Amtliche Bekanntmachung Nr. 25/2022. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Kunstgeschichte der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 22. Juni 2022

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Veröffentlicht am: 30. Juni 2022
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Fachgruppensatzung der Fachgruppe Kunstgeschichte der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 22.06.2022

Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1,2) geändert worden ist, sowie § 36 und § 42 Satz 3 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020 vom 23. Mai 2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 15. September 2021 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 5. April 2022, Az.: 7625.23/5 gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

I. Allgemeines

§ 1 Name

Der Name der Fachgruppe lautet „Fachgruppe Kunstgeschichte der Universität Stuttgart“, im Folgenden kurz „Fachgruppe“ genannt. Die Kurzform des Namens lautet „FKG“.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Fachgruppe sind alle in einem der nachfolgenden Studiengänge an der Universität Stuttgart immatrikulierten Studierenden:

  1. Bachelor of Arts (kombiniertes Hauptfach) Kunstgeschichte,
  2. Bachelor of Arts (kombiniertes Nebenfach) Kunstgeschichte,
  3. Master of Arts Kunstgeschichte.

§ 3 Aufgabe der Fachgruppe in der Studierendenschaft

(1) Die Fachgruppe nimmt gemäß § 42 OrgS die studiengangsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 LHG auf Fachgruppenebene wahr.

(2) Die Fachgruppe regelt ihre Angelegenheiten gemäß § 42 Satz 3 OrgS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Fachgruppensatzung selbst. Die Regelungen der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart.

II. Fachgruppenversammlung

§ 4 Fachgruppenversammlung

(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht an der Fachgruppenversammlung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat auf der Fachgruppenversammlung volles Antrags- und Stimmrecht.

§ 5 Sitzungen der Fachgruppenversammlung

(1) Die Fachgruppenversammlung tagt in ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen.

(2) Die Fachgruppenversammlung tagt öffentlich.

(3) Über die Sitzungen der Fachgruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Fachgruppe zugänglich zu machen.

(4) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung

Die Fachgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die jeweilige Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 7 Ordentliche Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen finden bei Bedarf statt. Diese Sitzungen können sowohl in Präsenz als auch online stattfinden. Beide Formate sind als gleichwertig anzusehen.

(2) Ein Fachgruppenmitglied lädt zu Sitzungen nach Absatz 1 mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin ein.

(3) Die Sitzungsleitung wird durch ein Mitglied der Fachgruppe durchgeführt. Die Sitzungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(4) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung aufgestellt.

(5) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 8 Sondersitzungen

(1) Sondersitzungen werden in dringenden Fällen durch ein Fachgruppenmitglied einberufen.

(2) Sondersitzungen dürfen nur Themen und Beschlüsse behandeln, die auf Grund ihrer Dringlichkeit nicht auf einer ordentlichen Sitzung behandelt werden können.

(3) Das Nähere regelt die Verfahrensregelung.

§ 9 Beschlüsse der Fachgruppenversammlung

(1) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds der Fachgruppe erfolgt eine geheime Abstimmung.

(2) Für einen Antrag zur Änderung der Fachgruppensatzung an das Studierendenparlament ist eine Mehrheit von Zweidritteln der in der Fachgruppenversammlung anwesenden Mitglieder der Fachgruppe erforderlich.

§ 10 Verfahrensregelung

(1) Die Fachgruppenversammlung beschließt eine Verfahrensregelung zur Regelung des Verfahrens bei Sitzungen der Fachgruppenversammlung.

(2) Die Verfahrensregelung trifft insbesondere Regelungen über

  1. die Terminierung der Sitzungen,
  2. die Einberufung der Sitzungen,
  3. Frist und Form der Einladung,
  4. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  5. die Aufstellung der Tagesordnung,
  6. das Verfahren bei Sitzungen,
  7. die Frist zur Einreichung eines Antrages nach Absatz 5 und
  8. das Protokoll.

(3) Die Verfahrensregelung ist an die Regelungen der Organisationssatzung und Fachgruppensatzung gebunden.

(4) Die Verfahrensregelung kann auf einer ordentlichen Sitzung beschlossen, geändert oder neugefasst werden. Hierfür ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Verfahrensregelung muss fristgerecht zur Behandlung in einer ordentlichen Sitzung schriftlich ausgearbeitet und mit einer Erläuterung versehen bei dem*der Fachgruppensprecher*in eingereicht werden.

III. Funktionsträger*innen

§ 11 Bestimmung, Amtszeiten der Fachgruppensprecher*innen und Aufgaben

(1) Der*die Fachgruppensprecher*in und die Stellvertreter*innen werden auf einer ordentlichen Fachgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung bestimmt.

(2) Die Amtszeit des*der Fachgruppensprechers*in und seiner*ihrer Stellvertreter*innen beträgt zwei Semester. Sie beginnt in der Regel am 1. November und endet in der Regel am 31.Oktober.

(3) Die Ämter des*der Fachgruppensprechers*in und des*der Finanzbeauftragten können in Personalunion wahrgenommen werden.

(4) Die Aufgabe des*der Fachgruppensprechers*in besteht in der Regel darin Ansprechpartner*in für Parteien und Gruppierungen außerhalb der Fachgruppe zu sein.

§ 12 Bestimmung, Amtszeiten der*des Finanzbeauftragten und Aufgaben

(1) Der*die Finanzbeauftragte und sein*e/ihr*e Stellvertreter*in werden auf einer ordentlichen Fachgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung bestimmt.

(2) Die Amtszeit des*der Finanzbeauftragten und seines*er/ihres*er Stellvertreters*in beträgt zwei Semester. Sie beginnt in der Regel am 1. November und endet in der Regel am 31. Oktober.

(3) Die Ämter des*der Fachgruppensprechers*in und des*der Finanzbeauftragten können in Personalunion wahrgenommen werden.

(4) Die Aufgabe des*der Finanzbeauftragten ist die Verwaltung der Finanzen der Fachgruppe.

§ 13 Weitere Funktionsträger*innen

Die Fachgruppenversammlung kann weitere Funktionsträger*innen dauerhaft oder befristet zur Erfüllung von Beschlüssen der Fachgruppenversammlung bestimmen. Das Nähere wird durch die Verfahrensregelung geregelt.

IV. Schlussbestimmungen

§ 14 Elektronische Kommunikation

Die elektronische Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen in elektronischer Form sind unter Beachtung des Datenschutzes zugelassen und der Schriftform gleichgestellt.

§ 15 Zusammenarbeit mit Vereinen

Die Fachgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Vereinen zusammenarbeiten.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Fachgruppensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 22.06.2022

Sebastian Dallinger
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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