Amtliche Bekanntmachung Nr. 08/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual

Vom 11. März 2024

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Veröffentlicht am: 20. März 2024
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Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual

Vom 11. März 2024

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02.12.2019 (GBl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.06.2023 (GBl. S. 253) sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Februar 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:

1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in den Fachrichtungen Elektrotechnik oder Informatik oder in einem inhaltlich verwandten ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist,

oder

1.b) in einem der Fächer nach Nr. 1a einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.

sowie

2. im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die den Kenntnissen und Kompetenzen des Hauptfaches Elektrotechnik oder des Hauptfaches Informatik, die im Bachelorstudiengang und im Masterstudiengang Technikpädagogik (Profil A) erworben werden, im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual entsprechen. Zur Feststellung der Kompetenzen werden je nach Fachrichtung des Bachelorabschlusses die Modulkataloge des Bachelorstudiengangs und des Masterstudiengangs Technikpädagogik (Profil A) in den Hauptfächern Elektrotechnik oder Informatik herangezogen.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung und der Masterprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.

Über die Anforderungen in Satz 1 hinaus müssen im Rahmen des ersten Abschlusses nach Nr. 1a) oder 1b) Kenntnisse und Kompetenzen im Fach Mathematik im Umfang von mindestens 20 ECTS-Credits nachgewiesen werden.

sowie

3. ein 12 wöchiges studiengangbezogenes Praktikum einschließlich von im Bachelorstudiengang erbrachten Praktikumsleistungen, oder eine einschlägige berufliche Tätigkeit bzw. eine berufliche Ausbildung nachgewiesen hat

und

4. eine pädagogische Qualifikation und eine ausreichende Motivation für den Studiengang nachgewiesen hat.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Abs. 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual vorliegt. Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachlichen Eignung sind in Anlage 1 geregelt. Der Zulassungsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber, deren fachliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen ist, zu einem Auswahlgespräch einladen. Die Teilnahme am Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Abs. 3 aussprechen.

(3) Der Zulassungsausschuss kann in Ausnahmefällen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 18 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.

§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge

(1) Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 31. Mai bei der Universität eingegangen sein.

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschriebenen Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen, insbesondere folgende Unterlagen:

  1. ein Nachweis über einen ersten Hochschulabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a) oder 1b) einschließlich eines Nachweises aller Studien- und Prüfungsleistungen, die im Erststudium erbracht wurden, sowie der Abschlussnote in Dezimalform,

  2. liegt der erste Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, muss ein vollständiger Nachweis aller bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Erststudium vorgelegt werden (z. B. Bescheid über Prüfungsleistungen, Notenauszug). Dieser muss auch Angaben zu einer aktuellen Durchschnittsnote sowie zur Gesamtzahl der bisher erworbenen ECTS-Credits enthalten, die Gesamtzahl muss dabei mindestens 150 ECTS-Credits betragen,

  3. ein Nachweis der bis zum Bewerbungsschluss erbrachten einschlägigen Berufserfahrungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 wie berufliche Praktika, abgeschlossene Berufsausbildungen in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik,

  4. einen aktuellen, lückenlosen, tabellarischen Lebenslauf,

  5. ein schriftliches Motivationsschreiben von maximal zwei DIN-A4 Seiten, in welchem die Bewerberin bzw. der Bewerber die Wahl des Masterstudienganges Berufliches Lehramt – dual unter Beantwortung der folgenden Leitfragen begründet:

    • Warum wollen Sie Lehrkraft an einer beruflichen Schule werden?
    • Worin liegt Ihre Motivation für den Quereinstieg und warum haben Sie genau diesen Studiengang ausgewählt?
    • Warum halten Sie sich geeignet für das Masterstudium mit der gewählten Fächerkombination aus Haupt- und Wahlpflichtfach?
    • Welche Begabungen, Charaktereigenschaften und Fähigkeiten bringen Sie für das Masterstudium Berufliches Lehramt – dual mit?
    • Gibt es pädagogische Tätigkeiten, die Sie nachweisen können? (z. B. Jugendleiterin oder Jugendleiter, Trainerin oder Trainer, Nachhilfetätigkeiten, Mitarbeit in pädagogischen Bereichen, etc.)

  6. Nachweise über pädagogische Tätigkeiten sowie Qualifikationen, die nicht einer beruflichen oder hochschulischen Bildung zugerechnet werden können.

(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in § 1 normierten Zulassungsvoraussetzungen.

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(6) Das Studium des Masterstudiengangs Berufliches Lehramt – dual erfolgt parallel zu einem ausbildungsbezogenem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg. Die Zulassung erfolgt daher unter der Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber bis zur Immatrikulation den Nachweis erbringt, dass zwischen ihr oder ihm und dem Land Baden-Württemberg ein entsprechendes ausbildungsbezogenes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zustande gekommen ist. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, ist die Immatrikulation zu versagen. Die Universität ist berechtigt, die erforderlichen Daten der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber an die für den Abschluss des ausbildungsbezogenem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zuständige Stelle zu übermitteln.

(7) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 3 Zulassung unter Vorbehalt, Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester

(1) Eine Bewerbung für den Masterstudiengang ist auch möglich, wenn das Bachelorstudium zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen ist und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Kriterien des § 1, die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des Masterstudiengangs erfüllt werden. Wurden in diesem Fall im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zur Immatrikulation nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist in diesen Fall ein Nachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(2) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Fall sind ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(3) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.

§ 4 Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual ist mit dem Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual identisch.

An den Sitzungen des Zulassungsausschusses kann aufgrund eines Beschlusses des Fakultätsrates eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Dualen Hochschule als Fachvertreterin/Fachvertreter beratend teilnehmen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2024/25.

Stuttgart, den 11. März 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

Anlage 1

Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

1. Zweck des Eignungsverfahrens:

Die Qualifikation und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual sollen einem der beiden ingenieurwissenschaftlichen Berufsfelder Elektrotechnik oder Informatik entsprechen. Im Rahmen des fachlichen Eignungsverfahrens sind insbesondere folgende Eignungsparameter relevant:

1.1 Fähigkeit zu wissenschaftlicher und methodenorientierter Arbeitsweise,

1.2 Fachkenntnisse aus dem Erststudium im Berufsfeld des Hauptfaches Elektrotechnik bzw. Informatik sowie dem Wahlpflichtfach Mathematik,

1.3 Hintergrundwissen für Fragestellungen des Lehramtes an beruflichen Schulen im gewählten Haupt- und Wahlpflichtfach,

1.4 Fähigkeit zum Erkennen der Verbindung von berufsfeldbezogenen und fachwissenschaftlichen Fragestellungen.

2. Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung:

2.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 80 Punkte.

2.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen im Hauptfach Elektrotechnik oder Informatik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 25 Punkte.

2.3 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen für das Wahlpflichtfach vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 25 Punkte.

2.4 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss bzw. die Durchschnittsnote zum Zeitpunkt der Bewerbung besser als 2,5 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 15 Punkte.

2.5 Für das Motivationsschreiben vergibt der Zulassungsausschuss zwischen 0 und 10 Punkte. Der Inhalt des Schreibens wird nach den folgenden Kriterien bewertet:

2.5.1 Besondere Passung und Eignung (max. 4 Punkte) hinsichtlich der eigenen Kompetenzen und Begabungen in Zusammenhang mit den Inhalten und Zielsetzungen des Masterstudiengangs Berufliches Lehramt – dual,

2.5.2 der bisherigen Leistungseignung (max. 3 Punkte) in Form der dargelegten einschlägigen beruflichen Qualifikationen, pädagogischen Tätigkeiten und Qualifikationen, die nicht einer beruflichen oder hochschulischen Bildung zugerechnet werden können und den beruflichen Zielsetzungen,

2.5.3 der Sprachkompetenz (max. 3 Punkte) durch orthografisch und grammatikalisch richtig formulierte Ausführungen, die sprachlich ansprechend ausgeführt werden.

2.6 Für den Nachweis pädagogischer Qualifikationen und Tätigkeiten vergibt der Zulassungsausschuss zwischen 0 und 5 Punkte, wobei je nachgewiesener pädagogischer Qualifikation bzw. Tätigkeit 1 Punkt vergeben wird.

2.7 Die Punkte aus Nr. 2.2 bis 2.6 werden addiert. Bewerberin/Bewerber, die mehr als 60 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich geeignet. Bewerberinnen/Bewerber, die weniger als 40 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich nicht geeignet und können dementsprechend für den Studiengang nicht zugelassen werden.

3. Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung

3.1 Bewerberinnen/Bewerber, die im Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung zwischen 40 und 60 Punkte erreicht haben, nehmen an der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung teil.

3.2 Im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der fachlichen Eignung werden die Bewerberinnen/Bewerber, die diese Stufe erreicht haben, zu einem Gespräch eingeladen. Der Termin für das Gespräch wird mindestens eine Woche vorher durch den Zulassungsausschuss bekannt gegeben. Zeitfenster für eventuell durchzuführende Gespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. Ist die Bewerberin/der Bewerber aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Gespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin anberaumt werden.

3.3 Das Eignungsgespräch dauert für jede Bewerberin/jeden Bewerber mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten und soll zeigen, ob die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual fachlich geeignet ist. Bei der Feststellung der fachlichen Eignung werden die in der Stufe 1 erzielten Ergebnisse berücksichtigt.

3.4 Für die Durchführung der Eignungsgespräche werden vom Zulassungsausschuss ein oder mehrere Kommission(en) eingesetzt, die mit mindestens 2 Mitgliedern zu besetzen sind. Ein Mitglied der Kommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein.

3.5 Jedes Auswahlkommissionsmitglied bewertet unabhängig die folgenden Kategorien:

3.5.1 Pädagogische Eignung für den Lehrberuf. Die Auswahlkommission vergibt zwischen 0 und 10 Punkte, wobei für jede Unterkategorie des Fragenkatalogs max. 2,5 Punkte vergeben werden können.

3.5.2 Fachliche Eignung für das Hauptfach. Die Auswahlkommission vergibt zwischen 0 und 10 Punkte, wobei für jede Unterkategorie des Fragenkatalogs max. 5 Punkte vergeben werden können.

3.5.3 Fachliche Eignung für das Wahlpflichtfach. Die Auswahlkommission vergibt zwischen 0 und 10 Punkte, wobei für jede Unterkategorie des Fragenkatalogs max. 5 Punkte vergeben werden können.

3.5.4 Leistungsbereitschaft. Die Auswahlkommission vergibt zwischen 0 und 10 Punkte, wobei für jede Unterkategorie des Fragenkatalogs max. 2,5 Punkte vergeben werden können.

3.6 Für das Eignungsgespräch gilt der folgende Fragenkatalog als Grundlage:

  1. Pädagogische Eignung für den Lehrberuf
    • kennt Eigenschaften einer guten Lehrkraft und kann eigene Eigen­schaf­ten diesbezüglich reflektieren
    • erkennt eigene Entwicklungsbedarfe und setzt sich diesbezüglich Ziele für das Masterstudium
    • erkennt die Schattenseiten des Lehrberufs und kann den eigenen Umgang diesbezüglich reflektieren
    • Erwartungshaltung der/des Bewerbenden stimmt mit den Ausbildungsin­hal­ten im Masterstudium überein

  2. Fachliche Eignung für das Hauptfach
    • kann Themen aus dem beruflichen Hauptfach (Elektrotechnik oder Informatik) nennen
    • kann konkrete Bezüge der genannten Themen zum ingenieurwissen­schaft­li­chen Erststudium herstellen

  3. Fachliche Eignung für das Wahlpflichtfach
    • kann Themen aus dem Wahlpflichtfach (Mathematik) nennen
    • kann konkrete Bezüge der genannten Themen zum ingenieurwissen­schaftlichen Erststudium herstellen

  4. Leistungsbereitschaft
    • kann eigene Interessen an die Lehramtsausbildung und die Ausübung des Lehrberufs darlegen
    • kann das Interesse, Lehrkraft zu werden, durch eigene praktische Erfah­rung­en begründen (z. B. Leitung von Jugendgruppen, päd. Praktika, Nebenjobs oder Betreuungstätigkeiten)
    • reflektiert die eigenen Begabungen und Kompetenzen und bringt diese in Zusammenhang mit der Ausbildung im Studiengang
    • reflektiert über eigene Lebens-/Karriereziele und über realistische Möglichkeiten, diese durch den Studiengang zu erreichen

3.7 Die Gesamtpunktzahl der zweiten Stufe ergibt sich als Summe der Punkte 2.2 (Fachliche Qualifikation Hauptfach, 0 bis 25 Punkte), 2.3 (Fachliche Qualifikation Wahlpflichtfach, 0 bis 25 Punkte) und 3.5 (Eignungsgespräch, 0 bis 40 Punkte). Jedes Auswahlkommissionsmitglied vergibt für das Eignungsgespräch zwischen 0 und 40 Punkte. Die Gesamtpunktzahl für das Eignungsgespräch ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die maximal für das Eignungsgespräch erreichbare Punktzahl beträgt 40 Punkte. Insgesamt können damit maximal 90 Punkte erreicht werden. Wer 60 oder mehr Punkte erreicht hat, hat das Eignungsverfahren bestanden und wird für den Masterstudiengang Berufliches Lehramt – dual zugelassen. Bewerberinnen/Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 60 Punkte haben das Eignungsverfahren nicht bestanden und werden nicht zugelassen.

2. Dokumentation

Der Ablauf und das Ergebnis des Eignungsverfahrens sind transparent zu dokumentieren. Es ist darzulegen, welche Personen an der Entscheidung beteiligt waren, welche Teilergebnisse in der ersten und zweiten Stufe erzielt wurden und wie sich das Gesamtergebnis zusammensetzt. Über das Eignungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Namen der Anwesenden, Datum, Ort und Dauer des Eignungsgespräches sowie stichpunktartig die behandelten Themen und Inhalte des Gesprächs dokumentiert werden.

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