Amtliche Bekanntmachung Nr. 05/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Allgemeiner Teil)

Vom 01. März 2024

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Veröffentlicht am: 20. März 2024
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Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Allgemeiner Teil)

Vom 01. März 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Februar 2024 die nachstehende Zweite Satzung zur Änderung des Allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) vom 11. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 48/2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 54/2020) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 01. März 2024, Az. 7831.175-G-06 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nach § 5 wird folgender § 5a neu eingefügt:

㤠5a Zertifikat Erweiterungsfach

(1) Das Studium eines Erweiterungsmasterstudiengangs nach § 5 kann auch mit dem Erwerb eines Zertifikates nach § 6 Abs. 10a der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge abgeschlossen werden. Hierfür müssen sämtliche Module des betreffenden Erweiterungsmasterstudiengangs bis auf die Masterarbeit erfolgreich absolviert sein.

(2) Die Ausstellung eines Zertifikates erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Zertifikates ist das erfolgreiche Ablegen aller Pflicht- und Wahlmodule des betreffenden Erweiterungsmasterstudiengangs im Umfang von 105 ECTS-Credits gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1. Ist die Zulassung zum Erweiterungsmasterstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 der Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Gymnasiales Lehramt mit der Auflage des Nachweises fehlender Sprachkenntnisse oder gemäß § 1 Abs. 4 der Zulassungsordnung mit der Auflage, fehlende Module bzw. Kompetenzen nachzuholen, erfolgt, dann setzt die Ausstellung des Zertifikates zusätzlich den Nachweis über die Erfüllung der Auflagen voraus.

(3) Das Zertifikat beinhaltet die einzelnen Module, die Modulnoten, eine Gesamtnote und den Gesamtumfang des Zertifikates (105 ECTS-Credits). Die Gesamtnote des Zertifikates ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Module gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 jeweils gewichtet mit der Zahl der ECTS-Credits des Moduls. Wählen Studierende in den Wahlbereichen Module aus, die in Kombination mehr als 105 ECTS-Credits ergeben, darf deine Gesamtpunktzahl von 111 ECTS-Credits nicht überschritten werden. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt in diesem Fall aufgrund der erhöhten ECTS-Credit-Zahl. § 17 Abs. 3 und 4 gelten für die Berechnung entsprechend. Bei überragenden Leistungen gilt § 28 Abs. 3 entsprechend. Zusätzlich wird zertifiziert, dass das Zertifikat zum Lehramtstyp 4 (Lehramt an Gymnasien) gemäß Rahmenvereinbarung der KMK gehört, sofern es zusätzlich zu einem Masterabschluss nach § 4 oder einem gleichwertigen Abschluss für das Lehramt an Gymnasien (z.B. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien) erworben wurde.

(4) Das Zertifikat wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät, der der Erweiterungsstudiengang zugeordnet ist und der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird auch eine Übersetzung des Zertifikates in englischer Sprache ausgehändigt.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. April 2024 in Kraft.

Stuttgart, den 01. März 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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