Amtliche Bekanntmachung Nr. 34/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Technikpädagogik

Vom 28. Juli 2021

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 17. August 2021
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Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Technikpädagogik

Vom 28. Juli 2021

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Februar 2021 und am 21. Juli 2021 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technikpädagogik beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 28. Juli 2021, Az. 7831.175-T-01 zugestimmt.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Mastergrad
§ 3 ECTS-Credits und Module
§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits
§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 6 Prüfungsfristen
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Fachsprache
§ 12 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen
§ 13 Mündliche Modulprüfungen
§ 14 Schriftliche Modulprüfungen
§ 14a Hausarbeiten
§ 15 Computergestützte Modulprüfungen
§ 16 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Bestehen und Nichtbestehen
§ 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

II. Masterprüfung

§ 21 Zweck der Masterprüfung
§ 22 Art und Umfang der Masterprüfung
§ 23 Praktikum
§ 24 Masterarbeit
§ 25 Freischussregelung
§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 27 Hochschulgrad und Masterurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Ungültigkeit einer Prüfung
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Anlage: Übersicht über die Modulprüfungen.

Präambel

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technikpädagogik beschreibt den Aufbau des Studiums und die Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk und die Rechtsgrundlage für eine einheitliche Handhabung des Studienablaufs und der Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden als auch an die Prüfenden sowie an die entsprechenden Organe der Universität Stuttgart.

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsbefähigenden Abschluss des Studiums. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden über das Ziel ihres Bachelorstudiengangs hinaus die Fähigkeit erworben haben, wissenschaftliche Fragestellungen aus ihrem Masterfach mit den einschlägigen Methoden selbständig zu bearbeiten, zu entwickeln und in komplexen Situationen anzuwenden.

§ 2 Mastergrad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität Stuttgart den akademischen Grad „Master of Science“ (abgekürzt: „M.Sc.“).

§ 3 ECTS-Credits und Module

(1) Während des Studiums sind ECTS-Credits zu erwerben. Sie sind ein quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Je Semester sind durchschnittlich 30 ECTS-Credits zu erwerben. Das entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden. Der Erwerb von ECTS-Credits setzt eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bzw. ein erfolgreiches Erbringen bestimmter Studienleistungen voraus und ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung bzw. Modulteilprüfungen gebunden.

(2) Das Studium gliedert sich in Module, für die nach bestandener Modulprüfung bzw. nach Bestehen der Modulteilprüfungen die dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Credits vergeben werden. ECTS-Credits für ein Modul werden erst erworben, wenn alle in der Anlage zur Prüfungsordnung und im Modulhandbuch vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen für das Modul erfolgreich absolviert wurden. Die Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen und erstrecken sich in der Regel über ein, maximal aber zwei Semester.

§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Sie umfasst die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit.

(2) Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Mastergrades zu erbringenden ECTS-Credits beträgt 120. Davon entfallen in den Profilen A und B 18 ECTS-Credits auf die Masterarbeit und 102 ECTS-Credits auf Studien- und Prüfungsleistungen während des Studiums.

(3) ECTS-Credits können nur durch das Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens „ausreichend“ bzw. „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet werden. Die Verteilung der ECTS-Credits auf die einzelnen Module und Veranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich wird in der Anlage zu dieser Ordnung geregelt.

§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau

(1) Der Masterstudiengang Technikpädagogik umfasst zwei Studienprofile. Studienprofil A ist für Studierende vorgesehen, die zuvor einen Bachelorabschluss in Technikpädagogik oder strukturähnlichen Studiengängen erworben haben. Studienprofil B ist für Studierende gedacht, die zuvor einen einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (B.Sc., Diplom, Master) oder einen Studiengang mit mindestens 180 ECTS-Credits in einer einschlägigen Ingenieurwissenschaft absolviert haben. Während das Studienprofil A den Zugang für ein Lehramt an beruflichen Schulen eröffnet bereitet das Studienprofil B auf außerschulische berufspädagogische Handlungsfelder vor. Bei Profil B besteht die Möglichkeit über Zusatzleistungen die Voraussetzungen zum Zugang in den Schuldienst zu erwerben.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Sie umfasst die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit.

(3) Studienprofil A

Das Studium im Studienprofil A umfasst Studien im Umfang von 30 ECTS-Credits in einem Hauptfach zuzüglich 6 ECTS-Credits Fachdidaktik, 27 ECTS-Credits in einem Wahlpflichtfach, 24 ECTS-Credits in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik zuzüglich 6 ECTS-Credits Fachdidaktik des Wahlpflichtfaches, 9 ECTS-Credits Schulpraktikum (vgl. Anlage 1a) einschließlich begleitender Übungen und eine Masterarbeit im Umfang von 18 ECTS-Credits.

(3.2) Pflichtfach für alle Fächerkombinationen ist Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufspädagogik (Anlage 1a/b).

(3.3) Es ist eines der folgenden Hauptfächer zu wählen:

Bautechnik (Anlage 2a)
Elektrotechnik (Anlage 3a)
Maschinenbau (Anlage 4a)
Informatik (Anlage 5a)

(3.3) Neben dem Hauptfach nach Absatz 3.1 ist ein Wahlpflichtfach zu studieren. Hier sind folgende Fächer wählbar:

  1. Informatik (Anlage 5a)
  2. Mathematik (Anlage 6a)
  3. Physik (Anlage 7a)
  4. Chemie (Anlage 8a)
  5. Deutsch (Anlage 9a)
  6. Englisch (Anlage 10a)
  7. Ethik (Anlage 11a)
  8. Politikwissenschaft (Anlage12a)
  9. Sport (Anlage 13a)
  10. Theologie, Evangelische (Anlage 14a)
  11. Theologie, Katholische (Anlage 15a)
  12. Wirtschaftswissenschaft (Anlage 16a)
  13. Ein zu den Hauptfächern Bautechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbau hochaffines Wahlpflichtfach (Anlage 2a, Anlage 3a, Anlage 4a)

(4) Studienprofil B

Das Studium im Studienprofil B umfasst Studien im Umfang von 66 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach, 12 ECTS-Credits Fachdidaktik, wovon 6 ECTS-Credits in der Fachdidaktik des Wahlpflichtfaches (vgl. Anlage 1b) und 6 ECTS-Credits in der Fachdidaktik des vorausgegangenen ingenieurwissenschaftlichen Studiums (vgl. Anlage 2b-4b) zu erbringen sind, 24 ECTS-Credits in Berufspädagogik und 18 ECTS-Credits für die Masterarbeit.

Sofern eine Zulassung zum Schuldienst angestrebt wird, können auf freiwilliger Basis Zusatzleistungen in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik erbracht und die Schulpraktika absolviert werden. Der Umfang der zu erbringenden Zusatzleistungen orientiert sich an den im Studienprofil A fixierten Anforderungen in Erziehungswissenschaft und wird auf Antrag vom Prüfungsausschuss in Abhängigkeit von den individuellen Vorleistungen festgelegt.

(4.1) Als Wahlpflichtfächer sind die in Absatz 3.3 angeführten Fächer wählbar. Abweichend von Absatz 3.3 sind die fachspezifischen Bestimmungen in der Anlage b des betreffenden Wahlpflichtfaches geregelt.

(4.2) Pflichtfach für alle Fächerkombinationen ist Erziehungswissenschaft mit dem
Schwerpunkt Berufspädagogik (Anlage 1b).

(5) Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können als Spezialisierungsmodule auch Module aus anderen Studiengängen im Umfang von 21 ECTS-Credits absolviert werden. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module zugeordnet sind.

(6) Im Wahlpflichtbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Fächer in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(7) Auf Antrag genehmigt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein

zusätzliches Wahlpflichtfach. Über die Prüfungsleistungen in diesem Wahlpflichtfach wird ein gesondertes Zeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Master-Prüfung gültig. Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach wird bei der Festsetzung der Gesamtnote der Master-Prüfung nicht mit einbezogen.

(8) Module, die im Bachelorstudiengang Technikpädagogik bereits belegt wurden, sind für die Wahl im Masterstudiengang ausgeschlossen.

§ 6 Prüfungsfristen

(1) Der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Technikpädagogik erlischt, wenn die Masterprüfung nicht innerhalb von 8 Fachsemestern erfolgreich abgelegt ist, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.

(3) Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit kann in der Regel nur im Rahmen der Frist nach § 24 Abs. 5 letzter Satz verlängert werden, in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine darüber hinausgehende Verlängerung zulässig, wobei die Verlängerung insgesamt das Doppelte der Frist nach § 24 Abs. 5 letzter Satz nicht überschreiten darf. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 1 ist um maximal 6 Semester pro Kind zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Studierende, die einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14,15 SGB XI ist, pflegen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person; dem Antrag sind geeignete Nachweise, die insbesondere Auskunft über den zeitlichen Umfang des Pflegeaufwandes geben, beizufügen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden, für die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit gilt Abs. 3 Satz 4. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 1 ist um maximal 6 Semester zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; für die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit gilt Abs. 3 Satz 4, im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Die zu prüfende Person hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfenden Person die Rektorin bzw. der Rektor.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und alle anderen durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, das ihn im Verhinderungsfall vertretende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer oder außerplanmäßige (apl.) Professorinnen bzw. Professoren soweit sie hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind, und einer der Fakultäten „Bau- und Umweltingenieurwissenschaften“, „Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik“, „Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik“, „Energie- Verfahrens- und Biotechnik“, sowie „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ angehören.
  2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
  3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).

Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann, auch stellvertretend, nur eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor im Sinne von Nr. 1 führen. Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die bzw. der Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner bzw. seines Vorsitzenden sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Prorektorin bzw. dem Prorektor Lehre und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die Prüferin bzw. der Prüfer bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer(innen), Honorarprofessor(inn)en und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en, sowie diejenigen akademische Mitarbeiter(innen), Lehrbeauftragte, denen die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde, befugt. Akademische Mitarbeiter(innen), Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfer(innen) bestellt werden, wenn Hochschullehrer(innen) und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer(innen) zur Verfügung stehen.

(3) Bei Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen wird in der Regel unter Berücksichtigung von Abs. 2 das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Lehrveranstaltung durchgeführt hat, zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt.

(4) Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer muss mindestens eine Masterprüfung in einem entsprechenden Master-Studiengang vorweisen können bzw. einen Abschluss in einem entsprechenden Diplom-, Magister oder Staatsexamensstudiengang, der mit den Lehrgegenständen der Prüfung in Verbindung steht oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

(5) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Prüfungstermine und die Namen der prüfenden Personen sind den zu prüfenden Personen durch Aushang oder auf andere Art und Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten prüfenden Person.

§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Modulprüfung sowie zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer

  1. zur Zeit der Meldung zur Prüfung an der Universität Stuttgart im Masterstudiengang Technikpädagogik immatrikuliert ist,
  2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt,
  3. bei der Zulassung zu Modulen des Wahlpflichtbereichs den Übersichtsplan gemäß § 5 Abs. 6 vorgelegt hat und
  4. bei der Zulassung zur Masterarbeit die Erfüllung von Auflagen nachweist, sofern die Zulassung zum Masterstudiengang mit Auflagen erfolgt ist und
  5. den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Technikpädagogik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, in Deutschland nicht verloren hat. In einem verwandten Studiengang gilt dies nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Prüfungen bzw. Modulen, die auch im Masterstudiengang Technikpädagogik verlangt werden (Pflichtmodule) sowie beim Verlust des Prüfungsanspruchs wegen Fristüberschreitung (z.B. Studienhöchstdauer). Der vorherige Satz gilt nicht beim Verlust des Prüfungsanspruchs in einem gleichnamigen Diplomstudiengang. Verwandte Studiengänge sind insbesondere Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudiengänge der Technikpädagogik. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Vor der Anmeldung der ersten Teilprüfung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Zustimmung des Prüfungsausschusses zum gewählten Studienprofil nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Modulprüfung in der vom Prüfungsamt geforderten Form beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit der Universität nicht bereits vorliegend, beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
  2. eine Erklärung darüber, ob die zu prüfende Person bereits eine Masterprüfung oder eine Prüfung in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 5 nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Können nicht alle Nachweise bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden, kann die Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass die fehlenden Nachweise bis zum Prüfungstermin nachgereicht werden. Spätestens vor der Bewertung der Prüfung hat sich die prüfende Person vom Vorliegen der noch fehlenden Nachweise für die betreffende Prüfung zu überzeugen.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde.

(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
die Unterlagen gemäß Abs. 2 unvollständig sind oder
die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Technikpädagogik oder in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 5 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(8) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität Stuttgart bekannt gegeben.

§ 10 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Modulprüfung setzt sich aus einer oder mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen. In der Regel sollen Module nur mit einer Prüfungsleistung abgeprüft werden. Teilprüfungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

(2) Studienleistungen sind

  1. Prüfungsvorleistungen,
  2. nicht benotete Leistungsnachweise
  3. benotete Leistungsnachweise.

(3) Prüfungsleistungen sind

  1. schriftliche Modulprüfungen,
  2. mündliche Modulprüfungen,
  3. Hausarbeiten,
  4. lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen.

(4) Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, erbracht werden, Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen jedoch nicht.

(5) Macht eine zu prüfende Person durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihr die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 11 Fachsprache

Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können Lehrveranstaltungen auch in einer Fremdsprache abgehalten werden. Die Studien- und/oder Prüfungsleistung wird in diesem Fall in der Regel in der entsprechenden Fremdsprache erbracht.

§ 12 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen

(1) Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen werden studienbegleitend in Verbindung mit einer Lehrveranstaltung erbracht. Sie werden durch schriftliche oder mündliche Leistungen (z. B. Hausarbeit, Referat, Portfolio, Testat) oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika erbracht.

(2) Der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang der Studienleistung bzw. der lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung sind von der Leiterin bzw. dem Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrver­anstal­tung teilnehmen, bekannt zu geben.

§ 13 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.

(2) Mündliche Prüfungen, die nicht lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden, werden vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen abgenommen.

(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. Analog zur Prüfungsdauer nach Satz 1 beträgt bei Gruppenprüfungen die Prüfungsdauer mindestens 15 und höchstens 45 Minuten pro zu prüfender Person. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben werden.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der prüfenden Person und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der jeweiligen prüfenden Person nach Anhörung der beisitzenden Person festgelegt und dem Kandidaten im direkten Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(5) Studierende des gleichen Studiengangs können auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 14 Schriftliche Prüfungen

(1) In schriftlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von einer prüfenden Person zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Darüber hinaus gilt insbesondere für Antwort-Wahl-Aufgaben sowie alle weiteren Aufgabentypen, die eine automatische Auswertung zulassen, dass die Prüfungsaufgaben, Fragen und Antwortmöglichkeiten, der Gewichtungsfaktor, die Punktzahl der einzelnen Prüfungsaufgaben sowie die Gesamtpunktzahl von einem Prüfer bzw. einer Prüferin festgelegt werden.

(3) Schriftliche Prüfungen dauern mindestens 60 und höchstens 240 Minuten. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben werden. Jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung können durch 20 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens zwei Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor Vorlesungsende bekannt gegeben wird.

(4) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden. Für die Aufgabenstellung und Auswertung sind die jeweiligen Fachprüfer verantwortlich. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden je Frage mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen nur eine richtig ist. Punkte für die Beantwortung einer Frage werden nur dann vergeben, wenn allein die richtige Antwortmöglichkeit ausgewählt wurde; Maluspunkte werden nicht vergeben.

(5) Schriftliche Modulprüfungen, bei denen mindestens 75 % der Punkte durch Antwort-Wahl-Aufgaben erworben werden, sind bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 54 Prozent der erreichbaren Punkte (Mindestpunktzahl) erreicht hat. Wenn die durchschnittlich von allen Studierenden in der Modulprüfung erreichte Punktzahl unterhalb von 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl liegt, ist die Modulprüfung bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punkte nicht mehr als 10 Prozent unter der durchschnittlich von den Studierenden bei dem Prüfungstermin erreichten Punktzahl liegt.

(6) Vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die einzelnen Antwort-Wahl-Aufgaben durch die prüfende Person anhand der Ergebnisse darauf zu prüfen, ob die Aufgabenstellung fehlerhaft war. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben dürfen bei der Feststellung der erreichbaren Punktezahlen nicht berücksichtigt werden.

§ 14a Hausarbeiten

(1) In Hausarbeiten sollen die zu prüfenden Personen nachweisen, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung selbständig mit geeigneten Methoden bearbeiten können.

(2) Eine Hausarbeit kann von jeder am Studiengang beteiligten prüfenden Person nach § 8 Abs. 2 ausgegeben und betreut werden.

(3) Soweit die Bearbeitungsdauer und der Umfang einer Hausarbeit nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, ist sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festzulegen und im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gemacht werden.

(4) Das Ausgabedatum und das Abgabedatum der Hausarbeit sind aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgerecht bei der prüfenden Person, die sie ausgegeben hat, abzugeben. Anderenfalls gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.

(5) Die Hausarbeit ist von der prüfenden Person, die sie ausgegeben hat, zu bewerten.

§ 15 Computergestützte Modulprüfungen

(1) Computergestützte Modulprüfungen sind klausurähnliche Prüfungen an einem Computer unter universitärer Aufsicht, bei denen z. B. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple choice) zu beantworten sind. Die Antworten werden von der bzw. dem Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert ausgewertet. Die Prüfungsinhalte werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer erstellt.

(2) Vor der computergestützten Prüfung stellt die prüfende Person sicher, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Der störungsfreie Verlauf einer computergestützten Prüfung wird durch entsprechende technische Betreuung gewährleistet. Die Prüfung wird in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchgeführt.

(3) Alle weiteren Bedingungen einer computergestützten Prüfung unterliegen den Regelungen, die für schriftliche Modulprüfungen (§ 14 dieser Ordnung) gelten.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 sind computergestützte Modulprüfungen von zwei prüfenden Personen zu bewerten, wenn der Erstprüfer im Falle einer Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ vorschlägt. In diesem Fall muss eine der prüfenden Personen eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor sein. Die Note ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen (§ 16 Abs. 2 Satz 3).

§ 16 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten

(1) Studienleistungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Vorleistungen und unbenotete Leistungsnachweise) werden mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ bewertet. Ersteres entspricht mindestens der Note „ausreichend“ (4,0).

(2) Prüfungsleistungen und benotete Leistungsnachweise werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern mit folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der benoteten Studien- und Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.

Sofern Studien- bzw. Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(3) Setzt sich ein Modul aus mehreren benoteten Studien- oder/und Prüfungsleistungen zusammen errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen. Die Gewichtung der einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen wird im Modulhandbuch geregelt. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Für das Hauptfach, das Wahlpflichtfach und das Fach Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik wird jeweils eine Fachnote vergeben. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Module jeweils gewichtet mit der Zahl der ECTS-Credits. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Anlagen zur Prüfungsordnung können hiervon abweichende Regelungen enthalten, die vorrangig gelten.

(5) Die Noten in den Modulen lauten:

(Bei einem Durchschnitt) bis 1,5 = sehr gut,
(bei einem Durchschnitt) von 1,6 bis einschl. 2,5 = gut,
(bei einem Durchschnitt) von 2,6 bis einschl. 3,5 = befriedigend,
(bei einem Durchschnitt) von 3,6 bis einschl. 4,0 = ausreichend,
(bei einem Durchschnitt) über 4,0 = nicht ausreichend.

Die (nach Abs. 3 errechnete Modulnote) wird in Klammern angefügt.

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ist bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich. Satz 3 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.

(2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel vor dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichen Prüfungsunfähigkeit angegeben werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehene Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen.

§ 18 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle benoteten Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 und alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und alle Vorleistungen und unbenoteten Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden sind.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) benotet wurde und die zugehörigen Modulprüfungen bestanden sind.

(3) Hat die zu prüfende Person eine Modulprüfung oder die Masterarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Modulprüfungen kann die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch auf andere Art und Weise erfolgen.

(4) Hat eine zu prüfende Person die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr auf ihren Antrag beim Prüfungsamt gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Ausnahmen hierzu regelt § 25 (Freischussregelung).

(2) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.

(3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur in drei Fällen zulässig. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist unzulässig.

(4) Wird die Wiederholung bzw. die zweite Wiederholung einer schriftlichen Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so erfolgt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung der Wiederholungsprüfung von etwa 20-30 Minuten Dauer. Dies gilt nicht in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 5 Satz 2. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung kann in diesem Fall unter Einschluss der mündlichen Nachprüfung nur „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) sein. Für die Durchführung der mündlichen Nachprüfung gilt im Übrigen § 13.

(5) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von zwei Semestern abzulegen. Anderenfalls sind sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechend § 17 Abs. 2 einen Rücktritt genehmigen. Urlaubssemester werden auf die Anzahl der Semester nach Satz 1 nicht angerechnet. Die Wiederholung einer Prüfung soll in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ermöglicht werden.

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zuständig. Zweifelhafte Fälle kann sie dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Universität Stuttgart oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Inhalte, Lernziele und Umfang den Anforderungen des Moduls an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen kann die Hilfe der jeweiligen Fachprofessorin bzw. des jeweiligen Fachprofessors in Anspruch genommen werden. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwerbenden ECTS-Credits der Masterprüfung oder die Masterarbeit angerechnet werden sollen.

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fach- und Ingenieursschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 16 angegebenen Bewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In diesem Fall erfolgt keine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die zu prüfende Person hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung in den Studiengang oder nach Rückkehr von einem Auslandsstudium zu stellen, danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle nach Abs. 1, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

(7) Haben Studierende im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Universität Stuttgart aufgrund der für sie gültigen Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs zusätzlich zu den Leistungen des Bachelorstudiengangs bereits Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Masterstudiengang erfolgreich absolviert (vorgezogene Mastermodule), so werden diese von Amts wegen auf die Masterprüfung angerechnet. Soweit entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden, werden die Fehlversuche auf die Masterprüfung angerechnet.

(8) Studienzeiten aus einem vorausgegangenen Studium werden entsprechend der anerkannten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester orientiert sich am Umfang der anerkannten Leistungen.

(9) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen. Absatz 6 Sätze 2 bis 4 gelten für die Anerkennung entsprechend. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind, liegt bei der/dem Studierenden. Es können maximal Module im Umfang von 60 ECTS-Credits anerkannt werden, die Anerkennung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bestehen aufgrund der eingereichten Nachweise Zweifel im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Die Einstufungsprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Inhalt und Ablauf der Einstufungsprüfung sind so auszugestalten, dass die prüfenden Personen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise hinreichende Gewissheit über das Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, die in den anzurechnenden Modulen erworben werden. Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt, § 8 gilt für die Bestellung entsprechend. Im Falle einer Anrechnung gelten Absätze 5 und 8 entsprechend.

II. Masterprüfung

§ 21 Zweck der Masterprüfung

Mit der Masterprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie über das Ziel ihres Bachelorstudiengangs hinaus die Fähigkeit erworben haben, wissenschaftliche Fragestellungen aus ihren Masterfächern mit den einschlägigen Methoden selbständig zu bearbeiten.

§ 22 Art und Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus

  1. den in den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 5 aufgeführten Modulen,
  2. der Masterarbeit.

§ 23 Praktikum

(1) Bis zum Abschluss des Masterstudiums ist für Profil A das Modul „Schulpraktikum II“, für Profil B, sofern der Zugang zum Schuldienst angestrebt wird, die Module „Schulpraktikum I“ und „Schulpraktikum II“ nachzuweisen.
Bei Zulassung in die zweite Ausbildungsphase (Vorbereitungsdienst) sind insgesamt 10 Wochen Schulpraktikum und 42 Wochen Fachpraktikum nachzuweisen.

(2) Über die abgeleisteten Praktika sind Berichte anzufertigen, welche durch den zuständigen Prüfer mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu bewerten sind. Mit der erfolgreichen Teilnahme an Praktika werden für das Schulpraktikum II (Profil A) 9 ECTS-Credits, und für das Profil B mit der Option Zugang zum Schuldienst 18 ECTS-Credits erworben.

(3) Nähere Einzelheiten insbesondere zu den Inhalten der Praktika regeln die „Richtlinien für das Praktikum“, die vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erlassen werden.

§ 24 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich des Hauptfaches oder der Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik oder des Wahlpflichtfaches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann in allen Studienprofilen in Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufspädagogik angefertigt werden. Im Studienprofil A kann die Masterarbeit auch im Hauptfach und im Wahlpflichtfach angefertigt werden. Die Möglichkeit einer Anfertigung im Wahlpflichtfach besteht auch für das Studienprofil B. Die Erstellung im Wahlpflichtfach ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn dies in den fachspezifischen Anlagen nicht ausgeschlossen wird. Mit der Masterarbeit werden in den Studienprofilen A und B 18 ECTS-Credits erworben.

(2) Zur Vergabe der Masterarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) akademische Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsbefugnis nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungspunkte in jenem Fach, in welchem die Masterarbeit erstellt werden soll, erworben wurden und sofern eine Zulassung zum Studiengang mit Auflagen erfolgt ist, die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen wurde. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterarbeit unverzüglich beim Prüfungs­amt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 6 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie in den Studienprofilen A und B 18 ECTS-Credits bzw. 540 Arbeitsstunden entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens zwei Monate verlängert werden.

(6) Die Masterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Masterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Masterarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.

(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Masterarbeit in drei gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

  1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,
  4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und
  5. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.

(8) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in) sein. Sie bewerten die Masterarbeit mit einer der in § 16 genannten Noten. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.

(9) Die Masterarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Masterarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

§ 25 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters 54 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu drei Modulen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens drei Modulen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Masterarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Abs. 2 ausgeschlossen, sobald die Masterprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 6 bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 3 bis 5 kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich im Studienprofil A aus dem Durchschnitt der Fachnote des Hauptfaches, des Wahlpflichtfaches und der Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik inklusive der Fachdidaktik des Wahlpflichtfachs sowie der Masterarbeit. Die Fachnoten und die Note der Masterarbeit gehen jeweils mit dem Notengewicht 1 in die Gesamtbewertung ein. Wählen Studierende in den Wahlbereichen Module aus, die in Kombination einschließlich der Masterarbeit mehr als 120 ECTS-Credits ergeben, darf eine Gesamtpunktzahl von 126 ECTS-Credits nicht überschritten werden. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt in diesem Fall aufgrund der erhöhten ECTS-Credit-Zahl.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung im Studienmodell B ergibt sich aus dem Durchschnitt der Fachnote des Wahlpflichtfaches (Notengewicht 2), der Fachnote in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik inklusive der Fachdidaktik des Wahlpflichtfachs (Notengewicht 1) und der Note der Masterarbeit (Notengewicht 1). Die Note der Fachdidaktik des Hauptfachs wird gesondert ausgewiesen. Für den Fall, dass das Ergänzungsprogramm absolviert wurde, wird ergänzend die Note für das Ergänzungsprogramm ausgewiesen. Wählen Studierende in den Wahlbereichen Module aus, die in Kombination einschließlich der Masterarbeit mehr als 120 ECTS-Credits ergeben, darf eine Gesamtpunktzahl von 126 ECTS-Credits nicht überschritten werden. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt in diesem Fall aufgrund der erhöhten ECTS-Credit-Zahl.

(3) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat „Sehr gut mit Auszeichnung“ verliehen.

(4) Hat die zu prüfende Person die Masterprüfung bestanden, so erhält sie ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Gesamtnote die einzelnen Modulnoten und die Note für die Masterarbeit eingetragen. Die Gesamtnote wird als Dezimalnote mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird eine Übersetzung des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt.

(5) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus, welches das Profil des Studiengangs darstellt.

§ 27 Hochschulgrad und Masterurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad eines „Master of Science“ (abgekürzt: „M.Sc.“) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die zu prüfende Person eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Es wird auch eine englische Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.

(3) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und von der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

III. Schlussbestimmungen

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der zu prüfenden Person auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Ein entsprechender Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 29 Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Studien- oder Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“, die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“, die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der zu prüfenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technikpädagogik vom 29. August 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 51/2011) zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 59/2016) außer Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2021/22 im Masterstudiengang Technikpädagogik eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Masterstudiengang Technikpädagogik eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in diese Neufassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2021 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2025.

Stuttgart, den 28. Juli 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

Erläuterung zu den Modultabellen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    P = Pflichtmodul bzw. Pflichtcontainer, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
    VM = Vertiefungsmodul, SM = Spezialisierungsmodul
    USL-V = Vorleistung, USL = unbenotete Studienleistung, BSL = benotete Studienleistung
    PL = Modulabschlussprüfungsleistung, LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  2. Ist in der Spalte „Prüfungsleistung“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
  3. Setzt sich ein Modul aus mehreren Studien- und / oder Prüfungsleistungen zusammen, ist die Gewichtung in 0,0 bis 1,0 im Modulhandbuch und in der Modulbeschreibung angegeben. Ist keine Gewichtung angegeben werden die Prüfungsleistungen zu gleichen Teilen gewichtet.
  4. Die Inhalte der Modulcontainer sind dem Modulhandbuch zu entnehmen, welches jedes Semester aktualisiert herausgegeben wird. Die in den Modulcontainern angegebenen Studien- und Prüfungsleistungen sind mögliche Modulvarianten.
  5. Die in den einzelnen Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind im Modulhandbuch geregelt.
  6. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, von denen bei Überschneidung mit anderen Modulen gegebenenfalls abgewichen werden kann.

Studiengang Master Technikpädagogik (Studienprofil A – für Studierende mit erziehungswissenschaftlichen Studien im BA-Studiengang; insgesamt 24 ECTS-Credits)

Anlage 1a Pflichtfach Erziehungswissenschaft, Schwerpunkt Berufspädagogik

§ 1 Art, Umfang und Gegenstand der Masterprüfung

Die Masterprüfung in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik besteht aus Pflichtmodulen im Umfang von 24 ECTS-Credits. Zusätzlich sind 6 ECTS-Credits in der Fachdidaktik des gewählten Wahlpflichtfaches zu erwerben und 9 ECTS-Credits im Modul Schulpraktikum II. Die einzelnen Module sind in der nachfolgenden Studienübersicht für das Profil A geregelt.

Studienübersicht für Profil A:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

VM

Forschungsmethodik für Berufspädagogen

P

BSL,
USL-V

PL

9

2

VM

Heterogenität, individuelle Förderung und Berufliche Sozialisation

P

USL,
USL-V

PL

6

3

VM

Didaktik beruflicher Bildung II

P

USL-V, BSL

PL

9

Zwischensumme

24

Fachdidaktik des Wahlpflichtfachs (je nach gewähltem Wahlpflichtfach ist die zugehörige Fachdidaktik zu belegen):

4

VM

Fachdidaktik Wahlpflichtfach

WP

keine

LBP

6

USL

LBP

6

V

LBP

6

BSL

LBP

6

keine

PL

6

USL

PL

6

Zwischensumme

30

5

VM

Schulpraktikum II

P

USL

 

9

Gesamtsumme

39

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 4: je nach gewähltem Wahlpflichtfach ist die zugehörige Fachdidaktik im Umfang von 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die jeweiligen Fachdidaktiken variieren in Semesteranzahl und Prüfungsleistung. Die entsprechenden Angaben sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 5: Im Modul Schulpraktikum sind folgende Leistungen zu erbringen:

  • zweiwöchiges Schulpraktikum (unter universitärer Leitung) mit Unterrichtsversuchen, einschließlich der Erstellung von mindestens 5 Hospitationsprotokollen und Teilnahme an vor- und nachbereitenden Übungen;
  • zweiwöchiges Schulpraktikum unter seminaristischer Leitung einschließlich vor- und nachbereitender Übungen und Erstellung eines Praktikumberichts;

§ 2 Bildung der Fachnote

Die Fachnote im Pflichtfach Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufspädagogik ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten 1 bis 3 nach § 1 dieser Anlage. Dabei gilt § 16 entsprechend.

§ 3 Masterarbeit

Die Anmeldung der Masterarbeit in Erziehungswissenschaft ist möglich, sobald 24 ECTS-Credits in Erziehungswissenschaft erreicht sind.

Studiengang Master Technikpädagogik (Studienprofil B – für Studierende ohne erziehungswissenschaftlichen Studien im BA-Studiengang; insgesamt 33 ECTS-Credits)

Anlage 1b Pflichtfach Erziehungswissenschaft, Schwerpunkt Berufspädagogik

§ 1 Art, Umfang und Gegenstand der Masterprüfung

Der erziehungswissenschaftliche Teil der Masterprüfung besteht aus den Modulen 1-3 der nachfolgenden Studienübersicht für das Profil B. Zusätzlich sind 6 ECTS-Credits in der Fachdidaktik des gewählten Wahlpflichtfaches zu erwerben.

Studienübersicht für Profil B:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Einführung in die Berufspädagogik (Profil B)

P

USL

PL

6

2

VM

Didaktik beruflicher Bildung I

P

USL-V

PL

9

3

VM

Didaktik beruflicher Bildung II

P

USL-V

BSL

PL

9

Zwischensumme

24

Fachdidaktik des Wahlpflichtfachs (je nach gewähltem Wahlpflichtfach ist die zugehörige Fachdidaktik zu belegen):

6

4

VM

Fachdidaktik Wahlpflichtfach

WP

keine

LBP

6

USL

LBP

6

V

LBP

6

BSL

LBP

6

keine

PL

6

USL

PL

6

Gesamtsumme

30

Studierende des B-Profils, die die Zulassung zum Schuldienst erhalten wollen, müssen zusätzlich folgende Module der Berufspädagogik nachweisen:

5

VM

Forschungsmethodik für Berufspädagogen

P

USL,BSL

PL

9

6

VM

Heterogenität, individuelle Förderung und Berufliche Sozialisation

P

USL, USL-V

PL

6

7

VM

Organisation beruflicher Bildung

P

USL

PL

6

8

VM

Schulpraktikum I, Teil 1 (Universität)

P

USL

 

3

9

VM

Schulpraktikum I, Teil 2 (Seminar)

P

USL

 

6

10

VM

Schulpraktikum II

P

USL

 

9

Summe Ergänzungsprogramm

39

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 4: je nach gewähltem Wahlpflichtfach ist die zugehörige Fachdidaktik im Umfang von 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die jeweiligen Fachdidaktiken variieren in Semesteranzahl und Prüfungsleistung. Die entsprechenden Angaben sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 5-10: Studierende des Profils B, die die Zulassung zum Schuldienst anstreben, müssen zusätzlich die in den Nr. 5 bis 10 geregelten Module der Berufspädagogik erfolgreich absolvieren.

§ 2 Bildung der Fachnote

Die Fachnote ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten 1 bis 4 nach § 1 dieser Anlage. Dabei gilt § 16 entsprechend. Sofern das für den Zugang zum Schuldienst vorgesehene Ergänzungsprogramm absolviert wurde (Module 5-10) wird im Zeugnis zusätzlich die Note für das Ergänzungsprogramm ausgewiesen, die sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten 5 bis 7 ergibt.

§ 3 Masterarbeit

Die Anmeldung der Masterarbeit in Erziehungswissenschaft ist möglich sobald 24 ECTS-Credits in Erziehungswissenschaft erreicht sind.

Anlage 2a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Bautechnik (Profil A)

Grundstruktur für alle Spezialisierungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Das Studienprofil A umfasst Studien im Umfang von 30 ECTS-Credits im Hauptfach Bautechnik und 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach Bautechnik sowie 18 ECTS-Credits für die Masterarbeit. Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik abgeleistet werden.

Es müssen für das Hauptfach Bautechnik und das Wahlpflichtfach Bautechnik jeweils verschiedene Spezialisierungsrichtungen gewählt werden, die mit der Vertiefungsrichtung des Wahlpflichtfaches für den Bachelor-Studiengang nicht identisch sein dürfen.

Es können inhaltlich gleiche Module in den gewählten Spezialisierungsrichtungen nur einfach zur Anrechnung kommen.

Sofern eine Zulassung zum Schuldienst angestrebt wird, müssen alle gewählten Vertiefungs- bzw. Spezialisierungsrichtungen im Bachelor- und Master-Studiengang zwei verschiedene Lehrbefähigungen ergeben.

Die Zulassung in den Schuldienst ist bei hochaffinen Fächerkombinationen nur bei Einbezug einer Spezialisierungsrichtung im Bereich Holz möglich!

Übersicht Hauptfach bzw. Wahlpflichtfach:

Das Haupt- bzw. Wahlpflichtfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Entwerfen und Konstruieren
b) Technischer Ausbau
c) Baubetrieb
d) Tragwerksbemessung und Konstruktion
e) Geotechnik
f) Holzbau*),
g) Vermessungswesen
h) Straßenbau
i) Raum und Farbe
j) Holztechnik (Möbelbau)

Für alle Spezialisierungsrichtungen gilt, dass 6 ECTS-Credits für die Fachdidaktik des Hauptfaches Bauwesen zu erbringen sind:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Fachdidaktik Hauptfach Bauwesen

P

USL

PL

6

*) Die Master-Spezialisierung Holzbau kann im nur in Kombination mit der Master-Spezialisierungsrichtung Tragwerksbemessung und -Konstruktion gewählt werden.

a) Entwerfen und Konstruieren

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Entwerfen und Konstruieren (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Entwerfen und Konstruieren (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Entwerfen und Konstruieren (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Entwerfen und Konstruieren (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Technischer Ausbau

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Technischer Ausbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Technischer Ausbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Technischer Ausbau (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Technischer Ausbau (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-

Credits im Wahlpflichtfach bzw. 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) Baubetrieb

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Baubetrieb (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Baubetrieb (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Baubetrieb (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Baubetrieb (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

d) Tragwerksbemessung und -konstruktion

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

e) Geotechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Geotechnik (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Geotechnik (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Geotechnik (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Geotechnik (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

f) Holzbau (nur in Kombination mit Tragwerksbemessung und -konstruktion als affines Wahlpflichtfach möglich)

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Holzbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Holzbau (TP)“ sind Module im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

g) Vermessungswesen

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Vermessungswesen (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Vermessungswesen (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Vermessungswesen (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Vermessungswesen (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

h) Straßenbau

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Straßenbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Straßenbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Straßenbau (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Straßenbau (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

i) Raum und Farbe

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Raum und Farbe (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Raum und Farbe (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Raum und Farbe (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Raum und Farbe (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

j) Holztechnik (Möbelbau)

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Holztechnik (Möbelbau) (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Holztechnik (Möbelbau) (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Haupt-/Wahlpflichtfach

30/27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Holztechnik (Möbelbau) (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Holztechnik (Möbelbau) (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach und 30 ECTS-Credits im Hauptfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 2b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und affines Wahlpflichtfach Bautechnik (Profil B)

Grundstruktur für alle Spezialisierungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Übersicht Hauptfach:

Für das Hauptfach Bautechnik sind 6 Leistungspunkte Fachdidaktik zu erbringen.

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Fachdidaktik Hauptfach Bauwesen

P

USL

LBP

6

Übersicht Wahlpflichtfach:

Das Studienprofil B umfasst Studien im Umfang von 66 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach Bautechnik.

12 ECTS-Credits sind aus dem Wahlbereich zu wählen. Zusätzlich müssen 2 verschiedene Spezialisierungsrichtungen mit jeweils mindestens 27 ECTS-Credits gewählt werden.

Es können inhaltlich gleiche Module in den gewählten Vertiefungs- bzw. Spezialisierungsrichtungen nur einfach zur Anrechnung kommen.

Sofern Voraussetzungen der Module aus dem vorausgegangenen Studium nicht erfüllt werden können, kann der Prüfungsausschuss Auflagen für ergänzend zu erbringende Leistungen machen.

Sofern eine Zulassung zum Schuldienst angestrebt wird, müssen die gewählten Spezialisierungsrichtungen komplementär zum vorangegangenen Studienschwerpunkt und kompatibel zu den vorgesehenen Lehrbefähigungen sein.

Der vorangegangene Studienschwerpunkt und die gewählten Spezialisierungsrichtungen müssen zwei verschiedene Lehrbefähigungen ergeben.

Die Zulassung in den Schuldienst ist bei hochaffinen Fächerkombinationen nur bei Einbezug einer Spezialisierungsrichtung im Bereich Holz möglich!

A. Wahlbereich:

Aus dem Modulcontainer „Allgemeine Wahlfächer Bautechnik (TP)“ sind 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Allgemeine Wahlfächer Bautechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

LBP

6

USL-V

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme:

12


Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Es sind Module im Umfang von 12 ECTS-Credits aus dem Modulcontainer „Allgemeine Wahlfächer Bautechnik (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Dabei ist zu beachten, dass „Schutz, Instandsetzung und Ertüchtigung von Bauwerken“ nur in Kombination mit „Werkstoffen im Bauwesen II“ abgelegt werden kann. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

B. Das Wahlpflichtfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Entwerfen und Konstruieren
b) Technischer Ausbau
c) Baubetrieb
d) Tragwerksbemessung und Konstruktion
e) Geotechnik
f) Holzbau*),
g) Vermessungswesen
h) Straßenbau,
i) Raum und Farbe
j) Holztechnik (Möbelbau)

*) Die Master-Spezialisierung Holzbau kann in Kombination mit der Spezialisierungsrichtung Tragwerksbemessung und Konstruktion gewählt werden. Bei dieser Kombination sind im Wahlbereich 15 ECTS-Credits statt 12 ECTS-Credits zu studieren.

a) Entwerfen und Konstruieren

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Entwerfen und Konstruieren (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Entwerfen und Konstruieren (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Entwerfen und Konstruieren (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Entwerfen und Konstruieren (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Technischer Ausbau

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Technischer Ausbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Technischer Ausbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Technischer Ausbau (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Technischer Ausbau (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) Baubetrieb

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Baubetrieb (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Baubetrieb (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Baubetrieb (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Baubetrieb (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

d) Tragwerksbemessung und -konstruktion

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Tragwerksbemessung und -konstruktion (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

e) Geotechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Geotechnik (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Geotechnik (TP)

P

BSL

 

3

USL

 

3

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Geotechnik (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Geotechnik (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

f) Holzbau (nur in Kombination mit Tragwerksbemessung und -konstruktion möglich)

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Holzbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Holzbau (TP)“ sind Module im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

g) Vermessungswesen

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Vermessungswesen (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Vermessungswesen (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Vermessungswesen (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Vermessungswesen (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

h) Straßenbau

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Straßenbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Straßenbau (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Straßenbau (TP)“ erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Straßenbau (TP)“ sind ergänzend zu Nr. 2 Module erfolgreich zu absolvieren, so dass in dieser Spezialisierungsrichtung ein Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach erbracht ist. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

i) Raum und Farbe

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Raum und Farbe (TP-Profil B)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Raum und Farbe (TP-Profil B)“ sind Module im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

j) Holztechnik (Möbelbau)

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Holztechnik (Möbelbau) (TP-Profil B)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Holztechnik (Möbelbau) (TP-Profil B)“ sind Module im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die verpflichtend zu belegenden Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 3a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Elektrotechnik (Profil A)

Grundstruktur für alle Spezialisierungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

A. Übersicht Hauptfach:

Das Hauptfach umfasst 30 ECTS-Credits, zusätzlich müssen 6 ECTS-Credits Fachdidaktik erworben werden. Die Masterarbeit hat 18 ECTS-Credits.

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Fachdidaktik Hauptfach Elektro- und Informationstechnik

P

USL

PL

6

Das Hauptfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Energie- und Automatisierungstechnik
b) System- und Informationstechnik

a) Energie- und Automatisierungstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Spezialisierung Energie- und Automatisierungstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Praktische Übung im Labor (EAT)

P

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

30

4

 

Masterarbeit

P

 

PL

18

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Spezialisierung Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Modulcontainer „Praktische Übung im Labor (EAT)“ sind Module im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 4: Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik) abgeleistet werden.

b) System- und Informationstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2b

SM

Spezialisierung System- und Informationstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Praktische Übung im Labor (SIT)

P

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

30

4

 

Masterarbeit

P

 

PL

18

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Spezialisierung System- und Informationstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Modulcontainer „Praktische Übung im Labor (SIT)“ sind Module im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 4: Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik) abgeleistet werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

B. Übersicht Wahlpflichtfach:

Das Wahlpflichtfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Energie- und Automatisierungstechnik
b) System- und Informationstechnik

Im Wahlpflichtfach sind 27 ECTS-Credits zu erbringen.

a) Energie- und Automatisierungstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2a

SM

Spezialisierung Energie- und Automatisierungstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3a

SM

Praktische Übung im Labor (EAT)

P

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

4

 

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

WP

USL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Spezialisierung Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Modulcontainer „Praktische Übung im Labor (EAT)“ sind Module im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 4: Es ist ein Modul aus dem Katalog der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) System- und Informationstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2b

SM

Spezialisierung System- und Informationstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3b

SM

Praktische Übung im Labor (SIT)

P

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

4

 

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

P

USL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Spezialisierung System- und Informationstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Modulcontainer „Praktische Übung im Labor (SIT)“ sind Module im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 4: Es ist ein Modul aus dem Katalog der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 3b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und affine Wahlpflichtfach Elektrotechnik (Profil B)

Grundstruktur für alle Spezialisierungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Übersicht Hauptfach:

Das Studienprofil B umfasst im Hauptfach Elektrotechnik die einschlägige Fachdidaktik im Umfang von 6 ECTS-Credits:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Fachdidaktik Hauptfach Elektro- und Informationstechnik

P

USL

LBP

6

Übersicht Wahlpflichtfach:

Das Studienprofil B umfasst Studien im Umfang von 66 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach Elektrotechnik. Sofern Voraussetzungen der Module aus dem vorausgegangenen Studium nicht erfüllt werden können, kann der Prüfungsausschuss Auflagen für ergänzend zu erbringende Leistungen machen.
Sofern eine Zulassung zum Schuldienst angestrebt wird, müssen die gewählten Spezialisierungsrichtungen komplementär zum vorangegangenen Studienschwerpunkt und kompatibel zu den vorgesehenen Lehrbefähigungen sein.

Der vorangegangene Studienschwerpunkt und die gewählten Spezialisierungsrichtungen müssen zwei verschiedene Lehrbefähigungen ergeben.

Das Wahlpflichtfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Energie- und Automatisierungstechnik
b) System- und Informationstechnik

Aus den folgenden Modulen bzw. Modulcontainern sind 66 ECTS-Credits zu erbringen, die einer Spezialisierungsrichtung zugehören.

21 ECTS-Credits sind über die Pflichtmodule zu erwerben, zusätzlich 45 ECTS-Credits über Wahlmodule:

a) Energie- und Automatisierungstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer

Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Schwerpunkt

Energie- und Automatisierungstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Zwischensumme

39

4

SM

Spezialisierung Energie- und Automatisierungstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

5

SM

Praktische Übung im Labor (EAT)

P

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

6

 

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

P

USL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (Nr. 2 und Nr. 3) insgesamt 39 ECTS-Credits erreicht werden.

Nr. 4: Aus dem Modulcontainer „Spezialisierung Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 5: Aus dem Modulcontainer „Praktische Übung im Labor (EAT)“ sind Module im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 6: Es kann ein Modul aus dem Katalog der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen erfolgreich abgelegt werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) System- und Informationstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer

Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer

System- und Informationstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Zwischensumme

39

4

SM

Spezialisierung System- und Informationstechnik (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

5

SM

Praktische Übung im Labor (SIT)

P

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL

 

3

BSL

 

3

6

 

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

P

USL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Schwerpunkt System- und Informationstechnik (Nr. 2 und Nr. 3) insgesamt 39 ECTS-Credits erreicht werden.

Nr. 4: Aus dem Modulcontainer „Spezialisierung System- und Informationstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 5: Aus dem Modulcontainer „Praktische Übung im Labor (SIT)“ sind Module im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 6: Es kann ein Modul aus dem Katalog der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen erfolgreich abgelegt werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 4a:

Fachspezifische Bestimmungen für die Haupt- und affinen Wahlpflichtfächer Maschinenbau (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

A. Übersicht Hauptfach:

Das Hauptfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Fahrzeugtechnik
b) Fertigungstechnik
c) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Das Hauptfach umfasst 30 ECTS-Credits, zusätzlich müssen 6 ECTS-Credits Fachdidaktik erworben werden. Die Masterarbeit umfasst 18 ECTS-Credits.

Für alle Spezialisierungsrichtungen ist die folgende Fachdidaktik Pflicht:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

VM

Fachdidaktik Hauptfach Maschinenwesen

P

USL

PL

6

a) Fahrzeugtechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Fahrzeugtechnik-Hauptfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Fahrzeugtechnik-Hauptfach (TP)

P

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

30

4

 

Masterarbeit

P

 

PL

18

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Fahrzeugtechnik-Hauptfach (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Fahrzeugtechnik-Hauptfach (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Fahrzeugtechnik“ insgesamt 30 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 4: Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik) abgeleistet werden.

b) Fertigungstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Fertigungstechnik-Hauptfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Fertigungstechnik-Hauptfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

30

4

 

Masterarbeit

P

 

PL

18

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Fertigungstechnik-Hauptfach (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Fertigungstechnik-Hauptfach (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Fertigungstechnik“ insgesamt 30 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 4: Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik) abgeleistet werden.

c) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Pflichtcontainer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Hauptfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Hauptfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

30

4

 

Masterarbeit

P

 

PL

18

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Hauptfach (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Hauptfach (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik“ insgesamt 30 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 4: Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik) abgeleistet werden.

B. Übersicht affine Wahlpflichtfächer:

Das Wahlpflichtfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Fahrzeugtechnik
b) Fertigungstechnik
c) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Im Wahlpflichtfach sind 27 ECTS-Credits zu erbringen.

a) Fahrzeugtechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Pflichtcontainer Fahrzeugtechnik-Wahlpflichtfach (TP)

P

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Wahlcontainer Fahrzeugtechnik-Wahlpflichtfach (TP)

P

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Fahrzeugtechnik“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Fahrzeugtechnik“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Fahrzeugtechnik“ insgesamt 27 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Fertigungstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Pflichtcontainer Fertigungstechnik-Wahlpflichtfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Wahlcontainer Fertigungstechnik-Wahlpflichtfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Fertigungstechnik“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Fertigungstechnik“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Fertigungstechnik“ insgesamt 27 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Pflichtcontainer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Wahlpflichtfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Wahlcontainer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Wahlpflichtfach (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik“ insgesamt 27 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 4b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und affine Wahlpflichtfach Maschinenbau (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Übersicht Hauptfach:

Das Studienprofil B umfasst im Hauptfach Maschinenbau die einschlägige Fachdidaktik im Umfang von 6 ECTS-Credits:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-
Credits

1

VM

Fachdidaktik Hauptfach Maschinenwesen

P

USL

LBP

6

Übersicht Wahlpflichtfach:

Das Studienprofil B umfasst Studien im Umfang von 66 ECTS-Credits im Wahlpflichtfach Maschinenbau. Sofern Voraussetzungen der Module aus dem vorausgegangenen Studium nicht erfüllt werden können, kann der Prüfungsausschuss Auflagen für ergänzend zu erbringende Leistungen machen.
Sofern eine Zulassung zum Schuldienst angestrebt wird, müssen die gewählten Spezialisierungsrichtungen komplementär zum vorangegangenen Studienschwerpunkt und kompatibel zu den vorgesehenen Lehrbefähigungen sein.

Der vorangegangene Studienschwerpunkt und die gewählten Spezialisierungsrichtungen müssen zwei verschiedene Lehrbefähigungen ergeben.

Das Wahlpflichtfach wird mit folgenden Spezialisierungsrichtungen angeboten:

a) Fahrzeugtechnik
b) Fertigungstechnik
c) Heizung-, Lüftungs- und Klimatechnik

a) Fahrzeugtechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Fahrzeugtechnik-Profil B (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Fahrzeugtechnik-Profil B (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Fahrzeugtechnik-Profil B (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Fahrzeugtechnik-Profil B (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Fahrzeugtechnik“ insgesamt 66 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Fertigungstechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

2

SM

Pflichtcontainer Fertigungstechnik-Profil B (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Fertigungstechnik-Profil B (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Fertigungstechnik-Profil B (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Fertigungstechnik-Profil B (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Fertigungstechnik“ insgesamt 66 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

2

SM

Pflichtcontainer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Profil B (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

3

SM

Wahlcontainer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Profil B (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Pflichtcontainer „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Profil B (TP)“ sind alle Module erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Wahlcontainer „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik-Profil B (TP)“ sind ergänzend Module erfolgreich zu absolvieren, so dass im Wahlpflichtfach „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik“ insgesamt 66 ECTS-Credits erreicht werden.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen..

Anlage 5a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Informatik (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

A. Hauptfach:

Insgesamt sind für das Hauptfach Informatik 30 ECTS-Credits zu erbringen.

Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Informatik“ müssen insgesamt 24 ECTS-Credits erfolgreich absolviert werden. Ein Modul muss aus dem Modulcontainer „Wahlbereich Informatik“ im Umfang von 6 ECTS-Credits erfolgreich absolviert werden.

Zusätzlich sind 6 ECTS-Credits Fachdidaktik für das Hauptfach zu erbringen.

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Informatik

WP

 

PL

6

USL-V

PL

6

       

USL

PL

6

2

SM

Wahlbereich Informatik

WP

USL-V

PL

6

Gesamtsumme

30

3

VM

Fachdidaktik Hauptfach Informatik

P

USL

PL

6

4

 

Masterarbeit

P

 

PL

18

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer Grundlagen Informatik sind Module nach Wahl im Umfang von insgesamt 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer Wahlbereich Informatik sind Module nach Wahl im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Nr. 4: Die Masterarbeit kann auch im Rahmen der Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik) abgeleistet werden.

B. Wahlpflichtfach:

Im Wahlpflichtfach sind 27 ECTS-Credits zu erbringen, die sich aus folgenden Modulen bzw. Modulcontainer zusammensetzen:

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Technische Grundlagen der Informatik

P

V

PL

6

2

SM

Wahlbereich Informatik (TP)

P

USL-V

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP, PL

6

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Wahlbereich Informatik (TP)“ sind Module im Umfang von 21 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 5b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Informatik (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Informatik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Wahlbereich Informatik (TP)

P

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Informatik (TP)“ sind Module im Umfang von 42 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Wahlbereich Informatik (TP)“ sind Module im Umfang von 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 6a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Mathematik (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Mathematik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Mathematik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 6b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Mathematik (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Grundlagen Mathematik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Mathematik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Mathematik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 LP erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Mathematik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 7a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Physik (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Physik

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Physik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 7b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Physik (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen zu Physik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Physik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Physik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Physik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 8a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Chemie (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Chemie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Chemie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 8b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Chemie (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Chemie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Chemie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Chemie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Chemie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 9a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Deutsch (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zu Deutsch (TP)

P

keine

PL

6

USL

PL

6

USL-V

PL

6

USL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zu Deutsch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 9b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Deutsch (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Grundlagen Deutsch (TP)

P

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Literatur im Kommunikationsprozess

P

keine

PL

6

3

SM

Linguistischer Spezialisierungsbereich (TP)

P

keine

PL

6

USL

PL

6

USL-V

PL

6

4

SQ

fachaffine bzw. facherweiternde Schlüsselqualifikation

P

USL

 

3

5

SM

Literatur und Medien

P

keine

PL

6

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Deutsch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 LP erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 3: Aus dem Modulcontainer „Linguistischer Spezialisierungsbereich (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 4: Aus dem Modulcontainer „fachaffine bzw. facherweiternde Schlüsselqualifikationen“ ist ein Modul im Umfang von 3 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 10a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Englisch (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zu Englisch (TP)

P

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zu Englisch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 10b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Englisch (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Englisch (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zu Englisch (TP)

P

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Englisch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zu Englisch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 11a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Ethik (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Ethik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Ethik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 11b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Ethik (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Ethik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Ethik (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Ethik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Ethik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 12a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Politikwissenschaft (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Politikwissenschaft (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Politikwissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 12b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Politikwissenschaft (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Politikwissenschaft (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Ergänzungswahlbereich Politikwissenschaft (TP)

P

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

3

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Politikwissenschaft (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Politikwissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Ergänzungswahlbereich Politikwissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Davon muss ein Modul mit 9 ECTS-Credits und ein Modul mit 6 ECTS-Credits gewählt werden.

Nr. 3: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Politikwissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 13a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Sport (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zum Sport (TP)

WP

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zum Sport (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 13b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Sport (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/
Wahl

Studien-
leistung

Prüfungs-
leistung

ECTS-
Credits

1

SM

Grundlagen Sport (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zum Sport (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Sport (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zum Sport (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 14a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Evangelische Theologie (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Evangelischen Theologie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Evangelischen Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 14b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Evangelische Theologie (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Grundlagen Evangelische Theologie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Evangelischen Theologie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Evangelische Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Evangelischen Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 15a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach katholische Theologie (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Katholischen Theologie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Katholische Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 15b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach katholische Theologie (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Grundlagen Katholische Theologie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Katholischen Theologie (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Evangelische Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Katholische Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 16a:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaft (Profil A)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Wirtschaftswissenschaft (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

27

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Wirtschaftswissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 16b:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaft (Profil B)

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modulcontainer/-name

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

1

SM

Grundlagen Wirtschaftswissenschaft (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

2

SM

Erweiterte Themenbereiche zur Wirtschaftswissenschaft (TP)

P

keine

PL

15

USL

PL

15

keine

PL

12

USL

PL

12

USL-V

PL

12

keine

PL, LBP

12

USL

LBP

12

keine

PL

9

USL

PL

9

USL-V

PL

9

keine

PL, LBP

9

USL

LBP

9

USL-V

PL

6

USL

PL

6

keine

PL

6

USL-V

PL, LBP

6

keine

PL, LBP

6

USL-V

LBP

6

USL

LBP

6

keine

LBP

6

USL

 

3

BSL

 

3

Gesamtsumme

66

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Erweiterte Themenbereiche zur Wirtschaftswissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

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