Amtliche Bekanntmachung Nr. 12/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Richtlinie zur Förderung von Diversity und Gleichstellung

vom 31. Januar 2020

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Veröffentlicht am: 12. Februar 2020
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Richtlinie zur Förderung von Diversity und Gleichstellung

vom 31. Januar 2020

Auf Grund der §§ 8 Absatz 5 und 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulge-setztes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Januar 2020 die nachfolgende Richtlinie beschlossen.

Nach § 2 Absatz 4 LHG „fördern [die Hochschulen] die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Al-ters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rah-men ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können“. Nach § 4 Absatz 1 LHG ist die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Män-nern als durchgängiges Leitprinzip bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage beschließt der Senat der Universität Stuttgart die nachfolgenden, in seinen Kom-petenzbereich fallenden Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Umsetzung des Diversity-Konzepts der Universität Stuttgart und die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile insbe-sondere für Frauen, aber auch für andere im Rahmen des Diversity-Konzepts adressierte Gruppen hinzuwirken. Die besondere Struktur der Universität macht es erforderlich, dass in den verschiedenen Fächern und Fakultäten gezielt Maßnahmen entwickelt werden, die ins-besondere Frauen den Zugang zum wissenschaftlichen Bereich erleichtern und den Frauen-anteil auf allen Qualifikationsniveaus erhöhen sollen; soweit dies auch auf andere im Diver-sity-Konzept adressierte Gruppen zutrifft, sind auch für diese gezielte Maßnahmen zu entwi-ckeln. Soweit Frauen und andere im Diversity-Konzept adressierte Gruppen im Bereich von Technik und Verwaltung unterrepräsentiert sind, gilt dies analog.

Der Senat erwartet vom Rektorat, dass es sich gegenüber Regierung und Gesetzgebung da-für einsetzt, die Chancen für Frauen und andere im Diversity-Konzept adressierte Gruppen im wissenschaftlichen Bereich an den Hochschulen und hinsichtlich der Studienbedingungen zu verbessern. Das Prorektorat für Wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity (WiND) ist für die Diversity-Strategie der Universität und in enger Zusammenarbeit mit der Gleichstel-lungsbeauftragten für das Aufgabengebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern ver-antwortlich.

Der Senat fordert die in § 1 Absatz 4 genannten Gremien auf sicherzustellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterinnen die in § 1 genannten Rechte wahr-nehmen können.

Der Senat fordert die zuständigen Organe und Einrichtungen der Universität Stuttgart nach-drücklich dazu auf, die Vorschläge des Senatsausschusses für Diversity und Gleichstellung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten soweit wie möglich aufzugreifen und weiter zu verfolgen.

§ 1 Gleichstellungsbeauftragte

  1. Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Universität hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und drei Stell-vertreterinnen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebo-tenen Chancengleichheit für Frauen und Männer und bei der Beseitigung von Nachteilen für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit.
  3. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat und dem Universitätsrat einen jährli-chen Bericht über ihre Arbeit. Der Bericht der Gleichstellungsbeauftragten vor dem Senat und dem Universitätsrat erfolgt in öffentlicher Sitzung.
  4. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat, den Berufungs- und Auswahlkommis-sionen Kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen auch von einer von ihr zu benennenden Person vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauf-tragte nimmt unbeschadet ihrer weiteren Rechte an den Sitzungen der Großen Fakultäts-räte, des Universitätsrats, der Findungskommissionen zur Vorbereitung der Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder und zur Auswahl der Mitglieder des Universitätsrats, der zentralen Vergabekommission nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz sowie aller Senatsausschüsse mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Darüber hinaus hat die Gleichstel-lungsbeauftragte das Recht, an den Sitzungen aller weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen der Universität mit beratender Stimme teilzunehmen und sich hierbei vertreten zu lassen; im Falle der Wahrnehmung dieses Rechts ist sie wie ein Mitglied zu laden und zu informieren (§ 4 Absatz 3 Satz 8 LHG). Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung auf-weist, frühzeitig zu unterrichten.
  5. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenaus-schreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Bei Stellenbesetzungen in Be-reichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann die Gleichstellungsbeauftragte an Vor-stellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Die Zentrale Verwaltung informiert daher die Gleichstel-lungsbeauftragte rechtzeitig über in diesen Bereichen freiwerdende Stellen im wissen-schaftlichen Dienst und nach Besetzung einer jeden Stelle über die jeweilige Bewer-bungslage. Bei Berufungsverfahren ist die Gleichstellungsbeauftragte durch die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden der Berufungskommission von Anfang an über die Bewer-bungslage und im weiteren Verlauf des Verfahrens über die Gleichbehandlung der Be-werberinnen zu informieren.
  6. Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderli-che Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Universität zur Verfügung zu stellen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Gleichstellungsreferat in ihrer Arbeit unterstützt.
  7. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienst-aufgaben angemessen zu entlasten. Der Mindestumfang der Entlastung richtet sich nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Entlastung der Gleichstellungs-beauftragten an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (Gleichstellungsbe-auftragtenentlastungsverordnung - GEVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Senatsausschuss für Diversity und Gleichstellung

  1. Der Senat der Universität Stuttgart wählt entsprechend seinem Wahlturnus jeweils einen beratenden Ausschuss für Diversity und Gleichstellung von Frauen und Männern in Stu-dium, Forschung und Lehre.

  2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

    a) der Prorektorin oder dem Prorektor für wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity,
    b) der Gleichstellungsbeauftragten,
    c) zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG,
    d) zwei Mitgliedern der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LHG,
    e) zwei Mitgliedern der Gruppe der Doktorandinnen oder Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHG,
    f) zwei Mitgliedern der Gruppe der Studierenden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LHG sowie
    g) zwei Mitgliedern der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 LHG.

    In der Zusammensetzung wird ein Frauenanteil von mindestens 40% angestrebt. Den Vorsitz im Ausschuss haben die Prorektorin oder der Prorektor für wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity sowie die Gleichstellungsbeauftragte gemeinsam, soweit ihnen die Rektorin oder der Rektor den Vorsitz nach § 17 Absatz 1 Satz 3 LHG übertragen hat. Für jede Gruppe sollen bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

  3. Die Wahl des Senatsausschusses erfolgt durch den Senat, und zwar auf Vorschlag der jeweiligen Statusgruppe, der die zu wählenden Mitglieder oder Stellvertretungen angehören. Die Amtszeit der gewählten Professorinnen oder Professoren, der Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeiter sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre, die der Doktorandinnen oder Doktoranden und der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  4. Entscheidungen im Senatsausschuss werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleich-heit im Ausschuss entscheidet in Belangen der Gleichstellung von Frauen und Männern die Stimme der Gleichstellungsbeauftragten, in anderen Belangen die Stimme der Pro-rektorin oder des Prorektors für wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity.

  5. Der Senatsausschuss unterstützt und berät die Prorektorin oder den Prorektor für wissen-schaftlichen Nachwuchs und Diversity in Bezug auf die Umsetzung der Diversity-Strate-gie der Universität sowie die Gleichstellungsbeauftragte bezüglich der Umsetzung von Chancengleichheit für Frauen und Männer. Er erarbeitet Vorlagen für den Senat.

  6. Die studentischen Mitglieder und die Mitglieder des Senatsausschusses aus dem Wis-senschaftsbereich haben das Vorschlagsrecht für die Wahl der Gleichstellungsbeauftrag-ten und ihrer Stellvertreterinnen. 7. Soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung der Universität Stuttgart zur Regelung des Verfahrens des Senats und seiner Ausschüsse (Geschäfts-ordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Gleichstellungsplan

  1. Die Universität erstellt jeweils für fünf Jahre einen Gleichstellungsplan für das hauptberuf-lich tätige Personal. Dieser muss Ziel- und Zeitvorgaben enthalten und ist integraler Be-standteil des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Stuttgart.

  2. Der Senatsausschuss für Diversity und Gleichstellung erarbeitet (in Abstimmung mit dem Rektorat und der Gleichstellungsbeauftragten) den Entwurf für den Rahmenplan, der in den Haupttext des Struktur- und Entwicklungsplans integriert wird.

  3. Da der Gleichstellungsplan fachspezifische und qualitative Angaben in Gestalt von Ziel- und Zeitvorgaben enthalten muss, ist der Rahmenplan durch Gleichstellungspläne der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen zu ergänzen. Diese sind von den jeweiligen Fakultätsvorständen mit Zustimmung der jeweiligen Großen Fakultätsräte bzw. für die Zentralen Einrichtungen durch das Rektorat zu verabschieden.

  4. Rahmenplan und Gleichstellungspläne aller Fakultäten sowie der Zentralen Einrichtungen bilden den Gleichstellungsplan der Universität Stuttgart. Dieser ist nach Stellungnahme des Senats vom Universitätsrat zu beschließen und bildet einen Anhang des Struktur- und Entwicklungsplans.

  5. Als notwendige Voraussetzung für die Erstellung des Gleichstellungsplans und des jährli-chen Berichts der Gleichstellungsbeauftragten sowie als Grundlage für die inneruniversi-täre leistungsbezogene Mittelvergabe ist die Zentrale Verwaltung der Universität ver-pflichtet, in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten den Fakultäten und den Zentralen Einrichtungen das erforderliche statistische Material zu liefern und aufzubereiten.

  6. In Zusammenarbeit mit den für die Erstellung der Fakultätsgleichstellungspläne Zuständi-gen (§ 4 Absatz 4) und, soweit diese wissenschaftliches Personal beschäftigen, den Lei-tungen der Zentralen Einrichtungen legt die Gleichstellungsbeauftragte dem Senat und dem Universitätsrat nach fünf Jahren einen Bericht über die Wirksamkeit sämtlicher im Gleichstellungsplan vorgeschlagener Maßnahmen und das Erreichen der Ziel- und Zeit-vorgaben vor. Nach Erörterung im Senat und im Universitätsrat wird dieser Bericht an das Ministerium weitergeleitet. In der Zwischenzeit berichten Gleichstellungsbeauftragte und Rektor oder Rektorin darüber im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsberichts.

  7. Die Umsetzung des Gleichstellungsplans und die Bewertung der Arbeit bei der Durchset-zung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist Teil der regelmäßigen Evalua-tion nach§ 5 Absatz 2 Satz 1 LHG.

§ 4 Diversity und Gleichstellung auf Fakultätsebene und auf der Ebene von zentralen Einheiten (Stuttgart Centers)

  1. Auf Fakultätsebene und auf der Ebene von zentralen Einheiten wird die oder der Fakul-tätsgleichstellungsbeauftragte aus dem wissenschaftlichen Personal in direkter Wahl und auf Vorschlag der Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, der Doktoran-dinnen sowie der Studentinnen im Rahmen der Wahlen zum Senat gewählt. Analog er-folgt die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. In einem analogen Wahlverfah-ren können die Fakultäten oder zentralen Einheiten zusätzlich Diversity-Beauftragte wäh-len.
  2. Das wissenschaftliche Personal der Zentralen Einrichtungen der Universität Stuttgart wird für die Wahl der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten dem jeweiligen wissenschaftlichen Personal in der jeweiligen Fakultät gemäß der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten gleichgestellt. Die da-nach gleichgestellten Mitglieder wählen die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder den Fakultätsgleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Fakultät mit und sind für dieses Amt wählbar.
  3. Die Amtszeit der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Fakultäts-Diversity-Be-auftragten beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Erstellung des Gleichstellungsplans der Fakultät und den Beschluss des Großen Fakultätsrats über diesen sowie den Bericht zu dessen Wirksamkeit. Hierbei ist die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte bera-tend tätig und nimmt jeweils zum Ergebnis Stellung. Näheres regelt der Gleichstellungs-plan.
  5. Die oder der Fakultäts-Diversitybeauftragte unterstützt die Umsetzung des Diversity-Kon-zepts der Universität auf Fakultätsebene; die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte unterstützt die Umsetzung des Gleichstellungsplans auf Fakultätsebene. Die Wah-len der Fakultäts-Diversity- und der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten werden durch die Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen geregelt.
  6. Zur Unterstützung der oder des Fakultäts-Diversity- und/oder der oder des Fakultäts-gleichstellungsbeauftragten richten die Fakultäten Diversitykommissionen ein, in denen neben der oder dem Fakultäts-Diversity- und/oder -gleichstellungsbeauftragten die Fakul-tätsmanagerin oder der Fakultätsmanager oder eine andere Person aus dem Dekanat so-wie mindestens ein studentisches Mitglied vertreten sind. Weitere Mitglieder anderer Sta-tusgruppen sind zulässig.
  7. Der Senat fordert die Fakultäten nachdrücklich auf, Gleichstellung im wissenschaftlichen Bereich mit dem Ziel zu betreiben, den Anteil der Frauen bei den Studierenden, im wis-senschaftlichen Dienst und bei den Professuren sowie bei Promotionen, Habilitationen, Juniorprofessuren und weiteren Qualifizierungsmaßnahmen (Auslandsaufenthalte, For-schungsprojekte etc.) zu erhöhen. Gleiches gilt für die Zentralen Einrichtungen, soweit sie betroffen sind. Die Durchsetzung der Gleichstellung auf Fakultätsebene ist ungeachtet der beratenden Rolle der oder des Fakultätsgleichstellungsbeauftragten eine Quer-schnittsaufgabe, für die jedes einzelne Fakultätsmitglied in seinem Aufgabenbereich mit-verantwortlich ist.
  8. Zur Reduzierung des Gender Bias sollen Stellen grundsätzlich mindestens universitätsöf-fentlich ausgeschrieben und Stellenbesetzungsverfahren formalisiert durchgeführt wer-den. Soweit Frauen im jeweiligen Bereich unterrepräsentiert sind, soll auch bei Stellen von akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aktiv nach geeigneten Kandidatin-nen gesucht und diese zur Bewerbung ermuntert werden. Dies gilt nicht nur für Neuein-stellungen, sondern auch für Beförderungsmöglichkeiten.
  9. Bei der Besetzung von unbefristeten Stellen im akademischen Mittelbau ist die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen.

§ 5 Sprachliche Gleichstellung von Frauen

  1. Die Gleichstellung von Frauen und Männern erfordert die Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform oder geschlechtsneutraler Formulierungen. Der Senat fordert alle Mitglieder der Universität nachdrücklich dazu auf, dies in allen Bereichen zu berücksichti-gen.
  2. Soweit eine Beidnennung nicht möglich ist und keine geschlechtsneutralen Formen zur Verfügung stehen, soll als Kurzform die Schreibweise der weiblichen Form unter Verwen-dung des Gendersternchens (*) Verwendung finden. Dies gilt jedoch nicht für rechtlich re-levante Satzungen (z.B. Prüfungsordnungen, Verwaltungs- und Benutzungsordnungen usw.); hier sind analog zum LHG zwingend beide Formen oder geschlechtsneutrale For-mulierungen zu verwenden.
  3. Die Verwaltung wird aufgefordert, auch in Vordrucken und Formularen diesen Vorgaben zu folgen.
  4. Bei Stellenausschreibungen sind durch die Verwendung der entsprechenden Sprachform im gesamten Ausschreibungstext beide Geschlechter anzusprechen oder es ist geschlechtsneutral zu formulieren. Vor allem in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist jedoch die direkte Ansprache durch die Verwendung auch der weiblichen Sprachform zu bevorzugen.

Um Bewerbungen von Frauen zu fördern und Bewerberinnen zu ermutigen, empfiehlt der Senat, Stellen mit dem Zusatz auszuschreiben: "Die Universität Stuttgart möchte den Anteil der Frauen im wissenschaftlichen Bereich erhöhen und ist deshalb an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert". Um Personen, die sich durch die gängige binäre Geschlecht-erzuordnung nicht repräsentiert fühlen, nicht auszuschließen, soll neben der Beidnennung oder geschlechtsneutralen Formulierung der Stellenbezeichnung der Zusatz „(w/m/d)“ ver-wendet werden. Dies gilt auch für die Ausschreibung von Professuren.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachun-gen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 31. Januar 2020

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

 

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