Amtliche Bekanntmachung Nr. 14/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport

vom 21. Februar 2020

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Veröffentlicht am: 4. März 2020
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Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport

vom 21. Februar 2020

Der Senat der Universität Stuttgart hat aufgrund von § 58 Abs. 5des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (Gbl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) am12. Februar 2020 dienachfolgende Satzung über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im lehramtsbezogenen Fach Sport beschlossen.

§ 1 Zweck und Umfang der Eingangsprüfung

(1) Die Immatrikulation in einen lehramtsbezogenen Studiengang des Faches Sport an der Universität Stuttgart setzt das Bestehen einer Eingangsprüfung voraus. Bewerberinnen und Bewerber haben in dieser Prüfung nachzuweisen, dass sie über eine sportliche Leistungsfähigkeit verfügen, die erwarten lässt, daß sie den praktischen Anforderungen des Studiums genügen können. Die Prüfung entfällt, wenn Bewerberinnen und Bewerber an einer anderen Universität oder Hochschule eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Über die Gleichwertigkeit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die nicht an einer Universität in Baden-Württemberg abgelegt wurde, entscheidet die Prüfungskommission (gebührenpflichtige Anerkennung).

(2) Die Eingangsprüfung erstreckt sich nach näherer Maßgabe der Anlage auf folgende Teilgebiete:

  1. Leichtathletik,
  2. Schwimmen,
  3. Turnen,
  4. Spiele,
  5. Gymnastik.

In den Teilgebieten Leichtathletik und Turnen müssen insgesamt sechs von sieben Übungen (nach Maßgabe der Anlage)bestanden werden.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, welcheals Prüfungsfach Sport im Abitur gewählt haben, entfällt die Prüfung in den Teilgebieten, die Gegenstand derpraktischen Abiturprüfung waren und in denen mindestens acht Punkte erreicht wurden.

(4) Bewerberinnen und Bewerbermit Behinderungweisen ihre Eignung durch die Vorlage des Deutschen Sportabzeichens für Behinderte in Gold nach. Die Bescheinigung über das bestandene Sportabzeichen darf nicht älter als drei Jahre sein und ist mit dem Antrag aufTeilnahme an der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß § 2 vorzulegen.

§ 2 Antrag

Den Antrag auf Teilnahme an der Eingangsprüfung kann stellen, wer eine Hochschulzugangs-berechtigung erworben hat oder in dem Jahr, in dem die Prüfung stattfindet, erwerben wird. Der Antrag ist bis zum 15. Mai des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, bei der Universität Stuttgart einzureichen.

§ 3 Prüfungskommission

(1) Der Vorsitz der Prüfungskommission und die Stellvertretung werden vom Rektorat der Universität Stuttgart auf Vorschlag des Fakultätsrates der Fakultät Wirtschafts-und Sozialwissenschaften bestellt. Der Vorsitz und die Stelvertretung müssen im Fach Sport hauptberuflich tätig sein, sie sollen Professorinnen oder Professoren sein.

(2) Der Vorsitz bestellt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat die Prüfenden. Für jedes Teilgebiet gemäß § 1 Abs. 2 sind zwei Prüfende zu bestellen, von denen eine Person zu dem im Fach Sport hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Hochschule gehören muss. Prüfende können zugleich für mehrere Teilgebiete bestellt werden, der Vorsitz kann zugleich Teil der Prüfenden sein. Der Vorsitz und die Prüfenden bilden die Prüfungskommission. Sie muß mindestens drei Mitglieder umfassen.

(3) Dem Vorsitzder Prüfungskommission obliegt die Organisation der Prüfung. Erbzw Sieentscheidet in Fällen, für die keine besondere Regelung getroffen ist, und achtet darauf, dassdie Prüfung ordnungsgemäß abläuft.

§ 4 Durchführung der Prüfung

(1) Die Eingangsprüfung soll Ende Mai oder spätestens Anfang Juni durchgeführt werden. Eine Nachprüfung für verhinderte Bewerberinnen und Bewerberoder solche, die sich während der Prüfung verletzt oder die Prüfung nicht bestanden haben, soll Anfang Juli durchgeführt werden. Der Termin zur Durchführung der Prüfung ist nach Absprache der Universitäten landeseinheitlich auf die gleichen Tage festzusetzen. Die Universität Stuttgart kann eine weitere Nachprüfung für Bewerberinnen und Bewerber,die sich nachweislich während einer vorangegangenen Prüfung verletzt haben, durchführen.

(2) Können Bewerberinnen und Bewerberaus Gründen, die von ihnennicht zu vertreten sind, an der Prüfung nicht teilnehmen oder die Prüfung nicht fortsetzen, werden siezur Nachprüfung nur zugelassen, wenn siedies unverzüglich beantragenund die Hinderungsgründe durch geeignete Beweismittel belegen.

(3) Die Prüfung wird in jedem Teilgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 von zwei Prüfendenabgenommen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Prüfendenentscheidet die Prüfungskommission nachAnhörung der Prüfenden.

(4) Die Nachprüfung beschränkt sich auf die Übungen, für die die Leistungsanforderungen nicht erfüllt oder die wegen Verletzung nicht abgelegt wurden.

(5) Versuchen Bewerberinnen oder Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, sind sievon der Prüfung auszuschließen. An einer eventuellen Nachprüfung gemäß Absatz 2 dürfen sienicht teilnehmen. Stellt sich nachträglich heraus, dassdie Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, kann die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung ausgeschlossen. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 sowie nach Absatz 4 trifft der Vorsitzder Prüfungskommission. Die Bewerberin bzw. der Bewerberist vorher zu hören.

§ 5 Bescheinigung des Prüfungsergebnisses

Die Eingangsprüfung ist bestanden, wenn in allen Teilgebieten die geforderten Leistungen erbracht wurden. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, die vom Vorsitz der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und das Dienstsiegel der Hochschule tragen muss.

§ 6 Gültigkeit der Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung nach § 5 hat Gültigkeit für die Zulassungsverfahren der auf die Eingangsprüfung folgenden drei Studienjahre. Dies gilt entsprechend, wenn die Prüfung in einem anderen Land abgelegt wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 4).

(2) Die Bescheinigung besitzt Gültigkeit an allen Universitäten mit dem Studienfach Sport im Lande Baden-Württemberg, soweit die bestandeneSporteingangsprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist.

§ 7 Studienortwechsel an eine Baden-Württembergische Hochschule

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die in höhere Fachsemester aufgenommen werden wollen und zuvor an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung studiert haben, bei der für die Aufnahme des Studiums im Studienfach Sport eine Eingangsprüfung nicht vorgeschrieben war. Haben die Bewerberinnen und Bewerberin ihrem Studium an einer solchen Hochschule Leistungen erbracht, die erwarten lassen, dasssie den praktischen Anforderungen des weiteren Studiums gerecht werden, können sie von der Eingangsprüfung befreit werden. Die Entscheidung trifft die Universität Stuttgart.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2020in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf die Zulassung zum Studium im Wintersemester 2020/21.Gleichzeitig tritt die Satzung über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit für das Studium im Fach Sport vom 11. Mai 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 32/2017) außer Kraft.

Stuttgart, den 21. Februar 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing.Wolfram Ressel
(Rektor)

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