Amtliche Bekanntmachung Nr. 34/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Neufassung des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Hauptfach-Nebenfach-Kombinationen)

Vom 26. Juli 2023

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Veröffentlicht am: 9. August 2023
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Neufassung des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Hauptfach-Nebenfach-Kombinationen)

Nachstehend wird der Wortlaut des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor or Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt-Nebenfach-Kombinationen) vom 05. November 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 74/2008) neu bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt folgende Änderungssatzungen:

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 14. August 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 43/2009)

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 20. April 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 07/2010)

Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 05. September 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 62/2011)

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 14. März 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 06/2012)

Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 13. August 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2012)

Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 31. August 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 66/2012)

Siebte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 09. August 2013 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 57/2013)

Achte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 15. August 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 75/2014)

Neunte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 57/2015)

Zehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 07. Juli 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 35/2016)

Elfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 03. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 54/2017)

Zwölfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 08. August 2018 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 39/2018)

Dreizehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 25. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 46/2019)

Vierzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 10. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 38/2020)

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Neben-fach-Kombinationen) vom 25. August 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 60/2020)

Sechzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 22. Juli 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 29/2021)

Siebzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 11. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 40/2022)

Achtzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Haupt- und Nebenfach-Kombinationen) vom 22. Juni 2023 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 17/2023)

Stuttgart, den 26. Juli 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung für Hauptfach-Nebenfach-Kombinationen)

Besonderer Teil

Inhaltsverzeichnis

  1. Anglistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  2. Bauingenieurwesen (Nebenfach)
  3. Berufspädagogik (Hauptfach/Nebenfach)
  4. Betriebswirtschaftslehre (Nebenfach)
  5. Chemie (Nebenfach)
  6. Elektrotechnik und Informationstechnik (Nebenfach)
  7. Germanistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  8. Geschichte (Hauptfach/ Nebenfach)
  9. Geschichte der Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach/ Nebenfach)
  10. Informatik (Nebenfach)
  11. Kunstgeschichte (Hauptfach/ Nebenfach)
  12. Linguistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  13. Maschinelle Sprachverarbeitung (Nebenfach)
  14. Maschinenwesen (Nebenfach)
  15. Mathematik (Nebenfach)
  16. Philosophie (Nebenfach)
  17. Physik (Nebenfach)
  18. Politikwissenschaft (Nebenfach)
  19. Romanistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  20. Soziologie (Nebenfach)
  21. Sportwissenschaft (Nebenfach)
  22. Volkswirtschaftslehre (Nebenfach)

1. Anglistik (Hauptfach/ Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; WP = Wahlpflichtmodul
  • USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Anglistik

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Anglistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung

 ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

Basismodule

1

Introduction to Literary Studies

P

x

         

V

PL

6

2

Introduction to Linguistics

P

x

         

V

PL

6

3

Language Practice 1 (Anglistik)

P

x

         

V

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Das Niveau in beiden Fremdsprachen muss laut HZB mindestens „ausreichend“ sein. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein, die Andere Latein, eine andere romanische Sprache oder Russisch. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Anglistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

4

Textual Research

P

 

x

       

V

PL

9

5

Linguistic Levels (Anglistik) (Container)

P

 

x

       

V

PL

9

Kernmodule

6

Linguistic Levels (Anglistik) (Container)

P

   

x

     

V

PL

9

7

Text and Context I

P

   

x

x

   

USL

PL

9

8

Text and Context II

P

   

x

x

   

USL

PL

9

9

Language Variation

P

     

x

   

V

PL

9

Ergänzungsmodule

10

Language Practice 2 ( Anglistik)

P

       

x

 

V

LBP

6

11

Interculturality

WP

       

x

 

V

PL

6

12

Textual Competence

WP

       

x

 

V

PL

6

13

Textual Forms

WP

         

x

V

PL

6

14

Intermediality

WP

         

x

V

PL

6

15

Language and Cognition

WP

       

x

 

V

PL

6

16

Advanced Linguistics

(BA Anglistik) (Container)

WP

       

x

x

V

PL

6-24

V

PL

 

Anmerkung 1: Aus dem Modulcontainer Linguistic Levels (Anglistik) sind zwei Module im Umfang von insgesamt 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren (Module Nr. 5 und 6). Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

Anmerkung 2: Aus den Ergänzungsmodulen Nr. 11 bis 15 und dem Modulcontainer Advanced Linguistics (BA Anglistik) (Nr. 16) sind insgesamt Module im Umfang von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module des Modulcontainers sind im Modulhandbuch geregelt.

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits , die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Anglistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden. Alle Module, die nach § 3 erbracht werden, werden als unbenotete Studienleistungen (USL) gewertet.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Anglistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

a) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;

b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Module, die von den Fakultäten Philosophisch-Historischen Fakultät, von den Fakultäten Architektur und Stadtplanung und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften angeboten werden oder Module mit denen mehr als 6 ECTS-Credits erworben werden, kommen dafür nicht in Frage;

c) die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen (u.U. im englischsprachigen Ausland), bei einer öffentlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, einer Sprachschule, Verlagen, kulturellen Einrichtungen etc. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ihrer Vertretung vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/ der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1,5 ECTS-Credits, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird. Es werden maximal 6 ECTS-Credits vergeben.

(3) Bis zu 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

a) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Anglistik mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 3 ECTS-Credits erworben.

b) die erfolgreiche Teilnahme an Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Anglistik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Anglistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Anglistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung

ECTS-Credits

1

2

3

4

     

Basismodule

1

Introduction to Literary

Studies

P

x

     

V

PL

6

2

Introduction to Linguistics

P

x

     

V

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Anglistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung

ECTS-Credits

1

2

3

4

     

3

Textual Research

P

 

x

   

V

PL

9

4

Linguistic Levels (Anglistik) (Modulcontainer)

P

 

x

   

V

PL

9

Kernmodule

5

Text and Context (NF)

WP

   

x

x

USL, BSL

PL

12

6

Language Variation

WP

   

x

x

x

V

PL

6

7

Language and Cognition

WP

     

x

V

PL

6

 

Anmerkung 1: Aus den Kernmodulen Nr. 5 bis 7 sind insgesamt Module im Umfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Anglistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module. Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits der einzelnen Module.

2. Bauingenieurwesen (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Bauingenieurwesen

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Bauingenieurwesen identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Bauingenieurwesen

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Bauphysik und

Baukonstruktion

P

x

         

keine

PL-S

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Bauingenieurwesen

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Mathematik für Wirt-schaftswissenschaftler

P

x

         

USL

 

6

3

Einführung in das Bauingenieurwesen

P

 

x

       

USL-V

PL-S

6

4

Technische Mechanik I

P

x

         

USL-V

PL-S

6

5

Werkstoffe im

Bauwesen I

W

 

x

   

USL-V

PL-S

6

6

Grundlagen der Darstellung und Konstruktion

W

 

x

       

USL

PL-S

6

7

Baubetriebslehre I

W

   

x

     

USL-V

PL-S

6

8

Geotechnik I

W

     

x

   

USL-V

PL-S

6

9

Siedlungswasser-

wirtschaft

W

       

x

 

USL-V

PL-S

6

10

Verkehrsplanung und Verkehrstechnik

W

       

x

 

keine

PL-S

6

11

Entwurf von

Verkehrsanlagen

W

       

x

 

USL-V

PL-S

6

12

Raum- und

Umweltplanung

W

         

x

Keine

PL-S

6

 

Anmerkung: Aus den Wahlmodulen 5 bis 12 sind drei Module auszuwählen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Bauingenieurwesen ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

3. Berufspädagogik (Hauptfach/ Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
  • BM = Basismodul, KM = Kernmodul, VM = Vertiefungsmodul, EM = Ergänzungsmodul,
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL = Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung;
    M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Berufspädagogik

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Berufspädagogik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM 1

Einführung in die

Berufspädagogik

P

x

         

USL

PL

6

2

BM 2

Psychologische Grundlagen des Lernens und Arbeitens

P

x

x

       

USL

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 15 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Berufspädagogik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

BM 3

Organisation beruflicher

Bildung

P

 

x

       

USL

PL

6

4

BM 4

Forschungsmethoden der Berufs- und Wirtschaftspädagogik

P

x

         

BSL

PL

9

5

KM 1

Datenanalyse mit SPSS

P

 

x

       

V

PL

6

6

KM 2

Didaktik beruflicher Bildung

P

   

x

     

USL

PL

9

7

KM 3

Berufsorientierung

P

   

x

     

V

PL

6

8

KM 4

Einführung in die

betriebliche Bildung

P

x

x

       

USL

PL

9

 

Module aus dem Ergänzungsbereich (30 ECTS-Credits, davon müssen 12 ECTS-Credits durch Hauptseminare erworben werden):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

9

EM

Hauptseminar Organisation

P

     

x

   

V

PL

6

10

EM

Hauptseminar Didaktik

P

     

x

   

V

PL

6

11

EM

Soziale Kompetenz

W

     

x

   

V

PL

6

12

EM

Berufspädagogisches

Tutorenprogramm

W

   

x

x

     

PL

6

13

EM

Berufsbildungs- und Arbeitsrecht

W

   

x

x

   

USL

PL

6

14

EM

Berufspädagogische Vertiefung

W

   

x

     

V

PL

6

15

EM

Berufspädagogische Vertiefung II

W

   

x

     

V

PL

6

 

(c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in einem Praktikum im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, dem Personalbereich, der Lehrmittelerstellung oder einer anderen fachbezogenen Einrichtung. Für jede Praktikumswoche wird 1 ECTS-Credit vergeben.
Eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung muss Auskunft über die Dauer und inhaltliche Gestaltung des Praktikums geben. Ein Praktikumsbericht ist anzufertigen. Das Praktikum ist vor Praktikumsbeginn vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu genehmigen.

(d) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.

(e) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil § 27). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Berufspädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. (1a) und (1b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 90, mit den in Abs. (1c) genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits, mit den in Abs. (1d) genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Berufspädagogik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen erworben werden. Die Auswahl erfolgt aus dem Modulkatalog für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart.

(3) 12 ECTS-Credits müssen im Bereich fachaffine Schlüsselqualifikationen erworben werden. Dabei stehen folgende Möglichkeiten offen:

a) Zwei Module (je 6 ECTS-Credits) aus dem Katalog der fachaffinen Schlüsselqualifikationen.

b) Ein weiteres 12wöchiges Praktikum im Bereich beruflicher Aus- und Weiterbildung.

II. Prüfungen im Nebenfach Berufspädagogik

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Berufspädagogik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem Basismodul 1

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM 1

Einführung in die

Berufspädagogik

P

x

         

USL

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 23),

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

BM 2

Psychologische Grundlagen des Lernens und Arbeitens

P

x

x

       

USL

PL

9

3

BM 3

Organisation beruflicher

Bildung

P

 

x

       

USL

PL

6

4

KM 1

Einführung in die betriebliche Bildung

P

   

x

x

   

USL

PL

9

 

Zwei Module aus dem Ergänzungsbereich (12 ECTS-Credits):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

5

EM

Forschungsmethoden der Berufs- und Wirtschaftspädagogik (Nebenfach)

P*/W

   

x

     

BSL

PL

6

6

EM

Soziale Kompetenz

W

     

x

   

V

PL

6

7

EM

Berufsbildungs- und

Arbeitsrecht

W

   

x

x

   

USL

PL

6

8

EM

Didaktik beruflicher Bildung (Nebenfach)

W

   

x

       

PL

6

9

EM

Berufspädagogische

Vertiefung

W

   

x

     

V

PL

6

10

EM

Berufspädagogische

Vertiefung II

W

     

x

   

V

PL

6

*Pflicht für Studierende, die im Hauptfach keine empirische Forschungsmethodik belegt haben.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

4. Betriebswirtschaftslehre (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien­leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Grundlagen der BWL

P

x

           

PL

6 LP

2

Rechtliche Grundlagen der BWL

P

x

x

         

PL

6 LP

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul
  • USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien­leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BWL I: Marketing und Management

P

   

x

       

PL

9 LP

2

BWL II: Rechnungswesen, Finanzierung

P

 

x

         

PL

9 LP

3

BWL III: Wirtschaftsinformatik und Operations

P

       

x

   

PL

9 LP

4

Wissenschaftliches Arbeiten

P

   

x

     

BSL

 

3 LP

Siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module. Die exakten Noten der Module werden in gleicher Weise aus den Noten der Modulteile ermittelt.

5. Chemie (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Chemie

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Gymnasiales Lehramt Chemie identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Chemie

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die

Chemie

P

x

         

V

PL

12

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Chemie

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Praktische Einführung in die Chemie

P

 

x

       

USL

 

6

3

Organische Chemie I

P

   

x

     

V

PL

12

4

Grundlagen der Anorganischen und

Analytischen Chemie

P

     

x

   

V

PL

12

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Chemie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

6. Elektrotechnik und Informationstechnik (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Elektrotechnik und Informationstechnik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Bachelor of Science Elektrotechnik und Informationstechnik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Elektrotechnik und Informationstechnik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Grundlagen der Elektrotechnik (inkl. Grundlagenpraktikum)

P

x

x

       

USL

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Elektrotechnik und Informationstechnik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Grundlagen der Programmierung (inkl.

Programmierpraktikum)

P

x

         

USL

PL

6

3

Mikroelektronik

P

   

x

x

     

PL

9

4

Elektrische Energietechnik

P

 

x

x

       

PL

9

5

Nachrichtentechnik

P

       

x

x

 

PL

9

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Elektrotechnik und Informationstechnik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

7. Germanistik (Hauptfach/ Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Germanistik

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Germanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die NDL

P

X

         

USL

PL

6

2

Einführung in die Mediävistik: Sprachgeschichte und Übersetzung

P

X

         

V

PL

6

3

Grammatische Analyse

P

 

X

       

V

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten (entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2). Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Germanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

4

Einführung in die Linguistik

P

X

         

USL

 

6

5

Theorien und Methoden der NDL

P

 

X

       

V

PL

6

6

Epochen der deutschsprachigen Literatur

P

 

X

       

USL

 

3

7

Analyse vormoderner Literatur

P

 

X

       

USL

 

6

8

Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext

P

   

X

       

PL

6

9

Geschichte der älteren Literatur

P

   

X

       

PL

6

10

Aspekte der deutschsprachigen Literatur

P

     

X

   

USL

 

3

11

Interpretation vormoderner Literatur

P

     

X

   

V

PL

6

12

Semantik I

P

     

X

   

V

PL

6

13

Gattungen und Medien der Literatur

P

       

X

   

PL

6

14

Theorie und Praxis mediävistischer Forschung

P

       

X

X

USL

PL

9

15

Wahlbereich Linguistik

(insgesamt 18 ECTS-Credits, siehe Anmerkung)

WP

   

X

 

X

X

V

PL

6

 

PL

6

16

Wahlbereich Berufspraxis

(insgesamt 6 ECTS-Credits, siehe Anmerkung)

WP

         

X

USL

 

3

17

Organisieren, moderieren, diskutieren

P

         

X

USL

 

3

 

Anmerkung zu Nr. 15: Im Wahlbereich Linguistik sind drei Module im Umfang von jeweils 6 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anmerkung zu Nr. 16: Im Wahlbereich Berufspraxis sind zwei Module im Umfang von 3 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Germanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Germanistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von fachübergreifenden Fähigkeiten dienen, bzw. die die Berufsbefähigung der Studierenden verbessern sollen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) 6 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;
  • die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Im Anschluss schreiben die Studierenden einen Bericht, in welchem sie zeigen, dass sie einen Einblick in die Paradigmen und Denkweisen fachfremder Gebiete der Natur- und Ingenieurwissenschaften gewonnen haben und die dort anstehenden Probleme benennen und auf das eigene Fachgebiet beziehen können. Pro Lehrveranstaltung können 3 ECTS-Credits erbracht werden, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird.

(3) 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektmodul im Fach Germanistik mit hohen praktischen Anteilen. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach den Angaben im Modulhandbuch.
  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs, dem die Module zugeordnet sind.
  • die Ableistung eines Praktikums bei einer kulturellen oder wissenschaftlichen Institution oder einem ähnlich ausgerichteten Unternehmen, etwa bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, an Sprachschulen oder in Verlagen. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/ der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1,5 ECTS-Credits, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird. Es werden maximal 6 ECTS-Credits vergeben.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Germanistik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Germanistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Germanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die NDL

P

X

         

USL

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Germanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b)aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Einführung in die

Linguistik

P

X

         

USL

 

6

3

Theorien und Methoden der NDL

P

 

X

       

V

PL

6

4

Einführung in die Mediävistik: Sprachgeschichte und Übersetzung

P

   

X

     

V

PL

6

5

Analyse vormoderner Literatur

P

     

X

   

USL

 

6

6

Grammatische Analyse

P

     

X

   

V

PL

6

7

Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext

W

       

X

   

PL

6

8

Semantik I

W

         

X

V

PL

6

9

Interpretation vormoderner Literatur

W

         

X

V

PL

6

Anmerkung zu Nr. 7 bis 9: Von den Wahlmodulen ist eines im Umfang von 6 ECTS-Credits zu belegen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Germanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

§ 4 Ersatzleistungen

Wird das Nebenfach BA Germanistik mit dem Hauptfach BA Linguistik kombiniert, dann muss im Nebenfach anstelle des Moduls „Grammatische Analyse“ das Modul „Sprachvariation und Spracherwerb im gesellschaftlichen Kontext“ als Ersatzmodule im Umfang von 6 ECTS-Credits belegt werden (siehe Hauptfach, Wahlbereich Linguistik). Das Wahlmodul „Semantik I“ kann nicht belegt werden.

8. Geschichte: Zeit – Raum - Mensch (Hauptfach/ Nebenfach)

Präambel
Der Studiengang B.A. Geschichte: Zeit – Raum – Mensch setzt sich aus Modulen zusammen, die einschließlich ihrer Veranstaltungsformen, Prüfungs- und Studienleistungen im Modulhandbuch detailliert beschrieben sind. Im Studienverlauf sind folgende Modultypen vorgesehen:
1) Fachwissenschaftliche Module: Sie führen vom Erwerb grundlegender Kenntnisse und methodischer Fähigkeiten (Basismodule im 1. und 2. Semester) über die Einübung und Festigung wissenschaftlicher Methoden des Faches sowie der Kontextualisierung historischer Phänomene (Kernmodule im 3. und 4. Semester) hin zu einer Profilbildung, die auf ein vertieftes Wissen um einzelne exemplarische historische Gegenstandsbereiche inklusive Quellenarbeit und Forschungskontext zielt (Ergänzungsmodule im 5. und 6. Semester),
2) Module, die dem Erwerb fachaffiner sowie fachübergreifender Schlüsselqualifikationen dienen.

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
  • BM = Basismodul, KM = Kernmodul, EM = Ergänzungsmodul,
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL = Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung;
    M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Geschichte

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM2

Basismodul Antike

P

x

         

USL

LBP

6

2

BM3

Basismodul Mittelalter

P

 

x

       

USL

LBP

6

3

BM4

Basismodul Neuzeit

P

x

         

USL

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22),

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM1

Basismodul Orientierung

P

x

         

USL

LBP

12

2

BM5

Basismodul Methode und Theorie der Geschichte

P

 

x

       

USL

LBP

6

3

KM1

Kernmodul Lektüre und

Interpretation

P

   

x

x

     

LBP

LBP

12

4

KM2

Kernmodul Berufsbildung

P

     

x

   

USL

 

9

5

KM3

Kernwahlpflichtbereich

Geschichte 1

WP

   

x

     

USL

LBP

9

6

KM4

Kernwahlpflichtbereich

Geschichte 2

WP

     

x

   

USL

LBP

9

7

EM1

Ergänzungswahlpflichtbereich Geschichte

WP

       

x

 

USL

LBP

12

8

EM2

Ergänzungswahlpflichtbereich Geschichte

WP

       

x

 

USL

LBP

12

9

EM3

Ergänzungsmodul Abschluss

P

         

x

USL

 

9

 

Die wählbaren Module des Wahlpflichtbereiches sowie die Auswahlbedingungen sind im Modulhandbuch aufgeführt.

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 24). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben. Bestandteil der Bachelorarbeit ist gemäß § 24 Abs. 8 des Allgemeinen Teils ein Vortrag über ihren Inhalt von 20-30 Minuten Dauer.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1 c) genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1 d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Geschichte müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (soweit an dieser Stelle Module des Studium Generale wählbar sind, sind diese abschließend mit im Modulkatalog für die fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen aufgeführt) der Universität Stuttgart erworben werden.

(3) Mindestens 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Art und Umfang der Prüfungsleistungen werden durch die Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben oder ergeben sich aus der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des betreffenden Studiengangs, dem die Module zugeordnet sind. Hierfür stehen in der Regel folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme am Schlüsselqualifikationsmodul „Werkzeuge für die Tätigkeit als Historiker/in“,
  • die erfolgreiche Teilnahme an ausgewählten Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften;

II. Die Prüfungen im Nebenfach Geschichte

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Geschichte

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM2

Basismodul Antike

P

 

x

       

USL

LBP

6

2

BM4

Basismodul Neuzeit

P

x

         

USL

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22),

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM3

Basismodul Mittelalter

P

 

x

       

USL

LBP

6

2

KM2

Kernmodul Lektüre und

Interpretation

P

   

x

x

     

LBP

LBP

12

3

EM1

Ergänzungswahlpflichtbereich Geschichte

WP

       

x

 

USL

LBP

12

 

Die wählbaren Module des Ergänzungswahlpflichtbereichs Geschichte sind im Modulhandbuch geregelt.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

9. Geschichte der Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach/ Nebenfach)

Präambel

Die Naturwissenschafts- und Technikgeschichte untersucht die Entstehung, Zusammenhänge und Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Entwicklungen. Sie arbeitet dabei mit den Methoden der Geschichtswissenschaften durch die historisch-kritische Erschließung, Untersuchung und Deutung von Quellen, ihren Vergleich und ihre Kontextualisierung. Naturwissenschafts- und Technikhistoriker/innen finden ihr Tätigkeitsfeld dementsprechend überall dort, wo naturwissenschaftliche und technische Entwicklungen reflektiert, dokumentiert und historisch aufbereitet werden müssen, vom Unternehmensarchiv bis zum Journalismus.
Der Bachelorstudiengang Geschichte der Naturwissenschaften und Technik (GNT) macht die Studierenden mit den Grundlagen dieses Faches vertraut, übt die Anwendung seiner wissenschaftlichen Methoden ein und gibt den Studierenden das Überblickswissen, um Zusammenhänge zwischen Teilaspekten herstellen und neue Themen einordnen zu können. Zugleich werden zentrale Schlüsselqualifikationen des wissenschaftlichen Arbeitens, vom Zeitmanagement bis zur Präsentationssicherheit, trainiert. Die im Studium absolvierten Veranstaltungsformen des Tutoriums, Mentorats und der kollegialen Beratung entwickeln und stärken in besonderer Weise die Teamfähigkeit. Der Bachelorgrad befähigt zum Übergang in die Berufspraxis oder, bei entsprechenden Studienleistungen, zur Aufnahme eines Masterstudiums.

Der Studiengang GNT setzt sich aus Modulen zusammen, die detailliert mit allen Veranstaltungsformen, Studien- und Prüfungsleistungen im Modulhandbuch beschrieben sind. Er sieht folgende Typen von Modulen vor:

1) Module des Faches GNT als (i) Basismodule zum Erwerb grundlegender Kenntnisse und methodischer Fertigkeiten, als (ii) Kernmodule zur Einübung und Festigung der wissenschaftlichen Methoden des Faches, als (iii) Vertiefungsmodul zum Erwerb weitergehender wissenschaftlicher Kompetenzen und als (iv) Abschlussmodul begleitend zur Bachelorarbeit.

2) Importmodul aus einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen Nachbarfach mit inhaltlichem oder methodischen Bezug zur GNT; besonders empfohlen werden Philosophie, Sozialwissenschaften und Kunstgeschichte. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

3) Importmodul „Methode und Theorie“ aus dem Fach Geschichte

4) Importmodul(e) aus einem frei wählbaren Fach der folgenden Fächergruppe: Mathematik, Informatik, alle Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften. Diese Fächer werden im Folgenden kurz als „MNI-Fächer“ bezeichnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesen Modulen nach der Prüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch des Studiengangs, dem das jeweilige Modul zugeordnet ist.

5) Module, die dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen dienen.

Die Details der zu erbringenden Leistungen und ihrer Bewertung sind in den nachfolgenden fachspezifischen Bestimmungen und im Modulhandbuch des Studiengangs GNT geregelt.

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik (GNT)

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Propädeutik

P

x

           

LBP

12

2

Historisch

argumentieren üben

P

 

x

         

LBP

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 21 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

Naturwissenschaft und Technik historisch

reflektieren

P

x

         

BSL

 

3

4

Epochen in Originaltexten kennen lernen

P

 

x

         

LBP

9

5

Quellen interpretieren

P

   

x

       

LBP

9

6

Analyse von Forschungsdiskursen

P

   

x

x

x

   

LBP

9

7

Projektarbeit

P

   

x

x

     

LBP

9

8

Epochen charakterisieren

P

     

x

   

BSL

 

3

9

Epochen vergleichen

P

       

x

 

BSL

 

3

10

Theorien und Themen der Technik- und

Wissenschaftsgeschichte

P

   

x

x

x

   

LBP

6

11

Forschen lernen

P

     

x

x

   

LBP

9

12

Forschen und Schreiben reflektieren

P

         

x

USL

 

12

13

Methode und Theorie der Geschichtswissenschaften (Importmodul aus

Geschichte)

P

x

x

 

x

x

   

LBP

6

14

Geistes-oder sozialwissenschaftliches Importmodul

WP

           

USL

 

3

BSL

15

Importmodul aus MNI

WP

x

x

x

x

     

Lt MHB des exportierenden Studiengangs

6

 

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben. Bestandteil der Bachelorarbeit ist gemäß § 23 Abs. 8 des Allgemeinen Teils ein Vortrag über ihren Inhalt von 20-30 Minuten Dauer.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits der einzelnen Module. Die Note des geistes- oder sozialwissenschaftlichen Importmoduls sowie des Importmoduls aus MNI wird hierbei nicht berücksichtigt.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeld-orientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) 6 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul aus dem Bereich der Sozial-, Geistes-, Natur- und Ingenieurwissenschaften.

(3) 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden, und zwar in folgender Weise:

  • 3 ECTS-Credits durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Prüfungstraining zur Kursvorlesung im 2. Semester als Prüfling/Mentee, betreut von Studierenden der GNT aus dem 6. Semester
  • 3 ECTS-Credits durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Prüfungstraining zur Kursvorlesung im 6. Semester als Mentor/in, d.h. als Betreuer/in von Studierenden der GNT aus dem 2. Semester

Für den Erwerb weiterer 6 ECTS-Credits stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik

oder

  • die Ableistung eines mindestens vierwöchigen (Vollzeitäquivalent) Praktikums bei Museen, Archiven (auch Firmenarchiven) oder ähnlichen Einrichtungen. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/ der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1,5 ECTS-Credits, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird.
§ 4 Ersatzleistungen

Werden im Rahmen eines mathematisch-naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Nebenfach-Studiums bereits mathematisch-naturwissenschaftlich-ingenieurwissenschaftliche Studienleistungen erbracht, so ist statt des Importmoduls aus MNI ein weiteres Modul im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Fach Geschichte zu wählen.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Geschichte der Naturwissenschaften und Technik (Hauptfach) identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Propädeutik

P

x

           

LBP

12

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Naturwissenschaft und Technik historisch

reflektieren

P

x

x

       

BSL

 

3

3

Historisch

argumentieren üben

P

 

x

 

x

     

LBP

9

4

Quellen interpretieren

P

   

x

       

LBP

9

5 a

Analyse von

Forschungsdiskursen

WP

     

x

x

x

 

LBP

9

5 b

Projektarbeit

WP

     

x

x

x

 

LBP

9

Anmerkung: Aus den Modulen 5 a und 5 b ist ein Modul auszuwählen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits der einzelnen Module.

10. Informatik (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Informatik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Informatik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Informatik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht

/Wahl

Semester

Studien Leistg.

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Programmierung und Softwareentwicklung

P

x

         

USL-V

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Informatik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht

/Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Datenstrukturen und Algorithmen

P

 

x

       

USL-V

PL

9

3

Theoretische Informatik I

P

   

x

     

USL-V

PL

6

4

Programmierprojekt

P

     

x

   

USL

 

6

5

Kernmodule Praktische Informatik

WP

       

x

 

USL-V

PL

6

 

Aus dem Katalog Kernmodule Praktische Informatik müssen zwei Module erfolgreich absolviert werden. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Informatik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

11. Kunstgeschichte (Hauptfach/ Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Kunstgeschichte

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Kunstgeschichte

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die

Kunstgeschichte 1

P

X

         

USL

S

9

2

Einführung in die

Kunstgeschichte 2

P

X

           

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 15 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Kunstgeschichte

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

Motive, Ikonographien, Quellentexte

P

 

X

         

LBP

12

4

Sprache, Text, Lektüre

P

 

X

       

USL

 

6

5

Kunst und Architektur in der Region

P

 

X

X

     

USL

LBP

12

6

Historische Kontexte 1

P

   

X

     

USL

 

3

7

Historische Kontexte 2

P

   

X

       

LBP

6

8

Materialien, Techniken, Gestaltungsformen

P

   

X

X

   

USL

LBP

12

9

Historische Kontexte 3

P

     

X

     

LBP

6

10

Methodenreflexion

P

     

X

     

LBP

6

11

Gattungen und Medien

P

       

X

X

USL

LBP

12

12

Fallstudien

P

       

X

X

USL

LBP

15

13

Examensmodul

P

         

X

USL

 

3

 

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Voraussetzung zur Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist der Nachweis des Latinums oder vergleichbarer Lateinkenntnisse. Über die Vergleichbarkeit der Lateinkenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden.

(3) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(4) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module. Die Module Nr. 1 bis 3 gehen hierbei nur mit dem Faktor 0,5 in die Berechnung ein.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Kunstgeschichte müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach).
  • die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution aus den Bereichen Museum, Denkmalpflege, Kunstjournalismus und -medien, Kultursponsoring, Kunsthandel oder einer vergleichbaren Einrichtung. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt.
  • Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/ der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1 ECTS-Credit, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird.

(3) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die zum Erwerb des Latinums führen.
  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen über ein Thema der klassischen Archäologie.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Kunstgeschichte

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Kunstgeschichte identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die

Kunstgeschichte 1

P

X

         

USL

S

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Motive und

Ikonographien

P

 

X

         

LBP

6

3

Kunst und Architektur in der Region

P

 

X

X

     

USL

 

6

4

Materialien, Techniken, Gestaltungsformen

P

     

X

     

LBP

6

5

Historische Kontexte und Fallstudien

P

       

X

   

LBP

12

6

Fallstudien

P

         

X

USL

 

3

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module. Das Modul Nr. 1 geht hierbei nur mit dem Faktor 0,5 in die Berechnung ein.

12. Linguistik (Hauptfach/ Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Linguistik

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Linguistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

5

6

1

Basismodul 1:

Einführung in die

Linguistik

P

X

         

V

PL

12

2

Kernmodul 1:

Grammatische Analyse

P

 

X

       

V

PL

6

 

(2) gesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten (entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2). Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Linguistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

Basismodul 2:

Sprache und Kognition

P

x

           

PL

9

4

Basismodul 3: Methodenkompetenz I

P

 

x

       

USL

 

3

5

Basismodul 4:

Sprachenkompetenz I

P

x

         

USL

 

3

6

Kernmodul 2:

Semantik I

P

 

x

       

V

PL

6

7

Kernmodul 3:

Morphologie

P

 

x

       

V

PL

6

8

Kernmodul 4:

Syntax I

W

   

x

     

V

PL

6

9

Kernmodul 5:

Semantik & Pragmatik I

W

   

x

       

PL

6

10

Kernmodul 6:

Typologie I

W

   

x

     

USL

PL

6

11

Kernmodul 7:

Phonologie I

W

   

x

       

PL

6

12

Kernmodul 8:
Syntax II

W

     

x

   

USL

PL

6

13

Kernmodul 9:
Semantik & Pragmatik II

W

     

x

   

USL

LBP

6

14

Kernmodul 10:
Typologie II

W

     

x

     

LBP

6

15

Kernmodul 11:
Phonologie II

W

     

x

   

USL

LBP

6

16

Ergänzungsmodul 1:

Integration I

P

       

x

   

LBP

6

17

Ergänzungsmodul 6:

Sprachenkompetenz II

P

       

x

 

USL

 

3

18

Ergänzungsmodul 5:

Abschlussmodul

P

         

x

 

LBP

6

19

Wahlbereich

(insgesamt 12 ECTS-Credits)

W

       

x

   

LBP

6

 

PL

6

 

Anmerkung zu Nr. 8 bis 15: Aus den Modulen Nr. 8 bis 15 sind insgesamt sechs Module zu belegen. Dabei sind folgende Kombinationen zulässig: Nr. 5 + 9; Nr. 6 + 10; Nr. 7 + 11; Nr. 8 + 12.

Anmerkung zu Nr. 19: Im Wahlbereich sind Module im Gesamtumfang von 12 ECTS- Credits erfolgreich zu belegen. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Linguistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von fachübergreifenden Fähigkeiten bezeichnet, die die Berufsbefähigung der Studierenden verbessern sollen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) 12 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;
  • die Ableistung eines Praktikums bei einer kulturellen oder wissenschaftlichen Institution oder einem ähnlich ausgerichteten Unternehmen, etwa bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, an Sprachschulen, in Verlagen oder Unternehmen, die Software im Bereich der Sprachverarbeitung entwickeln. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1,5 ECTS-Credits, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird.

(3) 6 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektmodul im Fach Linguistik mit hohen praktischen Anteilen. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach den Angaben im Modulhandbuch.
  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Computerlinguistik. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs, dem die Module zugeordnet sind.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Linguistik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Linguistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Linguistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Basismodul 1:

Einführung in die

Linguistik

P

X

         

V

PL

12

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Linguistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Kernmodul 1:

Grammatische Analyse

P

 

X

       

V

PL

6

3

Kernmodul 2:

Semantik

P

 

x

       

V

PL

6

4

Kernmodul 3:

Morphologie

P

 

x

       

V

PL

6

5

Kernmodul 4:

Syntax I

W

   

x

       

PL

6

6

Kernmodul 5:

Semantik & Pragmatik I

W

   

x

       

PL

6

7

Kernmodul 6:

Typologie I

W

   

x

     

USL

PL

6

8

Kernmodul 7:

Phonologie I

W

   

x

       

PL

6

9

Kernmodul 8:
Syntax II

W

     

x

   

USL

LBP

6

10

Kernmodul 9:
Semantik & Pragmatik II

W

     

x

   

USL

LBP

6

11

Kernmodul 10:
Typologie II

W

     

x

     

LBP

6

12

Kernmodul 11:
Phonologie II

W

     

x

   

USL

LBP

6

 

Anmerkung 1: Von den Wahlmodulen Nr. 5 bis 12 sind zwei zu belegen. Dabei sind nur folgende Kombinationen zulässig: Nr. 5 + 9; Nr. 6 + 10; Nr. 7 + 11; Nr. 8 + 12.

Anmerkung 2: Wird das Nebenfach Linguistik mit dem Hauptfach Germanistik kombiniert, können inhaltlich gleiche Module (siehe Modulhandbuch) nur einmal belegt werden, und es müssen im Nebenfach anstelle der Module Nr. 2 (Grammatische Analyse) und Nr. 3 (Semantik) zwei zusätzliche Kernmodule von Nr. 5 bis 12 belegt werden.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

13. Maschinelle Sprachverarbeitung (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Maschinelle Sprachverarbeitung identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

   

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

 

1

Einführung in die

Maschinelle

Sprachverarbeitung

P

x

           

LBP

6

2

Empirische Methoden für die Maschinelle Sprachverarbeitung

P

 

X

       

USL

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

     

3

Programmierung und Softwareentwicklung

P

x

         

USL-V

PL

9

4

Statistische

Sprachverarbeitung

P

   

x

     

USL-V

PL

6

5

Mathematik für die

Maschinelle

Sprachverarbeitung

W

x

x

       

USL

 

15

6

Formale Sprachen und Automatentheorie für die MSV

W

x

         

U

PL

6

7

Logik und diskrete

Strukturen für die MSV

W

 

x

         

PL

6

8

Datenstrukturen und Algorithmen

W

 

x

       

USL-V

PL

9

9

Syntax

W

   

x

     

USL

LBP

6

10

Semantik

W

   

x

     

USL-V

PL

6

11

Phonetik und Phonologie

W

   

x

       

LBP

6

12

Programmierung für die

MSV

W

   

x

     

USL

 

3

13

Parsing

W

     

x

   

USL

PL

6

14

Algorithmisches Sprachverstehen

W

     

x

   

USL-V

PL

6

15

Sprachsynthese und Spracherkennung

W

     

x

   

USL

LBP

9

16

Information Retrieval und Text Mining

W

       

x

 

USL

PL

6

 

Anmerkung 1: Die Module Nr. 1-4 sind Pflichtmodule. Zusätzlich sind Wahlmodule aus Nr. 5-16 im Umfang von 15 ECTS-Credits zu belegen. Dabei werden folgende Kombinationen von Modulen empfohlen:

  • „Syntax“, „Programmierung MSV“ und „Parsing“;
  • „Semantik“, „Programmierung MSV“ und „Algorithmisches Sprachverstehen“;
  • „Phonetik/Phonologie“ und „Sprachsynthese/-erkennung“.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

14. Maschinenwesen (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Maschinenwesen

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Maschinenwesen identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Maschinenwesen

(1)  Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Grundzüge der Maschinenkonstruktion I+II mit Einführung in die Festigkeitslehre

P

X

X

       

USL

PL

12

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfung;

2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können im Masterstudium nicht mehr gewählt werden.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Maschinenwesen

(1)  Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Werkstoffkunde I und II mit Werkstoffpraktikum

P

X

X

       

V

PL

6

3

Experimentalphysik mit Physikpraktikum

P

X

X

       

V, USL

 

3

4

Technische Mechanik I

P

X

           

PL

6

5

Fertigungslehre mit Einführung in die Fabrikorganisation

P

X

         

BSL

 

3

5

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit

W

       

X

X

USL

 

6

6

Grundlagen der Informatik I+II

P

   

X

X

     

PL

6

 

Erläuterungen: siehe § 2 Abs. 1

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Maschinenwesen ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module. Die exakten Noten der Module werden entsprechend der im Modulhandbuch angegebenen Gewichtungen aus den Noten der Modulteilprüfungen ermittelt.

15. Mathematik (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet. Alternativ kann ein Modul auch in den Semestern abgelegt werden, die durch ein „X*“ gekennzeichnet sind.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Mathematik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Bachelor of Arts Lehramt Mathematik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Mathematik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Lineare Algebra 1

P

X

         

V

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Mathematik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Analysis 1

P

X*

 

X

     

V

PL

9

3

Analysis 2

P

 

X*

 

X

   

V

PL

9

4

Mathematische Programmierung

P

X

X

X*

X*

   

V, BSL

 

6

5

Analysis 3

W

       

X

 

V

PL

9

6

Numerische Mathematik 1

W

       

X

 

V

PL

9

7

Stochastik und Angewandte Mathematik

W

       

X

 

V

PL

9

8

Differentialgeometrie

W

       

X

 

V

PL

9

 

Anmerkung: Aus den Wahlmodulen 5-8 ist ein Modul auszuwählen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Mathematik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

16. Philosophie (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet. Alternativ kann ein Modul auch in den Semestern abgelegt werden, die durch ein „X*“ gekennzeichnet sind.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Philosophie

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs Philosophie identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Philosophie

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr. 

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

BM1

Einführung in die Geschichte der

Philosophie

P

x

         

 V

LBP

6

BM3

Einführung in die formale Logik

P

x

         

V

LBP

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr. 

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

BM2

Einführung in die

Theoretische 

Philosophie

P

   

x

     

 V

LBP

BM4

Einführung in die

Praktische

Philosophie

P

     

x

   

 V

LBP

6

KM1

Überblick I

P

 

x

       

 V

LBP

6

KM2

Überblick II

P

   

x

     

V

LBP

6

KM3

Interdisziplinäre Themen I

P

       

x

 

V

LBP

6

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Philosophie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module

17. Physik (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Physik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Physik BSc identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Physik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Grundlagen der

Experimentalphysik I

P

x

         

V

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Physik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Mathematische

Methoden der Physik

P

x

         

V

PL

6

3

Grundlagen der

Experimentalphysik II

P

 

x

       

V

PL

6

4

Grundlagen der Experimentalphysik für

Lehramt III

P

   

x

     

V

PL

6

5

Theoretische Physik für Lehramt I: Mechanik /

Quantenmechanik

P

   

x

     

V

PL

9

6

Physikalisches

Praktikum I

P

   

x

x

x

 

USL

 

3

7

Fortgeschrittene

Experimentalphysik für Lehramt Beifach

P

         

x

V

PL

6

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Physik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

18. Politikwissenschaft (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Politikwissenschaft

§ 1 Prüfungsausschuss

Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bildet gemäß § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung für das Nebenfach Politikwissenschaft einen Prüfungsausschuss.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

P/W

Semester

Studienleistung

Prüfungsleistung

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Politisches System der BRD (LA)

P

X

         

--

PL

6

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; ECTS = ECTS-Punkte
  • USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

P/W

Semester

Studienleistung

Prüfungsleistung

ECTS- Credits

1

2

3

4

5

6

2

Analyse und Vergleich politischer Systeme

P

     

X

   

USL

PL

9

3

Internationale

Beziehungen

P

   

X

     

USL

PL

9

4

Politische Theorie

P

 

X

       

USL

PL

9

Es ist eines der Module 5 und 6 zu wählen.

5

Vertiefung Politische

Systeme

W

         

X

USL

PL

9

6

Vertiefung Politische

Theorie

W

       

X

 

USL

PL

9

Siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Politikwissenschaft ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Punkte erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung ergibt sich aus der Zahl der ECTS-Punkte der einzelnen Module.

19. Romanistik (Hauptfach/ Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen

Zusätzlich zu den in § 11 des Allgemeinen Teils genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Sprachkenntnisse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 Landeshochschulgesetz Immatrikulationsvoraussetzung:

  1. Die Immatrikulation in das das Hauptfach Romanistik setzt mindestens Niveau B1 entsprechende französische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.
  2. Die Immatrikulation in das Nebenfach Romanistik setzt mindestens Niveau B1 entsprechende französische und italienische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.
  3. Die Immatrikulation zum Haupt- und Nebenfach Romanistik setzt zusätzlich zu Nr. 1 und 2 mindestens Niveau B1 entsprechende englische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.

II. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Romanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

 

1

2

3

4

5

6

 

1

BM2

Einführung Linguistik

P

x

         

USL

PL

9

2

BM3

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

         

USL

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Romanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

 ECTS-Credits

 

 

 

 

 

1

 2

 3

 4

 5

 6

1

BM1a

Intensivkurs Italienisch

W

x

 

 

 

 

 

 

PL

12

 

2

BM1b

Sprachpraxis für Romanisten

W

x

 

 

 

 

 

 

LBP

(12)

 

3

BM4

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

 

4

BM5

Grammatik Niveau 1

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

5

BM6

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

6

KM1

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

 LBP

6

 

7

KM2

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

 

8

KM3

Romanische Literaturwissenschaft

P

 

 

x

x

 

 

USL, USL

LBP

12

 

9

KM4

Übersetzung

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

 

10

KM5

Grammatik und kontrastive Analyse

P

 

 

 

x

 

 

 

LBP

9

 

11

EM1

Sprachstrukturen

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

6

 

12

EM2

Projekt Literaturwissenschaft

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

9

 

 

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika (Schlüsselqualifikationen) unter Beachtung der dort und im Modulhandbuch festgelegten Bedingungen erworben werden.

d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 24). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Romanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits , mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Romanistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart erworben werden.

(3) Mindestens 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen Schlüsselqualifikationen erworben werden.

Bindend vorgeschrieben ist:
a) die erfolgreiche Teilnahme an der Übung “Wissenschaftliches Arbeiten“ (3 ECTS-Credits) im Fach Romanistik.

Zum Erwerb weiterer fachaffiner Schlüsselqualifikationen und der übrigen ECTS-Credits stehen folgende Möglichkeiten offen:
b) die erfolgreiche Teilnahme an Projektmodulen im Fach Romanistik mit hohen praktischen Anteilen;

c) das Bestehen von Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Sozial- und Wirtschaftswissenschaft. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs dem die Module zugeordnet sind;

d) die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen, z.B. bei französischen oder italienischen Kulturinstitutionen, einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, Sprachschulen, Verlagen, kulturellen Einrichtungen oder Unternehmen, die mit französischer oder italienischer Sprache oder Kultur zu tun haben. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution bzw. des betreffenden Unternehmens muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnisse der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Pro 40 Praktikumsstunden werden 1,5 ECTS-Credits erworben, sofern der Bericht mit "bestanden" bewertet wird.

III. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Romanistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Romanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM2

Einführung Linguistik

P

x

           

PL

6

2

BM3

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

           

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Romanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen (diese Module können auch im 4. und 5. Semester belegt werden):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM4

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

2

BM6

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

3

KM1

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

 LBP

6

4

KM2

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

 

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Romanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 4 Ersatzleistungen

Für jedes Modul des Nebenfachs Romanistik, das auch im Hauptfach Pflichtmodul ist, muss die entsprechende Zahl an ECTS-Credits in einem sprachpraktischen Modul erworben werden.

20. Soziologie (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Soziologie

§ 1 Prüfungsausschuss

Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bildet gemäß § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung einen Prüfungsausschuss.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Soziologie

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus folgendem Modul:

Nr.

Modul

P/W

Semester

Studien-leistung

Prüfungsleistung

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Sozialstrukturanalyse (NF)

P

X

           

PL

6

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; ECTS = ECTS-Punkte
  • USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung

2. Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, sosind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Punkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Soziologie

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

P/W

Semester

Studien-leistung

Prüfungsleistung

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Soziologische Theorie

P

 

X

       

USL

PL

9

3

Grundlagen der

Forschungsmethoden (NF)

P

   

X

       

PL

9

Es ist eines der Module 4 und 5 zu wählen.

4

Organisations- und

Innovationssoziologie

W

   

X

 

X

 

USL

PL

9

5

Technik- und

Umweltsoziologie

W

     

X

   

USL

PL

9

Es ist eines der Module 6 und 7 zu wählen.

6

Vertiefung Soziologische Theorie

W

       

X

 

USL

PL

9

7

Vertiefung Spezielle Soziologie

W

         

X

USL

PL

9

Siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1; Modul 4 kann entweder im dritten oder im fünften Semester absolviert werden.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Soziologie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Punkte erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung ergibt sich aus der Zahl der ECTS-Punkte der einzelnen Module.

21. Sportwissenschaft (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Sportwissenschaft

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Bachelor Sportwissenschaft: Soziologie und Management identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-

leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

201

Einführung in das Studium der Sport- und

Bewegungswissenschaft

P

x

         

USL

 

6

 

Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, können nur einmal wiederholt werden.

(3) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22),

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

202

Soziologische, historische und pädagogische Grundlagen der

Sport- und Bewegungswissenschaft

P

 

x

         

PL, S, 90min.

12

203

Biologische, biomechanische und medizinische Grundlagen der

Sport- und Bewegungswissenschaft

P

   

x

x

     

PL, S, 90min.

12

204

Trainingswissenschaftl. und psychologische Grundlagen der Sport- und Bewegungswissenschaft

P

       

x

   

PL, S, 90min.

12

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Sportwissenschaft ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 b). Alle Module sind dabei unabhängig von den jeweiligen ECTS-Credits gleich gewichtet.

22. Volkswirtschaftslehre (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Soziologie

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Grundlagen der VWL

P

x

           

PL

6

2

Mikroökonomik

P

 

x

         

PL

6

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul
  • WP= Wahlpflichtmodul
  • USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22), aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Wissenschaftliches

Arbeiten

P

   

x

       

LBP

6

2

Makroökonomik

P

     

x

     

PL

6

3

Wirtschaftspolitik:

               

PL

6

3.1

Allgemeine Wirtschaftspolitik

P

     

x

         

3.2

Sozialpolitik

P

     

x

         

4

Umweltpolitik

P

       

x

   

PL

6

Wahlpflichtmodule: Es ist ein Modul aus dem Modulcontainer zu wählen.

5

Katalog „Volkswirt-schaftliche Wahlpflichtmodule“

WP

         

X

 

PL

6

LBP

6

Erläuterungen: siehe § 2 Abs. 1

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den exakten Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module. Die exakten Noten der Module werden entsprechend der im Modulhandbuch angegebenen Gewichtungen aus den Noten der Modulteilprüfungen ermittelt.

 

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