Amtliche Bekanntmachung Nr. 29/2022. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement

Vom 08. Juli 2022

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Veröffentlicht am: 20. Juli 2022
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement

Vom 08. Juli 2022

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. 2022, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 16. Februar 2022 und am 18. Mai 2022 die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeug- und Motorentechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement vom 1. August 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2019), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 50/2020) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 08. Juli 2022, Az. 7831.176-CEFMMTTT zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Bezeichnung der Prüfungsordnung wird wie folgt gefasst:
„Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen, Erneuerbare Energien, Fahrzeugtechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Technische Biologie, Technische Kybernetik und Technologiemanagement“

2. In der Inhaltsübersicht für den Teil B wird die Bezeichnung für die Anlage 3 wie folgt gefasst:
„Anlage 3:
Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik“

3. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Studiengangname „Fahrzeug- und Motorentechnik“ wird durch „Fahrzeugtechnik“ ersetzt.

4. Die Anlage 3 „Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3: Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik

§ 1 Studien- und Prüfungsaufbau im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik

(1) Das Studium erstreckt sich über 6 Fachsemester und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Basismodule (36 ECTS-Credits)
  2. Kernmodule (99 ECTS-Credits)
  3. Ergänzungsmodule (6 ECTS-Credits)
  4. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (15 ECTS-Credits)
  5. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (12 ECTS-Credits)
  6. Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

Die einzelnen Module sind in § 5 geregelt.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen in den unter Abs. 1 genannten Modulen sowie der Bachelorarbeit.

(3) Das Studium gliedert sich inhaltlich in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 2-semestriges Fachstudium. Das Lehrangebot erstreckt sich über 6 Fachsemester.

(4) Das Grundstudium besteht aus Basismodulen mit einem Umfang von 36 ECTS-Credits, Schlüsselqualifikationen mit einem Umfang von 15 ECTS-Credits sowie Kernmodulen mit einem Umfang von 69 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in dieser Anlage geregelt.

(5) Das Fachstudium besteht aus Kernmodulen mit einem Umfang von 30 ECTS-Credits, Ergänzungsmodulen mit einem Umfang von 6 ECTS-Credits, Schlüsselqualifikationen mit einem Umfang von 12 ECTS-Credits sowie der Bachelorarbeit mit einem Umfang von 12 ECTS-Credits. Die einzelnen Module sind in dieser Anlage geregelt.

(6) In bis zu einem Fall kann ein noch nicht bestandenes Modul aus dem „Wahlpflichtbereich“ durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung im bisherigen Wahlmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

(7) Wurden mindestens 132 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus den Masterstudiengängen Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung von Amts wegen angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den jeweiligen Masterstudiengang. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden für den jeweiligen Masterstudiengang auf die Masterprüfung angerechnet.

§ 2 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik besteht aus folgenden Modulprüfungen: Konstruktionslehre I+II mit Einführung in die Festigkeitslehre (ohne Studienleistungen).

(2) Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können nur einmal wiederholt werden.

§ 3 Verwandte Studiengänge

Verwandte Studiengänge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere der Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik, die Diplomstudiengänge Automatisierungstechnik in der Produktion sowie Verfahrenstechnik und die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen; Elektrotechnik und Informationstechnik; Erneuerbare Energien; Luft- und Raumfahrttechnik; Maschinenbau; Mechatronik; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik.

§ 4 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters 96 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte und nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fällen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens 2 Fällen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bachelorarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Absatz 2 ausgeschlossen, sobald die Bachelorprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 des Allgemeinen Teils bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der/die Studierende aus zwingenden Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 5 bis 7 des Allgemeinen Teils kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 5 Übersicht über die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik

(1) Die in § 1 Abs. 1 dieser Anlage zur Prüfungsordnung geregelten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

Basismodule

1

Höhere Mathematik 1 / 2 für Ingenieurstudien­gänge

P

X

X

 

 

 

 

V

S

18

2

Experimentalphysik mit Physikpraktikum

P

X

X

 

X

 

X

 

 

 

 

V, USL

USL

 

3

3

Werkstoffkunde I + II mit Werkstoffpraktikum

P

X

X

 

 

 

 

V

PL

6

4

Höhere Mathematik 3 für Ingenieurstudiengänge

P

 

 

X

 

 

 

V

S

6

5

Numerische Grundlagen

P

 

 

 

X

 

 

BSL

 

3

Kernmodule (1. bis 4. Semester)

6

Technische Mechanik I

P

X

 

 

 

 

 

 

PL

6

7

Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre

P

X

X

 

 

 

 

USL

S

12

8

Fertigungslehre mit Ein­führung in die Fabrik­organisation

P

X

 

 

 

 

 

BSL

 

3

9

Technische Mechanik II + III

P

 

X

X

 

 

 

 

PL

12

10

Einführung in die Elek-trotechnik

P

 

X

X

 

 

 

V, USL

PL

6

11

Technische Thermodynamik I + II

P

 

 

X

X

 

 

V

S

12

12

Technische Mechanik IV

P

 

 

 

X

 

 

USL

 

6

13

Pflichtmodul mit Wahl­möglichkeit: Profilierte Grundlagen Konstruktionslehre

WP

 

 

X

X

 

 

USL

S

12

Schlüsselqualifikationen, fachaffin

14

Grundlagen der Informatik I + II

P

 

 

X

X

 

 

 

S

6

15

Technische Akustik

P

 

 

X

 

 

 

USL

 

3

16

Technische Schwingungslehre

P

 

 

 

X

 

 

USL

 

3

17

Grundzüge der Angewandten Chemie

P

 

X

 

 

 

 

USL

 

3

18

Schlüsselqualifikation, fachübergreifend (Anm.: 1)

WP

 

 

 

 

 

X

USL

 

3

19

Schlüsselqualifikation, fachübergreifend (Anm.: 2)

WP

 

 

 

 

X

 

USL

 

3

20

Schlüsselqualifikation, fachübergreifend; Projektarbeit

P

 

 

 

 

X

 

USL

 

6

 

 

 

Kernmodule (5. und 6. Semester)

21

Pflichtmodul: Messtechnik – Fahrzeugmesstechnik

P

 

 

 

 

X

X

USL

 

6

22

Pflichtmodul: Regelungs- und Steuerungstechnik

P

 

 

 

X

X

 

 

PL

6

23

Pflichtmodul: Technische Strömungslehre

P

 

 

 

 

 

X

 

PL

6

24

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit FMT I

WP

 

 

 

 

X

 

 

PL

6

25

Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit FMT II

WP

 

 

 

 

X

 

 

PL

6

Ergänzungsmodule

26

Wahlpflichtbereich

WP

 

 

 

 

X

X

 

PL

6

Bachelorarbeit

27

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

X

 

 

12

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für “Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen” mit Ausnahme des Kompetenzbereichs 6 „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für “Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen” aus den Kompetenzbereichen 1 – 3“.

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul
  • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5. Die wählbaren Module bei den Pflichtmodulen mit Wahlmöglichkeit und bei den Ergänzungsmodulen sind im Modulhandbuch geregelt.

5. Die Anlage 2 „Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2: Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien

§ 1 Studien- und Prüfungsaufbau im Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien

(1) Das Studium erstreckt sich über 6 Fachsemester und setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Basismodule (33 ECTS-Credits)
    2. Kernmodule (96 ECTS-Credits)
    3. Ergänzungsmodule (21 ECTS-Credits)
    4. Fachaffine Schlüsselqualifikationen (12 ECTS-Credits)
    5. Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (6 ECTS-Credits)
    6. Bachelorarbeit (12 ECTS-Credits)

       Die einzelnen Module sind in § 5 geregelt.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen in den unter Abs. 1 genannten Modulen sowie der Bachelorarbeit.

(3) Im Bereich der im Grund- und Fachstudium zu erbringenden Kernmodule müssen die Studierenden einen der in § 5 Abs. 2 a)-c) geregelten Wahlbereiche auswählen. Module, die Bestandteil des gewählten Wahlbereichs sind, können nicht gleichzeitig als Ergänzungsmodul belegt werden. Für das Modul Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen sind Module im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Katalog für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart auszuwählen.

(4) Für die Zulassung zu Modulprüfungen in den Wahlbereichen ist kein Übersichtplan gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung erforderlich.

(5) Wurden mindestens 120 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus dem Masterstudiengang Energietechnik oder dem Masterstudiengang Nachhaltige Elektrische Energieversorgung im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung von Amts wegen angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den konsekutiven Masterstudiengang. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden gemäß § 19 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang auf die Masterprüfung angerechnet.

(6) Projektarbeit:
Im Modul Fachübergreifende Projektarbeit müssen die Studierenden innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung im Team aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien mit geeigneten Methoden bearbeiten, die Ergebnisse sind vom Team zu präsentieren. Die Projektarbeit kann von jeder am Studiengang beteiligten prüfenden Person nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung ausgegeben und betreut werden. Das Thema der Projektarbeit muss so gestellt sein, dass es 6 ECTS-Credits bzw. 180 Arbeitsstunden entspricht und die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Die Zeit von der Themenstellung der Projektarbeit bis zur Abgabe beträgt 3 Monate. Auf Antrag der zu prüfenden Person kann die Prüferin bzw. der Prüfer die Bearbeitungszeit für die Projektarbeit in begründeten Fällen um bis zu 1 Monat verlängern. Die Projektarbeit ist fristgerecht bei der Prüferin bzw. dem Prüfer, die bzw. der sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Projektarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Die Projektarbeit ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten.

§ 2 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung im Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Grundlagen der Elektrotechnik mit Grundlagenpraktikum
  2. Mechanik 1

(2) Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können nur einmal wiederholt werden.

§ 3 Verwandte Studiengänge

Verwandte Studiengänge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang sowie die Bachelorstudiengänge Chemie- und Bioingenieurwesen; Maschinenbau; Mechatronik; Elektrotechnik und Informationstechnik; Fahrzeug- und Motorentechnik; Verfahrenstechnik; Technische Kybernetik; Luft- und Raumfahrttechnik; sowie Technologiemanagement.

§ 4 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters 96 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte und nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fällen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens 2 Fällen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bachelorarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Absatz 2 ausgeschlossen, sobald die Bachelorprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 des Allgemeinen Teils bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 5 bis 7 des Allgemeinen Teils kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 5 Übersicht über die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien

(1)  Die in § 1 Abs. 1 dieser Anlage zur Prüfungsordnung geregelten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

Basismodule:

1

Höhere Mathematik 1/2 für Ingenieurstudiengänge

P

x

x

 

 

 

 

V

S

18

2

Höhere Mathematik 3 für Ingenieurstudiengänge

P

 

 

x

 

 

 

V

S

6

3

Numerische Grundlagen

P

 

 

 

x

 

 

BSL

 

3

4

Werkstoffmechanik

P

x

x

 

 

 

 

 

PL

6

Kernmodule:

5

Grundlagen der Elektrotechnik inklusive Grundlagenpraktikum

P

x

x

 

 

 

 

USL

PL

9

6

Elektrische Energietechnik

P

 

 

x

x

 

 

 

PL

9

7

Konstruktionslehre I (EE)

P

x

x

 

 

 

 

 

LBP,PL

6

8

Einführung Erneuerbare Energien

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

9

9

Mechanik 1

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

10

Technische
Thermodynamik I + II

P

 

 

x

x

 

 

V

PL

12

11

Praktikum Erneuerbare Energien

P

 

 

 

x

 

 

USL

 

3

12

Kernmodule Wahlbereich

P

Siehe (2) a) – c)

42

Ergänzungsmodule:

13

Katalog Ergänzungsmodule (siehe Anmerkung 2)

W

 

 

x

 

x

x

 

BSL

3

 

PL

6

V

PL

6

 

LBP

6

Schlüsselqualifikationen:

14

Informatik II (Programmierung)

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

15

Projektarbeit

P

 

 

 

 

x

 

 BSL

 

6

16

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (siehe Anmerkung 1)

WP

 

 

x

 

x

 

USL

 

6

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart fürÜberfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Aus dem Angebot der Ergänzungsmodule sind Module im Umfang von mindestens 21 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren, maximal können Module im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). Hiervon müssen mindestens 12 ECTS-Credits aus dem Wahlbereich „Erweiterte Grundlagen“ gewählt werden. Die wählbaren Ergänzungsmodule und die zugeordneten Module zum Wahlbereich „Erweiterte Grundlagen“ sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(2)  Aus den Wahlbereichen Elektrische Energiesysteme, Thermische Energiesysteme und Kinetische Energiesysteme ist ein Wahlbereich auszuwählen.   Module, die Bestandteil des gewählten Wahlbereichs sind, können nicht gleichzeitig als Ergänzungsmodule belegt werden.

a) Übersicht über die Modulprüfungen des Wahlbereichs „Elektrische Energiesysteme“

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Windenergie 1 - Grundlagen Windenergie

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

2

Photovoltaik I

P

 

 

 

 

 

x

 

PL

6

3

Regelungstechnik I

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

4

Leistungselektronik I

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

5

Elektrische Energienetze I

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

6

Elektrische Maschinen I

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

7

Schaltungstechnik (Grundlagen) 

P

 

 

 x

 

 

 

 V

PL

6

 

b) Übersicht über die Modulprüfungen des Wahlbereichs „Thermische Energiesysteme“

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Mechanik 2

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

2

Solarthermie

P

 

 

 

 

 

x

 

PL

6

3

Technische Strömungslehre

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

4

Regelungs- und Steuerungstechnik

P

 

 

 

x

x

 

 

PL

6

5

Einführung in die energetische Nutzung von Biomasse

P

 

 

 

 

 

 

PL

6

6

Grundlagen der Wärmeübertragung

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

7

Grundlagen Technischer Verbrennungsvorgänge I+II

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

c) Übersicht über die Modulprüfungen des Wahlbereichs „Kinetische Energiesysteme“

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Mechanik 2

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

2

Windenergie 1 - Grundlagen Windenergie

P

 

 

 

 

 

 

PL

6

3

Technische Strömungslehre

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

4

Regelungs- und Steuerungstechnik

P

 

 

 

x

x

 

 

PL

6

5

Wasserkraft und Wasserbau

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

6

Konstruktionslehre II (EE)

P

 

 

x

 

 

 

 

LBP

6

7

Elektrische Maschinen I

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

 

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfungsleistung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  1. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  2. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien oder im Bachelorstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2026. Sie können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2022 zu stellen.

Stuttgart, den 08. Juli 2022

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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