Amtliche Bekanntmachung Nr. 11/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Dritte Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

vom 4. Februar 2020

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Veröffentlicht am: 6. Februar 2020
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Dritte Satzung zur Änderung der Finanzordnung  der Studierendenschaft  der Universität Stuttgart 

vom 4. Februar 2020

Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, sowie §§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und 29 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 2 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 65/2015 vom 25. September 2015), die zuletzt durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 2. April 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der UniversitätStuttgart Nr. 23/2019 vom 9. April 2019) geändert worden ist, hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 23. Oktober 2019 die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 21.01.2020, Az.: 7625.23/5, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

ARTIKEL 1

ÄNDERUNG DER FINANZORDNUNG

Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 31. Januar 2017 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 6/2017 vom 09. Februar 2017), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 04. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 38/19 vom 10.Juli 2019), wird wie folgt geändert:

  1. In § 22 Absatz 2 werden Sätze 6 und 7 gestrichen.
  2. In § 23 wird als Absatz 3 eingefügt:

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 Nummer 2 LHO eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Verhandlungsvergabe ist gemäß Nummer 8.3 der entsprechend anwendbaren Verwaltungsvorschrift der Landesregierung (VwV Beschaffung) auch dann zulässig, wenn eine der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gegeben ist oder der Auftragswert voraussichtlich 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

ARTIKEL 2

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 04.02.2020

Gez Raible

Marco Raible
Präsident des Studierendenparlaments
der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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