Amtliche Bekanntmachung Nr. 05/2021. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Bekanntmachung der Wahlen für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter sowie der Auslegung der Wählerverzeichnisse der Wahl

vom 8. April 2021

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Veröffentlicht am: 8. April 2021
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Bekanntmachung der Wahlen für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter sowie der Auslegung der Wählerverzeichnisse der Wahl

Vom 08. April 2021

- zum Senat
- zu den Großen Fakultätsräten
- zur Mitgliederversammlung des Stuttgarter Zentrums für Simulationswissenschaften
- zum Studierendenparlament

jeweils Studierende und angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden

A.Bekanntmachung der Wahl

I. Besonderheiten

Die diesjährigen Gremienwahlen der Universität Stuttgart können auch in diesem Jahr auf Grund der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie nicht als Urnenwahl mit der Möglichkeit zur Briefwahl stattfinden. Stattdessen sollen sie wie auch bei den vergangenen Gremienwahlen erneut in Form einer internetbasierten Online-Wahl durchgeführt werden.

II. Zeitpunkt, Durchführung und Auszählung der Wahlen

  1. Form der Wahlen
    Die Wahlen finden grundsätzlich für alle Wählergruppen als internetbasierte Online-Wahl statt.

  2. Wahltage und Abstimmungszeiten
    Die oben genannten Wahlen finden statt von
    - Dienstag, 8. Juni 2021, 10:00 bis
    - Donnerstag, 17. Juni 2021, 15:00.

  3. Feststellung des Wahlergebnisses
    Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt am Donnerstag, 17. Juni 2021, ab 15:30 Uhr in Casino, Geschwister-Scholl-Str. 24D, Campus Stadtmitte. Die Feststellung ist öffentlich, die Teilnahme kann auf Grund der derzeitigen Pandemielage jedoch nur mit Terminvereinbarung erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an die Wahlleitung (E-Mail).

III. Zahl der von den einzelnen Wählergruppen zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit

  1. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder

    Die Amtszeit aller gewählten Vertreterinnen und Vertreter beginnt
    einheitlich am 1. Oktober 2021, § 10 Absatz 7 LHG.
    Für die Mitglieder der Gruppe der Studierenden nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG und die Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LHG endet diese nach § 19 Absatz 2 Satz 9 LHG; §§ 14 Absatz 2 Satz 2; 7 Absatz 1 Satz 4 GrundO; § 4 Satz 5 Anhang zu § 9 GrundO; § 7 Absatz 1 OrgS am 30. September 2021.

  2. Zahl der zu wählenden Mitglieder
    a. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 GrundO gehören dem Senat als stimmberechtigte Mitglieder aufgrund von Wahlen an:
    - sechs (6) Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG,
    - zwei (2) Mitglieder der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LHG, sowie

    b. Gemäß § 14 Absatz 2 GrundO gehören den jeweiligen Großen Fakultätsräten aufgrund von Wahlen an:
    - neun (9) Mitglieder im Falle der Fakultäten 4, 5 und 8 sowie in den übrigen Fakultäten sieben (7) Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG,
    - drei (3) Mitglieder der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LHG, sowie

    c. Gemäß § 4 Satz 2 Nr. 3 des Anhangs zu § 9 GrundO gehören der Mitgliederversammlung des Stuttgarter Zentrums für Simulationswissenschaften (SC SimTech) aufgrund von Wahlen an:
    - sieben (7) Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Anhangs zu § 9 GrundO,
    - drei (3) Mitglieder der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Anhangs zu § 9 GrundO,
    sowie

    d. Gemäß § 22 Absatz 1 der OrgS gehören dem Studierendenparlament aufgrund von Wahlen dreizehn (13) Mitglieder der Studierendenschaft an.

IV. Wahlgrundsätze

  1. Verhältniswahl
    Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Verhältniswahl findet statt, wenn von einer Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden. Die Wählerin oder der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der jeweiligen Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Die Gesamtstimmenzahl kann auf die Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge verteilt (panaschieren) und einer Bewerberin oder einem Bewerber können bis zu zwei Stimmen (kumulieren) gegeben werden. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt.

  2. Mehrheitswahl
    Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber findet statt, wenn die Voraussetzungen für eine Verhältniswahl nicht gegeben sind und ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt mit mehr Bewerberinnen oder Bewerbern als Mitglieder zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder ihrer oder seiner Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl); sie oder er kann einer Bewerberin oder einem Bewerber nur eine Stimme geben.

V. Wahlvorschläge

  1. Einreichung der Wahlvorschläge
    Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, die Wahlvorschläge getrennt für die Wahlen zum Senat, zu den Großen Fakultätsräten, zur Mitgliederversammlung des Stuttgarter Zentrums für Simulationswissenschaften (SC SimTech) und zum Studierendenparlament bis spätestens am 31. Tag vor dem ersten Wahltag (08.05.2021) bis 16:00 Uhr bei der Wahlleitung im Dezernat Personal und Recht -Abteilung 43 Recht, Geschwister-Scholl-Str. 24 b, 70174 Stuttgart, einzureichen.
    Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung und auf der Homepage des Wahlamts (Dezernat Personal und Recht Abteilung 43 Recht) erhältlich. Soweit die nach § 10 WahlO notwendigen Angaben, Erklärungen und Unterschriften enthalten sind, sind Wahlvorschläge auch formlos zulässig.

  2. Benennung in Wahlvorschlägen
    In den Wahlvorschlägen sind die Bewerberinnen und Bewerber mit Familien-und Vornamen, der Matrikelnummer sowie der Fakultätszugehörigkeit, der die Bewerberin oder der Bewerber angehören, anzugeben. Sofern ein Wahlvorschlag mehrere Bewerbungen enthält, sind diese in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

  3. Zustimmung der Bewerberin / des Bewerbers
    Die Zustimmung der Aufnahme als Bewerberin oder Bewerber erfolgt durch eigenhändige Unterschrift oder in begründeten Fällen auf sonstige Weise, die den Willen der Bewerberin oder des Bewerbers zweifelsfrei erkennen lässt.

  4. Zurücknahme
    Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag oder von Zustimmungserklärungenvon Bewerberinnen und Bewerbern ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge am 31. Tag vor dem ersten Wahltag (bis zum 08.05.2021) um 16:00 Uhr zulässig.

  5. Ein Wahlvorschlag pro Person
    Eine wahlberechtigte Person darf für dieselbeWahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Ein Verstoß dagegen führt zur Streichung des Namens unter allen eingereichten Wahlvorschlägen. Bewerberinnen oder Bewerber können gleichzeitig Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlags sein.

  6. Nennung eines Kennworts
    Jeder Wahlvorschlag ist mit einem Kennwort zu versehen. Ein Kennwort wird ersetzt, wenn es den Anschein erweckt, als handle es sich um die Liste einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, oder wenn das Kennwort beleidigend wirken könnte. Fehlt ein Kennwort oder ist ein Kennwort unzulässig, erhält der Wahlvorschlag den Namen der ersten Bewerberin oder des ersten Bewerbers.

  7. Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleitung
    Der Wahlvorschlag soll eine Angabe darüber enthalten, welche unterzeichnende Person zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss berechtigt ist und wer im Falle einer Verhinderung die Stellvertretung übernimmt. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die an erster Stelle unterzeichnende Person als Vertretung des Wahlvorschlags; sie wird von der an zweiter Stelle unterzeichnenden Person vertreten.

  8. Anzahl Bewerberinnen / Bewerber pro Wahlvorschlag
    Ein Wahlvorschlag soll doppelt so viele, darf jedoch höchstens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. Sind von einer Gruppe nicht mehr als drei Mitglieder zu wählen, so kann der Wahlvorschlag bis zu viermal soviele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

  9. Anzahl Unterzeichnungen der Wahlvorschläge
    Wahlvorschläge für die
    a. Wahlen zum Senatmüssen:
    - bei der Wählergruppe der Studierenden im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG von mindestens 20 Mitgliedern dieser Gruppe,
    - bei den angenommen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe,
    b. Wahlen zu den Großen Fakultätsräten und zu der Mitgliederversammlung des Stuttgarter Zentrums für Simulationswissenschaften (SC SimTech) müssen:
    - bei der Wählergruppe der Studierendenim Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG von mindestens zehn Mitgliedern dieser Gruppe,
    - bei den angenommen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe
    c. Wahlen zum Studierendenparlament müssen von mindestens 20 wahlberechtigten Mitgliedern der Studierendenschaft persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein oder in begründeten Fällen auf sonstige Weise, die den Willen des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin zweifelsfrei erkennen lässt, kenntlich gemacht werden.

  10. Angaben der Unterzeichnenden
    Unterzeichnerin oder Unterzeichner eines Wahlvorschlags müssen für die betreffende Wahl und Wählergruppe wahlberechtigt sein; sie müssen folgende Angaben machen:
    a. Familien- und Vorname,
    b. Matrikelnummer,
    c. Fakultätszugehörigkeit oder die Einrichtung, der die unterzeichnende Person angehört,
    d. eigenhändige Unterschrift oder in begründeten Fällen auf sonstige Weise, die den Unterstützungswillen der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners zweifelsfrei erkennen lässt,
    e. zur schnelleren Erreichbarkeit der Vertretung des Wahlvorschlags sowie der Stellvertretung gegenüber der Wahlleitung:
    - Adresse,
    - Telefon-oder Mobilfunknummer (optional),
    - E-Mail-Adresse (optional)

  11. Kein gültiger Wahlvorschlag einer Wählergruppe
    Wird von einer Wählergruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl insoweit nicht statt.

  12. Friedenswahl
    Geht bei der Wahlleitung nur ein Wahlvorschlag ein, der höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthält, wie Mitglieder zu wählen sind, wird diesbezüglich auf die Durchführung der Wahl verzichtet. Die Bewerberinnen und Bewerber gelten automatisch in der auf dem Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als gewählt.

VI. Stimmabgabe

Der Zugang zum Online-Wahlsystem erfolgt im SIAM-Nutzer-Selfservice (https://siam.uni-stuttgart.de). Dort loggen sich die Wahlberechtigten mit den üblichen Zugangsdaten ( st-Account und Passwort ein.

Das Wahlsystem prüft, ob die Daten im Wählerverzeichnis hinterlegt sind. Nur bei vorhandener Wahlberechtigung wird der Zugang zum Wahlsystem freigegeben.

Nun werden entsprechend der Wahlberechtigung die Stimmzettel angezeigt und die Wählerin oder der Wähler kann abstimmen. Per Mausklick können die verfügbaren Stimmen verteilt werden. Außerdem kann die Wählerin oder Wähler "ungültig" abstimmen.

Nach dem Ausfüllen des Stimmzettels wird dieser nochmals zur Bestätigung angezeigt.

Um den Wahlvorgang abzuschließen, ist ein Ausloggen aus dem Wahlsystem erforderlich. Damit wird der Stimmzettel übertragen. Die verwendeten Zugangsdaten können nicht für eine erneute Abstimmung genutzt werden und der Stimmzettel liegt anonymisiert in der digitalen Wahlurne. Die Wählerin oder der Wähler hat unwiderruflich abgestimmt.

VII. Mitglied eines Wahlorgans

Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Vertreterinnen oder Vertreter eines Wahlvorschlages und deren Stellvertretungen können nicht Mitglied eines Wahlorgans (Wahlleitung, Wahlausschuss, Abstimmungsausschuss, Wahlprüfungsausschuss) sein.

VIII. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  1. Rechtsgrundlage
    Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestimmt sich nach den §§ 9, 22 Absatz 3 und 4, 60 Absatz 1, 61 Absatz 2 Satz 2, 65a Absatz 2 LHG und § 18 GrundO sowie § 1des Anhangs zu § 9 GrundO; § 22 f. OrgS; die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe richtet sich nach § 10 Absatz 1 LHG.

  2. Eintragung im Wählerverzeichnis
    Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder und Angehörige der Universität Stuttgart nach § 2 Absatz1 WahlO, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit (Wahlstichtag) ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses, nach § 6 Absatz 4 WahlO in Verbindung mit § 7 Absatz 1 WahlO somit spätestens am 35. Tag vor dem ersten Wahltag (spätestens am 04.05.2021), unbeschadet vorgenommener Berichtigungen und Ergänzungen nach §8 WahlO.

  3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit in nur in einer Wählergruppe
    Wer wahlberechtigt ist und dabeimehreren Wählergruppen angehört, ist nur in einer Wählergruppe wählbar und wahlberechtigt, §2 Absatz 2 Satz 2 WahlO.

    a. Für eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden die an der Universität Stuttgart hauptberuflich tätig sind bestimmt sich dies wie folgt:
    - Sie haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 LHG) oder in der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b LHG (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LHG) ausüben (§ 10 Absatz 1 Satz 4 LHG). Wurde von diesem Wahlrecht in der letzten Gremienwahl im Juni 2019 durch Erklärung gegenüber der Wahlleitung Gebrauch gemacht kann diese Entscheidung erst wieder zu den nächsten regulärenWahlen dieser Wählergruppe also erst wieder 2023) geändert werden. Wurde die Wahlberechtigung auf Grund einer unterbliebenen Erklärung von der Universität nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 WahlO bestimmt, kann diese bereits zur nächsten durchzuführenden regulären Wahl also zu dieser Wahl -, unabhängig von der Wählergruppe, geändert werden.
    - Die Entscheidung in welcher Mitgliedergruppe sie ihr Wahlrecht ausüben wollen, ist bis zum Ablauf der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses (11.05.2021) gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder elektronisch zu erklären

    b. Studierende
    Sind Mitglieder der Gruppe der Studierenden nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG in einem Studiengang eingeschrieben, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist oder in zwei oder mehreren Studiengängen eingeschrieben, so sind sie nur in einer dieser Fakultäten wählbar und wahlberechtigt, die sie bei ihrer Immatrikulation bestimmen. Falls Studierende die Fakultät nach §2 Absatz 5 Satz 1 WahlO nicht bestimmt haben, so richtet sich ihre Wahlberechtigung nach der Zuordnung des ersten Hauptfachs, es sei denn, die wahlberechtigte Person hat bis zum Ablauf der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses (11.05.2021) gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder elektronisch erklärt, dass sie ihr Wahlrecht in einer anderen Fakultät ausüben will. Dies ist auch gegenüber dem Studierendensekretariat zu erklären.

    c. Beurlaubte Studierende
    Beurlaubte Studierende sind berechtigt an der akademischen Selbstverwaltung mitzuwirken und sind für die Gremien der Universität wahlberechtigt und wählbar (§ 61 Absatz 2 Satz 2 LHG).

    d. Befristet immatrikulierte Zeitstudierende
    Weder wahlberechtigt noch wählbar sind an der Universität Stuttgart befristet immatrikulierte Zeitstudierende, die keinen Abschluss an der Universität Stuttgart anstreben (§ 60 Absatz 1 Satz 5 LHG).

IX. Stuttgarter Zentrum für Simulationswissenschaften (SC SimTech)

Personen,

  • die als Studierende in einem Studiengang eingeschrieben sind, dessen Durchführung dem Stuttgarter Zentrum für Simulationswissenschaften (SC SimTech) obliegt,
  • die als immatrikulierte Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion am Zentrum für Simulationswissenschaften (SC SimTech) erfolgt, geführt werden,

sind für die Mitgliederversammlung des Zentrums für Simulationswissenschaften (SC SimTech) wählbar und wahlberechtigt, §1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zu § 9 GrundO.

X. Hinweise

Auf die Einschränkung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie auf Einschränkungen der Amtsausübung nach den §§ 9 Absatz 7, 48 Absatz 5 Satz 2, 61 Absatz 2 Satz 2 LHG wird ausdrücklich hingewiesen.

B. Auslegung der Wählerverzeichnisse

I. Auslegung

Die Wählerverzeichnisse werden ab dem 35. Tag vor dem ersten Wahltag an (04.05.2021) für die Dauer von fünf Arbeitstagen (11.05.2021) während der Dienstzeit, von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, im Wahlamt der Universität Stuttgart, Dezernat Personal und Recht Abteilung 43 Recht, Geschwister-Scholl-Str. 24b, 70174 Stuttgart, den Wahlberechtigten der Universität Stuttgart zur Einsicht zugänglich gemacht.

II. Beantragung von Berichtigungen/Ergänzungen

  1. Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist (11.05.2021) durch die Wahlleitung von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.
  2. Jede wahlberechtigte Person der Universität Stuttgart kann, wenn sie ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auslegung (04.05.2021bis spätestens zum 11.05.2021um 16:00 Uhr) beantragen. Sie hat hierfür die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind. Der Antrag ist bei der Wahlleitung, Dezernat Personal und Recht Abteilung 43 Recht, Geschwister-Scholl-Str. 24b, 70174 Stuttgart, schriftlich zustellen, die über den Berichtigungsantrag entscheidet.

III. Voraussetzungen der Stimmabgabe

Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder und Angehörige der Universität Stuttgart nach § 2 Absatz 1 WahlO, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

C. Rechtsgrundlagen und Auskünfte

I. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Wahlen

Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Gremienwahlen sind

  1. die Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Gremienwahlen (Wahlordnung WahlO),
  2. die Grundordnung der Universität Stuttgart (GrundO),
  3. die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (Organisationssatzung OrgS)
  4. das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Ladeshochschulgesetz LHG)

jeweils in der aktuell geltenden Fassung, welche unter: https://www.beschaeftigte.uni-stuttgart.de/uni-services/recht/ abrufbar sind.

II. Einsicht in die Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen können bei der Wahlleitung auf Grund der derzeitigen Pandemielage nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Hinweise und Vordrucke finden sich auch unter:

https://www.beschaeftigte.uni-stuttgart.de/uni-services/recht/

Für Auskünfte ist die Wahlleitung zuständig:

Frau Susan Völkel
Zentrale Verwaltung
Dezernat Personal und Recht
Abteilung 43 Recht
Geschwister-Scholl-Str. 24b
70174 Stuttgart
Telefon 0711.685-82274
Fax 0711.685-82190
E-Mail

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