Amtliche Bekanntmachung Nr. 24/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Technikpädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Science

Vom 15. Juni 2023

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Veröffentlicht am: 19. Juli 2023
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Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Technikpädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Science

Vom 15. Juni 2023

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. 2022, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Juli 2023 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technikpädagogik beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 15. Juni 2023, Az. 7831.176-T-01 zugestimmt.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Bachelorgrad
§ 3 Leistungspunktsystem und Module
§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits
§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 6 Prüfungsfristen
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 9 Vorpraktikum
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Fachsprache
§ 13 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Schriftliche Prüfungen
§ 15a Hausarbeiten
§ 16 Computergestützte Modulprüfungen
§ 17 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten
§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 19 Bestehen und Nichtbestehen
§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 21 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

II. Prüfungen

1. Orientierungsprüfung
§ 22 Zweck der Orientierungsprüfung
§ 23 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

2. Bachelorprüfung
§ 24 Zweck der Bachelorprüfung
§ 25 Art und Umfang der Bachelorprüfung
§ 26 Praktikum
§ 27 Bachelorarbeit
§ 28 Freischussregelung
§ 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 30 Hochschulgrad und Bachelorurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Ungültigkeit einer Prüfung
§ 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Anlagen: Übersichten über die Modulprüfungen in den Studienfächern

Anlage 1: Pflichtfach Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufspädagogik
Anlage 2 Hauptfach Bautechnik (mit Wahlpflichtfächern)
Anlage 3: Hauptfach Elektrotechnik (mit Wahlpflichtfächern)
Anlage 4: Hauptfach Maschinenbau (mit Wahlpflichtfächern)
Anlage 5: Hauptfach Informatik (mit Wahlpflichtfach)
Anlage 6: Wahlpflichtfach Mathematik
Anlage 7: Wahlpflichtfach Physik
Anlage 8: Wahlpflichtfach Chemie
Anlage 9: Wahlpflichtfach Deutsch
Anlage 10: Wahlpflichtfach Englisch
Anlage 11: Wahlpflichtfach Ethik
Anlage 12: Wahlpflichtfach Politikwissenschaft
Anlage 13: Wahlpflichtfach Sport
Anlage 14: Wahlpflichtfach Theologie, Evangelische
Anlage 15: Wahlpflichtfach Theologie, Katholische
Anlage 16: Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaften

Präambel

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technikpädagogik beschreibt den Aufbau des Studiums und die Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk und die Rechtsgrundlage für eine einheitliche Handhabung des Studienablaufs und der Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden als auch an die Prüfenden sowie an die entsprechenden Organe der Universität Stuttgart.

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Grundlagen der Fächer beherrscht und die Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten der Fächer überblickt werden, die Fähigkeit vorliegt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen erworben wurden, um in einschlägigen Berufsfeldern fachkundig tätig zu werden.

§ 2 Bachelorgrad

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Stuttgart den akademischen Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt: „B.Sc.“).

§ 3 ECTS-Credits und Module

(1) Während des Studiums sind ECTS-Credits zu erwerben. Sie sind ein quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Je Semester sind durchschnittlich 30 ECTS-Credits zu erwerben. Das entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden. Der Erwerb von ECTS-Credits setzt eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bzw. ein erfolgreiches Erbringen bestimmter Studienleistungen voraus und ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung bzw. Modulteilprüfungen gebunden.

(2) Das Studium gliedert sich in Module, für die nach bestandener Modulprüfung bzw. nach Bestehen der Modulteilprüfungen die dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Credits vergeben werden. ECTS-Credits für ein Modul werden erst erworben, wenn alle in der Anlage zur Prüfungsordnung und im Modulhandbuch vorgeschrieben Studien- und Prüfungsleistungen für das Modul erfolgreich absolviert wurden. Die Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen und erstrecken sich in der Regel über ein, maximal aber zwei Semester.

§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits

(3) Der Studiengang nimmt teil am Programm „Studienmodelle individueller Geschwindigkeit“. Die Studierenden haben im Rahmen der dortigen Kapazitäten und Regelungen bis einschließlich drittem Fachsemester Zugang zu den Veranstaltungen des MINT-Kollegs Baden-Württemberg.

(4) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Sie umfasst die Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit sowie gegebenenfalls Zeiten praktischer Tätigkeit. Bei einer qualifizierten Teilnahme am MINT-Kolleg Baden-Württemberg (im folgenden MINT-Kolleg) bleiben bis zu 2 Semester bei der Anrechnung auf die Regelstudienzeit unberücksichtigt, die Anzahl der Semester richtet sich nach § 6 Abs. 3. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn die zu prüfende Person Veranstaltungen des MINT-Kollegs für die Dauer von mindestens einem Semester im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden belegt hat. Das MINT-Kolleg stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

(5) Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelorgrades zu erbringenden ECTS-Credits beträgt 180. Davon entfallen 9 ECTS-Credits auf die Bachelorarbeit und 171 auf Studien- und Prüfungsleistungen sowie ein Praktikum während des Studiums.

(6) ECTS-Credits können nur durch das Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens „ausreichend“ bzw. „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet werden. Die Verteilung der ECTS-Credits auf die einzelnen Module wird in den Anlagen 1-16 zu dieser Ordnung geregelt.

§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau

(1) Der Bachelor-Studiengang Technikpädagogik umfasst ein Hauptfach im Umfang von 93 ECTS-Credits, ein Wahlpflichtfach im Umfang von 39 ECTS-Credits, das Fach Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufspädagogik im Umfang von 30 ECTS-Credits, ein Schulpraktikum im Umfang von 9 ECTS-Credits sowie die Bachelorarbeit im Umfang von 9 ECTS-Credits. Im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums sind auch Studienleistungen im Umfang von 6 ECTS-Credits zu erbringen, die dem Erwerb von fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen dienen (z.B. Präsentationstechnik; vgl. Anlage 1). Im Rahmen der Fachstudien sind weitere 12 ECTS-Credits in einem Fachpraktikum zu erbringen, das dem Hauptfach zugeordnet ist und zugleich dem Erwerb der fachaffinen Schlüsselqualifikationen dient.

(2) Es ist eines der folgenden Hauptfächer zu wählen:

    1. Bautechnik (Anlage 2)
    2. Elektrotechnik (Anlage 3) mit einem der Vertiefungsgebiete
      a) Energie- und Automatisierungstechnik
      b) System- und Informationstechnik
    3. Maschinenbau (Anlage 4)
    4. Informatik (Anlage 5)

(3) Pflichtfach für alle Fächerkombinationen ist Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Berufspädagogik (Anlage 1).

(4) Neben dem Hauptfach nach Absatz 2 ist ein Wahlpflichtfach zu studieren. Hier sind generell folgende Fächer wählbar:

    1. Mathematik (Anlage 6)
    2. Physik (Anlage 7)
    3. Chemie (Anlage 8)
    4. Deutsch (Anlage 9)
    5. Englisch (Anlage 10)
    6. Ethik (Anlage 11)
    7. Politikwissenschaft (Anlage 12)
    8. Sport (Anlage 13)
    9. Theologie, Evangelische (Anlage 14)
    10.  Theologie, Katholische (Anlage 15)
    11. Wirtschaftswissenschaften (Anlage 16).

(5) Sofern als Hauptfach Bautechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbau studiert werden, kann als Wahlpflichtfach statt einem der Fächer aus Absatz 4 eines der folgenden Fächer gewählt werden:

    1. Informatik (Anlage 5)
    2. Eine weitere Vertiefung des Hauptfachs (Anlage 2 - 4)

(6) In begründeten Fällen kann auf Antrag des Studierenden, mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Haupt- oder ein Wahlpflichtfach einmal gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Haupt- bzw. Wahlpflichtfachbereich an weiteren Prüfungen teilzunehmen. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Prüfungsanspruch für den Studiengang noch nicht endgültig verloren ist. Bereits bestandene Module des bisherigen Haupt- oder Wahlpflichtfaches werden auf die Bachelorprüfung nicht angerechnet, es sei denn, dass sie gemäß § 20 auf das neue Haupt- oder Wahlpflichtfach angerechnet werden können.

(7) Auf Antrag genehmigt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein zusätzliches Wahlpflichtfach. Über die Prüfungsleistungen in diesem Wahlpflichtfach wird ein gesondertes Zeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Bachelor-Prüfung gültig. Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach wird bei der Festsetzung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung nicht mit einbezogen.

(8) Das Studium besteht aus Modulen im Gesamtumfang von 180 ECTS-Credits. Hierin sind enthalten.

    1. Basismodule im Umfang von mindestens 24 ECTS-Credits davon 18 ECTS-Credits im Hauptfach und 9 ECTS-Credits in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik.
    2. Kernmodule im Umfang von mindestens 36 ECTS-Credits davon 18 ECTS-Credits im Hauptfach und 18 ECTS-Credits in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik. Die einzelnen Module je Fach sind in den Anlagen geregelt.

Soweit in den Haupt- und Wahlpflichtfächern Wahlpflichtbereiche ausgewiesen sind, legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Fächer in einem individuellen Übersichtsplan fest, der dem Umfang der jeweils angegebenen ECTS-Credits entspricht. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(9) Wurden mindestens 120 ECTS-Credits erworben, können auch Module aus dem Masterstudiengang Technikpädagogik im Umfang von 24 ECTS-Credits belegt werden. Diese werden nicht für die Bachelorprüfung berücksichtigt, sondern in der Masterprüfung angerechnet. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Studien- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang Technikpädagogik. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung für das Prüfungsverfahren. Fehlversuche werden für den Masterstudiengang Technikpädagogik auf die Masterprüfung angerechnet.

§ 6 Prüfungsfristen (mit MINT-Kolleg-Regelungen)

(1) Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters ist die Orientierungsprüfung abzulegen. Ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Modulprüfungen, aus denen sich die Orientierungsprüfung zusammensetzt, sind in § 23 geregelt.

(2) Der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Technikpädagogik erlischt, wenn die Bachelorprüfung nicht innerhalb von 10 Fachsemestern erfolgreich abgelegt ist, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person.

(3) Die Fristüberschreitung nach Abs. 1 und 2 hat die zu prüfende Person insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn eine qualifizierte Teilnahme am MINT-Kolleg im Sinne von § 4 Abs. 2 vorliegt. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bzw. 2 gilt eine Fristüberschreitung von

    1. einem Semester als genehmigt, wenn die zu prüfende Person eine qualifizierte Teilnahme am MINT-Kolleg gemäß § 4 Abs. 2 im Umfang von einem Semester nachweist oder
    2. zwei Semestern als genehmigt, wenn die zu prüfende Person eine qualifizierte Teilnahme am MINT-Kolleg gemäß § 4 Abs. 2 im Umfang von zwei Semestern nachweist.

Als Nachweis gilt die vom MINT-Kolleg gemäß § 4 Abs. 2 auszustellende Bescheinigung, die beim Prüfungsamt der Universität Stuttgart einzureichen ist. Im Falle des Abs. 3 Nr. 1 kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der zu prüfenden Person die Frist um ein weiteres Semester verlängern, wenn dies aus studienorganisatorischen Gründen für das fristgerechte Ablegen der Orientierungsprüfung erforderlich ist, insbesondere weil die Module, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, nur einmal jährlich angeboten werden.

(4) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ebenfalls vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.

(5) Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit kann in der Regel nur im Rahmen der Frist nach § 27 Abs. 5 letzter Satz verlängert werden, in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine darüberhinausgehende Verlängerung zulässig, wobei die Verlängerung insgesamt das Doppelte der Frist nach § 27 Abs. 5 letzter Satz nicht überschreiten darf. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 2 ist um maximal 6 Semester pro Kind zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Studierende, die einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14,15 SGB XI ist, pflegen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person; dem Antrag sind geeignete Nachweise, die insbesondere Auskunft über den zeitlichen Umfang des Pflegeaufwandes geben, beizufügen. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden, für die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit gilt Abs. 5 Satz 4. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 2 ist um maximal 6 Semester zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(7) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; für die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit gilt Abs. 5 Satz 4; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Die zu prüfende Person hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(8) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfenden Person die Rektorin bzw. der Rektor.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und alle anderen durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, das ihn im Verhinderungsfall vertretende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

    1. drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer oder außerplanmäßige (apl.) Professorinnen bzw. Professoren die hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind und einer der Fakultäten „Bau- und Umweltingenieurwissenschaften“, „Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik“, „Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik“, „Energie- Verfahrens- und Biotechnik“, sowie „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ angehören müssen.
    2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
    3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).

Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann, auch stellvertretend, nur eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor im Sinne von Nr. 1 führen. Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studienleistungen und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die bzw. der Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner bzw. seines Vorsitzenden sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Prorektorin bzw. dem Prorektor Lehre und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die Prüferin bzw. der Prüfer bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer(innen), Honorarprofessor(inn)en und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en, sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte, denen die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde, befugt. Akademische Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte können nur dann ausnahmsweise zu Prüfer(innen) bestellt werden, wenn Hochschullehrer(innen) und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer(innen) zur Verfügung stehen.

(3) Bei Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen wird in der Regel unter Berücksichtigung von Absatz 2 das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Lehrveranstaltung durchgeführt hat, zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt.

(4) Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer muss mindestens eine Bachelorprüfung in einem entsprechenden Bachelor-Studiengang vorweisen können bzw. einen Abschluss in einem entsprechenden Diplom-, Magister- oder Staatsexamenstudiengang, der mit den Lehrgegenständen der Prüfung in Verbindung steht oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben

(5) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Prüfungstermine und die Namen der prüfenden Personen sind den zu prüfenden Personen durch Aushang oder auf andere Art und Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten prüfenden Person.

§ 9 Vorpraktikum

(1) Die Immatrikulation in den Studiengang Technikpädagogik setzt ein mindestens 8 wöchiges Vorpraktikum voraus. Das Vorpraktikum soll in Betrieben abgeleistet werden, Näheres regeln die Praktikumsrichtlinien. Eine einschlägige Berufsausbildung wird angerechnet.

(2) Der Nachweis über das abgeleistete Vorpraktikum ist zur Immatrikulation vorzulegen. Konnte das Vorpraktikum bis zur Immatrikulation nicht absolviert werden, kann eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber mit der Auflage eingeschrieben werden, dass der Nachweis über das abgeleistete Vorpraktikum innerhalb von drei Semestern zu erbringen ist. In begründeten Fällen kann die Frist auf Antrag der oder des Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um ein Semester verlängert werden.

(3) Nähere Einzelheiten regeln die „Richtlinien für das Praktikum“, die vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erlassen werden.

§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Modulprüfung sowie zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer

    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
    2. zur Zeit der Meldung zur Prüfung an der Universität Stuttgart im Bachelorstudiengang Technikpädagogik immatrikuliert ist,
    3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt,
    4. bei der Zulassung zu Modulen der Wahlpflichtbereiche im Haupt- und Wahlpflichtfach den Übersichtplan gemäß § 5 Abs. 5 vorgelegt hat und
    5. den Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang Technikpädagogik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, in Deutschland nicht verloren hat. In einem verwandten Studiengang gilt dies nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Prüfungen bzw. Modulen, die auch im Bachelorstudiengang Technikpädagogik verlangt werden (Pflichtmodule) sowie beim Verlust des Prüfungsanspruchs wegen Fristüberschreitung (z.B. Orientierungsprüfung, Studienhöchstdauer). Der vorherige Satz gilt nicht beim Verlust des Prüfungsanspruchs in einem gleichnamigen Diplomstudiengang. Verwandte Studiengänge sind insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang sowie Lehramtsstudiengänge für berufliche Schulen und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge in den Hauptfächern. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Modulprüfung in der vom Prüfungsamt geforderten Form beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit der Universität nicht bereits vorliegend, beizufügen:

    1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
    2. eine Erklärung darüber, ob die zu prüfende Person bereits eine Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine Prüfung in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 5 nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Können nicht alle Nachweise bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden, kann die Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass die fehlenden Nachweise bis zum Prüfungstermin nachgereicht werden. Spätestens vor der Bewertung der Prüfung hat sich die prüfende Person vom Vorliegen der noch fehlenden Nachweise für die betreffende Prüfung zu überzeugen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde.

(6) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

    1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    2. die Unterlagen gemäß Abs. 2 unvollständig sindoder
    3. die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch im Bachelor- oder Diplomstudiengang Technikpädagogik oder in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 5 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(7) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität Stuttgart bekannt gegeben.

§ 11 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Modulprüfung setzt sich aus einer oder mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen. In der Regel sollen Module nur mit einer Prüfungsleistung abgeprüft werden. Teilprüfungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

(2) Studienleistungen sind

    1. Vorleistungen,
    2. benotete Leistungsnachweise,
    3. nicht benotete Leistungsnachweise.

(3) Prüfungsleistungen sind

    1. schriftliche Modulprüfungen,
    2. mündliche Modulprüfungen,
    3. Hausarbeiten,
    4. lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen.

(4) Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, erbracht werden, Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen jedoch nicht.

(5) Macht eine zu prüfende Person durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihr die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12 Fachsprache

Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können Lehrveranstaltungen auch in einer Fremdsprache abgehalten werden. Die Studien- und/oder Prüfungsleistung wird in diesem Fall in der Regel in der entsprechenden Fremdsprache erbracht.

§ 13 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen

(1) Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen werden studienbegleitend in Verbindung mit einer Lehrveranstaltung erbracht. Sie werden durch schriftliche oder mündliche Leistungen (z.B. Hausarbeit, Referat, Portfolio, Testat) oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika erbracht.

(2) Der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang der Studienleistung bzw. der lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung sind von der Leiterin bzw. dem Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrver-anstaltung teilnehmen, bekannt zu geben.

§ 14 Mündliche Modulprüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.

(2) Mündliche Prüfungen, die nicht lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden, werden vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen erbracht.

(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. Analog zur Prüfungsdauer nach Satz 1 beträgt bei Gruppenprüfungen die Prüfungsdauer mindestens 15 und höchstens 45 Minuten pro zu prüfende Person. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters bekannt gegeben werden.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der prüfenden Person und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der jeweiligen prüfenden Person nach Anhörung der beisitzenden Person festgelegt und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im direkten Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(5) Studierende des gleichen Studiengangs können auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 15 Schriftliche Modulprüfungen

(1) In schriftlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von einer prüfenden Person zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Darüber hinaus gilt insbesondere für Antwort-Wahl-Aufgaben sowie alle weiteren Aufgabentypen, die eine automatische Auswertung zulassen, dass die Prüfungsaufgaben, Fragen und Antwortmöglichkeiten, der Gewichtungsfaktor, die Punktzahl der einzelnen Prüfungsaufgaben sowie die Gesamtpunktzahl von einem Prüfer bzw. einer Prüferin festgelegt werden.

(3) Schriftliche Prüfungen dauern mindestens 30 und höchstens 240 Minuten. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters bekannt gegeben werden. Jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung können durch 20 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens 2 Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.

(4) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden. Für die Aufgabenstellung und Auswertung sind die jeweiligen Fachprüfer verantwortlich. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden je Frage mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen nur eine richtig ist. Punkte für die Beantwortung einer Frage werden nur dann vergeben, wenn allein die richtige Antwortmöglichkeit ausgewählt wurde; Maluspunkte werden nicht vergeben.

(5) Schriftliche Modulprüfungen bei denen mindestens 75 % der Punkte durch Antwort-Wahl-Aufgaben erworben werden, sind bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 54 Prozent der erreichbaren Punkte (Mindestpunktzahl) erreicht hat. Wenn die durchschnittlich von allen Studierenden in der Modulprüfung erreichte Punktzahl unterhalb von 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl liegt, ist die Modulprüfung bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punkte nicht mehr als 10 Prozent unter der durchschnittlich von den Studierenden bei dem Prüfungstermin erreichten Punktzahl liegt.

(6) Vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die einzelnen Antwort-Wahl-Aufgaben durch die prüfende Person anhand der Ergebnisse darauf zu prüfen, ob die Aufgabenstellung fehlerhaft war. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben dürfen bei der Feststellung der erreichbaren Punktezahlen nicht berücksichtigt werden.

§ 15a Hausarbeiten

(1) In Hausarbeiten sollen die zu prüfenden Personen nachweisen, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung selbständig mit geeigneten Methoden bearbeiten können.

(2) Eine Hausarbeit kann von jeder am Studiengang beteiligten prüfenden Person nach § 8 Abs. 2 ausgegeben und betreut werden.

(3) Soweit die Bearbeitungsdauer und der Umfang einer Hausarbeit nicht im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung geregelt ist, ist sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festzulegen und im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden zu Beginn des Semesters bekannt gemacht werden.

(4) Das Ausgabedatum und das Abgabedatum der Hausarbeit sind aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgerecht bei der prüfenden Person, die sie ausgegeben hat, abzugeben. Anderenfalls gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.

(5) Die Hausarbeit ist von der prüfenden Person, die sie ausgegeben hat, zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von zwei Monaten abschlossen sein.

§ 16 Computergestützte Modulprüfungen

(1) Computergestützte Modulprüfungen sind klausurähnliche Prüfungen an einem Computer unter universitärer Aufsicht, bei denen z.B. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple choice) zu beantworten sind. Die Antworten werden von der bzw. dem Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert ausgewertet. Die Prüfungsinhalte werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer erstellt.

(2) Vor der computergestützten Prüfung stellt die prüfende Person sicher, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Der störungsfreie Verlauf einer computergestützten Prüfung wird durch entsprechende technische Betreuung gewährleistet. Die Prüfung wird in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchgeführt.

(3) Alle weiteren Bedingungen einer computergestützten Prüfung unterliegen den Regelungen, die für schriftliche Modulprüfungen (§ 15 dieser Ordnung) gelten.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 2 sind computergestützte Modulprüfungen von zwei prüfenden Personen zu bewerten, wenn die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer im Falle einer Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ vorschlägt. In diesem Fall muss eine der prüfenden Personen eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor sein. Die Note ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen (§ 17 Abs. 2 Satz 3).

§ 17 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten

(1) Studienleistungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 (Vorleistungen und unbenotete Leistungsnachweise) werden mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ bewertet. Ersteres entspricht mindestens der Note „ausreichend“ (4,0).

(2) Prüfungsleistungen und Studienleistungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 (benotete Leistungsnachweise) werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern mit folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Studien- bzw. Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7und 5,3 werden nicht vergeben.
Sofern Studien- bzw. Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(3) Setzt sich ein Modul aus mehreren benoteten Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen. Die Gewichtung der einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen wird im Modulhandbuch geregelt. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Noten in den Modulen lauten:

(Bei einem Durchschnitt) bis 1,5 = sehr gut,
(bei einem Durchschnitt) von 1,6 bis einschl. 2,5 = gut,
(bei einem Durchschnitt) von 2,6 bis einschl. 3,5 = befriedigend,
(bei einem Durchschnitt) von 3,6 bis einschl. 4,0 = ausreichend,
(bei einem Durchschnitt) über 4,0 = nicht ausreichend.

Die (nach Abs. 3 errechnete) Modulnote wird in Klammern angefügt.

§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung (PL) ist in der vom Prüfungsamt vorgegebenen Form bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich. Satz 3 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.

(2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel vor dem Prüfungstermin unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichen Prüfungsunfähigkeit angegeben werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehen Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen.

§ 19 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen und benoteten Leistungsnachweise mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und alle Vorleistungen und unbenoteten Leistungsnachweise nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden sind.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn die zugehörigen Modulprüfungen bestanden sind.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die zugehörigen Modulprüfungen bestanden sind und die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) benotet wurde.

(4) Hat die zu prüfende Person eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Modulprüfungen kann die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch auf andere Art und Weise erfolgen.

(5) Hat eine zu prüfende Person die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr auf ihren Antrag beim Prüfungsamt gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Ausnahmen hierzu regelt § 28 (Freischussregelung).

(2) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.

(3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur in vier Fällen zulässig. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ebenfalls unzulässig.

(4) Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung, die Bestandteil der Orientierungsprüfung ist, oder eine zweite Wiederholung einer schriftlichen Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so erfolgt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung der Wiederholungsprüfung von etwa 20-30 Minuten Dauer. Dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 20 Abs. 5 Satz 2. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung kann in diesem Fall unter Einschluss der mündlichen Nachprüfung nur „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) sein. Für die Durchführung der mündlichen Nachprüfung gilt im Übrigen § 14.

(5) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von zwei Semestern abzulegen. Anderenfalls sind sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechend § 18 Abs. 2 einen Rücktritt genehmigen. Urlaubssemester werden auf die Anzahl der Semester nach Satz 1 nicht angerechnet. Die Wiederholung einer Prüfung soll in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ermöglicht werden.

§ 21 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zuständig. Zweifelhafte Fälle kann sie dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Universität Stuttgart oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Inhalte, Lernziele und Umfang den Anforderungen des Moduls an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen kann die Hilfe der jeweiligen Fachprofessorin bzw. des jeweiligen Fachprofessors in Anspruch genommen werden. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwerbenden ECTS-Credits der Bachelorprüfung oder die Bachelorarbeit angerechnet werden sollen.

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 2 entsprechend Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 17 angegebenen Bewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In diesem Fall erfolgt keine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung in den Studiengang oder nach Rückkehr von einem Auslandsstudium zu stellen, danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle nach Abs. 1, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

(6) Studienzeiten aus einem vorausgegangen Studium werden entsprechend der anerkannten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester orientiert sich am Umfang der anerkannten Leistungen.

(7) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten für die Anerkennung entsprechend. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind, liegt bei der/dem Studierenden. Es können maximal Module im Umfang von 90 ECTS-Credits anerkannt werden, die Anerkennung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Bestehen aufgrund der eingereichten Nachweise Zweifel im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Die Einstufungsprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Inhalt und Ablauf der Einstufungsprüfung sind so auszugestalten, dass die prüfenden Personen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise hinreichende Gewissheit über das Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, die in den anzurechnenden Modulen erworben werden. Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt, § 8 gilt für die Bestellung entsprechend. Im Falle einer Anrechnung gelten Absätze 4 und 6 entsprechend.

II. Prüfungen

1. Orientierungsprüfung

§ 22 Zweck der Orientierungsprüfung

Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können. In der Orientierungsprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium im Studiengang Technikpädagogik gewachsen sind und dass sie insbesondere die analytischen und methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.

§ 23 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung besteht aus folgenden Modulprüfungen:

  1. Einführung in die Berufspädagogik
  2. Hauptfach
    Bautechnik: Technische Mechanik I
    Elektrotechnik: Grundlagen der Elektrotechnik
    Maschinenbau: Technische Mechanik I
    Informatik: Programmierung und Softwareentwicklung

2. Bachelorprüfung

§ 24 Zweck der Bachelorprüfung

Mit der Bachelorprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie über ein breites Grundwissen sowie über vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen verfügen und das methodische Instrumentarium in den Studienfächern des Studiengangs Technikpädagogik in dem Maße beherrschen, das für die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in verschiedenen Praxisfeldern notwendig ist.

§ 25 Art und Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus

  1. den gemäß den Anlagen 1-16 in Verbindung mit § 5 erforderlichen Modulprüfungen in einem Haupt- und Wahlpflichtfach sowie Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik.
  2. einem 12-wöchigen Betriebspraktikum und einem sechswöchigen Schulpraktikum gemäß § 26 und
  3. der Bachelorarbeit.

(2) In der Bachelorprüfung kann in bis zu 4 weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 26 Praktikum

(1) Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums sind ein 12-wöchiges Betriebspraktikum und ein sechswöchiges Schulpraktikum nachzuweisen. Eine einschlägige Berufsausbildung wird als Betriebspraktikum angerechnet

(2) Über die abgeleisteten Praktika sind Berichte anzufertigen, welche durch den zuständigen Prüfer mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu bewerten sind. Mit der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika werden für das Betriebspraktikum 12 ECTS-Credits und für das Schulpraktikum 9 ECTS-Credits erworben.

(3) Nähere Einzelheiten insbesondere zu den Inhalten der Praktika regeln die Praktikumsrichtlinien, die vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaft erlassen werden.

§ 27 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich des Hauptfaches oder der Technikdidaktik des Pflichtfaches Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Mit der Bachelorarbeit werden 9 ECTS-Credits erworben.

(2) Zur Vergabe der Bachelorarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Honorarprofessor(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) akademische Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsbefugnis nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 66 ECTS-Credits im Hauptfach erworben wurden. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelorarbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 3 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie 9 ECTS-Credits (bzw. 270 Arbeitsstunden) entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens 6 Wochen verlängert werden.

(6) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Bachelorarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelorarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.

(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelorarbeit in 2 gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

  1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,
    dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.

(8) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in) sein. Sie bewerten die Bachelorarbeit mit einer der in § 17 genannten Noten. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.

(9) Die Bachelorarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

§ 28 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters 54 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu drei Fällen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens drei Fällen zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bachelorarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Absatz 2 ausgeschlossen, sobald die Bachelorprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 5 bis 7 kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Für das Hauptfach, das Wahlpflichtfach und das Fach Erziehungswissenschaft wird jeweils eine Fachnote vergeben. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Module jeweils gewichtet mit der Zahl der ECTS-Credits. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Anlagen zur Prüfungsordnung können hiervon abweichende Regelungen enthalten, die vorrangig gelten. Wählen Studierende in den Wahlbereichen Module aus, die in Kombination einschließlich der Bachelorarbeit mehr als 180 ECTS-Credits ergeben, dann darf eine Gesamtpunktzahl von 186 ECTS-Credits nicht überschritten werden. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt in diesem Fall aufgrund der erhöhten ECTS-Credit-Zahl. § 17 Abs. 3 und 4 gilt für die Berechnung der Noten nach Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten des Haupt- und Wahlpflichtfachs und der Erziehungswissenschaft und der Note der Bachelorarbeit. Die Leistungen werden wie folgt gewichtet:

Hauptfach 3fach
Wahlpflichtfach 2fach
Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik 1fach
Bachelorarbeit 1fach

(3) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat „Sehr gut mit Auszeichnung“ verliehen.

(4) Hat die zu prüfende Person die Bachelorprüfung bestanden, so erhält sie ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Gesamtnote die Fachnoten, die einzelnen Modulnoten, die Note für die Bachelorarbeit sowie der Titel der Bachelorarbeit eingetragen. Die Gesamtnote wird als Dezimalnote mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird auch eine Übersetzung des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt.

(5) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus, welches das Profil des Studiengangs darstellt.

§ 30 Hochschulgrad und Bachelorurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad eines „Bachelor of Science“ (abgekürzt: „B.Sc.“) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die zu prüfende Person eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Es wird auch eine englische Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.

(3) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

III. Schlussbestimmungen

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der zu prüfenden Person auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Das Verfahren der Prüfungseinsicht wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 32 Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Studien- oder Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Orientierungsprüfung bzw. die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der zu prüfenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technikpädagogik vom 29. August 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 50/2011)), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 33/2021) außer Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang Technikpädagogik eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Bachelorstudiengang Technikpädagogik eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in diese Neufassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2027

Stuttgart, den 15. Juni 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

 

Erläuterung zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

P = Pflichtmodul bzw. Pflichtcontainer, WP = Wahlpflichtmodul bzw. Wahlpflichtcontainer, W = Wahlmodul
BM = Basismodul, KM = Kernmodul, EM = Ergänzungsmodul
USL-V = Vorleistung, USL = unbenotete Studienleistung, BSL = benotete Studienleistung
PL = Modulabschlussprüfungsleistung, LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Ist in der Spalte „Prüfungsleistung“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch die/den Lehrende/n zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Setzt sich ein Modul aus mehreren Studien- und / oder Prüfungsleistungen zusammen, ist die Gewichtung in 0,0 bis 1,0 im Modulhandbuch und in der Modulbeschreibung angegeben. Ist keine Gewichtung angegeben werden die Prüfungsleistungen zu gleichen Teilen gewichtet.

5. Die Inhalte der Modulcontainer sind dem Modulhandbuch zu entnehmen, welches jedes Semester aktualisiert herausgegeben wird. Die in den Modulcontainern angegebenen Studien- und Prüfungsleistungen zeigen mögliche Modulvarianten. Diese sind nicht zwangsläufig im Modulcontainer hinterlegt.

6. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, von denen bei Überschneidung mit anderen Modulen gegebenenfalls abgewichen werden kann.

 

Anlage 1:

Studiengang Bachelor Technikpädagogik

Pflichtfach Erziehungswissenschaft (Schwerpunkt Berufspädagogik)

§ 1 Art, Umfang und Gegenstand des erziehungswissenschaftlichen Teils der Orientierungsprüfung

Der erziehungswissenschaftliche Teil der Orientierungsprüfung besteht aus dem Modul 1 „Einführung in die Berufspädagogik“. Der Modulumfang beträgt 9 ECTS-Credits. Das Modul umfasst die Teilleistungen:

Modul 1: (Basismodul) Einführung in die Berufspädagogik (9 ECTS-Credits)

  • Prüfungsleistung zur Vorlesung „Einführung in die Berufspädagogik“;
  • unbenotete Studienleistung in der Übung „Techniken wissenschaftlichen Arbeitens: Informationsbeschaffung und -verarbeitung“ (Fächerübergreifende Schlüsselqualifikation);
  • unbenotete Studienleistung in einer Veranstaltung zur Pädagogischen Psychologie (Lerntheorien);
§ 2 Art, Umfang und Gegenstand der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung in Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik besteht aus den Modulen:

Modul 2: (Kernmodul) Grundlagen der Technikdidaktik (6 ECTS-Credits)

  • unbenotete Studienleistung zum Seminar „Grundlagen der Technikdidaktik 1“;
  • unbenotete Studienleistung zum Seminar „Grundlagen der Technikdidaktik 2“;

Modul 3: (Kernmodul) Didaktik beruflicher Bildung I (9 ECTS-Credits)

  • Prüfungsleistung zu den Vorlesungen „Didaktische Modelle und Konzepte beruflicher Bildung“ und „Prozesse des Lehrens und Lernens“;
  • unbenotete Studienleistung in der Übung „Präsentations- und Erarbeitungstechniken“ (Fächerübergreifende Schlüsselqualifikation);

Modul 4: (Kernmodul) Organisation beruflicher Bildung (6 ECTS-Credits )

  • Prüfungsleistung zur Vorlesung „Organisation beruflicher Bildung“;
  • unbenotete Studienleistung zur Veranstaltung „Erkundungen zu Bedingungen und Strukturen betrieblicher Bildung“ oder „Übung zur Vorlesung Organisation beruflicher Bildung“;
§ 3 Bildung der Fachnote

(1) Jede Modulnote ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den den Modulen zugeordneten Prüfungsleistungen nach § 2 dieser Anlage. Dabei gilt § 17 entsprechend.

(2) Die Fachnote ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten der Module 3 und 4 nach § 2 dieser Anlage. Dabei gilt § 17 entsprechend.

 

Schulpraktikum I (9 ECTS-Credits )
  • zweiwöchiges Schulpraktikum (unter universitärer Leitung) inklusive Bericht sowie vor- und nachbereitender Übungen;
  • vierwöchiges Schulpraktikum unter seminaristischer Leitung einschließlich vor- und nachbereitender Übungen;

Studienübersicht Erziehungswissenschaft mit Schwerpunkt Berufspädagogik:

Nr.

Art

Modul-/ Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

1

BM

Einführung in die Berufspädagogik

P

USL, USL

PL

9

 

2

KM

Grundlagen der Technikdidaktik

P

USL

 

6

 

3

KM

Didaktik beruflicher Bildung I

P

USL

PL

9

 

4

KM

Organisation beruflicher Bildung

P

USL

PL

6

 

Zwischensumme

30

 

 

 

5

KM

Schulpraktikum I, Teil 1 (Universität)

P

USL

 

3

 

6

KM

Schulpraktikum I, Teil 2 (Seminar)

P

USL

 

6

 

Gesamtsumme

39

 

 

Anlage 2:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Bautechnik

Grundstruktur für alle Vertiefungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Studienübersicht Hauptfach:

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

Basismodule (36 ECTS-Credits)

 

1

BM

Mathematik für Winf, LA-Inf und LA-TP

P

USL-V

PL

12

 

2

BM

Technische Mechanik I: Einführung in die Statik starrer Körper

P

USL-V

PL

6

 

3

BM

Technische Mechanik II:  Einführung in die Elastostatik und in die Festigkeitslehre

P

USL-V

PL

6

 

4

BM

Werkstoffe im Bauwesen I

P

USL-V

PL

6

 

5

BM

Geotechnik I: Bodenmechanik

P

USL

PL

6

 

Kernmodule (33 ECTS-Credits)

 

6

KM

Werkstoffübergreifendes Konstruieren und Entwerfen

P

USL-V

PL

12

 

7

KM

Baustatik

P

USL-V

PL

9

 

8

KM

Bauphysik und Baukonstruktion

P

 

PL

6

 

9

KM

Grundlagen der Darstellung & Konstruktion

P

USL-V

PL

6

 

Ergänzungsmodule (12 ECTS-Credits aus einem Wahlbereich-Container):

 

10

EM

Modulcontainer Wahlbereich 1

WP

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL

LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

11

EM

Modulcontainer Wahlbereich 2

WP

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL

LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Zwischensumme

81

 

 

 

Fachaffine Schlüsselqualifikation

 

 

 

 

 

 

 

Vorpraktikum  8 Wochen

P

 

 

0

 

12

 

Fachpraktikum

P

 

USL

12

 

 

 

Gesamtsumme

93

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 10/11: Es ist einer der beiden Wahlbereiche zu wählen. Aus dem Modulcontainer „Wahlbereich 1“ oder „Wahlbereich 2“ sind Module im Umfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
Anmerkung zu Nr. 11: Es ist zu beachten, dass entweder Angewandte Bauphysik oder Entwurf in Zusammenarbeit mit Architekten verpflichtend ist; für die Master-Spezialisierung „Entwerfen und Konstruieren“ ist die Angewandte Bauphysik Pflicht. Für die Master-Spezialisierung „Technischer Ausbau“ ist Entwurf in Zusammenarbeit mit Architekten Pflicht.

Studienübersicht Wahlpflichtfach:

A. Allgemeine Wahlfächer:

Es sind 12 ECTS-Credits aus dem Modulcontainer „Allgemeine Wahlfächer Bautechnik“ zu erbringen:

Nr.

Art

Modul-/ Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

1

EM

Allgemeine Wahlfächer Bautechnik (TP) (12 ECTS-Credits)

P

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL

LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme:

12

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Allgemeine Wahlfächer Bautechnik (TP)“ sind Module im Umfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Dabei ist zu beachten, dass „Schutz, Instandsetzung und Ertüchtigung von Bauwerken“ nur in Kombination mit „Werkstoffen im Bauwesen II“ abgelegt werden kann. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

B. Das Wahlpflichtfach wird mit folgenden Vertiefungsrichtungen angeboten:

a) Holzbau,
b) Holztechnik (Möbelbau)

a) Holzbau (nur in Kombination mit Tragwerksbemessung und -konstruktion möglich)

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

2

EM

Pflichtcontainer Holzbau (TP) (27 ECTS-Credits)

P

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Holzbau (TP)“ im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Holztechnik (Möbelbau)

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

2

EM

Pflichtcontainer Holztechnik (Möbelbau) (TP) (27 ECTS-Credits)

P

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme Wahlpflichtfach

27

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 2: Es sind alle Module aus dem Pflichtcontainer „Holztechnik (Möbelbau) (TP)“ im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 3:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Elektrotechnik

Grundstruktur für alle Vertiefungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Studienübersicht Hauptfach:

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

Basismodule (36 ECTS-Credits)

 

1

BM

Mathematik für Winf, LA-Inf und LA-TP

P

USL-V

PL

12

 

2

BM

Grundlagen der Elektrotechnik inkl. Grundlagenpraktikum

P

USL

PL

9

 

3

BM

Grundlagen der Programmierung inkl. Programmierpraktikum

P

USL

PL

6

 

4

BM

Mikroelektronik

P

 

PL

9

 

Kernmodule (24 ECTS-Credits)

 

5

KM

Schaltungstechnik

P

USL-V

PL

9

 

6

KM

Grundlagen der Informationsverarbeitung

P

 

PL

6

 

7

KM

Signale und Systeme

P

 

PL

6

 

8

KM

Grundlagen der Softwaresysteme

P

BSL

 

3

 

Ergänzungsmodule (wahlweise aus einem der folgenden Container 21 ECTS-Credits):

 

9a

EM

Pflichtcontainer

Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (TP)

WP

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

9b

EM

Pflichtcontainer

Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP)

WP

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Zwischensumme

81

 

 

 

Fachaffine Schlüsselqualifikation

 

10

 

Fachpraktikum

P

USL

 

12

 

 

 

Vorpraktikum  8 Wochen

P

 

 

0

 

 

 

Gesamtsumme

93

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 9: Aus dem gewählten Pflichtcontainer sind Module im Umfang von 21 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Studienübersicht Wahlpflichtfach:

a) Schwerpunkt „Energie- und Automatisierungstechnik“

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Pflichtcontainer

Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (TP) (21 ECTS-Credits)

P

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

2

EM

Wahlcontainer

Energie- und Automatisierungstechnik (TP) (18 ECTS-Credits)

P

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1a: Aus dem Pflichtcontainer „Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind alle Module (21 ECTS-Credits) erfolgreich zu absolvieren.
Nr. 2a: Aus dem Wahlcontainer „Energie- und Automatisierungstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

b) Schwerpunkt „System- und Informationstechnik“

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Pflichtcontainer

Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP) (21 ECTS-Credits)

 

P

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

2

EM

Wahlcontainer

System- und Informationstechnik (TP) (18 ECTS-Credits)

P

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1b: Aus dem Pflichtcontainer „Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP)“ sind alle Module (21 ECTS-Credits) erfolgreich zu absolvieren.
Nr. 2b: Aus dem Wahlcontainer „Schwerpunkt System- und Informationstechnik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 4:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Maschinenbau

Grundstruktur für alle Vertiefungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Studienübersicht Hauptfach:

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

Basismodule (18 ECTS-Credits)

 

1

BM

Mathematik für Winf, LA-Inf und LA-TP

P

USL-V

PL

12

 

2

BM

Werkstoffkunde I+II mit Werkstoffpraktikum

P

USL-V

PL

6

 

Kernmodule (63 ECTS-Credits)

 

3

KM

Technische Mechanik I

P

 

PL

6

 

4

KM

Technische Mechanik II+III

P

 

PL

12

 

5

KM

Grundzüge der Maschinenkonstruktion I+II mit Einführung in die Festigkeitslehre

P

USL

PL

12

 

6

KM

Einführung in die Elektrotechnik

P

USL-V

PL

6

 

7

KM

Fertigungslehre mit Einführung in die Fabrikorganisation

P

BSL

 

3

 

8

KM

Messtechnik – Anlagenmesstechnik

WP

USL

 

6

 

oder Messtechnik - Fahrzeugmesstechnik*

 

9

KM

Grundlagen der Informatik I+II

P

 

PL

6

 

10

KM

CAD/CAM im Stahlbau

P

USL-V

PL

6

 

11

KM

Steuerungstechnik

P

 

PL

6

 

Zwischensumme

81

 

Fachaffine Schlüsselqualifikationen

 

 

 

Vorpraktikum 8 Wochen

P

 

 

0

 

12

 

Fachpraktikum (12 Wochen)

P

USL

 

12

 

 

 

Gesamtsumme

93

 

 

*bei Wahl der Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik

Studienübersicht Affine Wahlpflichtfächer:

Für das affine Wahlpflichtfach sind 39 ECTS-Credits zu erwerben.

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

Affines Wahlpflichtfach Fahrzeugtechnik

 

 

 

Pflichtcontainer Grundlagen Fahrzeugtechnik (TP) (27 ECTS-Credits)

P

keine

PL

6

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

USL-V

USL

 

3

 

2

EM

Wahlpflichtbereich (Mach-TP) (12 ECTS-Credits)

WP

 

PL

6

 

Gesamtsumme

39

 

 

 

Affines Wahlpflichtfach Fertigungstechnik

 

1

EM

Pflichtcontainer Grundlagen Fertigungstechnik (TP) (27 ECTS-Credits)

P

keine

PL

6

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

USL-V

USL

 

3

 

2

EM

Wahlpflichtbereich (Mach-TP) (12 ECTS-Credits)

WP

 

PL

6

 

Gesamtsumme

39

 

 

 

Affines Wahlpflichtfach Heizungs- Lüftungs- Klimatechnik

 

1

EM

Pflichtcontainer Grundlagen Heizungs- Lüftungs- Klimatechnik (TP) (27 ECTS-Credits)

P

keine

PL

6

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

USL-V

USL

 

3

 

2

EM

Wahlpflichtbereich (Mach-TP) (12 ECTS-Credits)

WP

 

PL

6

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem jeweiligen Pflichtcontainer sind Module im Umfang von 27 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Wahlpflichtbereich (Mach-TP)“ sind Module im Umfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 

Anlage 5:

Fachspezifische Bestimmungen für das Haupt- und Wahlpflichtfach Informatik

Grundstruktur für alle Vertiefungsrichtungen und Übersicht zum Gesamtstudium

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Studienübersicht Hauptfach:

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
               

Basismodule (36 ECTS-Credits)

 

1

BM

Mathematik für Winf, LA-Inf und LA-TP

P

USL-V

PL

12

 

2

BM

Datenstrukturen und Algorithmen

P

USL-V

PL

9

 

3

BM

Programmierung und Software-Entwicklung

P

USL-V

PL

9

 

4

BM

Programmierprojekt

P

USL

 

6

 

Kernmodule (27 ECTS-Credits)

 

5

KM

Theoretische Informatik I

P

USL-V

PL

6

 

6

KM

Theoretische Informatik II

P

USL-V

PL

6

 

7

KM

Technische Grundlagen der Informatik

P

USL-V

PL

6

 

8

KM

Projekt-INF

P

USL

 

6

 

9

KM

Seminar-INF

P

BSL

 

3

 

Ergänzungsmodulcontainer (18 ECTS-Credits):

 

10

EM

Wahlbereich Informatik (TP)

WP

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Zwischensumme

81

 

 

 

Fachaffine Schlüsselqualifikationen

 

 

 

Vorpraktikum 8 Wochen

P

 

 

0

 

11

 

Fachpraktikum 12 Wochen

P

USL

 

12

 

 

 

Gesamtsumme

93

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 9: Aus dem Modulcontainer „Wahlbereich Informatik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 18 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Studienübersicht Wahlpflichtfach:

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Informatik (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Informatik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 6:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Mathematik

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Mathematik (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Mathematik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 

Anlage 7:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Physik

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Physik (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Physik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 8:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Chemie

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Chemie (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Chemie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 

Anlage 9:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Deutsch

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Deutsch (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Deutsch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 10:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Englisch

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Englisch (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Englisch (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 11:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Ethik

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Ethik (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Ethik (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 12:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Politikwissenschaft

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Politikwissenschaft (TP) (24 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

2

EM

Ergänzungswahlbereich Politikwissenschaft (TP) (15 ECTS-Credits)

P

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Politikwissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 24 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.
Nr. 2: Aus dem Modulcontainer „Ergänzungswahlbereich Politikwissenschaft (TP)“ sind Module im Umfang von 15 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Davon muss ein Modul mit 9 ECTS-Credits und ein Modul mit 6 ECTS-Credits gewählt werden.
Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 13:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Sport

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Sport (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Sport (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 14:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Evangelische Theologie

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Evangelische Theologie (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Evangelische Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 15:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Katholische Theologie

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Katholische Theologie (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Katholische Theologie (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anlage 16:

Fachspezifische Bestimmungen für das Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaften

Importmodule des Studiengangs Technikpädagogik

Nr.

Art

Modul-/Containername

Pflicht/ Wahl

Studien-leistung

Prüfungs-leistung

ECTS-Credits

 
 

1

EM

Grundlagen Wirtschaftswissenschaften (TP) (39 ECTS-Credits)

P

keine

PL

15

 

USL

PL

15

 

keine

PL

12

 

USL

PL

12

 

USL-V

PL

12

 

keine

PL, LBP

12

 

USL

LBP

12

 

keine

PL

9

 

USL

PL

9

 

USL-V

PL

9

 

keine

PL, LBP

9

 

USL

LBP

9

 

USL-V

PL

6

 

USL

PL

6

 

keine

PL

6

 

USL-V

PL, LBP

6

 

keine

PL, LBP

6

 

USL-V

LBP

6

 

USL

LBP

6

 

keine

LBP

6

 

USL

 

3

 

BSL

 

3

 

Gesamtsumme

39

 

 

Ausführungsbestimmungen:

Nr. 1: Aus dem Modulcontainer „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften (TP)“ sind Module im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

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