Amtliche Bekanntmachung Nr. 51/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeug- und Motorentechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; Verfahrenstechnik und Medizintechnik

Vom 27. Juli 2020

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 6. August 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeug- und Motorentechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; Verfahrenstechnik und Medizintechnik

Vom 27. Juli 2020

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Juli 2020 nachstehende vierte Satzung zur Änderung des Allgemeinen und Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeug- und Motorentechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; Verfahrenstechnik und Medizintechnik vom 24. August 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 44/11), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Juli 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2015) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 27. Juli 2020, Az. 7831.175-M-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. Im Teil B wird die Anlage 3: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau“ wie folgt gefasst:

„Anlage 3:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau

§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Studien- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle §2, Abs. 1) im Umfang von 54 Leistungspunkten und Wahlmodule (W, siehe Tabelle §2, Abs. 1) im Umfang von 66 Leistungspunkten belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Liste der wählbaren Spezialisierungsfächer wird im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 LP zu belegen.

(4) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeit. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die gewählten Spezialisierungsfächer und die darin zu prüfenden Module fest. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau

(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

     

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

Leistungs- punkte

 
     

1

2

3

4

       

Vertiefungsmodule

 

1

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 1

W

X

 

 

 

 

PL

6

 

2

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 2

W

X

X

 

 

 

PL

6

 

3

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 3

W

X

 

 

 

 

PL

6

 

4

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 4

W

 

X

 

 

 

PL

6

 

5

Industriepraktikum

P

 

 

X

 

USL

 

12

 

6

Studienarbeit

P

 

 

X

 

 

PL

12

 

Spezialisierungsmodule

 

7

Spezialisierungsfach 1:

W

 

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

X

 

 

 

PL

6

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

X

 

6

 

 

PL

 

 

Ergänzungsfach

 

X

 

 

3

 

BSL

 

 

 

Praktikum

 

 

 

X

3

 

USL

 

 

8

Spezialisierungsfach 2:

W

 

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

X

X

 

 

PL

6

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

X

 

6

 

 

PL

 

 

Ergänzungsfach

 

X

 

 

3

 

BSL

 

 

 

Praktikum

 

 

 

X

3

 

USL

 

 

Schlüsselqualifikationen

 

9

Wahlpflichtmodul Schlüsselqualifikationen fachübergreifend (siehe Anmerkung 1)

W

 

X

 

 

USL

 

3

 

10

Schlüsselqualifikationen (fachaffin)

(siehe Anmerkung 2)

W

 

X

 

 

BSL

 

3

 

Masterarbeit

 

11

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL = Modulabschlussprüfungsleistung
  2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.

(2) In den vier Gruppen der Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten ist je ein Modul im Umfang von 6 LP zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt Für die Auswahl gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.

(3) Ein Spezialisierungsfach setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 LP, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 LP und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 LP Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 LP. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein 6 LP Ergänzungsfach-Modul ausgewählt werden.

Für die Auswahl gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.

Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den Leistungspunkten der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 15 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 26 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungs- ordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 LP zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 LP übersteigt.

(4) Zur Vergabe der Studienarbeit Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

(5) Die Studienarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach zu Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.“

2. Im Teil B wird die Anlage 4: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik“ wie folgt gefasst:

„Anlage 4:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik

§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Studien- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle 2, Abs. 1) im Umfang von 54 Leistungspunkten und Wahlmodule (W, siehe Tabelle §2, Abs. 1) im Umfang von 66 Leistungspunkten belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Liste der wählbaren Spezialisierungsfächer wird im Modulhandbuch Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 LP zu belegen.

(4) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeit. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die gewählten Spezialisierungsfächer und die darin zu prüfenden Module fest. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik

(1) Die in 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

     

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

Leistungs- punkte

 
     

1

2

3

4

       

Vertiefungsmodule

 

1

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 1

W

X

 

 

 

 

PL

6

 

2

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 2

W

X

X

 

 

 

PL

6

 

3

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 3

W

X

 

 

 

 

PL

6

 

4

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 4

W

 

X

 

 

 

PL

6

 

5

Industriepraktikum

P

 

 

X

 

USL

 

12

 

6

Studienarbeit

P

 

 

X

 

 

PL

12

 

Spezialisierungsmodule

 

7

Spezialisierungsfach 1:

W

 

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

X

 

 

 

PL

6

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

X

 

6

 

 

PL

 

 

Ergänzungsfach

 

X

 

 

3

 

BSL

 

 

 

Praktikum

 

 

 

X

3

 

USL

 

 

8

Spezialisierungsfach 2:

W

 

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

X

X

 

 

PL

6

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

X

 

6

 

 

PL

 

 

Ergänzungsfach

 

X

 

 

3

 

BSL

 

 

 

Praktikum

 

 

 

X

3

 

USL

 

 

Schlüsselqualifikationen

 

9

Wahlpflichtmodul Schlüsselqualifikationen fachübergreifend (siehe

Anmerkung 1)

W

 

X

 

 

USL

 

3

 

10

Schlüsselqualifikationen (fachaffin)

(siehe Anmerkung 2)

W

 

X

 

 

BSL

 

3

 

Masterarbeit

 

11

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL = Modulabschlussprüfungsleistung
  2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.

(2) In den vier Gruppen der Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten ist je ein Modul im Umfang von 6 LP zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.

(3) Ein Spezialisierungsfach setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 LP, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 LP und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 LP zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 LP. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein 6 LP Ergänzungsfach-Modul ausgewählt werden.

Für die Auswahl gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.

Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den Leistungspunkten der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 15 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 26 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungs- ordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 LP zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 LP übersteigt.

(4) Zur Vergabe der Studienarbeit bzw. Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

(5) Die Studienarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach zu erstellen. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.“

3. Im Teil B wird die Anlage 5: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik“ wie folgt gefasst:

„Anlage 5:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Studien- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle §2, Abs. 1) im Umfang von 66 Leistungspunkten und Wahlmodule (W, siehe Tabelle §2, Abs. 1) im Umfang von 54 Leistungspunkten belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu belegen. Eine Liste der wählbaren Module des jeweiligen Spezialisierungsfaches wird im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 LP zu belegen.

(4) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Pflichtmodule bzw. Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeit. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die zu prüfenden Module innerhalb der Spezialisierungsfächer fest. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

     

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

Leistungs- punkte

 
     

1

2

3

4

       

Vertiefungsmodule

 

1

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 1

W

X

 

 

 

 

PL

6

 

2

Pflichtmodul: Gruppe 2

P

X

X

 

 

 

PL

6

 

3

Pflichtmodul: Gruppe 3

P

X

 

 

 

 

PL

6

 

4

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe 4

W

 

X

 

 

 

PL

6

 

5

Industriepraktikum

P

 

 

X

 

USL

 

12

 

6

Studienarbeit

P

 

 

X

 

 

PL

12

 

Spezialisierungsmodule

 

7

Spezialisierungsfach 1:

W

 

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

X

 

 

 

PL

6

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

X

 

6

 

 

PL

 

 

Ergänzungsfach

 

X

 

 

3

 

BSL

 

 

 

Praktikum

 

 

 

X

3

 

USL

 

 

8

Spezialisierungsfach 2:

W

 

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

X

X

 

 

PL

6

 

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

X

 

6

 

 

PL

 

 

Ergänzungsfach

 

X

 

 

3

 

BSL

 

 

 

Praktikum

 

 

 

X

3

 

USL

 

 

Schlüsselqualifikationen

 

9

Wahlpflichtmodul Schlüsselqualifikationen

fachübergreifend (siehe Anmerkung 1)

W

 

X

 

 

USL

 

3

 

10

Schlüsselqualifikationen (fachaffin) (siehe Anmerkung 2)

W

 

X

 

 

BSL

 

3

 

Masterarbeit

 

11

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL = Modulabschlussprüfungsleistung
  2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.

(2) In den Gruppen der Pflichtmodule Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten ist je ein Modul im Umfang von 6 LP zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.

(3) Ein Spezialisierungsfach setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 LP, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 LP und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 LP Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 LP. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein 6 LP Ergänzungsfach-Modul ausgewählt werden.

Für die Auswahl gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.

Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den Leistungspunkten der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 15 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 26 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungs- ordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 LP zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 LP übersteigt.

(4) Zur Vergabe der Studienarbeit Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

(5) Die Studienarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach zu Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.“

 

4. Im Teil B wird die Anlage 6: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik“ wie folgt gefasst:

 „Anlage 6:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau / Werkstoff- und Produktionstechnik

 § 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau / Werkstoff- und Produktionstechnik

(5) Die Masterprüfung besteht aus den in 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Industriepraktikum und den ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Studien- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(6) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle 2 Abs. 1) im Umfang von 54 Leistungspunkten und Wahlmodule (W, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 66 Leistungspunkten belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(7) Im Rahmen der Wahlmodule sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Liste der wählbaren Spezialisierungsfächer wird im Modulhandbuch Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 LP zu belegen.

(8) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeit. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die gewählten Spezialisierungsfächer und die darin zu prüfenden Module fest. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau / Werkstoff- und Produktionstechnik

(1) Die in 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

 

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

Leistungs- punkte

1

2

3

4

Vertiefungsmodule

1

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe I

W

X

 

 

 

 

PL

6

2

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe II

W

X

X

 

 

 

PL

6

3

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe III

W

X

 

 

 

 

PL

6

4

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit: Gruppe IV

W

 

X

 

 

 

PL

6

5

Industriepraktikum

P

 

 

X

 

USL

 

12

6

Studienarbeit

P

 

 

X

 

 

PL

12

Spezialisierungsmodule

7

Spezialisierungsfach 1 Kern-/Ergänzungsfach

W

 

X

 

 

 

s. Abs. 3

(18)

6

 

PL

 

Kern-/Ergänzungsfach Ergänzungsfach Praktikum

 

 

X

X

 

 

X

 

 

PL

6

3

3

BSL

 

USL

 

8

Spezialisierungsfach 2 Kern-/Ergänzungsfach Kern-/Ergänzungsfach Ergänzungsfach Praktikum

W

 

X X

 

X X

 

 

 

X

 

s. Abs. 3

(18)

6

6

3

3

 

PL

 

PL

BSL

 

USL

 

Schlüsselqualifikationen

9

Schlüsselqualifikationen (fachübergreifend, siehe Anmerkung 1)

W

 

X

 

 

USL

 

3

10

Schlüsselqualifikationen (fachaffin, siehe Anmerkung 2)

W

 

X

 

 

BSL

 

3

Masterarbeit

11

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau/ Werkstoff und Produktionstechnik. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch
geregelt.

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL = Modulabschlussprüfungsleistung
  2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.

(2) In den vier Gruppen der Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten ist je ein Modul im Umfang von 6 LP zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.

(3) Ein Spezialisierungsfach setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 LP, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 LP und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 LP zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 LP. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein 6 LP Ergänzungsmodul ausgewählt werden.

Für die Auswahl gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.

Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau / Werkstoff- und Produktionstechnik sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den Leistungspunkten der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 15 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 25 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungs- ordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 LP zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 LP übersteigt.

(4) Zur Vergabe der Studienarbeit bzw. Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

(5) In dem gewählten Spezialisierungsfach der Gruppe 1 ist mindestens die Studienarbeit bzw. die Masterarbeit zu erstellen. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2020 in Kraft.

Stuttgart, den 27. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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