Amtliche Bekanntmachung Nr. 23/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Sprachenzentrum der Universität Stuttgart

vom 02. März 2020

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Veröffentlicht am: 19. März 2020
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Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Sprachenzentrum der Universität Stuttgart

vom 02. März 2020

Auf Grund der §§ 8 Absatz 5, 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85), hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Februar 2020 die nachfolgende Verwaltungs-und Benutzungsordnung für das Sprachenzentrum der Universität Stuttgart beschlossen.

1. Abschnitt: Verwaltungsordnung

§ 1 Rechtsstatus

Das Sprachenzentrum ist eine zentrale Betriebseinrichtung der Universität Stuttgart und dem Rektorat zugeordnet, dem die Dienstaufsicht über das Zentrum obliegt (§ 15 Absatz 7 LHG).

§ 2 Aufgaben

(1) Dem Sprachenzentrum obliegt die Konzeption und Durchführung von handlungsorientiertem Sprachunterricht mit wissenschaftssprachlicher, fachsprachlicher und berufsorientierter Ausrichtung sowie die Ausbildung in interkultureller Kompetenz. Zu seinen Aufgabengehören insbesondere die Koordinierung, Betreuung und Durchführung

  1. des Sprachkursangebotes (neben allgemeinsprachlichen vor allem wissenschafts-und fachsprachliche Kurse, interkulturelle Seminare, studienbegleitende Zertifikationsprogramme),
  2. der Veranstaltungen der deutschen und englischen Schreibwerkstatt,
  3. der Abnahme von Sprachprüfungen, insbesondere DAAD-Prüfungen,
  4. von spezifischen Angeboten, die verschiedene Zielgruppen handlungsfähig in Studium, Lehre und Beruf machen.

Darüber hinaus gehören zu den Aufgaben des Sprachenzentrums das Ausstellen von hochschuleigenen Zertifikaten und die Verwaltung der ihm zugewiesenen Personalstellen, Sachmittel und Räume, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Sprachenzentrum kann nach Maßgabe der gebührenrechtlichen Bestimmungen Gebühren für den Besuch von Sprachkursen erheben.

§ 3 Leitung

(1) Das Sprachenzentrum hat eine ständige Leiterin oder einen ständigen Leiter und bis zu zwei stellvertretende Leiterinnen oder stellvertretende Leiter. Die Leiterin oderder Leiter und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Rektorat bestellt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für die Verwaltung und die Entscheidung über den Einsatz der dem Sprachenzentrum zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume; ihr oder ihm obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Verwaltung und des Nutzerbeirates (§ 4) insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Regelung einer inneren Organisation und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und derzur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen,
  2. Vorschlag für die Einstellung von Personal,
  3. Entscheidung über die Zulassung zur Benutzung (§ 6) und die Verteilung der Betriebsmittel auf die Benutzerinnen und Benutzer sowie über den Ausschluss von der Benutzung,
  4. Unterrichtung des Nutzerausschusses über alle grundsätzlichen Angelegenheiten,
  5. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung und betriebsfachlichen Aufsicht.

(3) Die Leiterin oder der Leiter unterrichtet die zuständigen Universitätsorgane sowie den Nutzerbeirat über ihre oder seine Geschäftsführung; sie oder er erstellt hierfür einen jährlichen Bericht, insbesondere über die vorhandenen Ressourcen und die erbrachten Leistungen.

§ 4 Nutzerbeirat

(1) Der Nutzerbeirat ist unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen, mit dem Kursangebot des Sprachenzentrums zusammenhängenden Fragen zuständig. Insbesondere obliegt ihm die Abstimmung des Programmangebotes. Er macht den zuständigen Organen Vorschläge zur Fortentwicklung und Verbesserung des Unterrichtsangebotes und schlichtet bei Unstimmigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung des Sprachenzentrums ergeben.

(2) Dem Nutzerbeirat gehören an

  1. kraft Amtes

    a) die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Weiterbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    b) die Kanzlerin oder der Kanzler,
    c) die Leiterin oder der Leiter des Sprachenzentrums,

  2. auf Grund von Wahlen durch den Senat
    a) drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG,
    b) zwei Mitglieder der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LHG,
    c) zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz2 Nummer 3 LHG,
    d) zwei Mitglieder der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von §10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHG und
    e) ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 LHG.

Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und e beträgt vier Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben c und d beträgt ein Jahr. Bei der Zusammensetzung des Nutzerbeirates ist auf eine hinreichende Repräsentanz der Bereiche Geistes-und Sozialwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften zu achten.

2. Abschnitt: Benutzerordnung

§ 5 Benutzerkreis

Die Einrichtungen des Sprachenzentrums stehen

  1. den Studierenden und Promovierenden der Universität Stuttgart,
  2. allen anderen Mitgliedern der Universität Stuttgart zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und sonstiger Aufgaben der Universität nach § 2 LHG,
  3. den Studierenden der Universität Hohenheim, der Universität Tübingen, der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg, der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart,
  4. den an der Universität Stuttgart zugelassenen Gasthörerinnen und Gasthörern zur Verfügung.

§ 6 Zulassungsverfahren

(1) Die Benutzung der Angebote des Sprachenzentrums ist bei diesem zu beantragen. Dabei sind insbesondere die begehrte Veranstaltung und die nutzungsberechtigte Person anzugeben. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Sprachenzentrums erfolgt, wo möglich, über C@MPUS oder ein entsprechendes Online-Verfahren. Wo dies nicht möglich oder sinnvoll ist, wird manuell zugeteilt. Die fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen (SQ-Kurse) werden größtenteils über das SQ-Vergabeverfahren belegt; dabei sind die Voraussetzungen für die Kursteilnahme zu berücksichtigen. Die Zulassung kann gegebenenfalls vom Bestehen eines Einstufungstestes abhängig gemacht werden.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze in den Lehrveranstaltungen, werden die Plätze wie folgt vergeben:

  1. Studierende der Universität Stuttgart,
  2. sonstige Mitglieder der Universität Stuttgart,
  3. Studierende der Universität Hohenheim, der Universität Tübingen, der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg, der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart,
  4. an der Universität Stuttgart zugelassene Gasthörerinnen und Gasthörer.

Bei einem Bewerbungsüberhang wird, wenn möglich und sinnvoll, das in C@MPUS hinterlegte Reihungsverfahren genutzt, anderenfalls wird durch Losentscheid ausgewählt. Studierende, deren Teilnahme an einem Sprachkurs im Interesse der Universität Stuttgart liegt (z.B. wegen eines Auslandsaufenthalts an einer Partnerhochschule), sowie Studierende von aufeinander aufbauenden Veranstaltungen, werden vorrangig berücksichtigt.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzerinnen und Nutzer nach § 5) haben das Recht, die Einrichtungen des Sprachenzentrums nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen sowie die vom Sprachenzentrum angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet,

  1. die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb im Sprachenzentrum stört,
  2. die Geräte und sonstigen Einrichtungen des Sprachenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln,
  3. in den Räumen des Sprachenzentrums sowie bei der Inanspruchnahme seiner Geräte und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des Sprachenzentrums Folge zu leisten.

§ 8 Ausschluss

Nutzerinnen und Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen der Benutzerin oder des Benutzers nicht berührt. Der Nutzerin oder dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verwaltungs-und Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs-und Benutzungsordnung des Zentrums für Sprachausbildung vom 13. Juli 2001 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 77 vom 25. Juli 2001) außer Kraft.

Stuttgart, den 2. März 2020

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

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