Amtliche Bekanntmachung Nr. 53/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)

Vom 27. Juli 2020

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Veröffentlicht am: 6. August 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil) 

Vom 27. Juli 2020

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Februar 2020 und am 10. Juni 2020 die nachstehende Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 51/2019) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 27. Juli 2020, Az. 7831.176-G-03 zugestimmt.

Artikel 1

1. „Chemie “ wird wie folgt gefasst:

„2. Chemie

1. Die Prüfungen im Hauptfach Chemie

Erläuterungen zu den Modultabellen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
    • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
    • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  1. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet
  2. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Chemie

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die Chemie

P

x

 

 

 

 

 

V

PL

12

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Chemie

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Chemie Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu Diese setzen sich zusammen:

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl/

Fach- didaktik

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

2

Praktische Einführung in die Chemie-Lehramt- Bachelor

P

 

x

 

 

 

 

BSL

 

6 LP

3

Physikalische Chemie1: Thermodynamik, Elektrochemie und Kinetik

P

 

x

x

 

 

 

V USL

PL

12 LP

4

Grundlagen der Analytischen und

Anorganischen Chemie

P

 

 

 

x

 

 

V USL

PL

12 LP

5

Organische Chemie I

P

 

 

 

 

x

 

V USL

PL

12 LP

6

Physik Chemie- Lehramt-Bachelor

P

 

 

x

 

 

 

BSL

 

6 LP

7

Industrielle Chemie mit Exkursion

P

 

 

 

 

*

x

USL

 

3 LP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Rechtskunde und Toxikologie für

Chemiker

P

 

 

x

 

 

 

USL

 

3 LP

9

Wahlpflichtmodul

W

 

 

 

 

 

x

BSL

 

6 LP

10a

Einführung in das Wissenschaftliche Arbeiten im Fachbereich Chemie

W

 

 

 

 

 

x

USL

 

6 LP

10b

Bachelorarbeit

 

 

 

 

 

 

x

 

 

6 LP

11

Fachdidaktik Chemie- Lehramt-Bachelor

F

 

 

 

 

 

x

BSL

 

6 LP

 

c) falls im zweiten Hauptfach Naturwissenschaft und Technik (NWT) studiert wird, ist das Modul Physik Chemie-Lehramt-Bachelor durch das Modul Mathematik für Chemiker Teil 1 zu ersetzen.

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl/

Fach- didaktik

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

6a

Mathematik für Chemiker Teil 1

P

 

 

x

 

 

 

V

PL

6 LP

Die in den Tabellen angegebenen Semester sind nicht bindend sondern als Empfehlung zu verstehen.

d) falls im zweiten Hauptfach Physik studiert wird, ist das Modul Physik Chemie- Lehramt-Bachelor durch ein weiteres Wahlpflichtmodul zu ersetzen.

(2) Falls die Bachelorarbeit nach 27 Abs. 1 im Hauptfach Chemie angefertigt wird, ist im Wahlbereich das Modul "Einführung in das Wissenschaftliche Arbeiten im Fachbereich Chemie" mit 6 LP zu belegen und zusammen mit der Bachelorarbeit anzumelden.

Falls die Bachelorarbeit nach § 27 Abs. 1 nicht im Hauptfach Chemie angefertigt wird, sind Module im Umfang von 6 LP aus dem Bereich der Wahlmodule zu wählen. Die Wahlmodule werden im Modulhandbuch festgelegt.

(3) Die Fachnote im Hauptfach Chemie ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.

§ 3 Sonderregelungen

(1) Abweichend von 15 Abs. 3 Satz 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung können jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung durch 15 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens 2 Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.“

2. Nr. 12 „Politikwissenschaft wird wie folgt gefasst:

 „12. Politikwissenschaft

1. Die Prüfungen im Hauptfach Politikwissenschaft

Erläuterungen zu den Modultabellen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
    • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
    • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  1. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet
  2. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft

(1) Für das Bestehen der Orientierungsprüfung ist das folgende Modul im Umfang von 6 ECTS-Credits zu absolvieren.

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl/ Fach- didaktik

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

1

Politisches System der BRD (LA)

P

X

 

 

 

 

 

 

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in 1 genannten Modul insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft (außer bei Kombination mit dem Hauptfach Wirtschaftswissenschaften)

(4) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Politikwissenschaft Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu Diese setzen sich zusammen:

e) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

f) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

2

Politische Geschichte der BRD

P

 

X

 

 

 

 

USL

 

3

3

Analyse und Vergleich politischer System

P

 

 

 

X

 

 

USL

PL

9

4

Sozialstrukturanalyse (LA)

P

 

 

X

 

 

 

USL

 

3

5

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft en

P

X

 

 

 

 

 

 

PL

6

6

Grundlagen der Forschungsmethoden (NF)

P

 

 

X

 

 

 

 

PL

9

7

Politische Theorie

P

 

X

 

 

 

 

USL

PL

9

8

Wirtschaftspolitik (LA)

P

 

 

 

X

 

 

 

PL

6

9

Internationale Beziehungen

P

 

 

 

 

X

 

USL

PL

9

10

Öffentliches Recht (LA)

P

 

 

 

 

X

 

USL

 

3

11

Politikdidaktik I

P, F

 

 

 

 

X

X

USL

PL

6

12

Vertiefung Politikwissenschaft (LA)

P

 

 

 

 

 

X

USL

PL

9

 

(2) Die Fachnote im Hauptfach Politikwissenschaft ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft bei Kombination mit dem Hauptfach Wirtschaftswissenschaften

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Politikwissenschaft Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu Diese setzen sich zusammen:

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl/

Fach- didaktik

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

2

Politische Geschichte der BRD

P

 

X

 

 

 

 

USL

 

3

3

Analyse und Vergleich politischer System

P

 

 

 

X

 

 

USL

PL

9

4

Sozialstrukturanalyse (LA)

P

 

 

X

 

 

 

USL

 

3

5

Grundlagen der Forschungsmethoden (NF)

P

 

 

X

 

 

 

 

PL

9

6

Politische Theorie

P

 

X

 

 

 

 

USL

PL

9

7

Internationale Beziehungen

P

 

 

 

 

X

 

USL

PL

9

8

Öffentliches Recht (LA)

P

 

 

 

 

X

 

USL

 

3

9

Politikdidaktik I

P, F

 

 

 

 

X

X

USL

PL

6

10

Vertiefung Politikwissenschaft (LA)

P

 

 

 

 

 

X

USL

PL

9

Es sind zwei der folgenden Module zu wählen

11

Seminar Politikwissenschaft: Politisches System der BRD

WP

X

 

 

 

 

 

 

PL

6

12

Seminar Politikwissenschaft:

Analyse und Vergleich politischer Systeme

WP

 

 

 

X

 

 

 

PL

6

13

Seminar Politikwissenschaft: Internationale Beziehungen

WP

X

 

 

 

 

 

 

PL

6

14

Seminar Politikwissenschaft: Politische Theorie

WP

 

 

 

X

 

 

 

PL

6

 

(3) Die Fachnote im Hauptfach Politikwissenschaft ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 (1) Diese Änderungssatzung tritt am Oktober 2020 in Kraft.

(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2020/21 in die Bachelorteilstudiengänge Chemie und Politikwissenschaft gymnasiales Lehramt eingeschrieben Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diese Bachelorteilstudiengänge gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2020 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum September 2024.

Stuttgart, den 27. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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