Amtliche Bekanntmachung Nr. 08/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Visualisierung und Interaktive Systeme der Universität Stuttgart

vom 22. Januar 2021

PDF-Version und Anlagen Originaldokument
Veröffentlicht am: 18. Mai 2021
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Bekanntmachung

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Visualisierung und Interaktive Systeme der Universität Stuttgart

vom 22. Januar 2021

 

Auf Grund der §§ 8 Absatz 5 und 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, sowie § 14 Absatz2 der Satzung der Universität Stuttgart zur Regelung des Verfahrens des Senats und seiner Ausschüsse (Geschäftsordnung) vom 29. August 2005 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 146 vom 8.September 2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 9.April 2020 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr.26/2020 vom 15.April 2020), hat der Rektor für den Senat der Universität Stuttgart am 22. Januar 2021 die nachfolgende Verwaltungs-und Benutzungsordnung für das Institut für das Institut für Visualisierung und Interaktive Systeme der Universität Stuttgart beschlossen.

§ 1 Rechtsstatus und Fakultätszugehörigkeit

Das Institut für Visualisierung und Interaktive Systeme (VIS) ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von § 15 Absatz 7 LHG und § 10 der Grundordnung der Universität Stuttgart, die der Fakultät 5: Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Stuttgart zugeordnet ist. Die Dienstaufsicht über das Institut führt das Dekanat.

§ 2 Institutsleitung

(1) Das Institut wird von einem Institutsvorstand geleitet. Dem Institutsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder alle im Institut hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren an. An den Sitzungen des Institutsvorstands nehmen die weiteren hauptberuflich im Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHG mit beratender Stimme teil.

(2) Der Institutsvorstand wird von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des Institutsvorstands dies verlangen.

(3) Der Institutsvorstand ist für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung unter Beachtung des § 3 LHG verantwortlich. Der Institutsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Instituts, soweit nicht durch diese Verwaltungs-und Benutzungsordnung, die Grundordnung oder andere Satzungen der Universität Stuttgart oder übergeordnetes Recht etwas anderes festgelegt ist. Der Institutsvorstand entscheidet insbesondere über die dem Institut zugewiesenen Ressourcen (Personal-und Sachmittel, Räume), mit Ausnahme der Ressourcen, die den im Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und/oder ihren Abteilungen direkt zugewiesenen werden, stellt den Institutshaushalt auf und koordiniert und entscheidet über abteilungsübergreifende Aufgaben. Der Institutsvorstand ist der Dekanin oder dem Dekan und dem Rektorat gegenüber auskunftspflichtig.

(4) Die hauptberuflich im Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHG wählen eine stimmberechtigte Professorin oder einen stimmberechtigten Professor des Institutsvorstands zur Geschäftsführenden Direktorin oder zum Geschäftsführenden Direktor. Auf Vorschlag der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors wählt der Institutsvorstand ein weiteres stimmberechtigtes Institutsvorstandsmitglied als Stellvertretung. Die Amtszeiten der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors sowie deren Stellvertretung betragen jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Stellvertretung endet mit der Amtszeit der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors. Über die Wahlergebnisse nach diesem Absatz werden das Dekanat der Fakultät und die Rektorinoder der Rektor unterrichtet. Die Rektorin oder der Rektor bestellt anschließend die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor sowie deren Stellvertretung. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und/oder deren Stellvertretung können auf Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsvorstands durch die Rektorin oder den Rektor abbestellt werden. Die Dekanin oder der Dekan wird hierüber unterrichtet.

(5) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist unter Beachtung des § 3 LHG für die laufende Geschäftsführung des Instituts und die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Institutsvorstands verantwortlich, mit Ausnahme der Bereiche, die in die Zuständigkeit der im Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer fallen (§ 3 Absatz 2). In unaufschiebbaren Fällen entscheidet sie oder er für den Institutsvorstand. Sie oder er hat den Institutsvorstand über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung so bald wie möglich zu unterrichten. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor vertritt das Institut gegenüber Dritten, mit Ausnahme der von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des Instituts vertreten Bereiche (§ 3 Absatz 2), und soweit nicht gemäß § 6 dieser Ordnung die zentrale Universitätsverwaltung zuständig ist. Bei Stimmengleichheit im Institutsvorstand gibt die Stimme der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors den Ausschlag.

(6) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor bereitet die Haushaltsanträge des Instituts vor und ist für den ordnungsgemäßen Einsatz der dem Institut zugewiesenen Ressourcen (Personal-und Sachmittel, Räume) verantwortlich, soweit diese nicht von den im Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verwaltet werden (§ 3 Absatz 2). Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist berechtigt, innerhalb ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs und gegenüber den ihr oder ihm zugewiesenen Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeitern fachliche Weisungen zu erteilen, mit Ausnahme der im Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und den diesen zugewiesenen Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeitern (§ 52 Absatz 5 Satz 2 LHG). Die Aufsichts-und Weisungsrechte der Dekanin oder des Dekans nach §24 Absatz 2 LHG bleiben unberührt. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor übt gemäß § 17 Absatz 8 LHG für die Rektorin oder den Rektor das Hausrecht im Bereich des Instituts aus und ist für die Ordnung im Institut verantwortlich.

§ 3 Gliederung

(1) Das Institut ist in folgende Abteilungen gegliedert:

  1. Graphisch-Interaktive Systeme,
  2. Visualisierung,
  3. Mensch-Computer-Interaktion und Kognitive Systeme,
  4. Computer Vision,
  5. Augmented Reality und Virtual Reality,
  6. Computational Cognitive Science.

Die Abteilungen sind Organisationseinheiten des Instituts für ein sachlich abgegrenztes, wissenschaftliches Aufgabengebiet.

(2) Die Abteilungen nach Absatz 1 werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern selbstständig geleitet und vertreten, die in dieser Funktion die Bezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ führen. Diese sind für alle Angelegenheiten ihrer jeweiligen Abteilung zuständig, insbesondere für die Beantragung und Verwaltung der Ressourcen (Personal-und Sachmittel, Räume), sind für den ordnungsgemäßen Einsatz der ihnen zugewiesenen Ressourcen verantwortlich und koordinieren die Forschungsvorhaben ihrer Abteilung, einschließlich der Forschungsvorhaben nach § 41 LHG. Die Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung nach § 6 dieser Ordnung bleibt unberührt. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und gegenüber den ihnen zugewiesenen Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeitern weisungsbefugt.

(3) Zur Durchführung zeitlich oder thematisch begrenzter Aufgaben können die Abteilungsleitungen innerhalb ihres Bereichs und der Institutsvorstand abteilungsübergreifend Arbeits-oder Projektgruppen einsetzen. Die Arbeits-und Projektgruppenleiterinnen oder -leiter werden bei abteilungsinternen Arbeits-oder Projektgruppen von der jeweiligen Abteilungsleitung bestellt und abberufen, im Falle abteilungsübergreifender Arbeits-oder Projektgruppen vom Institutsvorstand. Die Arbeits-und Projektgruppenleiterinnen oder -leiter sind bei abteilungsinternen Arbeits-oder Projektgruppen für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie die ihnen zugeteilten Einrichtungen und Mittel der jeweiligen Abteilungsleitung, im Falle abteilungsübergreifender Arbeits-oder Projektgruppen dem Institutsvorstand direkt verantwortlich.(4)Sonstige Einrichtungen des Instituts (Verwaltung, Werkstätten u.ä.) sind der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor oder einer Abteilung zugeordnet.

§ 4 Wissenschaftliche Veröffentlichungen

Forschungsergebnisse des Instituts sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Mitglieder und Angehörigen des Instituts können nach Maßgabe der §§ 3 Absatz 5, 40 Absatz 2 und 41 Absatz 1 Sätze 3 und 4 LHG ihre wissenschaftlichen Arbeiten veröffentlichen.

§ 5 Benutzung der Institutseinrichtungen

(1) Die Institutseinrichtungen stehen allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Stuttgart, deren Studien-, Lehr-, Forschungs-oder Arbeitsbereich dem Institut zugeordnet ist, im Rahmen ihrer Aufgaben und nach näherer Regelung durch den Institutsvorstand, im Falle der Zuordnung der Einrichtung zu einer Abteilung, durch die jeweilige Abteilungsleitung, zur Verfügung. Andere Bestimmungen, welche die Benutzung der Einrichtungen des Instituts regeln (z.B. die Benutzung der IuK-Systeme), bleiben unberührt.

(2) Personen, die dem Institut nicht in einem Dienst-oder Arbeitsverhältnis zugeordnet sind (z.B. Emeriti, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Lehrbeauftragte, Doktorandinnen und Doktoranden, Studierende), benötigen zur Benutzung von Einrichtungen des Instituts, die der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor zugeordnet sind, deren oder dessen Genehmigung, im Falle der Benutzung von Einrichtungen einer Abteilung, der jeweiligen Abteilungsleitung. Hierbei kann die Genehmigung für den Einzelfall oder für längere Zeiträume erteilt werden.

(3) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Institut und seine Einrichtungen so zu benutzen, dass diese ihre Aufgaben erfüllen können. Die Benutzungsberechtigten haben insbesondere:

  1. auf die anderen Benutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen,
  2. die Einrichtungen des Instituts sorgfältig und schonend zu benutzen,
  3. die vorhandenen Ressourcen und Betriebsmittel (z.B. Rechnerressourcen, Arbeitsplätze) verantwortungsvoll und wirtschaftlich zu benutzen,
  4. Beschädigungen oder Störungen im Bereich der Abteilungen unverzüglich der jeweiligen Abteilungsleitung, in den übrigen Institutsbereichen der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor zu melden,
  5. in den Räumen des Instituts und bei der Inanspruchnahme seiner Einrichtungen den Weisungen der Institutsbeauftragten Folge zu leisten und eine vorhandene Hausordnung zu beachten.

§ 6 Verwaltungsaufgaben

(1) Dem Institut und seinen Abteilungen obliegt die Verwaltung der ihnen zugewiesenen personellen und sachlichen Mittel und Räume nach Maßgabe dieser Verwaltungs-und Benutzungsordnung und der gesetzlichen und universitätsinternen Bestimmungen. Die Zuweisung von Ressourcen (Personal-und Sachmittel, Räume) an das Institut oder seine Abteilungen erfolgt nach den von der Universität festgelegten Regeln.

(2) Der zentralen Universitätsverwaltung obliegt die rechtliche Vertretung des Instituts nach außen, insbesondere auf Antrag der Instituts-oder Abteilungsleitung der Abschluss von Verträgen und die förmliche Annahme von Zuwendungen Dritter, sowie beamten-und arbeitsrechtliche Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten, soweit die Aufgabe nicht auf das Institut oder seine Abteilungen übertragen ist. Sie ist zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen, die an den Arbeitgeber zu erfolgen haben (z.B. im Arbeitnehmererfinderrecht).

§ 7 Geschäftsordnung

Im Rahmen der Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes und dieser Verwaltungs-und Benutzungsordnung kann der Institutsvorstand eine Geschäftsordnung zur Regelung des institutsinternen Geschäftsablaufs erlassen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungs-und Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs-und Benutzungsordnung für das Institut für Visualisierung und Interaktive Systeme der Universität Stuttgart vom 20. November 2015 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 69/2015 vom 26. November 2015) außer Kraft.

Stuttgart, den 22. Januar 2021

gez.
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

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