Amtliche Bekanntmachung Nr. 10/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen

vom 4. Februar 2020

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Veröffentlicht am: 6. Februar 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen

vom 4. Februar 2020

Auf Grund von § 65a Absatz 7 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist und §§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, 29 Absatz 1, 46 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 65/2015 vom 25. September 2015), die zuletzt durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 5. April 2019 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 23/2019 vom 9. April 2019) geändert worden ist, hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 23.09.2019die nachstehende Satzung beschlossen.

Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 21.01.2020,Az.: 7625.23/5, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

Präambel

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Es können alle verwendeten Amts-, Status-und Funktionsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden.

Inhalt§

§1 Grundsätze..........................................................................................................................1

§2 Höhe der amtsgebundenen Aufwandsentschädigungen....................................................2

§3 Höhe der Aufwandsentschädigungen auf Antrag................................................................2

§4 Kontrollmechanismen und Transparenz...............................................................................3

§5 Sanktionen bei Nichterfüllung der Aufgaben.......................................................................3

§6 Ausschuss für Aufwandsentschädigungen..........................................................................3

§7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen........................................................................4

§ 1 Grundsätze

(1) Die Studierendenschaft gewährt gemäß § 65a Absatz 7 LHG angemessene Aufwandsentschädigungen.

(2) Die Aufwandsentschädigungen dienen dem Zweck, den Aufwand, welchen die in § 2 und § 3 genannten Amtsträger und Mitglieder in den Organen für die pflichtgemäße Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben aufbringen müssen, finanziell auszugleichen.

(3) Aufwandsentschädigungen werden nur für die Monate gezahlt, in denen diese ihre Tätigkeit wahrgenommen haben.

(4) Es werden amtsgebundene Aufwandsentschädigungen (§ 2) und Aufwandsentschädigungen auf Antrag (§ 3) gewährt.

§ 2 Höhe der amtsgebundenen Aufwandsentschädigungen

(1 )Dem Vorstandsvorsitzenden wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von 300 € gewährt. In begründeten Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 450 € monatlich festlegen.

(2) Den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemäß § 11 Absatz 5 OrgS wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung zwischen 100 und 300 € gewährt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall und wird vom Studierendenparlament festgesetzt. In Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 450 € monatlich festlegen.

(3) Dem Finanzreferenten wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung von 300 € gewährt. In Einzelfällen kann das Studierendenparlament auf Antrag des Finanzreferenten eine amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 450 € festlegen.

(4) Dem Präsidenten des Studierendenparlaments wird eine monatliche amtsgebundene Aufwandsentschädigung in Höhe von 250€ gewährt. 

§ 3 Höhe der Aufwandsentschädigungen auf Antrag

(1) Jedem Mitglied in einem Organ der Studierendenschaft kann eine monatliche Aufwandsentschädigung auf dessen Antrag von bis zu 200 € durch Beschluss des Studierendenparlaments gewährt werden.

(2) Werden einer Person mehrere Aufwandsentschädigungen auf Antrag nach Absatz 1 gewährt, so dürfen die Aufwandsentschädigungen auf Antrag insgesamt die Summe von 300 € nicht überschreiten.

(3) Aufwandsentschädigungen auf Antrag, die zusätzlich zu den nach § 2 gewährten amtsgebundenen Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, können nur für Aufgaben des Amtsträgers gewährt werden, die inhaltlich nicht mit den für ein in § 2 aufgeführtes Amt anfallenden Aufgaben zusammenhängen. Den Amtsträgern nach § 2 Absatz 1 bis 3 können Aufwandsentschädigungen auf Antrag nur dann gewährt werden, wenn damit die Gesamtsumme der gezahlten Aufwandsentschädigungen einschließlich der amtsgebundenen Aufwandsentschädigung den Betrag von 450 € nicht überschreiten.

§ 4 Kontrollmechanismen und Transparenz

(1) Bei amtsgebundenen Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 ist auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenparlaments ein Bericht über die geleistete Arbeit in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen.

(2) Bei Aufwandsentschädigungen auf Antrag gemäß § 3 ist der Empfänger der Aufwandsentschädigung dem Studierendenparlament zu jeder Sitzung zu schriftlichen Berichten über die geleistete Arbeit verpflichtet.

(3) Eine Liste von Empfängern von Aufwandsentschädigungen inklusive der Höhe der Aufwandsentschädigung soll hochschulöffentlich bekannt gemacht werden.

§ 5 Sanktionen bei Nichterfüllung der Aufgaben

(1) Die Aufwandsentschädigungen werden unter der Auflage einer ordnungsgemäßen Arbeit und pflichtgemäßen Erfüllung der in den jeweiligen Aufgabenbereich der in §§ 2 und 3 genannten Amtsträger und Mitgliedern in einem Organ fallenden Aufgaben gezahlt.

(2) Bei nicht ordnungsgemäßer Arbeit oder nicht pflichtgemäßer Erfüllung der Aufgaben erfolgt eine Aussprache mit dem Betroffenen. Sollte keine Verbesserung erfolgen, so kann der Ausschuss für Aufwandsentschädigung eine Verwarnung aussprechen. Werden auch nach der Verwarnung die Aufgaben nicht oder nur unzufriedenstellend erfüllt, kann das Studierendenparlament jede Aufwandsentschädigung für die Zukunft kürzen oder streichen.

(3) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Auflagen kann das Studierendenparlament zusätzlichzu den Maßnahmen nach Absatz 2 die Aufwandsentschädigungen ganz oder teilweise zurückfordern.

§ 6 Ausschuss für Aufwandsentschädigungen

(1) Das Studierendenparlament setzt einen Ausschuss für Aufwandsentschädigungen ein.

(2) Dem Ausschuss für Aufwandsentschädigungen gehören an

  1. kraft Amtes der Vorstandsvorsitzende,
  2. kraft Amtes der Präsident des Studierendenparlaments,
  3. ein Vertreter der studentischen Senatsmitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LHG, welcher durch den Akademischen Studierendenrat bestimmt wurde,
  4. drei Mitglieder der Studierendenschaft, welche auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds des Studierendenparlaments durch das Studierendenparlament bestimmt wurden.

(3) Aufgaben des Ausschusses für Aufwandsentschädigungen sind insbesondere:

  1. die Abgabe einer Empfehlung zur Höhe der Aufwandsentschädigung auf Antrag,
  2. die Prüfung der Tätigkeitsberichte,
  3. die Durchführung von Aussprachen,
  4. das Aussprechen einer Verwarnung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2.

(4) Sitzungen des Ausschusses für Aufwandsentschädigungen tagen in der Regel nicht öffentlich.

(5) Bei Anträgen nach den §§ 2 und 3 durch ein Mitglied des Ausschusses für Aufwandsentschädigungen entfällt dessen Stimme bei der Abstimmung. Betrifft dies den Antrag des Referenten für Studium undLehre, so ist eine Stellungnahme zweier anderer Mitglieder des Akademischen Studierendenrats notwendig.

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen vom 24. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 66/2015 vom 25. September 2015), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart über Aufwandsentschädigungen vom 13. November 2017 (Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 77/2017 vom 20. November 2017) außer Kraft.

(2) Aufwandsentschädigungen nach § 2 und § 3 werden rückwirkend ab dem 1. April 2019 gewährt. Anträge für eine rückwirkende Aufwandsentschädigung vor Inkrafttreten müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten beim Ausschuss für Aufwandsentschädigungen gemäß § 6 eingehen.

Stuttgart, den 04.02.2020

Gez Raible

Marco Raible
Präsident des Studierendenparlaments der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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