Amtliche Bekanntmachung Nr. 19/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Technikpädagogik

Vom 14. Mai 2021

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Veröffentlicht am: 9. August 2021
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Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Technikpädagogik

Vom 14. Mai 2021

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 20. Juni 2020 (GBl. S. 499), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Februar 2021 die nachstehende Satzung beschlossen. 

Präambel 

Der Masterstudiengang Technikpädagogik an der Universität Stuttgart richtet sich an AbsolventInnen, die

  • einen Abschluss an einer deutschen Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie in Technikpädagogik oder einem nahe verwandten Studiengang haben (Profil A) oder
  • einen ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mit eindeutiger Zuordnung zu einem der Hauptfächer Bautechnik, Elektrotechnik, Informatik oder Maschinenbau absolviert haben (Profil B).

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen       

(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Technikpädagogik setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:

  1. a) einen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen in einem mindestens sechssemestrigen Bachelor-Studiengang (oder gleichwertigen Abschluss) in

      • Technikpädagogik oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang oder
      • in einem eindeutig einem der Hauptfächer Bautechnik, Elektrotechnik, Informatik oder Maschinenbau zuzuordnenden ingenieurwissenschaftlichen Studiengang

    an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss bzw. Abschluss einer Hochschule für angewandte Wissenschaften gleichgestellt ist,

oder

  1. b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierten Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.

sowie

  1. Im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die denen des Bachelorstudiengangs Technikpädagogik im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang Technikpädagogik entsprechen. Zur Feststellung der Kompetenzen wird der Modulkatalog der Bachelorstudiengänge Technikpädagogik herangezogen.

    Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen. 

sowie

  1. ein 12wöchiges studiengangbezogenes Praktikum einschließlich von im Bachelorstudiengang erbrachten Praktikumsleistungen, oder eine einschlägige berufliche Tätigkeit bzw. eine berufliche Ausbildung nachgewiesen hat.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Technikpädagogik Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachlichen Eignung sind in Anlage 1 geregelt. Der Zulassungsausschuss kann Bewerber, deren fachliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen ist, zu einem Auswahlgespräch einladen. Jedes Auswahlgespräch kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.

(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen max. 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. 

§2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge

(1) Zulassungen werden sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli und um Zulassung zum Sommersemester bis zum vorausgehenden 15. Januar bei der Universität eingegangen

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen, sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.

(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang Technikpädagogik zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in § 1 normierten Zulassungsvoraussetzungen.

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. Der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist.
  2. Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt. 

§3 Bedingte Zulassung

(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzung für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang Technikpädagogik beantragt werden.

(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindesten 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden.

(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss ihres/seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/Bewerber am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden. 

(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. 

(7) Die Zulassung nach Absatz 4 erlischt, wenn

  1. die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder 
  2. die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
  3. die Bewerberin/der Bewerber an der Universität Stuttgart die Zulassung für einen anderen Studiengang erhalten hat.

§ 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester

(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Technikpädagogik beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung von Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 

(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (30. September bzw. 31. März) für das die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.

§ 5 Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang Technikpädagogik ist mit dem Prüfungsausschuss Masterstudiengang Technikpädagogik identisch. An den Sitzungen des Zulassungsausschusses kann aufgrund eines Beschlusses des Fakultätsrates eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule als Fachvertreterin/Fachvertreter beratend teilnehmen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2021/22. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Technikpädagogik vom 16. Mai 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 35/2012) außer Kraft.

Stuttgart, den 14. Mai 2021

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)


Anlage 1

Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 

1. Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung:

1.1  Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten. 

1.2  Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 80 Punkte.

1.3  Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 3,0 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 20 Punkte. 

1.4  Die Punkte aus Nr. 1.2 und 1.3 werden addiert. Bewerberinnen/Bewerber die mehr als 79 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich geeignet. Bewerberinnen/Bewerber die weniger als 40 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich nicht geeignet und können dementsprechend für den Studiengang nicht zugelassen werden. 

2. Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung

2.1  Bewerberinnen/Bewerber, die im Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung zwischen 40 und 79 erreicht haben, nehmen an der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung teil.

2.2  Im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung werden die Bewerberinnen/Bewerber, die diese Stufe erreicht haben, zu einem Gespräch eingeladen. Der Termin für das Gespräch wird mindestens eine Woche vorher durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben. Zeitfenster für eventuell durchzuführende Gespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. Ist die Bewerberin/der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Gespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin anberaumt werden.

2.3  Das Eignungsgespräch umfasst für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 20 Minuten und soll zeigen, ob die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang Technikpädagogik fachlich und pädagogisch geeignet ist. Bei der Feststellung der fachlichen Eignung werden die in der Stufe 1 erzielten Ergebnisse berücksichtigt. 

2.4  Für die Durchführung der Eignungsgespräche werden vom Zulassungsausschuss ein oder mehrere Kommission(en) eingesetzt, die mit mindestes 2 Mitgliedern zu besetzen sind. Ein Mitglied der Kommission muss ein Hochschullehrer sein. 

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