Amtliche Bekanntmachung Nr. 48/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Dritte Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Gymnasiales Lehramt

vom 27. Juli 2020

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Veröffentlicht am: 6. August 2020
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Dritte Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Gymnasiales Lehramt

Vom 27. Juli 2020

Aufgrund von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01.  Januar 2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S.85) in Verbindung mit § 2 Abs. 8 RahmenVO-KM vom 27. April 2015 (GBl. S. 417) in Verbindung mit § 33 Hochschulzulassungsverordnung vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489) sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 405) hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Februar 2020 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Gymnasiales Lehramt vom 11. Mai 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 27/2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2019) beschlossen.

Artikel 1

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Zugang zum Masterstudiengang Gymnasiales Lehramt setzt den Nachweis über den Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs (Gymnasiales Lehramt) voraus, der Studienanteile von zwei Fachwissenschaften und ihren Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften und schulpraktischen Studien umfasst. Anknüpfend an die im Bachelorstudium studierten Fachwissenschaften können an der Universität Stuttgart im Masterstudium folgende Fachwissenschaften (Teilstudiengänge) studiert werden: 

  1. Biologie (Universität Hohenheim)
  2. Chemie
  3. Deutsch
  4. Englisch
  5. Französisch
  6. Geschichte
  7. Informatik
  8. Italienisch
  9. Mathematik
  10. Naturwissenschaft und Technik (NWT)
  11. Philosophie/Ethik
  12. Physik
  13. Politikwissenschaft
  14. Sport
  15. Wirtschaftswissenschaft

Das Fach Naturwissenschaft und Technik (NWT) kann nur in Kombination mit Biologie, Chemie oder Physik studiert werden.“ 

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Universität Stuttgart bietet (in Kooperation mit der Universität Hohenheim) folgende Erweiterungsmasterstudiengänge im Umfang von 120 ECTS-Credits an:

  1. Biologie (Universität Hohenheim)
  2. Chemie
  3. Deutsch
  4. Englisch
  5. Französisch
  6. Geschichte
  7. Informatik
  8. Italienisch
  9. Mathematik
  10. Naturwissenschaft und Technik (NWT)
  11. Philosophie/Ethik
  12. Physik
  13. Politikwissenschaft
  14. Sport
  15. Wirtschaftswissenschaft

Das Fach Naturwissenschaft- und Technik kann als Erweiterungsfach nur studiert werden, wenn das regulären Bachelor- und Masterstudium für das gymnasiale Lehramt eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik umfasst.“ 

3. Nach Anlage N wird Anlage „O: Anlage für den Teilstudiengang Italienisch“ neu angefügt:

 „O. Anlage für den Teilstudiengang Lehramt Italienisch 
I. Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss für den Masterteilstudiengang Lehramt Italienisch ist identisch mit dem Prüfungsausschuss für den Masterteilstudiengang. 

II. Die Zulassung für den Teilstudiengang Lehramt Italienisch setzt den Nachweis folgender Sprachkenntnisse voraus:
    1. Die Zulassung zum lehramtsbezogenen Masterstudiengang Lehramt Italienisch setzt den Nachweis von Kenntnissen in Italienisch entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2 (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.
    2. Die Zulassung setzt weiterhin den Nachweis von Grundkenntnissen in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe, vor allem in Bezug auf Romania) sowie Grundkenntnisse einer zweiten romanischen Sprache (mindestens Niveau A2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechend 2 Jahren Unterricht in der Sekundarstufe mit einer Endnote von mindestens „ausreichend“) voraus.
III. Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt in einem einstufigen Verfahren.
  1. Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung:

1.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 80 Punkten.

1.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 60

1.3 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 3,0 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 20 Punkte.

1.4 Die Punkte aus Nr. 1.2 und 1.3 werden addiert. Bewerberinnen/Bewerber, die mehr als 59 Punkte erreichen, sind für den Teilstudiengang fachlich geeignet.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Juli 2020 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2020/21.

Stuttgart, den 27. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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