Amtliche Bekanntmachung Nr. 33/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung von Zulassungssatzungen der Universität Stuttgart für grundständige Studiengänge für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21 aufgrund der Corona-Pandemie

vom 19. Juni 2020

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Veröffentlicht am: 6. Juli 2020
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Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung von Zulassungssatzungen der Universität Stuttgart für grundständige Studiengänge für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21 aufgrund der Corona-Pandemie

vom 19. Juni 2020

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 10, 58 Abs. 6 und 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S. 85), § § 2 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Landeshochschulgebührengesetz vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2017 (GBl. S. 245) und § 20 Abs. 2 Hoch-schulzulassungsverordnung vom 02. Dezember 2019 (GBl. S. 489) hat der Rektor der Univer-sität Stuttgart im Wege der Eilentscheidung am 19. Juni 2020 die nachfolgende Satzung be-schlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgebührengesetzes am 19. Juni 2020, Az. 7611.51 zugestimmt.

Artikel 1: Sporteingangsprüfung

In der Satzung über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport vom 21. Februar 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 14/2020) wird folgender § 4a ergänzt:

„§ 4a Durchführung der Prüfung für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21

(1) Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für das Wintersemester 2020/21 gilt ausnahmsweise der Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport auch dann als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. bis zum 15. Mai 2020 bei einer baden-württembergischen Universität einen Antrag auf Teilnahme an der Sporteingangsprüfung für das Studium im Fach Sport gestellt hat und
  2. das Fach Sport in den letzten vier Schulhalbjahren der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt und hiervon in den ersten drei Schulhabjahren jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat. Der Nachweis (Hochschulzugangsberechtigung oder Schulhabjahreszeugnisse)hierüber muss bis zum 15. Juli 2020 bei der Universität Stuttgart eingegangen sein; oder3.bis zum 15. Juli 2020 bei einer baden-württembergischen Universität einen Antrag auf Anerkennung einer nicht an einer an einer Universität in Baden-Württemberg nichtvor dem Jahr 2017 abgelegten Prüfung gestellt hat. Für die Prüfung des Antrags und das Ausstellen einer Bescheinigung gemäß § 5 wird eine Gebühr in Höhe von 20 € in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 3 der Gebühren-satzung der Universität Stuttgart für die Sporteingangsprüfung erhoben.

(2) § 1 Abs. 2, § 4 und § 6 finden keine Anwendung. Unter den Voraussetzungen von § 4a Abs. 1 ausgestellte Bescheinigungen nach § 5 gelten nur für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21. Sofern der Antrag gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 an einer anderen baden-württembergischen Universität gestellt wurde, ist dem Antrag auf Zulas-sung zum Studium in den Lehramtsbachelorteilstudiengang Sport an der Universität Stutt-gart die Bescheinigung gemäß § 5 der anderen Universität beizufügen.

Artikel 2: Bewerbungsfristen grundständige Studiengänge

Abweichend von § 2 Abs. 1 der Zulassungs-und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vom 11. Juni 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 21/2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 4/2020) ist die Zulassung zum Studium in das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen, die nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2020/21 zulassungsbeschränkt sind und in Studiengängen, in denen eine Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs. 5 LHG stattfindet, bis zum 20. August 2020 zu beantragen.

Artikel 3: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang deutsch-französische Sozialwissenschaften

Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften vom 18. März 2013 (Amt-liche Bekanntmachung Nr. 17/2013) ist die Zulassung für den deutsch-französischen Ba-chelorstudiengang Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2020/21 bis zum 20. August 2020 zu beantragen.

Artikel 4: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

Abweichend von § 2 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im Ba-chelorstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft vom 11. Juni 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 19/2008) ist die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung bis zum 20. August 2020 zu beantragen.

Artikel 5: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Simulation Technology

Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im Bachelorstudiengang Simulation Technology vom 22. Juli 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 47/2016) ist die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für das Wintersemester 2020/21 bis zum 20. August zu beantragen.

Artikel 6: Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Umweltschutztechnik

Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Universität Stuttgart für die Aufnahmeprüfung im Bachelorstudiengang Umweltschutztechnik vom 20. Juni 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 25/2011) ist die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Wintersemester 2020/21 bis zum 20. August zu beantragen.

Artikel 7: Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Die Regelungen dieser Satzung gelten ausschließlich für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/21.

Stuttgart, den 19. Juni 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

 

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