Amtliche Bekanntmachung Nr. 22/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/ Maschinenbau

Vom 22. Juni 2023

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 19. Juli 2023
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/ Maschinenbau

Vom 22. Juni 2023

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. 2022 S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Februar 2023 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 22. Juni 2023, Az. 7831.175-M-04 zugestimmt.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Mastergrad
§ 3 ECTS-Credits und Module
§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits
§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 6 Prüfungsfristen
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Fachsprache
§ 12 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen
§ 13 Mündliche Modulprüfungen
§ 14 Schriftliche Modulprüfungen
§ 15 Computergestützte Modulprüfungen
§ 16 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Bestehen und Nichtbestehen
§ 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

II. Masterprüfung

§ 21 Zweck der Masterprüfung
§ 22 Art und Umfang der Masterprüfung
§ 23 Industriepraktikum
§ 24 Forschungsarbeit
§ 25 Masterarbeit
§ 26 Freischussregelung
§ 27 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 28 Hochschulgrad und Masterurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Ungültigkeit einer Prüfung
§ 31 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Anlage 1: Übersicht über die Modulprüfungen.

Präambel

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/ Maschinenbau beschreibt den Aufbau des Studiums und die Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk und die Rechtsgrundlage für eine einheitliche Handhabung des Studienablaufs und der Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden als auch an die Prüfenden sowie an die entsprechenden Organe der Universität Stuttgart. Soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten diese ausschließlich für die Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Stuttgart abgelegt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die am Georgia Institute of Technology erbracht werden, gelten die dortigen Bestimmungen.

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsbefähigenden Abschluss des Studiums. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden über das Ziel ihres Bachelorstudiengangs hinaus die Fähigkeit erworben haben, wissenschaftliche Fragestellungen aus ihrem Masterfach mit den einschlägigen Methoden selbständig zu bearbeiten, zu entwickeln und in komplexen Situationen anzuwenden.

§ 2 Mastergrad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleihen die Universität Stuttgart und das Georgia Institute of Technology gemeinsam den akademischen Grad „Master of Science“ (abgekürzt: „M.Sc.“).

§ 3 ECTS-Credits und Module

(1) Während des Studiums sind ECTS-Credits zu erwerben. Sie sind ein quantitatives Maß für den mit dem Studium verbundenen zeitlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Je Semester sind durchschnittlich 30 ECTS-Credits zu erwerben. Das entspricht einem Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden. Der Erwerb von ECTS-Credits setzt eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bzw. ein erfolgreiches Erbringen bestimmter Studienleistungen voraus und ist an das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung bzw. Modulteilprüfungen gebunden.

(2) Das Studium gliedert sich in Module, für die nach bestandener Modulprüfung bzw. nach Bestehen der Modulteilprüfungen die dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Credits vergeben werden. ECTS-Credits für ein Modul werden erst erworben, wenn alle in der Anlage zur Prüfungsordnung und im Modulhandbuch vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen für das Modul erfolgreich absolviert wurden. Die Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen, Übungen, Projektarbeiten und Praktika und erstrecken sich in der Regel über ein, maximal aber zwei Semester.

§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit, ECTS-Credits

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Sie umfasst die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit.

(2) Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Mastergrades zu erbringenden ECTS-Credits beträgt 120. Davon entfallen 30 ECTS-Credits auf die Masterarbeit und 90 ECTS-Credits auf Studien- und Prüfungsleistungen während des Studiums

(3) ECTS-Credits können nur durch das Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens „ausreichend“ bzw. „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet werden. Die Verteilung der ECTS-Credits auf die einzelnen Module und Veranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich wird in den Anlagen 1.1 bis 1.3 zu dieser Ordnung und im Modulhandbuch geregelt.

§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau

(1) Der Masterstudiengang Mechanical Engineering/ Maschinenbau wird als Joint-Master-Programm gemeinsam mit dem Georgia Institut of Technology angeboten, dementsprechend absolvieren die Studierenden ihr Studium zu gleichen Teilen an der Universität Stuttgart und dem Georgia Institut of Technology.

(2) Studierende, die ihr Studium an der Universität Stuttgart beginnen, müssen im ersten Studienjahr die in der Anlage 1.1 geregelten Module im Umfang von 60 ECTS-Credits erfolgreich absolvieren. Im zweiten Studienjahr sind Leistungen nach den Regelungen des Georgia Institute of Technology zu erbringen, die einem Umfang von 60 ECTS-Credits entsprechen und zu den in der Anlage 1.1 genannten Leistungen gleichwertig sind. Die am Georgia Institute of Technology erbrachten Leistungen werden gemäß § 20 in vollem Umfang auf die Masterprüfung angerechnet.

(3) Studierende, die ihr Studium am Georgia Institute of Technology beginnen, müssen im ersten Studienjahr Leistungen nach den Regelungen des Georgia Institute of Technology erbringen, die einem Umfang von 60 ECTS-Credits entsprechen und zu den in der Anlage 1.2 genannten Leistungen gleichwertig sind. Die am Georgia Institut of Technology erbrachten Leistungen werden gemäß § 20 in vollem Umfang auf die Masterprüfung angerechnet. Im zweiten Studienjahr sind die in der Anlage 1.2 geregelten Module im Umfang von 60 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren.

(4) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, einem Industriepraktikum, einer Forschungsarbeit sowie der Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(5) Die Studierenden müssen Pflichtmodule im Umfang von 60 ECTS-Credits und Wahlpflichttmodule im Umfang von 60 ECTS-Credits belegen. Die Pflichtmodule sind in den Anlagen 1.1 und 1.2 zu dieser Prüfungsordnung geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind in den Anlagen 1.1 und 1.2 und im Modulhandbuch geregelt.

(6) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Liste der wählbaren Spezialisierungsfächer wird im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je mindestens 15 ECTS-Credits zu belegen.

(7) Im Wahlpflichtbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Fächer in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(8) In einem Fall kann ein noch nicht bestandenes oder bestandenes Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das von der Universität Stuttgart angeboten wird, durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

§ 6 Prüfungsfristen

(1) Der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau erlischt, wenn die Masterprüfung nicht innerhalb von 8 Fachsemestern erfolgreich abgelegt ist, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.

(3) Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Bearbeitungszeit für die Forschungsarbeit und die Masterarbeit kann nur im Rahmen der Fristen nach § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 5 verlängert werden, in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine darüber hinausgehende Verlängerung zulässig, wobei die Verlängerung insgesamt das Doppelte der Fristen nach § 24 Abs. 6 bzw. § 25 Abs. 5 jeweils letzter Satz nicht überschreiten darf. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 1 ist um maximal 6 Semester pro Kind zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Studierende, die eine/n nahe/n Angehörige/n im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14,15 SGB XI ist, pflegen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person; dem Antrag sind geeignete Nachweise, die insbesondere Auskunft über den zeitlichen Umfang des Pflegeaufwandes geben, beizufügen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden, für die Bearbeitungsdauer der Forschungsarbeit und der Masterarbeit gilt Abs. 3 Satz 4. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist in Abs. 1 ist um maximal 6 Semester zu verlängern, sofern die Voraussetzungen des Satz 1 für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden, für die Bearbeitungsdauer der Forschungsarbeit und der Masterarbeit gilt Abs. 3 Satz 4; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Die zu prüfende Person hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität Stuttgart oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfenden Person die Rektorin bzw. der Rektor.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und alle anderen durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fakultät Energie-, Verfahrens- und Biotechnik und die Fakultät Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik einen Prüfungsausschuss. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, das ihn/sie im Verhinderungsfall vertretende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden von den in Satz 1 genannten Fakultätsräten bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer oder außerplanmäßige (apl.) Professorinnen bzw. Professoren, soweit sie hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind,
  2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
  3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).

Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann, auch stellvertretend, nur eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor im Sinne von Nr. 1 führen. Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die bzw. der Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner bzw. seines Vorsitzenden sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Prorektorin bzw. dem Prorektor Lehre und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 8 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die Prüferin bzw. der Prüfer bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer(innen), Honorarprofessor(inn)en und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en, sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte, denen die Prüfungsbefugnis nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde, befugt. Akademische Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte können nur dann ausnahmsweise zu Prüfer(innen) bestellt werden, wenn Hochschullehrer(innen) und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer(innen) zur Verfügung stehen.

(3) Bei Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen wird in der Regel unter Berücksichtigung von Abs. 2 das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Lehrveranstaltung durchgeführt hat, zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt.

(4) Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer muss mindestens eine Masterprüfung in Maschinenbau oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

(5) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Prüfungstermine und die Namen der prüfenden Personen sind den zu prüfenden Personen durch Aushang oder auf andere Art und Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten prüfenden Person.

§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Modulprüfung sowie zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer

  1. zur Zeit der Meldung zur Prüfung an der Universität Stuttgart im Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau immatrikuliert ist,
  2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt,
  3. bei der Zulassung zu Modulen des Wahlpflichtbereichs den Übersichtsplan gemäß § 5 Abs. 7 vorgelegt hat,
  4. bei der Zulassung zur Masterarbeit die Erfüllung von Auflagen nachweist, sofern die Zulassung zum Masterstudiengang mit Auflagen erfolgt ist und
  5. den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, in Deutschland nicht verloren hat. In einem verwandten Studiengang gilt dies nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Prüfungen bzw. Modulen, die auch im Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau verlangt werden sowie beim Verlust des Prüfungsanspruchs wegen Fristüberschreitung (z.B. Studienhöchstdauer). Über Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Modulprüfung in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen Form beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit der Universität nicht bereits vorliegend, beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
  2. eine Erklärung darüber, ob die zu prüfende Person bereits eine Masterprüfung oder eine Prüfung in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 5 nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Können nicht alle Nachweise bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden, kann die Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass die fehlenden Nachweise bis zum Prüfungstermin nachgereicht werden. Spätestens vor der Bewertung der Prüfung hat sich die prüfende Person vom Vorliegen der noch fehlenden Nachweise für die betreffende Prüfung zu überzeugen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde.

(6) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen gemäß Abs. 2 unvollständig sind oder
  3. die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau oder in einem verwandten Studiengang gemäß Abs. 1 Nr. 5 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(7) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität Stuttgart bekannt gegeben.

§ 10 Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Modulprüfung setzt sich aus einer oder mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen. In der Regel sollen Module nur mit einer Prüfungsleistung abgeprüft werden. Teilprüfungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

(2) Studienleistungen sind

  1. Prüfungsvorleistungen,
  2. nicht benotete Leistungsnachweise,
  3. benotete Leistungsnachweise.

(3) Prüfungsleistungen sind

  1. schriftliche Modulprüfungen,
  2. mündliche Modulprüfungen,
  3. lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen.

(4) Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, erbracht werden, Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen jedoch nicht.

(5) Macht eine zu prüfende Person durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihr die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 11 Fachsprache

Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in der Regel in englischer Sprache abgehalten. Die Studien- und/oder Prüfungsleistung werden in der Regel in der Sprache der Vorlesung erbracht.

§ 12 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen

(1) Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen werden studienbegleitend in Verbindung mit einer Lehrveranstaltung erbracht. Sie werden durch schriftliche oder mündliche Leistungen (z.B. Hausarbeit, Referat, Portfolio, Testat) oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika erbracht.

(2) Der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang der Studienleistung bzw. der lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung sind von der Leiterin bzw. vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrver-anstaltung teilnehmen, bekannt zu geben.

§ 13 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.

(2) Mündliche Prüfungen, die nicht lehrveranstaltungsbegleitend erbracht werden, werden vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen erbracht.

(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. Analog zur Prüfungsdauer nach Satz 1 beträgt bei Gruppenprüfungen die Prüfungsdauer mindestens 15 und höchstens 45 Minuten pro zu prüfender Person. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters bekannt gegeben werden.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der prüfenden Person und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der jeweiligen prüfenden Person nach Anhörung der beisitzenden Person festgelegt und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im direkten Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(5) Studierende des gleichen Studiengangs können auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 14 Schriftliche Prüfungen

(1) In schriftlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von mindestens einer prüfenden Person zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Darüber hinaus gilt insbesondere für Antwort-Wahl-Aufgaben sowie alle weiteren Aufgabentypen, die eine automatische Auswertung zulassen, dass die Prüfungsaufgaben, Fragen und Antwortmöglichkeiten, der Gewichtungsfaktor, die Punktzahl der einzelnen Prüfungsaufgaben sowie die Gesamtpunktzahl von einem Prüfer bzw. einer Prüferin festgelegt werden.

(3) Schriftliche Prüfungen dauern mindestens 60 und höchstens 180 Minuten. Soweit die genaue Prüfungsdauer nicht in den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung geregelt ist, wird sie durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Person festgelegt und ist im Modulhandbuch anzugeben. Sie muss den Studierenden spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters bekannt gegeben werden. Jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung können durch 20 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens zwei Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.

(4) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden. Für die Aufgabenstellung und Auswertung sind die jeweiligen Fachprüfer verantwortlich. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden je Frage mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen nur eine richtig ist. Punkte für die Beantwortung einer Frage werden nur dann vergeben, wenn allein die richtige Antwortmöglichkeit ausgewählt wurde; Maluspunkte werden nicht vergeben.

(5) Schriftliche Modulprüfungen, bei denen mindestens 75 % der Punkte durch Antwort-Wahl-Aufgaben erworben werden, sind bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 54 Prozent der erreichbaren Punkte (Mindestpunktzahl) erreicht hat. Wenn die durchschnittlich von allen Studierenden in der Modulprüfung erreichte Punktzahl unterhalb von 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl liegt, ist die Modulprüfung bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punkte nicht mehr als 10 Prozent unter der durchschnittlich von den Studierenden bei dem Prüfungstermin erreichten Punktzahl liegt.

(6) Vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die einzelnen Antwort-Wahl-Aufgaben durch die prüfende Person anhand der Ergebnisse darauf zu prüfen, ob die Aufgabenstellung fehlerhaft war. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben dürfen bei der Feststellung der erreichbaren Punktezahlen nicht berücksichtigt werden.

§ 15 Computergestützte Modulprüfungen

(1) Computergestützte Modulprüfungen sind klausurähnliche Prüfungen an einem Computer unter universitärer Aufsicht, bei denen z.B. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple choice) zu beantworten sind. Die Antworten werden von der bzw. dem Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert ausgewertet. Die Prüfungsinhalte werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer erstellt.

(2) Vor der computergestützten Prüfung stellt die prüfende Person sicher, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Der störungsfreie Verlauf einer computergestützten Prüfung wird durch entsprechende technische Betreuung gewährleistet. Die Prüfung wird in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchgeführt.

(3) Alle weiteren Bedingungen einer computergestützten Prüfung unterliegen den Regelungen, die für schriftliche Modulprüfungen (§ 14 dieser Ordnung) gelten.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 sind computergestützte Modulprüfungen von zwei prüfenden Personen zu bewerten, wenn der Erstprüfer im Falle einer Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ vorschlägt. In diesem Fall muss eine der prüfenden Personen eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine apl. Professorin bzw. ein apl. Professor sein. Die Note ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen (§ 16 Abs. 2 Satz 3).

§ 16 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Modulnoten

(1) Studienleistungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Vorleistungen und unbenotete Leistungsnachweise) werden mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ bewertet. Ersteres entspricht mindestens der Note „ausreichend“ (4,0).

(2) Prüfungsleistungen und benotete Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern mit folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Studien- bzw. Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.
Sofern Studien- bzw. Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(3) Setzt sich ein Modul aus mehreren benoteten Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen benoteten Studien- und/oder Prüfungsleistungen. Die Gewichtung der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen wird im Modulhandbuch geregelt. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Noten in den Modulen lauten:

(Bei einem Durchschnitt) bis 1,5 = sehr gut,
(bei einem Durchschnitt) von 1,6 bis einschl. 2,5 = gut,
(bei einem Durchschnitt) von 2,6 bis einschl. 3,5 = befriedigend,
(bei einem Durchschnitt) von 3,6 bis einschl. 4,0 = ausreichend,
(bei einem Durchschnitt) über 4,0 = nicht ausreichend.

Die (nach Abs. 3 errechnete) Modulnote wird in Klammern angefügt.

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung (PL) ist in der vom Prüfungsamt vorgegebenen Form bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich. Satz 3 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.

(2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel vor dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichen Prüfungsunfähigkeit angegeben werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehene Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen.

§ 18 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen und benoteten Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und alle Vorleistungen und unbenoteten Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden sind.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) benotet wurde und die zugehörigen Modulprüfungen bestanden sind.

(3) Hat die zu prüfende Person eine Modulprüfung oder die Masterarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Modulprüfungen kann die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch auf andere Art und Weise erfolgen.

(4) Hat eine zu prüfende Person die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr auf ihren Antrag beim Prüfungsamt gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

(5) Sofern die am Georgia Institute of Technology erbrachten Leistungen gemäß § 20 Abs. 3 nicht angerechnet werden können, weil der Grade Point Average (GPA) aus allen Leistungen nicht mindestens 3.0 beträgt, erlischt der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Mechanical Engineering/ Maschinenbau.

§ 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Ausnahmen hierzu regelt § 26 (Freischussregelung).

(2) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.

(3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur in zwei Fällen zulässig. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist unzulässig.

(4) Wird die zweite Wiederholung einer schriftlichen Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so erfolgt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung der Wiederholungsprüfung von etwa 20-30 Minuten Dauer. Dies gilt nicht in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 5 Satz 2 sowie § 20 Abs. 5. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung kann in diesem Fall unter Einschluss der mündlichen Nachprüfung nur „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) sein. Für die Durchführung der mündlichen Nachprüfung gilt im Übrigen § 13.

(5) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von zwei Semestern abzulegen. Anderenfalls sind sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechend § 17 Abs. 2 einen Rücktritt genehmigen. Urlaubssemester werden auf die Anzahl der Semester nach Satz 1 nicht angerechnet. Die Wiederholung einer Prüfung soll in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ermöglicht werden.

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zuständig. Zweifelhafte Fälle kann sie dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Universität Stuttgart oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Inhalte, Lernziele und Umfang den Anforderungen des Moduls an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen kann die Hilfe der jeweiligen Fachprofessorin bzw. des jeweiligen Fachprofessors in Anspruch genommen werden. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwerbenden ECTS-Credits oder die Masterarbeit angerechnet werden sollen.

(3) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Kooperation mit dem Georgia Institute of Technology nach den dortigen Bestimmungen erbracht wurden, werden abweichend von Absatz 2 und 7 in vollem Umfang von Amts wegen anerkannt, sofern der GPA aus den am Georgia Institute of Technology erbrachten Leistungen mindestens 3.0 beträgt.

Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Stuttgart erbracht wurden, werden am Georgia Institut of Technology nach den dortigen Bestimmungen in vollem Umfang auf die Masterprüfung angerechnet.

(4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Fehlversuche in Studien- und Prüfungsleistungen in vergleichbaren oder anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit diese Gegenstand der Masterprüfung im betreffenden Masterstudiengang sind.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 16 angegebenen Bewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In diesem Fall erfolgt keine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung in den Studiengang oder nach Rückkehr von einem Auslandsstudium zu stellen, danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle nach Abs. 1, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

(8) Haben Studierende im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Universität Stuttgart aufgrund der für sie gültigen Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs zusätzlich zu den Leistungen des Bachelorstudiengangs bereits Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Masterstudiengang erfolgreich absolviert (vorgezogene Mastermodule), so werden diese von Amts wegen auf die Masterprüfung angerechnet. Soweit entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden, werden die Fehlversuche auf die Masterprüfung angerechnet.

(9) Studienzeiten aus einem vorausgegangenen Studium werden entsprechend der anerkannten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester orientiert sich am Umfang der anerkannten Leistungen.

(10) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen. Absatz 7 Sätze 2 bis 4 gelten für die Anerkennung entsprechend. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind, liegt bei der/dem Studierenden. Es können maximal Module im Umfang von 60 ECTS-Credits anerkannt werden, die Anerkennung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bestehen aufgrund der eingereichten Nachweise Zweifel im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Die Einstufungsprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Inhalt und Ablauf der Einstufungsprüfung sind so auszugestalten, dass die prüfenden Personen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise hinreichende Gewissheit über das Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, die in den anzurechnenden Modulen erworben werden. Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt, § 8 gilt für die Bestellung entsprechend. Im Falle einer Anrechnung gelten Absätze 6 und 9 entsprechend.

II. Masterprüfung

§ 21 Zweck der Masterprüfung

Mit der Masterprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie über das Ziel ihres Bachelorstudiengangs hinaus die Fähigkeit erworben haben, wissenschaftliche Fragestellungen aus ihrem Masterfach mit den einschlägigen Methoden selbständig zu bearbeiten.

§ 22 Art und Umfang der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung besteht aus

  1. den in den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Modulen,
  2. der Masterarbeit.

(2) In der Masterprüfung kann in bis zu drei weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine Prüfung abgelegt werden (Zusatzmodule). Auf Antrag der zu prüfenden Person ist das Ergebnis dieser Prüfungen in das Zeugnis mit aufzunehmen. Es wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 23 Industriepraktikum

(1) Bis zum Abschluss des Masterstudiums ist ein 12-wöchiges Industriepraktikum nachzuweisen. Nähere Einzelheiten regeln die „Richtlinien für das Praktikum“, die von den in §7 Abs. 1 Satz 1 genannten Fakultäten erlassen werden.

(2) Über das abgeleistete Praktikum ist ein Bericht anzufertigen, welcher durch den/die zuständige/n Prüfer/in mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu bewerten ist. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum werden 15 ECTS-Credits erworben.

§ 24 Forschungsarbeit

(1) Die Forschungsarbeit ist eine experimentelle, konstruktive oder theoretische Arbeit und eine Prüfungsleistung. Mit der Forschungsarbeit werden 15 ECTS-Credits erworben.

(2) Zur Vergabe der Forschungsarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Honorarprofessor(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) akademische Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsbefugnis nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde. Ergänzende Regelungen zur Vergabe der Forschungsarbeit sind in Anlage 1.3 Absätze 3 und 4 enthalten.

(3) Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die die Forschungsarbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Forschungsarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungsfrist für die Forschungsarbeit beträgt sechs Monate. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie 15 ECTS-Credits (bzw. 450 Arbeitsstunden) entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, mit Zustimmung der Prüferin bzw. des Prüfers vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens drei Monate verlängert werden.

(6) Innerhalb der Bearbeitungsfrist ist die fertige Forschungsarbeit in schriftlicher Form bei der bzw. dem Prüfer(in) abzugeben. Die Anzahl der abzugebenden schriftlichen Exemplare wird von dem/der Prüfer/in festgelegt (i.d.R. eins). Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

  1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,
  4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und
  5. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.

(7) Bestandteil der Forschungsarbeit ist ein Vortrag von 20-30 Minuten Dauer über deren Inhalt.

(8) Die Forschungsarbeit wird von dem Prüfer bzw. der Prüferin bewertet, der bzw. die das Thema vergeben hat. Die Bewertung der Forschungsarbeit erfolgt mit einer der in § 16 genannten Noten. Die Forschungsarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden.

§ 25 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Studiengang Mechanical Engineering/Maschinenbau selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Mit der Masterarbeit werden 30 ECTS-Credits erworben.

(2) Zur Vergabe der Masterarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Honorarprofessor(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt ferner jede(r) akademische Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsbefugnis nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde. Ergänzende Regelungen zur Vergabe der Masterarbeit sind in Anlage 1.3 Absätze 3 und 4 enthalten.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 72 ECTS-Credits erworben wurden und, sofern eine Zulassung zum Studiengang mit Auflagen erfolgt ist, die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen wurde. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat unverzüglich die Masterarbeit beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie 30 ECTS-Credits (bzw. 900 Arbeitsstunden) entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, mit Zustimmung der Prüferin bzw. des Prüfers vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens drei Monate verlängert werden.

(6) Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Masterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Wenn die Masterarbeit in einer anderen Sprache verfasst wird, muss sie eine Zusammenfassung in englischer Sprache enthalten. Die Masterarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.

(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Masterarbeit in schriftlicher Form in einem Exemplar bei der bzw. dem Prüfer(in) abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

  1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,
  4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und
  5. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.

(8) Bestandteil der Masterarbeit ist ein Vortrag von 20-30 Minuten Dauer über deren Inhalt.

(9) Die Masterarbeit wird von drei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Mindestens einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in)der Universität Stuttgart sein. Mindestens einer der Prüfer soll in der Regel dem Georgia Institute of Technology angehören und nach den dortigen Regelungen die Qualifikation zur Bewertung einer Masterarbeit besitzen. Sie bewerten die Masterarbeit mit einer der in § 16 i.V.m. § 20 Abs. 3 genannten Noten. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.

(10) Die Masterarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Masterarbeit ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

§ 26 Freischussregelung

(1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters 48 ECTS-Credits erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu einem Fall auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegte und bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsamt in höchstens einem Fall zur Notenverbesserung spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters erstmalig abgelegt wurden, ist der nach Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters angebotene übernächste Prüfungstermin maßgeblich. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Masterarbeit. Darüber hinaus ist ein Antrag nach Abs. 2 ausgeschlossen, sobald die Masterprüfung bestanden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Note der letzten Prüfungsleistung.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung gemäß § 6 Abs. 6 bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der/die Studierende aus zwingenden Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden nicht auf die Frist nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absätze 3 bis 5 kann die Frist in den Absätzen 1 und 2 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu 3 Semester verlängert werden.

§ 27 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Für die Bildung der Gesamtnote werden aus den Leistungen, die an der Universität Stuttgart erbracht wurden und den Leistungen die am Georgia Institute of Technology erbracht wurden, zunächst Zwischennoten gebildet. Die Zwischennote für die Leistungen an der Universität Stuttgart ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Module, die Bestandteil der Masterprüfung sind, jeweils gewichtet mit der Zahl der ECTS-Credits des Moduls bzw. der Masterarbeit. Die Zwischennote für die Leistungen, die am Georgia Institute of Technology erbracht worden, berechnet sich nach den dortigen Regelungen und wird nach Abs. 2 in eine Note entsprechend § 16 Abs. 4 umgerechnet. § 16 Abs. 3 Satz 3 gilt hierbei entsprechend.
Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zwischennoten der Universität Stuttgart und des Georgia Institute of Technology. 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gelten für die Berechnung entsprechend.

(2) Die am Georgia Institute of Technology erzielte Zwischennote (GPA) wird nach der modifizierten bayerischen Formel wie folgt in eine Note entsprechend § 16 Abs. 4 umgerechnet:

An dieser Stelle befindet sich in der Originalbekanntmachung Nr. 22 (pdf) eine Abbildung, welche hier so nicht dargestellt werden kann.

(3) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat „Sehr gut mit Auszeichnung“ verliehen.

(4) Hat die zu prüfende Person die Masterprüfung bestanden, so erhält sie ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Gesamtnote die einzelnen Modulnoten für die an der Universität Stuttgart erbrachten Leistungen, die hieraus berechnete Zwischennote nach Abs. 1, die am Georgia Institute of Technology erreichte Zwischennote (GPA) und die nach Abs. 2 hieraus umgerechnete Zwischennote sowie der Titel der Masterarbeit eingetragen. Die Gesamtnote und die deutsche Zwischennote werden als Dezimalnote mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben, der GPA als Dezimalnote mit zwei Stellen nach dem Komma. Das Zeugnis enthält einen Hinweis, dass die Studierenden vom Georgia Institute of Technology ein weiteres Zeugnis über die dort erbrachten Leistungen erhalten. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis wird in englischer Sprache verfasst und es wird eine Übersetzung des Zeugnisses in deutscher Sprache ausgehändigt.

(5) Die Universität Stuttgart stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus, welches das Profil des Studiengangs darstellt.

§ 28 Hochschulgrad und Masterurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad eines „Master of Science“ (abgekürzt: „M.Sc.“) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die zu prüfende Person eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses in englischer Sprache. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Es wird auch eine deutsche Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.

(3) Die Masterurkunde wird gemeinsam von der Universität Stuttgart und dem Georgia Institute of Technology ausgestellt und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Georgia Institute of Technology und dem Chair of the Board of Regents des Georgia Institute of Technology unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart und dem Siegel des Georgia Institute of Technology versehen.

III. Schlussbestimmungen

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der zu prüfenden Person in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Das Verfahren der Prüfungseinsicht wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 30 Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Studien – oder Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“, die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“, die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der zu prüfenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 31 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2023/24 in den Masterstudiengang Maschinenbau/ Mechanical Engineering eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Masterstudiengang Maschinenbau/Mechanical Engineering eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in diese Neufassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen.

(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang Maschinenbau/ Mechanical Engineering eingeschrieben sind, können ihr Studium nach der bisher geltenden Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 31. März 2027.

Stuttgart, den 22. Juni 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

 

Anlage 1: Übersicht über die Modulprüfungen

1.1 Übersicht über die Modulprüfungen für die an der Universität Stuttgart beginnenden Studierenden

Die nachfolgende Übersicht regelt den Studienverlauf und die zu absolvierenden Module für Studierende, die den Studiengang an der Universität Stuttgart beginnen. Die ersten beiden Semester werden in diesem Fall an der Universität Stuttgart absolviert, die Studierenden belegen in dieser Zeit die für die Semester 1 und 2 vorgeschriebenen Module. Das 3. und 4. Semester werden im Anschluss am Georgia Institut of Technology absolviert. Die Studierenden belegen dort Veranstaltungen und Prüfungen, die den in der Übersicht vorgesehenen Modulen des 3. und 4. Semesters fachlich entsprechen.

Nr

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/

Dauer

Leistungspunkte

1

2

3

4

Vertiefungsmodule (Auswahl aus Nr. 1 – 4 siehe 1.3 Absatz 2)

1

Wahlpflichtmodul: Gruppe 1

WP

X

 

 

 

 

PL

6

2

Wahlpflichtmodul: Gruppe 2

WP

X

 

 

 

 

PL

6

3

Wahlpflichtmodul: Gruppe 3

WP

X

 

 

 

 

PL

6

4

Wahlpflichtmodul: Gruppe 4

WP

X

 

 

 

 

PL

6

5

Industriepraktikum

P

 

 

X

 

USL

 

15

6

Forschungsarbeit

P

 

X

 

 

 

PL

15

Spezialisierungsmodule

7

Spezialisierungsfach 1:

Kern-/Ergänzungsfach

Kern-/Ergänzungsfach

Ergänzungsfach

Praktikum

WP

 

X

 

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

 

Siehe 1.3 Abs. 3

(18)

6

6

3

3

 

PL

 

PL

BSL

 

USL

 

8

Spezialisierungsfach 2:

Kern-/Ergänzungsfach

Kern-/Ergänzungsfach

Ergänzungsfach

Praktikum

WP

 

X

 

 

 

 

 

XX

 

 

X

 

 

 

Siehe 1.3 Abs. 3

(18)

6

6

3

3

 

PL

 

PL

BSL

 

USL

 

Schlüsselqualifikationen

9

Wahlplichtmodul Schlüsselqualifikation

WP

 

 

X

 

BSL

 

6

Masterarbeit

10

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Prüfung; M = mündliche Prüfung;
  • LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

1.2 Übersicht über die Modulprüfungen für die am Georgia Institute of Technology beginnenden Studierenden

Die nachfolgende Übersicht regelt den Studienverlauf und die zu absolvierenden Module für Studierende, die den Studiengang am Georgia Institute of Technology beginnen. Die ersten beiden Semester werden in diesem Fall am Georgia Institute of Technology absolviert, die Studierenden belegen in dieser Zeit Veranstaltungen und Prüfungen, die den Modulen der Semester 1 und 2 in der Übersicht fachlich entsprechen. Das 3. und 4. Semester werden im Anschluss an der Universität Stuttgart absolviert. Die Studierenden belegen die für diese Semester in der nachfolgenden Übersicht vorgesehen Module.

Nr.

Modul

Pflicht/
Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/

Dauer

Leistungspunkte

1

2

3

4

Vertiefungsmodule  (Auswahl aus Nr. 1 – 4 siehe 1.3 Absatz 2)

1

Wahlpflichtmodul: Gruppe 1

WP

X

 

 

 

 

PL

6

2

Wahlpflichtmodul: Gruppe 2

 

X

 

 

 

 

PL

6

3

Wahlpflichtmodul: Gruppe 3

 

 

X

 

 

 

PL

6

4

Wahlpflichtmodul: Gruppe 4

 

X

 

 

 

 

PL

6

5

Industriepraktikum

P

 

 

X

 

USL

 

15

6

Forschungsarbeit

P

 

X

 

 

 

PL

15

Spezialisierungsmodule

7

Spezialisierungsfach 1:

Kern-/Ergänzungsfach

Kern-/Ergänzungsfach

Praktikum

WP

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Siehe 1.3 Abs. 2

(15)

6

6

3

 

 

PL

 

PL

USL

 

8

Spezialisierungsfach 2:

Kern-/Ergänzungsfach

Kern-/Ergänzungsfach

Praktikum

WP

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Siehe 1.3  Abs. 2

(15)

6

6

3

 

 

PL

 

PL

USL

 

Schlüsselqualifikationen

9

Wahlplichtmodul Schlüsselqualifikation

WP

X

X

 

 

BSL

 

12

Masterarbeit

10

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Prüfung; M = mündliche Prüfung;
  • LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

1.3 Ausführungsbestimmungen zu den Wahlmodulen in den Übersichten 1.1. und 1.2

(1) In den Vertiefungsmodulen ist aus drei der vier Gruppen der Wahlpflichtmodule je ein Modul pro Gruppe im Umfang von 6 ECTS-Credits zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl und Dokumentation gilt § 5 Abs. 7 der Prüfungsordnung.

(2) Aus der im Modulhandbuch angegebenen Liste sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Dabei ist aus der Gruppe 1 ein Spezialisierungsfach zu wählen. Das zweite Spezialisierungsfach kann aus Gruppe 1 oder 2 gewählt werden. Für Studierende, die nach der Übersicht 1.1 studieren, setzt sich ein Spezialisierungsfach aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 ECTS-Credits, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 ECTS-Credits zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 ECTS-Credits. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Wahlpflichtmodule der Gruppen 1 bis 4 im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein 6 ECTS-Credits Ergänzungsfach-Modul ausgewählt werden.

Für Studierende, die nach der Übersicht 1.2 studieren, setzt sich ein Spezialisierungsfach aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 ECTS-Credits und einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 ECTS-Credits. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Wahlpflichtmodule der Gruppen 1 bis 4 gewählt wurden, kann stattdessen ein 6 LP Ergänzungsfach-Modul ausgewählt werden.

(3) Zur Vergabe der Forschungsarbeit bzw. Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

(4) Die Forschungsarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach zu erstellen. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

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