Amtliche Bekanntmachung Nr. 27/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universität Stuttgart in der Fassung vom 01. September 2011 und vom 22. Februar 2016

vom 06. Mai 2020

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Veröffentlicht am: 8. Mai 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universität Stuttgart in der Fassung vom 01. September 2011 und vom 22. Februar 2016

vom 06. Mai 2020

Auf Grund von § 38 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. April 2014 (GBl. S. 99) hat der Rektor der Universität Stuttgart im Wege der Eilentscheidung am 06. Mai 2020 die nachstehende Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universität Stuttgart in der Fassung vom 01. September 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2011) und in der Fassung vom 22. Februar 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 05/2016) beschlossen.

Der Rektor hat seine Zustimmung gemäß § 38 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes am 06. Mai 2020, Az.: 7841.170, erteilt.

Artikel 1: Änderung der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 01. September 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2011)

  1. In § 11 Abs. 3 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

    „In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden gestatten, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses per Videokonferenz an der Prüfung teilnimmt. Durch entsprechende technische Randbedingungen muss in diesem Fall eine anwesenheitsentsprechende Beteiligung des zugeschalteten Prüfungsausschussmitgliedes sichergestellt sein.“

Artikel 2: Änderung der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 22. Februar 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 05/2016)

  1. In § 11 Abs. 3 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

    „In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden gestatten, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses per Videokonferenz an der Prüfung teilnimmt. Durch entsprechende technische Randbedingungen muss in diesem Fall eine anwesenheitsentsprechende Beteiligung des zugeschalteten Prüfungsausschussmitgliedes sichergestellt sein.“

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 06. Mai 2020

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

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