Amtliche Bekanntmachung Nr. 38/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Vierzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

vom 22. Juli 2020

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Veröffentlicht am: 6. August 2020
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Vierzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

vom 22. Juli 2020 

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom13.03.2018 (GBl. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 13. Februar 2019 und am 08. Mai 2019 die nachstehende Dreizehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 05. November 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73/2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 46/2019) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 10. Juli 2020, Az.: 7831.176-1, zugestimmt.

Artikel 1

Nr. 19 „Soziologie (Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

„I. Die Prüfungen im Nebenfach Soziologie

§ 1 Prüfungsausschuss

Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bildet gemäß § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung einen Prüfungsausschuss.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Soziologie

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus folgendem Modul:

Nr. Modul P/W Semester Studien­leistung Prüfungs­leistung ECTS
      1 2 3 4 5 6      
1 Sozialstrukturanalyse (NF) P x             PL 6

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; ECTS = ECTS-Punkte · USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung
  1. Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  2. in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  3. in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Punkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Soziologie

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr. Modul P/W Semester Studien­leistung Prüfungs­leistung ECTS
      1 2 3 4 5 6      
2 Soziologische Theorie P   x         USL PL 9
3 Grundlagen der Forschungsmethoden (NF) P     x         PL 9
Es ist eines der Module 4 und 5 zu wählen.
4 Organisations- und Innovationssoziologie W     x   x   USL PL 9
5 Technik- und Umweltsoziologie W       x     USL PL 9
Es ist eines der Module 6 und 7 zu wählen.
6 Vertiefung Soziologische Theorie W         x   USL PL 9
7 Vertiefung Spezielle Soziologie W           x USL PL 9

Siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1; Modul 4 kann entweder im dritten oder im fünften Semester absolviert werden.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Soziologie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Punkte erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung ergibt sich aus der Zahl der ECTS-Punkte der einzelnen Module.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherigen fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach Soziologie vom 13. August 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2012) außer Kraft.

(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung in den Studiengängen Nebenfach Soziologie eingeschrieben sind, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2024.

Stuttgart, den 10. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

 

 

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