Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Regelung des Verfahrens des Senats und seiner Ausschüsse (Geschäftsordnung)

vom 09. April 2020

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Veröffentlicht am: 15. April 2020
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Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Regelung des Verfahrens des Senats und seiner Ausschüsse (Geschäftsordnung)

vom 09. April 2020

Auf Grund der §§ 10 Absatz 8, 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85), hat der Rektor der Universität Stuttgart am 9. April 2020 im Wege der Eilentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung der Universität Stuttgart zur Regelung des Verfahrens des Senats und seiner Ausschüsse (Geschäftsordnung) vom 29. August 2005 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 146 vom 8. September 2005) die nachfolgende vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Regelung des Verfahrens des Senats und seiner Ausschüsse (Geschäftsordnung) vom 29. August 2005 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 146 vom 8. September 2005), die zuletzt durch Änderungssatzung vom 17. Februar 2017 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 10/2017 vom 1. März 2017) geändert worden ist, beschlossen.

Artikel 1

Nach § 17 wird folgender § 17a neu eingefügt:

㤠17a Videokonferenzen in Notsituationen

(1) In Notsituationen können Sitzungen als Videokonferenz stattfinden. Als Notsituation gilt eine außergewöhnliche Lage, in der eine Präsenzsitzung nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig ist, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreten vor Ort verhindern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Videokonferenz trifft die oder der Vorsitzende. Dabei muss die gewählte Form eine zu einer Präsenzsitzung im Wesentlichen vergleichbare gleichzeitige und gemeinsame Willensbildung des Senats ermöglichen.

(2) Soweit in diesem Paragraphen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die weiteren Vorschriften dieser Geschäftsordnung für Videokonferenzen entsprechend.

(3) Sofern die Einberufung als Videokonferenz erfolgt, soll die Einberufung zusätzlich unter Angabe der Einwahldaten erfolgen; die Einwahldaten müssen spätestens bis 12 Uhr an dem der Videokonferenz vorausgehenden Werktag mitgeteilt werden. Die Einladung und weitere Dokumente werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Die Auswahl eines geeigneten Systems obliegt der oder dem Vorsitzenden unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben; die Auswahl ist beschränkt auf Systeme, die von der Universität zum Einsatz zugelassen sind. Die oder der Vorsitzende hat bei der Vorbereitung der Videokonferenz auf Seiten der Universität die nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit zu treffen. Sie oder er hat die Mitglieder und sonstigen teilnahmeberechtigten Personen so rechtzeitig über die Systemvoraussetzungen für die Teilnahme und die Bedienung zu informieren, dass diese in die Lage versetzt werden, die auf ihrer Seite erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Mit erfolgreicher Herstellung der Verbindung zu dem gewählten System gilt ein Mitglied als anwesend. Eine Verbindung gilt als erfolgreich, wenn die oder der Vorsitzende die Identität anhand von Stimme und eines übermittelten Echtzeitbildes zweifelsfrei feststellen und sich das Mitglied den anderen Teilnehmenden mitteilen kann. Dies gilt auch für die weiteren teilnahmeberechtigten Personen.

 (5) Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort sicherzustellen, dass die Videokonferenz nicht durch unbefugte Personen mitverfolgt werden kann. Ein Mitschneiden der Sitzung durch die Teilnehmenden ist unzulässig. Hierauf sowie auf die Vorgaben zur Verschwiegenheit hat die oder der Vorsitzende zu Beginn der Videokonferenz ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Vor einer Abstimmung hat sich die oder der Vorsitzende durch eine Abfrage bei allen Teilnehmenden zu vergewissern, dass die Beschlussfähigkeit weiterhin vorliegt. Die Abstimmung hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsergebnis zweifelsfrei feststellbar ist und mehrfache Stimmabgaben sowie Stimmabgaben von nicht stimmberechtigten Teilnahmeberechtigten ausgeschlossen sind; insbesondere kann die oder der Vorsitzende eine namentliche Einzelabstimmung festlegen. Bei Beschlussunfähigkeit aufgrund des Abrisses von Verbindungen soll die oder der Vorsitzende eine angemessene Unterbrechung der Sitzung festlegen, damit sich die Teilnehmer wieder mit dem System verbinden können. Kann die Beschlussfähigkeit aufgrund eines Abrisses von Verbindungen auch vor dem dritten Abstimmungsversuch nicht hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende, ob die Videokonferenz vorzeitig abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt als Videokonferenz gegebenenfalls mit einem anderen System wiederholt wird.

(7) Kann in Personalentscheidungen keine offene Abstimmung erfolgen, ist die Beschlussfassung in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeizuführen, in welchem eine geheime Stimmabgabe durch die stimmberechtigten Mitglieder gewährleistet ist; die Festlegung des Verfahrens obliegt der oder dem Vorsitzenden. Satz 1 gilt entsprechend für andere Angelegenheiten, in denen eine geheime Abstimmung beantragt wurde.

(8) Absatz 7 findet auf Wahlen im Senat entsprechende Anwendung.

(9) Sind Tagesordnungspunkte ausnahmsweise in öffentlicher Sitzung zu behandeln, kann die Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit über geeignete elektronische Systeme zur aktuellen Wiedergabe der Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall ist anzukündigen, dass die öffentliche Sitzung des Senats in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird; die Ankündigung hat eine Erklärung zu enthalten, wie der öffentliche Teil der Videokonferenz mitverfolgt werden kann. Vorstehende Sätze gelten entsprechend, wenn zwar eine Sitzung rechtlich zulässig ist, jedoch eine Zusammenkunft der Hochschulöffentlichkeit aus rechtlichen Gründen untersagt ist.

(10) In der Niederschrift soll zusätzlich festgehalten werden, mit welchem System die Videokonferenz durchgeführt wurde. Die Gründe für die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz sind darin zu dokumentieren. Die Angabe des Sitzungsortes entfällt.

(11) Nach der Videokonferenz bestätigen die Teilnehmenden gegenüber der oder dem Vorsitzenden per E-Mail, dass sie an der Videokonferenz teilgenommen haben. Die E-Mails sind zu der Niederschrift zu nehmen.

(12) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder einer Befangenheit hat eine teilnahmeberechtigte Person die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich zu informieren und den virtuellen Raum zu verlassen. Nach Wegfall des Ausschlussgrundes oder der Befangenheit legt die oder der Vorsitzende eine angemessene Unterbrechung fest, um der betroffenen Person eine erfolgreiche Neuverbindung zu ermöglichen. Die oder der Vorsitzende fordert die betroffene Person telefonisch zur Neuverbindung auf.

(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für die vom Senat gebildeten Ausschüsse.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 9. April 2020

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

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