6 LHG (Wissenschaftlicher Dienst),
  • die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 2 Nr.1-5 LHG

  • die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufga-ben einer Professur wahrnehmen (Professorinnen/ Professoren),
  • die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 LHG, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6 LHG (Wissenschaftlicher Dienst),
  • die Studierenden (Studierende), 
  • die angenommenen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden
  • die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitglieder des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 2 LHG (Professorinnen und Professoren und Wissenschaftlicher Dienst) an zentralen Einrichtungen der Universität Stuttgart können auf Antrag für die Wahl der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und der Diversitybeauftragten dem wissenschaftlichen Personal gleichgestellt werden. Sie können durch begründete schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bestimmen, in welcher Fakultät sie wahlberechtigt, bzw. wählbar sein möchten. Sie können durch begründete schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bestimmen, in welcher Fakultät sie wahlberechtigt bzw. wählbar sein möchten. Die Wahlleitung kann diese Erklärung nur zurückweisen, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.

VI. Form und Inhalt der Wahlvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Freitag, den 23.Oktober 2020 bei der Wahlleitung in der Stabsstelle Recht, Ge-schwister-Scholl-Straße 24B, einzureichen. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung und auf der Home-page des Wahlamts (Stabsstelle Recht) erhältlich. Soweit die nach § 10 Wahlsatzung notwendigen Angaben, Erklärungen und Unterschriften enthalten sind, sind Wahlvorschläge auch formlos zulässig.
  2. In den Wahlvorschlägen sind die Bewerberinnen und Bewerber mit Familien- und Vornamen, der Amts- oder Berufsbezeichnung, sowie der Fakultätszugehörigkeit anzugeben. Jeder Wahlvorschlag kann nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. 
  3. Den Wahlvorschlägen sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
  4. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Für die Wahlen der Fakultäts-gleichstellungsbeauftragten können ausschließlich weibliche Wahlberechtigte Unterzeichnerinnen sein. Bewerberinnen können gleichzeitig Unterzeichnerinnen sein. Unterzeichnerinnen eines Wahlvorschlags müssen für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein und müssen ihren Namen in Block- oder Maschinenschrift wiederholen und dazu ihre Amts- oder Berufsbezeichnung, bei Studentinnen die Matrikelnummer angeben.
  5. Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag oder von Zustimmungserklärungen von Bewerberinnen und Bewerbern ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

VII. Amtszeit

Die Amtszeit der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertretungen sowie der Diversity-Beauftragten beginnt am 10. Dezember 2020 und endet am 30. September 2023.

VIII. Rechtsgrundlagen undAuskünfte

Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Wahlen sind:

  • Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten in der geltenden Fassung (abrufbar unter: Webseite Wahlleitung
  • Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen in der geltenden Fassung (abrufbar unter:   Webseite Wahlleitung
  • Grundordnung der Universität Stuttgart vom 23. April 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 21/2015 vom 24. April 2015)
  • Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) in der geltenden Fassung. Die Rechtsgrundlagen können bei der Wahlleiterin während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Hinweise und Vordrucke befinden sich auch unter: Webseite Wahlleitung

Für Auskünfte ist die Wahlleiterin zuständig:

Susan Völkel
Zentrale Verwaltung Stabsstelle Recht
Geschwister-Scholl-Str. 24B
Telefon 0711/685-82274
Fax 0711/685-82190
susan.voelkel@verwaltung.uni-stuttgart.de

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