Amtliche Bekanntmachung Nr. 32/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Siebte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)

Vom 19. Juli 2023

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Veröffentlicht am: 9. August 2023
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Siebte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)

Vom 19. Juli 2023

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juni 2023 die nachstehende Siebte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 41/2022) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 19. Juli 2023 , Az. 7831.176-G-03 zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Fachspezifischen Bestimmungen Nr. 3 „Deutsch“ werden wie folgt gefasst:
„3. Deutsch

1. Die Prüfungen im Hauptfach Deutsch

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Deutsch

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/

Fach-didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die NDL

P

X

 

 

 

 

 

USL

PL

6

2

Grammatische Analyse

P

 

X

 

 

 

 

V

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus (entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2). Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Deutsch

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Deutsch Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

Einführung in die Linguistik

P

X

 

 

 

 

 

USL

 

6

4

Theorien und Methoden der NDL

P

 

X

 

 

 

 

V

PL

6

5

Epochen der deutschsprachigen Literatur

P

 

X

 

 

 

 

USL

 

3

6

Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext

P

 

 

X

 

 

 

 

PL

6

7

Einführung in die Mediävistik: Sprachgeschichte und Übersetzung

P

 

 

X

 

 

 

V

PL

6

8

Analyse vormoderner Literatur

P

 

 

 

X

 

 

USL

 

6

9

Sprachvariation und Spracherwerb im gesellschaftlichen Kontext

P

 

 

 

X

 

 

V

PL

6

10

Wahlbereich Literaturwissenschaft

WP

 

 

 

 

X

 

 

PL

6

11

Wahlbereich Linguistik

WP

 

 

 

 

X

 

V

PL

6

12

Aspekte der deutschsprachigen Literatur

P

 

 

 

 

 

X

USL

 

3

13

Interpretation vormoderner Literatur

P

 

 

 

 

 

X

V

PL

6

14

Fachdidaktik Deutsch

F

 

 

 

 

X

X

USL

PL

6

 

Anmerkung zu Nr. 5: Das Modul ist je nach Fächerkombination im 2. oder 4. Semester zu belegen.

Anmerkung zu Nr. 10 und 11: In den Wahlbereichen Literaturwissenschaft und Linguistik ist jeweils ein Modul im Umfang von 6 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module der Wahlbereiche sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(2) Die Fachnote im Hauptfach Deutsch ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.

2. Die Fachspezifischen Bestimmungen Nr. 7 „Informatik“ werden wie folgt gefasst: „7. Informatik

1. Die Prüfungen im Hauptfach Informatik

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL = Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Informatik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/

Fach-didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Programmierung und Software-Entwicklung

P

X

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Informatik

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Informatik Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Mathematik für Winf, LA Inf, LA TP (siehe Absatz 3)

P

X

X

 

 

 

 

USL-V

PL

12

3

Datenstrukturen und Algorithmen

P

 

X

 

 

 

 

USL-V

PL

9

4

Theoretische Informatik I

P

 

 

X

 

 

 

USL-V

PL

6

5

Programmierprojekt

P

 

 

X

 

 

 

USL

 

6

6

Modellierung

P

 

 

 

X

 

 

USL-V

PL

6

7

Seminar-INF 1

P

 

 

 

X

 

 

BSL

 

3

8

Technische Grundlagen der Informatik

P

 

 

 

 

X

 

USL-V

PL

6

9

Seminar-INF 2

P

 

 

x

x

X

x

BSL

 

3

10

Katalog LA-INF

W

 

 

x

x

x

X

V

PL

6

W

 

 

x

x

x

X

 

PL

6

W

 

 

x

x

x

X

USL

PL

6

11

Grundlagen der Fachdidaktik Informatik

F

 

 

 

 

X

X

USL

PL

6

 

Hinweis: „X“ kennzeichnet ein vorgesehenes Semester, „x“ mögliche Alternativen

(2) Für die Auswahl der Wahlmodule gilt folgende Regel:

a) Aus dem Katalog LA-INF müssen zwei Module im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Credits gewählt werden.

(3) Für Studierenden, die im zweiten Hauptfach Mathematik belegen, entfällt das Modul Nr. 2 „Mathematik für Winf, LA Inf, LA TP“, da im Hauptfach Mathematik bereits äquivalente Kenntnisse hierzu erworben werden. Stattdessen sind aus dem Katalog LA-INF-Mathe Module im Umfang von 12 ECTS-Credits zu belegen. Module, die gleichzeitig Gegenstand des Katalogs LA-INF sind, können nur gewählt werden, wenn sie nicht bereits für den Katalog LA-INF nach Absatz 2 a) belegt wurden:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

12

Katalog LA-INF-Mathe

W

 

 

X

X

X

X

V

PL

6

W

 

 

x

X

X

X

 

PL

6

W

 

 

x

X

X

X

USL

PL

6

W

 

 

x

X

X

X

USL

LBP

6

W

 

 

x

X

X

X

 

LBP

6

 

(4) Die Fachnote im Hauptfach Informatik ergibt sich (unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3) als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2022/23 in den Bachelorteilstudiengang Deutsch gymnasiales Lehramt oder in den Bachelorteilstudiengang Informatik gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diese Bachelorteilstudiengänge gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2027.

Stuttgart, den 19. Juli 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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