Amtliche Bekanntmachung Nr. 27/2022. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Naturwissenschaft und Technik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 03. Mai 2022

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Veröffentlicht am: 30. Juni 2022
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Fachgruppensatzung der Fachgruppe Naturwissenschaft und Technik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 03.05.2022

Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1,2) geändert worden ist, sowie § 36 und § 42 Satz 3 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020 vom 23. Mai 2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 15. September 2021 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 5. April 2022, Az.: 7625.23/5, gemäß § 65b Abs. 6 Satz 3 LHG genehmigt.

I Allgemeines

§ 1 Name

Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe Naturwissenschaft und Technik“, im Folgenden kurz „Fachgruppe“ genannt. Die Kurzform des Namens lautet „FG NwT“.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Fachgruppe sind alle in einem der nachfolgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikulierten Studierenden:

  1. Naturwissenschaft und Technik Lehramt (GymPO I)
  2. Naturwissenschaft und Technik Lehramt (BA)
  3. Naturwissenschaft und Technik Lehramt (ME)

§ 3 Aufgabe der Fachgruppe in der Studierendenschaft

(1) Die Fachgruppe nimmt gemäß § 38 OrgS die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne von § 65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr.

(2) Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß § 36 Absatz 3 OrgS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart bleiben unberührt.

II Fachgruppenversammlung

§ 4 Fachgruppenversammlung

(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht an der Fachgruppenversammlung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppenversammlung volles Antrags- und Stimmrecht.

§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung

(1) Die Fachgruppenversammlung tagt in ordentlichen Sitzungen (§ 7), Sondersitzungen (§ 8) und außerordentlichen Sitzungen (§ 9).

(2) Die Fachgruppenversammlung tagt in der Regel öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachgruppe auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Auf den Ausschluss der Öffentlichkeit einer Sitzung ist in der Einladung hinzuweisen. Hierauf bezogene Aushänge sind entsprechend zu kürzen.

(3) Über die Sitzungen der Fachgruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Fachgruppe zugänglich zu machen.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung

Die Fachgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die jeweilige Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Ordentliche Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen finden in der Regel monatlich während der Vorlesungszeit statt. Sie sollen jeweils am selben Wochentag und zur selben Uhrzeit stattfinden.

(2) Ordentliche Sitzungen finden unregelmäßig bei Bedarf während der vorlesungsfreien Zeit statt.

(3) Eine Einladung der Mitglieder zu Sitzungen nach Absatz 1 erfolgt nicht. Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin lädt zu Sitzungen nach Absatz 2 mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin ein.

(4) Die Sitzungsleitung übernimmt der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin. Die Sitzungsleitung leitet und schließt die Sitzung.

(5) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung aufgestellt.

§ 8 Sondersitzungen

(1) Sondersitzungen werden in dringenden Fällen durch die Fachgruppensprecherin oder den Fachgruppensprecher einberufen.

(2) Sondersitzungen dürfen nur Themen und Beschlüsse behandeln, die auf Grund ihrer Dringlichkeit nicht auf einer ordentlichen Sitzung behandelt werden können.

§ 9 Außerordentliche Sitzungen

(1) Außerordentliche Sitzungen finden mindestens einmal pro Semester während der Vorlesungszeit statt.

(2) Eine außerordentliche Sitzung wird durch die Fachgruppensprecherin oder den Fachgruppensprecher bei Bedarf einberufen; Bedarf besteht insbesondere zur Bestimmung der Fachgruppenleitung und zum Beschluss von Anträgen, die auf Grund der Fachgruppensatzung oder der Verfahrensregelung nur auf einer außerordentlichen Sitzung beschlossen werden können.

(3) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin lädt mindestens 14 Tage vor einer außerordentlichen Sitzung zu dieser ein. Falls auf der außerordentlichen Sitzung über die Besetzung der Fachgruppenleitungsfunktionen abgestimmt werden soll, so ist in der Einladung darauf hinzuweisen und zur Erklärung der Kandidatur bis spätestens drei Tage vor der Sitzung aufzurufen. Die Erklärung der Kandidatur erfolgt als formlose Mitteilung an die Fachgruppenleitung.

(4) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin macht mindestens einen Tag vor einer außerordentlichen Sitzung die vorläufige Tagesordnung durch einen Aushang bekannt. Enthält die Tagesordnung Abstimmungen über Fachgruppenleitungsfunktionen, so ist gleichzeitig mit der Tagesordnung eine Kandidierendenliste über den Aushang zugänglich zu machen.

§ 10 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung

(1) Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds der Fachgruppe erfolgt eine geheime Abstimmung.

(2) Für einen Antrag zur Änderung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Fachgruppenversammlung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.

§ 11 Verfahrensregelung

(1) Die Fachgruppenversammlung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppenversammlung.

(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über

  1. die Terminierung der Sitzungen,
  2. die Einberufung der Sitzungen,
  3. Frist und Form der Einladung,
  4. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  5. die Aufstellung der Tagesordnung,
  6. das Verfahren bei Sitzungen,
  7. die Frist zur Einreichung eines Antrages nach Absatz 5 und
  8. das Protokoll.

(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelungen der Organisationssatzung und Fachgruppensatzung gebunden.

(4) Der Beschluss, eine Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung kann nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(5) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss fristgerecht zur Behandlung in einer ordentlichen Sitzung schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei der Fachgruppenleitung eingereicht werden.

III Fachgruppenleitung und weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen

§ 12 Zusammensetzung, Bestimmung, Amtszeiten der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung besteht aus

  1. der Fachgruppensprecherin oder dem Fachgruppensprecher,
  2. dem ersten stellvertretenden Fachgruppensprecher oder der ersten stellvertretenden Fachgruppensprecherin
  3. der zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecherin oder dem zweiten stellvertretenden Fachgruppensprecher,
  4. dem Finanzbeauftragten oder der Finanzbeauftragten sowie
  5. gegebenenfalls der stellvertretenden Finanzbeauftragten oder dem stellvertretenden Finanzbeauftragten.

(2) Ämter der Fachgruppenleitung können nicht in Personalunion wahrgenommen werden.

(3) Die Mitglieder der Fachgruppenleitung können nur auf einer außerordentlichen Sitzung der Fachgruppenversammlung bestimmt werden. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachgruppenleitung beträgt ein Semester. Sie beginnt im Wintersemester in der Regel am 1. Oktober und endet in der Regel am 31. März bzw. beginnt im Sommersemester in der Regel am 1. April und endet in der Regel am 30. September.

§ 13 Aufgaben der Fachgruppenleitung

(1) Die Fachgruppenleitung verwaltet die Belange der Fachgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung. Dies beinhaltet insbesondere

  1. die Umsetzung der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung, sofern hierzu kein anderer Funktionsträger oder keine andere Funktionsträgerin bestimmt wurde, sowie
  2. die Weiterleitung der Anträge der Fachgruppenversammlung an Organe, Gremien und Gruppen der Studierendenschaft.

(2) Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Koordinierung der Tätigkeiten der Fachgruppenversammlung,
  2. die Kommunikation mit den zentralen Organen der Studierendenschaft sowie den studentischen Mitgliedern der akademischen Selbstverwaltung,
  3. die Repräsentation der Fachgruppe,
  4. das Anfertigen eines Tätigkeitsberichts über die Tätigkeit der Fachgruppe. Der Fachgruppensprecher oder die Fachgruppensprecherin kann seine oder ihre Aufgaben ganz oder teilweise einer stellvertretenden Fachgruppensprecherin oder einem stellvertretenden Fachgruppensprecher übertragen.

(3) Der Finanzbeauftragte oder die Finanzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Erstellung eines Finanzplanes für die Fachgruppe,
  2. die Erstellung von Finanzanträgen an die Organe der Studierendenschaft,
  3. die Kommunikation mit dem Haushaltsbeauftragten oder der Haushaltsbeauftragten und der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten der Studierendenschaft,
  4. die Buchführung über die Finanzen der Fachgruppe sowie
  5. das Anfertigen eines Tätigkeitsberichts über die Umsetzung des Finanzplanes der Fachgruppe,

Der oder die Finanzbeauftragte kann seine oder ihre Aufgaben ganz oder teilweise an die stellvertretende Finanzbeauftragte oder den stellvertretenden Finanzbeauftragten übertragen.

§ 14 Weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen

Die Fachgruppenversammlung kann weitere Funktionsträger und Funktionsträgerinnen dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen.

IV Schlussbestimmungen

§ 15 Elektronische Kommunikation

Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.

§ 16 Zusammenarbeit mit Vereinen und Firmen

Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Vereinen und Firmen zusammenarbeiten.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Fachgruppensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachgruppensatzung der Fachgruppe Naturwissenschaft und Technik der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 26.02.2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 19/2019 vom 26. Februar 2019) außer Kraft.

Stuttgart, den 03.05.2022

Sebastian Dallinger
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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