Amtliche Bekanntmachung Nr. 17/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Achtzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 22. Juni 2023

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Veröffentlicht am: 19. Juli 2023
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Achtzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 22. Juni 2023

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Februar 2023 und am 17. Mai 2023 die nachstehende Achtzehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 05. November 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73/2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 40/2022) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 22. Juni 2023, Az. 7831.176-1 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nr. 6 „Germanistik (Hauptfach/Nebenfach) wird wie folgt gefasst:
„6. Germanistik (Hauptfach/Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

    • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
    • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5. Der Begriff „ECTS-Credits“ ist inhaltlich gleichbedeutend mit dem Begriff „Leistungspunkte“ im Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Germanistik
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Germanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS- Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die NDL

P

X

 

 

 

 

 

USL

PL

6

2

Einführung in die Mediävistik: Sprachgeschichte und Übersetzung

P

X

 

 

 

 

 

V

PL

6

3

Grammatische Analyse

P

 

X

 

 

 

 

V

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Das Bestehen der Orientierungsprüfung setzt weiterhin den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den im Zeugnis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachgewiesenen Fremdsprachen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten (entsprechend 4 Jahren Unterricht der Sekundarstufe oder 3 Jahren Sekundarstufe II mit Abiturprüfung oder Niveau B2). Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein. In den Fällen, in denen die Sprachkenntnisse nicht durch die HZB nachgewiesen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Germanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

4

Einführung in die Linguistik

P

X

 

 

 

 

 

USL

 

6

5

Theorien und Methoden der NDL

P

 

X

 

 

 

 

V

PL

6

6

Epochen der deutschsprachigen Literatur

P

 

X

 

 

 

 

USL

 

3

7

Analyse vormoderner Literatur

P

 

X

 

 

 

 

USL

 

6

8

Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext

P

 

 

X

 

 

 

 

PL

6

9

Geschichte der älteren Literatur

P

 

 

X

 

 

 

 

PL

6

10

Aspekte der deutschsprachigen Literatur

P

 

 

 

X

 

 

USL

 

3

11

Interpretation vormoderner Literatur

P

 

 

 

X

 

 

V

PL

6

12

Semantik I

P

 

 

 

X

 

 

V

PL

6

13

Gattungen und Medien der Literatur

P

 

 

 

 

X

 

 

PL

6

14

Theorie und Praxis mediävistischer Forschung

P

 

 

 

 

X

X

USL

 

PL

9

15

Wahlbereich Linguistik

(insgesamt 18 ECTS-Credits, siehe Anmerkung)

WP

 

 

X

 

X

X

V

 

PL

 

6

 

PL

6

16

Wahlbereich Berufspraxis

(insgesamt 6 ECTS-Credits, siehe Anmerkung)

WP

 

 

 

 

 

X

USL

 

3

17

Organisieren, moderieren, diskutieren

P

 

 

 

 

 

X

USL

 

3

 

Anmerkung zu Nr. 15: Im Wahlbereich Linguistik sind drei Module im Umfang von jeweils 6 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

Anmerkung zu Nr. 16: Im Wahlbereich Berufspraxis sind zwei Module im Umfang von 3 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.
d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 23). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Germanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits, mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Germanistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von fachübergreifenden Fähigkeiten dienen, bzw. die die Berufsbefähigung der Studierenden verbessern sollen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) 6 ECTS-Credits müssen im Bereich der überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen, die das Zentrum für Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart anbietet;
  • die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Im Anschluss schreiben die Studierenden einen Bericht, in welchem sie zeigen, dass sie einen Einblick in die Paradigmen und Denkweisen fachfremder Gebiete der Natur- und Ingenieurwissenschaften gewonnen haben und die dort anstehenden Probleme benennen und auf das eigene Fachgebiet beziehen können. Pro Lehrveranstaltung können 3 ECTS-Credits erbracht werden, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird.

(3) 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen bzw. erweiternden Schlüsselqualifikationen erworben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektmodul im Fach Germanistik mit hohen praktischen Anteilen. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach den Angaben im Modulhandbuch.
  • die erfolgreiche Teilnahme an Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs, dem die Module zugeordnet sind.
  • die Ableistung eines Praktikums bei einer kulturellen oder wissenschaftlichen Institution oder einem ähnlich ausgerichteten Unternehmen, etwa bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, an Sprachschulen oder in Verlagen. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin/ der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 1,5 ECTS-Credits, sofern der Bericht mit „bestanden“ bewertet wird. Es werden maximal 6 ECTS-Credits vergeben.
II. Die Prüfungen im Nebenfach Germanistik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Germanistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Germanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die NDL

P

X

 

 

 

 

 

USL

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Germanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Einführung in die Linguistik

P

X

 

 

 

 

 

USL

 

6

3

Theorien und Methoden der NDL

P

 

X

 

 

 

 

V

PL

6

4

Einführung in die Mediävistik: Sprachgeschichte und Übersetzung

P

 

 

X

 

 

 

V

PL

6

5

Analyse vormoderner Literatur

P

 

 

 

X

 

 

USL

 

6

6

Grammatische Analyse

P

 

 

 

X

 

 

V

PL

6

7

Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext

W

 

 

 

 

X

 

 

PL

6

8

Semantik I

W

 

 

 

 

 

X

V

PL

6

9

Interpretation vormoderner Literatur

W

 

 

 

 

 

X

V

PL

6

 

Anmerkung zu Nr. 7 bis 9: Von den Wahlmodulen ist eines im Umfang von 6 ECTS-Credits zu belegen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Germanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b).

§ 4 Ersatzleistungen

Wird das Nebenfach BA Germanistik mit dem Hauptfach BA Linguistik kombiniert, dann muss im Nebenfach anstelle des Moduls „Grammatische Analyse“ das Modul „Sprachvariation und Spracherwerb im gesellschaftlichen Kontext“ als Ersatzmodule im Umfang von 6 ECTS-Credits belegt werden (siehe Hauptfach, Wahlbereich Linguistik). Das Wahlmodul „Semantik I“ kann nicht belegt werden.“

2. Nr. 15 „Berufspädagogik (Hauptfach/Nebenfach) wird wie folgt gefasst:
„15. Berufspädagogik (Hauptfach/Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
  • BM = Basismodul, KM = Kernmodul, VM = Vertiefungsmodul, EM = Ergänzungsmodul,
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL = Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so
sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den
Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5. Setzt sich ein Modul aus mehreren Studien- und/oder Prüfungsleistungen zusammen, ist die
Gewichtung in 0,0 bis 1,0 angegeben.

I. Die Prüfungen im Hauptfach Berufspädagogik
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Berufspädagogik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM 1

Einführung in die Berufspädagogik

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

6

2

BM 2

Psychologische Grundlagen des Lernens und Arbeitens

P

x

x

 

 

 

 

USL

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 15 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Berufspädagogik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

3

BM 3

Organisation beruflicher Bildung

P

 

x

 

 

 

 

USL

PL

6

4

BM 4

Forschungsmethoden der Berufs- und Wirtschaftspädagogik

P

x

 

 

 

 

 

BSL

PL

9

5

KM 1

Datenanalyse mit SPSS

P

 

x

 

 

 

 

V

PL

6

6

KM 2

Didaktik beruflicher Bildung

P

 

 

x

 

 

 

USL

PL

9

7

KM 3

Berufsorientierung

P

 

 

x

 

 

 

V

PL

6

8

KM 4

Einführung in die betriebliche Bildung

P

x

x

 

 

 

 

USL

PL

9

 

Module aus dem Ergänzungsbereich (30 ECTS-Credits, davon müssen 12 ECTS-Credits durch Hauptseminare erworben werden):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

9

EM

Hauptseminar Organisation

P

 

 

 

x

 

 

V

PL

6

10

EM

Hauptseminar Didaktik

P

 

 

 

x

 

 

V

PL

6

11

EM

Soziale Kompetenz

W

 

 

 

x

 

 

V

PL

6

12

EM

Berufspädagogisches Tutorenprogramm

W

 

 

x

x

 

 

 

PL

6

13

EM

Berufsbildungs- und Arbeitsrecht

W

 

 

x

x

 

 

USL

PL

6

14

EM

Berufspädagogische Vertiefung

W

 

 

x

 

 

 

V

PL

6

15

EM

Berufspädagogische Vertiefung II

W

 

 

x

 

 

 

V

PL

6

 

(c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in einem Praktikum im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, dem Personalbereich, der Lehrmittelerstellung oder einer anderen fachbezogenen Einrichtung. Für jede Praktikumswoche wird 1 ECTS-Credit vergeben. Eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung muss Auskunft über die Dauer und inhaltliche Gestaltung des Praktikums geben. Ein Praktikumsbericht ist anzufertigen. Das Praktikum ist vor Praktikumsbeginn vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu genehmigen.
(d) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits, die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen (Schlüsselqualifikationen) erworben werden.
(e) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil § 27). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Berufspädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. (1a) und (1b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 90, mit den in Abs. (1c) genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits, mit den in Abs. (1d) genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Berufspädagogik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen erworben werden. Die Auswahl erfolgt aus dem Modulkatalog für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart.

(3) 12 ECTS-Credits müssen im Bereich fachaffine Schlüsselqualifikationen erworben werden. Dabei stehen folgende Möglichkeiten offen:

a) Zwei Module (je 6 ECTS-Credits) aus dem Katalog der fachaffinen Schlüsselqualifikationen.
b) Ein weiteres 12wöchiges Praktikum im Bereich beruflicher Aus- und Weiterbildung.

II. Prüfungen im Nebenfach Berufspädagogik
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Berufspädagogik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem Basismodul 1

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM 1

Einführung in die Berufspädagogik

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 6 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 23),
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

BM 2

Psychologische Grundlagen des Lernens und Arbeitens

P

x

x

 

 

 

 

USL

PL

9

3

BM 3

Organisation beruflicher Bildung

P

 

x

 

 

 

 

USL

PL

6

4

KM 1

Einführung in die betriebliche Bildung

P

 

 

x

x

 

 

USL

PL

9

 

Zwei Module aus dem Ergänzungsbereich (12 ECTS-Credits):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

5

EM

Forschungsmethoden der Berufs- und Wirtschaftspädagogik (Nebenfach)

P*/W

 

 

x

 

 

 

BSL

PL

6

6

EM

Soziale Kompetenz

W

 

 

 

x

 

 

V

PL

6

7

EM

Berufsbildungs- und Arbeitsrecht

W

 

 

x

x

 

 

USL

PL

6

8

EM

Didaktik beruflicher Bildung (Nebenfach)

W

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

9

EM

Berufspädagogische Vertiefung

W

 

 

x

 

 

 

V

PL

6

10

EM

Berufspädagogische Vertiefung II

W

 

 

 

x

 

 

V

PL

6

*Pflicht für Studierende, die im Hauptfach keine empirische Forschungsmethodik belegt haben.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Berufspädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.“

3. Nr. 18 „Romanistik (Hauptfach/Nebenfach) wird wie folgt gefasst:
„18. Romanistik (Hauptfach/Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen

Zusätzlich zu den in § 11 des Allgemeinen Teils genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Sprachkenntnisse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 Landeshochschulgesetz Immatrikulationsvoraussetzung:

1. Die Immatrikulation in das das Hauptfach Romanistik setzt mindestens Niveau B1 entsprechende französische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.

2. Die Immatrikulation in das Nebenfach Romanistik setzt mindestens Niveau B1 entsprechende französische und italienische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.

3. Die Immatrikulation zum Haupt- und Nebenfach Romanistik setzt zusätzlich zu Nr. 1 und 2 mindestens Niveau B1 entsprechende englische Sprachkenntnisse (gemäß Niveaudefinition des europäischen Sprachenportfolios) voraus.

II. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik
§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Romanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

 

1

2

3

4

5

6

 

1

BM2

Einführung Linguistik

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

9

2

BM3

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

 

 

 

 

 

USL

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 18 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Romanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

 ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM1a

Intensivkurs Italienisch

W

x

 

 

 

 

 

 

PL

12

2

BM1b

Sprachpraxis für Romanisten

W

x

 

 

 

 

 

 

LBP

(12)

3

BM4

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

4

BM5

Grammatik Niveau 1

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

5

BM6

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

6

KM1

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

 LBP

6

7

KM2

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

8

KM3

Romanische Literaturwissenschaft

P

 

 

x

x

 

 

USL, USL

LBP

12

9

KM4

Übersetzung

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

10

KM5

Grammatik und kontrastive Analyse

P

 

 

 

x

 

 

 

LBP

9

11

EM1

Sprachstrukturen

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

6

12

EM2

Projekt Literaturwissenschaft

P

 

 

 

 

x

 

 

LBP

9

 

c) aus Leistungen im Umfang von 18 ECTS-Credits die in den in § 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika (Schlüsselqualifikationen) unter Beachtung der dort und im Modulhandbuch festgelegten Bedingungen erworben werden.
d) aus der Bachelorarbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 24). Mit ihr werden 12 ECTS-Credits erworben.

(2) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Romanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 108 ECTS-Credits , mit den in Abs. 1c genannten Prüfungsleistungen mindestens 18 ECTS-Credits und mit der Bachelorarbeit 12 ECTS-Credits (vgl. Abs. 1d) erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Hauptfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Schlüsselqualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiums im Hauptfach Romanistik müssen in Modulen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelorprüfung mindestens 18 ECTS-Credits erworben werden.

(2) Mindestens 6 ECTS-Credits müssen aus dem Angebot für fachübergreifende Schlüsselqualifikationen der Universität Stuttgart erworben werden.

(3) Mindestens 12 ECTS-Credits müssen aus fachaffinen Schlüsselqualifikationen erworben werden.

Bindend vorgeschrieben ist:
a) die erfolgreiche Teilnahme an der Übung “Wissenschaftliches Arbeiten“ (3 ECTS-Credits) im Fach Romanistik.
Zum Erwerb weiterer fachaffiner Schlüsselqualifikationen und der übrigen ECTS-Credits stehen folgende Möglichkeiten offen:
b) die erfolgreiche Teilnahme an Projektmodulen im Fach Romanistik mit hohen praktischen Anteilen;
c) das Bestehen von Modulen aus beliebigen Studiengängen der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Fakultät für Sozial- und Wirtschaftswissenschaft. Art und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen richten sich bei diesen Modulen nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs dem die Module zugeordnet sind;
d) die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen, z.B. bei französischen oder italienischen Kulturinstitututionen, einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, einem städtischen Kulturamt, Sprachschulen, Verlagen, kulturellen Einrichtungen oder Unternehmen, die mit französischer oder italienischer Sprache oder Kultur zu tun haben. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution bzw. des betreffenden Unternehmens muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnisse der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Pro 40 Praktikumsstunden werden 1,5 ECTS-Credits erworben, sofern der Bericht mit "bestanden" bewertet wird.

III. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Romanistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Romanistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM2

Einführung Linguistik

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

2

BM3

Einführung Literaturwissenschaft

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Romanistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen (diese Module können auch im 4. und 5. Semester belegt werden):

Nr.

Modul

Modultitel

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/ Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

BM4

Sprachwandel und Varietät

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

2

BM6

Literaturgeschichte

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

3

KM1

Sprache und Kognition

P

 

 

x

 

 

 

 

 LBP

6

4

KM2

Sprach- und Kulturkompetenz

P

 

 

x

 

 

 

 

PL, PL

9

 

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Romanistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 4 Ersatzleistungen

Für jedes Modul des Nebenfachs Romanistik, das auch im Hauptfach Pflichtmodul ist, muss die entsprechende Zahl an ECTS-Credits in einem sprachpraktischen Modul erworben werden.“

4. Nr. 21 „Volkswirtschaftslehre (Nebenfach) wird wie folgt gefasst:
„21. Volkswirtschaftslehre (Nebenfach)

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Grundlagen der VWL

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

6

2

Mikroökonomik

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul
  • WP= Wahlpflichtmodul
  • USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22),
b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Wissenschaftliches

Arbeiten

P

 

 

x

 

 

 

 

LBP

6

2

Makroökonomik

P

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

3

Wirtschaftspolitik:

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

6

3.1

Allgemeine Wirtschaftspolitik

P

 

 

 

x

 

 

 

 

 

3.2

Sozialpolitik

P

 

 

 

x

 

 

 

 

 

4

Umweltpolitik

P

 

 

 

 

x

 

 

PL

6

Wahlpflichtmodule: Es ist ein Modul aus dem Modulcontainer zu wählen.

5

Katalog „Volkswirt-schaftliche Wahlpflichtmodule“

WP

 

 

 

 

 

X

 

PL

6

LBP

6

Erläuterungen: siehe § 2 Abs. 1

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den exakten Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module. Die exakten Noten der Module werden entsprechend der im Modulhandbuch angegebenen Gewichtungen aus den Noten der Modulteilprüfungen ermittelt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherigen fachspezifischen Bestimmungen für das Haupt- und Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 57/2015), die fachspezifischen Bestimmungen für das Haupt- und Nebenfach Berufspädagogik/Technikpädagogik vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 57/2015), die fachspezifischen Bestimmungen für das Haupt- und Nebenfach Romanistik vom 22. Juli 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 29/2021) sowie die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach Volkswirtschaftslehre vom 20. März 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 30/2019) außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium im Haupt- und Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft), im Haupt- und Nebenfach Berufspädagogik/ Technikpädagogik, im Haupt- und Nebenfach Romanistik sowie im Nebenfach Volkswirtschaftslehre nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2027. Auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt können sie auch in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen.

Stuttgart, den 22. Juni 2023

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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