Amtliche Bekanntmachung Nr. 15/2022. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau / Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Kybernetik; Technologiemanagement und Verfahrenstechnik

Vom 20. April 2022

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 17. Mai 2022
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau / Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik

Vom 20. April 2022

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02. Dezember 2019 (Gbl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GBl. S. 1049), sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 16. Februar 2022 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zu einem der oben genannten Masterstudiengänge setzt eine fachliche Eignung für den jeweiligen Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:

1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen grundständigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in einem der in Tabelle 1 für den jeweiligen Masterstudiengang genannten Bachelorstudiengänge oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Abschluss der Hochschulen für angewandte Wissenschaften gleichgestellt ist,
oder

1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.
sowie

2. Im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die denen des jeweiligen grundständigen Bachelorstudiengangs der Universität Stuttgart im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang entsprechen, für den die Zulassung beantragt wird. Zur Feststellung der Kompetenzen wird der Modulkatalog des jeweiligen grundständigen Bachelorstudiengangs herangezogen. Eine Zuordnung der grundständigen Bachelorstudiengänge zu den einzelnen Masterstudiengängen ergibt sich aus Tabelle 1.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang, für den eine Zulassung beantragt wurde, vorliegt. Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachlichen Eignung sind in Anlage 1 geregelt. Der Zulassungsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber, deren fachliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen ist, zu einem Auswahlgespräch oder einer Aufnahmeprüfung einladen. Jedes Auswahlgespräch bzw. jede Aufnahmeprüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.

(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen. Prüfungen in Auflagenmodulen können einmal wiederholt werden, sind sie dann nicht bestanden, erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang. Art und Umfang der in den Auflagenmodulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des betreffenden Bachelorstudiengangs. Im Übrigen gelten für das Prüfungsverfahren die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung entsprechend, hiervon ausgenommen sind die Regelungen zur zweiten Wiederholung einer Prüfungsleistung gemäß § 18 Absätze 3 und 4. Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der Fristen des § 18 Abs. 5 abzulegen.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.

§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge

(1) Zulassungen werden sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli und um Zulassung zum Sommersemester bis zum vorausgehenden 15. Januar bei der Universität eingegangen sein.

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.

(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den jeweiligen Masterstudiengang zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in § 1 normierten Zulassungsvoraussetzungen.

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 3 Bedingte Zulassung

(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang beantragt werden.

(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindestens 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden.

(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss ihres/seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/Bewerber am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden.

(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

(7) Die Zulassung nach Absatz 5 erlischt, wenn

  1. die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder
  2. die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
  3. die Bewerberin/der Bewerber die Zulassung für einen anderen Studiengang an der Universität Stuttgart erhalten hat.

§ 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester

(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (30. September bzw. 31. März), für welches die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.

§ 5 Zulassungsausschuss

(1) Für das Zulassungsverfahren wird von der Gemeinsamen Kommission Maschinenbau (GKM) der Universität Stuttgart für jeden Masterstudiengang ein Zulassungsausschuss bestellt. Der Zulassungsausschuss besteht mindestens aus drei Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Mindestens ein Mitglied muss der Gruppe der Hochschullehrer angehören. Auf Antrag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates tritt ein Studierender in beratender Funktion hinzu.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für den Masterstudiengang Photonic Engineering der Zulassungsausschuss identisch mit dem Prüfungsausschuss des Studiengangs.

(3) An den Sitzungen des Zulassungsausschusses kann aufgrund eines Beschlusses der Gemeinsamen Kommission Maschinenbau (GKM) der Universität Stuttgart eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer einer Fachhochschule, Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder Dualen Hochschule als Fachvertreterin/Fachvertreter beratend teilnehmen.

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2022/23. Gleichzeit tritt die Zulassungsordnung vom 21. Februar 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 19/2020) außer Kraft.

Stuttgart, den 20. April 2022

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

Tabelle 1: Zuordnung der grundständigen Bachelorstudiengänge der Universität Stuttgart zu den einzelnen Masterstudiengängen

Grundständiger Bachelorstudiengang Konsekutiver Masterstudiengang
Fahrzeugtechnik (bzw.Fahrzeug- und Motorentechnik) Fahrzeugtechnik
Maschinenbau Maschinenbau
Maschinenbau/Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik
Maschinenbau/Produktentwicklung und Konstruktionstechnik
Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik
Maschinenbau und
Erneuerbare Energien
Energietechnik
Mechatronik Mechatronik
Medizintechnik Medizintechnik
Technologiemanagement Technologiemanagement
Technische Kybernetik Technische Kybernetik
Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik
Physik, Elektrotechnik, Maschinenbau Photonic Engineering

 

Anlage 1:
Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

1. Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung:

1.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 120 Zulassungspunkten.

1.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 100 Zulassungspunkte.

1.3 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 2,0 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber zwei Zulassungspunkte. Die hierdurch erreichbare Maximalpunktzahl beträgt 20 Zulassungspunkte.

1.4 Die Zulassungspunkte aus Nr. 1.2 und 1.3 werden addiert. Bewerberinnen/Bewerber, die mehr als 99 Zulassungspunkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich geeignet. Bewerberinnen/Bewerber, die weniger als 80 Zulassungspunkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich nicht geeignet und können dementsprechend für den Studiengang nicht zugelassen werden.

2. Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung

2.1 Bewerberinnen/Bewerber, die im Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung zwischen 80 und 99 Zulassungspunkten erreicht haben, nehmen an der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung teil.

2.2 Im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung werden die Bewerberinnen/Bewerber, die diese Stufe erreicht haben, zu einem Auswahlgespräch oder einer schriftlichen Aufnahmeprüfung eingeladen. Der Zulassungsausschuss kann im Einzelfall auf die Einladung zu einem Auswahlgespräch oder einer Aufnahmeprüfung verzichten und stattdessen dem Rektor direkt eine Zulassung mit Auflagen gemäß § 1 Abs. 3 empfehlen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die für eine fachliche Eignung fehlenden Kenntnisse und Kompetenzen im Rahmen der Auflagen nacherwerben kann.

2.3 Das Auswahlgespräch umfasst für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 20 Minuten und soll zeigen, ob die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang fachlich geeignet ist. Der Termin für das Auswahlgespräch wird mindestens eine Woche vorher durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben. Zeitfenster für eventuell durchzuführende Auswahlgespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. Ist die Bewerberin/der Bewerber aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin anberaumt werden.

2.4 Für die Durchführung der Auswahlgespräche werden vom Zulassungsausschuss eine oder mehrere Kommission(en) eingesetzt, die mit mindestens zwei Mitgliedern zu besetzen sind. Ein Mitglied der Kommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein.

2.5 In der schriftlichen Aufnahmeprüfung soll die Bewerberin/der Bewerber nachweisen, dass sie/er für den Masterstudiengang fachlich geeignet ist. Die Dauer der schriftlichen Aufnahmeprüfung beträgt 120 Minuten. Der Termin für die schriftliche Aufnahmeprüfung wird mindestens eine Woche vorher durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben, ein Zeitfenster, in dem die Aufnahmeprüfung stattfindet, muss vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein.

2.6 Die schriftliche Aufnahmeprüfung wird mit null Punkten bewertet, wenn der Bewerber zum Termin der Aufnahmeprüfung nicht erscheint oder nach Beginn von der Prüfung zurücktritt. Versucht eine Bewerberin/ein Bewerber das Ergebnis der Aufnahmeprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Aufnahmeprüfung mit null Punkten bewertet. Eine Bewerberin/ein Bewerber, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen werden, in diesem Fall wird die Aufnahmeprüfung ebenfalls mit null Punkten bewertet.

2.7 Macht eine Bewerberin/ein Bewerber durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Aufnahmeprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihr/ihm die dem Zulassungsausschuss vorsitzende Person die Aufnahmeprüfung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Leistung in einer anderen Form zu erbringen.

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