Amtliche Bekanntmachung Nr. 58/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung – WahlO)

Vom 06. August 2020

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Veröffentlicht am: 14. August 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung – WahlO)

vom 06. August 2020

Auf Grund der §§ 9 Absatz 8, 10 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und Absatz 2 Satz 8 sowie 61 Absatz 2 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426), geändert worden ist, hat der Senat in seiner Sitzung am 15. Juli 2020 nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung – WahlO) vom 15. Februar 2019 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 12/2019 vom 19. Februar 2019), beschlossen.

Artikel 1

  1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Abschluss“ durch „Ablauf der Auslegungsfrist“ ersetzt.
  2. In § 4 Absatz 2 wird das „g“ in „gegenteiliges“ durch „G“ ersetzt.
  3. In § 6 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Bis spätestens 21 Tage vor“ gestrichen und durch „Vor“ ersetzt.
  4. In § 11 Absatz 5 wird die Formulierung „der oder dem betroffenen Bewerberin oder Bewerber“ ersetzt durch „der betroffenen Bewerberin oder dem betroffenen Bewerber“
  5. In § 14 Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen und das Wort „wie“ ersetzt durch „als“.
  6. In § 17 Absatz 1 Satz 4 wird das „k“ in kennzeichnen ersetzt durch „K“ und das „f“ in Falten ersetzt durch „F“.
  7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Studienausweis“ durch das Wort „Studienausweises“ ersetzt.
  8. In § 29 werden die Worte „und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht anzurechnen“ gestrichen.
  9. In § 30 Absatz 1 Nummer 2, Halbsatz 2 werden die Worte „innerhalb desselben Wahlvorschlags die Reihenfolge der Benennung, ansonsten das Los“ durch die Worte „die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Satz 1 gilt nicht für die Wahl der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer während einer Versammlung nach § 19; hier entscheidet bei Stimmgleichheit das Los“ ersetzt.
  10. In § 31 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 sind die Worte „innerhalb desselben Wahlvorschlags“ und „ansonsten das Los“ zu streichen.
  11. In § 31 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 sind die Worte „innerhalb desselben Wahlvorschlags“ zu streichen.
  12. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Wird ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses in ein Gremium gewählt“ gestrichen und durch die Worte „Kandidiert ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses für die Wahl“ ersetzt.
  13. Nach § 37 wird folgender § 38 neu eingefügt:

㤠38 Pandemiebedingte Sonderregelung

(1)   Für die Wahl 2020 gelten abweichend dieser Wahlordnung folgende Fristen:

  1. Abweichend von § 7 Absatz 1 sind die Wählerverzeichnisse spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag (§ 3 Absatz 1) für fünf Arbeitstage während der Dienstzeit im Wahlamt der Universität Stuttgart den Wahlberechtigten der Universität Stuttgart zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
  2. Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 5 muss eine Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses spätestens am 17. Tag vor dem ersten Wahltag ergehen.
  3. Abweichend von § 9 sind die Wählerverzeichnisse spätestens am 16. Tag vor dem ersten Wahltag (§ 3 Absatz 1) unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen von der Wahlleitung endgültig abzuschließen.
  4. Abweichend von § 10 Absatz 1 sind die Wahlvorschläge spätestens am 17.Tag vor dem ersten Wahltag (§ 3 Absatz 1) bis 16:00 Uhr bei der Wahlleitung einzureichen.
  5. Abweichend von § 10 Absatz 8 muss ein Wahlvorschlag nach erfolgter Mängelbehebung spätestens am 15. Tag vor dem ersten Wahltag (§ 3 Absatz 1) wieder eingereicht sein.
  6. Abweichend von § 11 Absatz 1 entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 14. Tag vor dem ersten Wahltag (§ 3 Absatz 1) über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
  7. Geht von einer Wählergruppe innerhalb der Frist nach Absatz 1 lit. d kein gültiger Wahlvorschlag ein, setzt die Wahlleitung abweichend von § 11 Absatz 6 Satz 2 eine Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 15. Tag vor dem ersten Wahltag (§ 3 Absatz 1).

(2)   Die in der Wahlbekanntmachung nach § 5 genannten Fristen sind dementsprechend anzupassen.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 06. August 2020

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

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