Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik

Vom 19. Juli 2023

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 9. August 2023
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik

Vom 19. Juli 2023

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 43) hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juni 2023 nachstehende Erste Satzung zur Änderung des der Studien- und Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik vom 08. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 30/2022) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 19. Juli 2023, Az. 7831.175-M-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 25 Abs. 8 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat (Nr. 4 findet keine Anwendung in den Masterstudiengängen Mechatronik; Technische Biologie; und Technische Kybernetik) und“

2. Im Teil B wird in Anlage 2: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik “ in der Tabelle in § 2 Abs. 1 der Wahlbereich Nr. 5 wie folgt gefasst:

Nr.

Modul

Pflicht / Wahl

Semester

Studien­leistung

Prüfung / Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

Vertiefungsmodule

5

Wahlpflichtblock 1-3

(siehe § 1 Abs. 5)

Industriepraktikum

Forschungsarbeit

Modulcontainer

Datenwissenschaften

WP

 

 

X

X

X

X

 

                                      insgesamt 30

USL

 

15

 

PL

15

                                      insgesamt 15

USL

 

3

BSL

 

3

 

PL

6

USL

PL

6

V

PL

6

 

PL

9

USL

PL

9

V

PL

9

3. Im Teil B wird in Anlage 7: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Mechatronik“ § 4 Abs. 8 wie folgt gefasst:

„(8) Innerhalb der Bearbeitungsfrist ist die fertige Forschungs- und Entwicklungspraxis in schriftlicher Form bei der bzw. dem/der Prüfer(in) abzugeben. Die Anzahl der abzugebenden schriftlichen Exemplare wird von dem/der Prüfer/in festgelegt (i.d.R. eins). Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

  1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist und
  4. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.“

4. Im Teil B wird in Anlage 9: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Photonic Engineering“ § 2 Abs. 2 Buchstabe b) wie folgt gefasst:

„b) Im Vertiefungsbereich sind Module im Umfang von 42 ECTS-Credits zu belegen. Für die Auswahl der Module des Vertiefungsbereichs gelten folgende Regelungen:
In 6 der 7 Vertiefungsmodulcontainer VM I bis VM VII sind Module im Umfang von mindestens 6 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Für die verbleibenden maximal 6 ECTS-Credits können die Module aus den 7 Vertiefungsmodulcontainern frei gewählt werden. Maximal 12 der 42 ECTS-Credits dürfen hierbei durch Module im Umfang von 3 ECTS-Credits erworben werden. Die in den einzelnen Modulcontainern wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. Die Vertiefungsmodulcontainer sind im Einzelnen:
VM I: Klassische Optik
VM II: Quantenoptik
VM III: Licht und Materie
VM IV: Lichtquellen
VM V: Optoelektronik
VM VI: Signalverarbeitung
VM VII: Angewandte Optik“

5. Im Teil B wird in Anlage 13: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik“ in § 2 Abs. 1 die Tabelle „Übersicht über die Modulprüfungen“ wie folgt gefasst:

„Tabelle 1: Übersicht über die Modulprüfungen

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung / Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

Vertiefungsmodule

1

Prozessdesign

P

x

 

 

 

 

PL

6

2

Molekulare Theorie der Materie

P

x

 

 

 

BSL

 

3

3

Grundlagen der Grenzflächenverfahrenstechnik

P

x

 

 

 

BSL

 

3

4

Modellierung verfahrenstechnischer Prozesse

P

x

 

 

 

 

PL

6

5

Transportprozesse disperser Stoffsysteme

P

x

 

 

 

 

PL

6

6

Numerische Methoden II

P

x

 

 

 

 

PL

6

7

Industriepraktikum

P

x

 

USL

 

12

Spezialisierungsmodule         

8

Spezialisierungsfach 1

WP

x

 

 

 

18

            Modulgruppe 1

 

 

PL

 

V

PL

 

USL

PL

 

 

LBP

            Modulgruppe 2

 

BSL

 

 

V, BSL

 

 

USL

 

9

Spezialisierungsfach 2

WP

x

 

 

 

18

            Modulgruppe 1

 

 

PL

 

V

PL

 

USL

PL

 

 

LBP

            Modulgruppe 2

 

BSL

 

 

V, BSL

 

 

USL

 

10

Wahlpflichtbereich

WP

x

 

 

 

6

            Modulgruppe 1

 

 

PL

 

V

PL

 

USL

PL

 

 

LBP

            Modulgruppe 2

 

BSL

 

 

V, BSL

 

 

USL

 

Schlüsselqualifikationen

11

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

W

x

 

USL

 

6

Masterarbeit

12

Masterarbeit

P

 

 

 

x

 

PL

30

 

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung;
    • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung; LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. In den Spezialisierungsfächern 1 und 2 und im Wahlpflichtbereich ergibt sich die Zuordnung der wählbaren Module aus dem Modulhandbuch.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Studierende des Masterstudiengangs Verfahrenstechnik, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können das bisherige Modul „Prozess- und Anlagentechnik“ nach den Regelungen der bisherigen Fassung der Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2025.

Stuttgart, den 19. Juli 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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