Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Besonderer Teil)

Vom 27. Juli 2020

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Veröffentlicht am: 6. August 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Besonderer Teil)

Vom 27. Juli 2020

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Februar 2020 und am 10. Juni 2020 die nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Besonderer Teil) vom 11. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 49/2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2019) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 29. Juli 2019, Az. 7831.175-G-07 zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht: Fachspezifische Bestimmungen für die einzelnen Fächer

1. Biologie (Universität Hohenheim)
2. Chemie
3. Deutsch
4. Englisch
5. Französisch
6. Geschichte
7. Informatik
7a. Italienisch
8. Mathematik
9. Naturwissenschaft und Technik
10. Philosophie-Ethik
11. Physik
12. Politikwissenschaft
13. Sport
14. Wirtschaftswissenschaft“

2. Nr. 2 „Chemie“ wird wie folgt gefasst:

„2. Chemie

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Chemie gemäß § 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Chemie

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Chemie Module im Umfang von 31 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Modulen zusammen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Organische Chemie II für Chemie-Lehramt

P

 

x

 

 

V

PL

6

2

Physikalische Chemie II für Chemie-Lehramt

P

x

 

x*

 

 

PL

6

3

Anorganische Chemie II für Chemie-Lehramt

P

x

x

x*

x*

 

PL

6

4

Fortgeschrittenen-praktikum Chemie-Lehramt1)

WP

 

x

 

x*

BSL

 

4

5

Fachdidaktik II Chemie

F

x

x

x*

x*

BSL

 

9

Die in den Tabellen angegebenen Semester sind nicht bindend sondern als Empfehlung zu verstehen. Die mit * gekennzeichneten Semester beziehen sich auf die Studienverlaufsvariante mit Schulpraxissemester im 3. Master Semester.

1) Für das Fortgeschrittenenpraktikum ist aus den drei Praktika zu Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische Chemie eines auszuwählen.

(2) Die Fachnote im Hauptfach Chemie ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1. Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 2 Sonderregelungen

(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung können jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung durch 15 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens 2 Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.

II. Die Prüfungen im Erweiterungsfach Chemie gemäß § 5 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung mit einem Umfang von 120 ECTS-Credits
§ 1 Die Masterprüfung im Erweiterungsmaster Chemie

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Erweiterungsfach Chemie Module im Umfang von 105 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Hierfür sind zusätzlich zu Masterarbeit nachfolgend aufgeführten Modulen erfolgreich zu belegen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Einführung in die Chemie

P

x

 

 

 

V

PL

12 LP

2

Praktische Einführung in die Chemie-Lehramt-

P

x

 

 

 

BSL

 

6 LP

3

Physik Chemie-Lehramt-

P

x

 

 

 

V

BSL

 

6 LP

4

Industrielle Chemie mit Exkursion

P

 

x

 

 

USL

 

3 LP

5

Grundlagen der Analytischen und Anorganischen Chemie, Chemie-Lehramt-

P

 

x

 

 

V

USL

PL

12 LP

6

Physikalische Chemie I, Chemie-Lehramt-

P

 

x

x

 

V

USL

PL

12 LP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Rechtskunde und Toxikologie für Chemiker

P

x

 

 

 

USL

 

3 LP

8

Organische Chemie I, Chemie-Lehramt-

P

 

 

x

 

V

USL

PL

12 LP

9

Anorganische Chemie II für Chemie-Lehramt

P

 

x

x

 

 

PL

6

10

Physikalische Chemie II für Chemie-Lehramt

P

 

 

x

 

 

PL

6

11

Organische Chemie II für Chemie-Lehramt

P

 

x

 

 

V

PL

6

12

erweitertes Fortgeschrittenen-praktikum Chemie-Lehramt-Erweiterungsmaster

WP

 

 

 

x

BSL

 

6

13

Fachdidaktik Chemie I

F

x

x

 

 

BSL

 

6

14

Fachdidaktik II Chemie

F

 

 

x

x

BSL

 

9

Die in den Tabellen angegebenen Semester sind nicht bindend sondern als Empfehlung zu verstehen.

1) Für das erweiterte Fortgeschrittenenpraktikum ist aus den drei Praktika zu Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische Chemie eines auszuwählen.

(2) Die Berechnung der Gesamtnote für das Erweiterungsfach Chemie richtet sich nach § 29 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung.

§ 2 Sonderregelungen

(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung können jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung durch 15 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens 2 Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.“

3. Nr. 5 „Französisch“ wird wie folgt gefasst:

„5. Französisch

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; USL-V = Unbenotete Studienleistung als Vorleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Französisch gemäß § 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Französisch

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Französisch Module im Umfang von 31 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Modulen zusammen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Literaturwissenschaft und Linguistik

P

X

X

x.

x.

2 USL

PL

13

2

Fachdidaktik Französisch II

F

x.

x.

X

X

 

LBP

9

3

Sprachpraxis und Landeskunde für Lehramt Master (Modul wird nur in Option 2 des Lehramt Master Französisch studiert. Option 2 bedeutet, dass das Schulpraxissemester im 1. Semester belegt wird.)

P

 

x.

x.

 

USL

PL/LBP

9

4

Sprachpraxis: Klausurenkurs (Module werden nur in Option 1 des Lehramt Master Französisch studiert. Option 1 bedeutet, dass das Schulpraxissemester im 3. Semester belegt wird.)

P

 

X

 

 

BSL

 

3

5

Sprache, Kultur und Literatur für Lehramt Master

P

X

 

 

 

USL

LBP

6

„x.“ Alternative Semester, in denen das Modul belegt werden kann.

(2) Die Fachnote im Hauptfach Französisch ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1. Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

II. Die Prüfungen im Erweiterungsfach Französisch gemäß § 5 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung mit einem Umfang von 120 ECTS-Credits
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Französisch

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Erweiterungsfach Französisch Module im Umfang von 105 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Hierfür sind zusätzlich zu Masterarbeit nachfolgend aufgeführten Modulen erfolgreich zu belegen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Sprachpraxis Französisch 1

P

x

 

 

 

USL-V

PL

6

2

Sprachpraxis Französisch 2

P

x

 

 

 

 

PL

6

3

Grund- und Aufbauwortschatz

P

x

 

 

 

USL

 

3

4

Sprachpraxis und Landeskunde 0

P

 

x

 

 

USL, BSL

PL

6

5

Sprachpraxis und Landeskunde 1

P

 

x

 

 

USL-V

PL

6

6

Sprachpraxis und Landeskunde 2

P

 

x

 

 

USL-V

PL

6

7

Einführung Linguistik

P

x

x

 

 

USL

PL

12

8

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

 

x

 

 

USL, USL

PL

12

9

Themenmodul Linguistik

P

 

 

x

 

 

LBP

6

10

Französische Literaturwissenschaft

P

 

 

x

 

 

 

LBP

6

11

Fachdidaktik Französisch I

F

x

x

 

 

 

LBP

6

12

Sprache, Kultur und Literatur für Erweiterungsmaster Lehramt

P

 

 

x

 

USL

PL/LBP

9

13

Literaturwissenschaft und Linguistik

P

 

 

 

x

 

2 USL

PL

12

14

Fachdidaktik Französisch II

P

 

 

x

 

x

 

 

LBP

9

 

(2) Die Berechnung der Gesamtnote für das Erweiterungsfach Französisch richtet sich nach § 28 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung.“

4. Nach Nr. 7 „Informatik“ wird Nr. 7a „Italienisch“ neu eingefügt:

„7a.Italienisch

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet. Alternative Semester, in denen eine Belegung empfohlen wird, sind durch „x.“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Italienisch gemäß § 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Italienisch

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Italienisch Module im Umfang von 31 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Modulen zusammen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Literaturwissenschaft und Linguistik

P

X

X

x.

x.

USL, BSL

PL

13

2

Fachdidaktik Italienisch II

F

x.

x.

X

X

 

LBP

9

3

Sprache und Kultur für Lehramt Master (Modul wird nur in Option 2 (SPS im 1. Semester) belegt.)

P

 

x.

x.

 

USL, BSL

PL

9

4

Sprachpraxis: Espressione – argomentare (Module werden nur in Option 1 (SPS im 3. Semester) belegt.)

P

X

 

 

 

BSL

 

3

5

Sprachpraxis und Landeskunde für Lehramt Master (Module werden nur in Option 1 (SPS im 3. Semester) belegt.)

P

 

X

 

 

USL

PL

6

„X“ In Option 1 werden die Module in den Semestern mit „X“ belegt.
„x.“ In Option 2 werden die Module in den Semestern mit „x.“ belegt.

(2) Die Fachnote im Hauptfach Italienisch ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1. Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

II. Die Prüfungen im Erweiterungsfach Italienisch gemäß § 5 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung mit einem Umfang von 120 ECTS-Credits
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Italienisch

(3) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Erweiterungsfach Italienisch Module im Umfang von 105 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Hierfür sind zusätzlich zu Masterarbeit nachfolgend aufgeführten Modulen erfolgreich zu belegen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Sprachpraxis Italienisch 1

P

X

X

 

 

 

LBP

12

2

Espressione orale

P

 

X

 

 

USL

 

3

3

Landeskunde 1

P

X

 

 

 

USL

LBP

6

4

Sprachpraxis Italienisch 2

P

 

X

 

 

USL

LBP

6

5

Landeskunde 2

P

 

 

X

 

 

LBP

6

6

Sprachpraxis Italienisch 3

P

 

X

 

 

BSL

 

3

7

Sprachpraxis und Landeskunde für Lehramt Master

P

 

 

 

X

USL

PL

6

8

Einführung Linguistik

P

X

X

 

 

USL

PL

12

9

Einführung Literaturwissenschaft

P

X

 

 

 

 

LBP

6

10

Literaturgeschichte

P

 

X

 

 

 

LBP

6

11

Themenmodul Linguistik

P

 

 

X

 

 

LBP

6

12

Italienische Literaturwissenschaft

P

 

 

X

 

 

LBP

6

13

Fachdidaktik Italienisch I

F

X

X

 

 

 

LBP

6

14

Literaturwissenschaft und Linguistik

P

 

 

X

X

USL, BSL

PL

12

15

Fachdidaktik Italienisch II

F

 

 

X

X

 

LBP

9

 

(4) Die Berechnung der Gesamtnote für das Erweiterungsfach Italienisch richtet sich nach § 28 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung.“

5. Nr. 12 „Politikwissenschaft“ wird wie folgt neu gefasst:

„12. Politikwissenschaft

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Alternative Semester, in denen eine Belegung empfohlen wird, sind durch „x.“ gekennzeichnet.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
5. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Politikwissenschaft gemäß § 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Politikwissenschaft Module im Umfang von 31 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Modulen zusammen:

Wahlcontainer 1: Es ist eines der zwei Module zu wählen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Interessen und Repräsentation in modernen Demokratien, LA

W

x

 

x.

 

V

PL

10

2

Grundlagen der Demokratieforschung, LA

W

x

 

x.

 

V

PL

10

Das Modul kann in Abhängigkeit von der Platzierung des Schulpraxissemesters im ersten oder dritten Fachsemester belegt werden.

Wahlcontainer 2: Es sind zwei der drei Module zu wählen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

4

Demokratie und Governance, LA

W

 

x

 

x

V

PL

6

5

Democratization, LA

W

 

x

 

x

V

PL

6

6

 Transnationale Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung, LA

W

 

x

 

x

USL

PL

6

Die Module können in Abhängigkeit von der Platzierung des Schulpraxissemesters im zweiten und vierten oder im zweiten Fachsemester belegt werden.

Pflichtmodul

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

7

Politikdidaktik II

P

x

x

x.

x.

USL

PL

9

Das Modul ist in Abhängigkeit von der Platzierung des Schulpraxissemesters im ersten und zweiten oder im dritten und vierten Fachsemester zu belegen.

(2) Die Fachnote im Hauptfach Politikwissenschaft ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1. Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

II. Die Prüfungen im Erweiterungsfach Politikwissenschaft gemäß § 5 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung mit einem Umfang von 120 ECTS-Credits
§ 1 Die Masterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft, wenn nicht bereits Wirtschaftswissenschaften (VWL / BWL) im Rahmen des Bachelor-Lehramtsstudiengangs studiert wurden

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Erweiterungsfach Politikwissenschaft Module im Umfang von 105 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Hierfür sind zusätzlich zu Masterarbeit nachfolgend aufgeführten Modulen erfolgreich zu belegen:

Nr.

Module Bachelorniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

1

Politisches System der BRD (LA)

P

X

 

 

 

 

PL

6

2

Analyse und Vergleich politischer System

P

 

X

 

 

USL

PL

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften

P

X

 

 

 

 

PL

6

4

Grundlagen der Forschungsmethoden

 

X

 

 

 

 

PL

9

5

Politische Theorie

P

 

X

 

 

USL

PL

9

6

Wirtschaftspolitik (LA)

P

 

X

 

 

 

PL

6

7

Internationale Beziehungen

P

 

 

X

 

USL

PL

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Politikdidaktik I

P, F

X

X

 

 

USL

PL

6

9

Vertiefung Politikwissenschaft (LA)

P

 

 

X

 

USL

PL

9

10

Politikdidaktik II

P

 

 

X

X

USL

PL

9

11

Politische Geschichte der BRD

P

 

X

 

 

USL

 

3

 

Es ist eines der Module 12 und 13 zu wählen.

12

Sozialstrukturanalyse (LA)

W

X

 

 

 

USL

 

3

13

Öffentliches Recht (LA)

W

X

 

 

 

USL

 

3

 

Wahlcontainer 1a: Es ist eines der zwei Module zu wählen:

Nr.

Modul Masterniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

14

Interessen und Repräsentation in modernen Demokratien, LA

W

 

 

X

 

V

PL

9

15

Grundlagen der Demokratieforschung, LA

W

 

 

X

 

V

PL

9

 

Wahlcontainer 2: Es sind zwei der drei Module zu wählen:

Nr.

Module Masterniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

17

Demokratie und Governance, LA

W

 

 

 

X

V

PL

6

18

Democratization, LA

W

 

 

 

X

V

PL

6

19

Transnationale Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung , LA

W

 

 

 

X

USL

PL

6

 

(2) Die Berechnung der Gesamtnote für das Erweiterungsfach Politikwissenschaft richtet sich nach § 28 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung.

§ 2 Die Masterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft, wenn bereits Wirtschaftswissenschaften (VWL / BWL) im Rahmen des Bachelor-Lehramtsstudiengangs studiert wurden

(1) Für das Bestehen der Masterprüfung im Masterstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Erweiterungsfach Politikwissenschaft Module im Umfang von 105 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Hierfür sind zusätzlich zu Masterarbeit nachfolgend aufgeführten Modulen erfolgreich zu belegen:

Nr.

Module Bachelorniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Politisches System der BRD (LA)

P

X

 

 

 

 

PL

6

2

Analyse und Vergleich politischer System

P

 

X

 

 

USL

PL

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Grundlagen der Forschungsmethoden

P

X

 

 

 

 

PL

9

4

Politische Theorie

P

 

X

 

 

USL

PL

9

5

Internationale Beziehungen

P

 

 

X

 

USL

PL

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Politikdidaktik I

P, F

X

X

 

 

USL

PL

6

7

Vertiefung Politikwissenschaft (LA)

P

 

 

X

 

USL

PL

9

8

Politische Geschichte der BRD

P

 

X

 

 

 

USL

3

9

Politikdidaktik II

P

 

 

X

X

USL

PL

9

 

Es ist eines der Module 10 und 11 zu wählen.

10

Sozialstrukturanalyse (LA)

W

X

 

 

 

USL

 

3

11

Öffentliches Recht (LA)

W

X

 

 

 

USL

 

3

 

Wahlcontainer 1a: Es ist eines der zwei Module zu wählen:

Nr.

Modul Masterniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

11

Interessen und Repräsentation in modernen Demokratien, LA

W

 

 

X

 

V

PL

9

12

Grundlagen der Demokratieforschung, LA

W

 

 

X

 

V

PL

9

 

Wahlcontainer 2: Es sind zwei der drei Module zu wählen:

Nr.

Module Masterniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

14

Demokratie und Governance, LA

W

 

 

 

X

V

PL

6

15

Democratization, LA

W

 

 

 

X

V

PL

6

16

Transnationale Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung, LA

W

 

 

 

X

USL

PL

6

 

Wahlcontainer 3: Es sind zwei der vier Module zu wählen

Nr.

Module Masterniveau

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

17

Seminar Politikwissenschaft: Politisches System der BRD

WP

X

 

 

 

 

PL

6

18

Seminar Politikwissenschaft: Analyse und Vergleich politischer Systeme

WP

 

X

 

 

 

PL

6

19

Seminar Politikwissenschaft: Internationale Beziehungen

WP

X

 

 

 

 

PL

6

20

Seminar Politikwissenschaft: Politische Theorie

WP

 

X

 

 

 

PL

6

 

(2) Die Berechnung der Gesamtnote für das Erweiterungsfach Politikwissenschaft richtet sich nach § 28 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium in den Fächern Chemie, Französisch und Politikwissenschaft nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2023. Auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt können Sie in die geänderte Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2020 zu stellen.

Stuttgart, den 27. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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