Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung über die Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Akustik

Vom 26. Juli 2023

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Veröffentlicht am: 9. August 2023
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Satzung über die Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Akustik

Vom 26. Juli 2023

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Februar 2023 die nachstehende Satzung zur Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Akustik beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 26. Juli 2023, Az. 7831.175-A-03 zugestimmt.

§ 1 Aufhebung der Masterprüfungsordnung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Akustik vom 25.07.2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 71/2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.08.2018 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 42/2018) tritt am Tag nach
Veröffentlichung dieser Satzung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart außer Kraft.

(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Prüfungsordnung im
Masterstudiengang Akustik eingeschrieben sind, können ihr Studium bis zum
30.09.2027 nach dieser Prüfungsordnung abschließen. Studierende, die ihr Studium bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden aufgrund der Einstellung des Studiengangs exmatrikuliert.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Frist für das Bestehen der Masterprüfung um maximal 2 Semester verlängern, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat das Fristversäumnis nach Abs. 2 nicht zu vertreten hat und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Studium innerhalb der gewährten Verlängerungsfrist noch abgeschlossen werden kann. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht zulässig.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 26. Juli 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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