Amtliche Bekanntmachung Nr. 04/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 21. Februar 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart

(Anstalt des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes BadenWürttemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart in der Verwaltungsratssitzung vom 01.12.2023 die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 17.03.2023 geändert.

Die aktuelle Fassung wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1 Beitragszweck

Das Studierendenwerk Stuttgart hat nach § 2 des Studierendenwerksgesetzes BadenWürttemberg (StWG) die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen und zu fördern. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, erhebt das Studierendenwerk Stuttgart nach § 12 Abs. 2 StWG einen Beitrag.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Den Beitrag müssen alle Studierenden zahlen, die an einer der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind.

(2) Der Beitrag der unter § 3 Absatz 1 dieser Beitragsordnung genannten Hochschulen ist pro Semester zu zahlen. Abweichend hiervon wird der Beitrag der § 3 Absatz 2 dieser Beitragsordnung genannten Hochschulen für ein volles Studienjahr erhoben.

(3) Auch beurlaubte Studierende müssen den Beitrag zahlen.

(4) Beiträge von Personen bzw. Studierende, die nicht an einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind und für die das Studierendenwerk nach § 2 Abs. 5 StWG die Benutzung der Einrichtungen zulässt, werden durch gesonderte Vereinbarungen erhoben.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Ab dem Wintersemester 2023/2024 einen Beitrag in Höhe von 86,50 Euro.
  • Ab dem Wintersemester 2024/2025 einen Beitrag in Höhe von 96,50 Euro.
    • Universität Stuttgart
    • Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
    • Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
    • Hochschule für Technik Stuttgart
    • Hochschule der Medien Stuttgart
    • Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
    • Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
    • Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
    • Hochschule Esslingen
    • Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

(2) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

Ab dem Studienjahr 2024/2025 einen Beitrag pro Studienjahr in Höhe von 193 Euro.

  • Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (incl. Außenstelle Campus Horb)

(3) Der Beitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden.

(4) Wenn Studierende an einer weiteren vorstehend genannten Hochschule immatrikuliert sind, müssen sie nur einen Beitrag entrichten.

(5) Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag auf die Hälfte. Der Beitragsanteil für die Grundfinanzierung des jeweiligen Semestertickets ist in voller Höhe zu entrichten.

(6) Für den Einzug bzw. die Verwaltung der Beitragszahlungen – auch für die Zahlungen der Kooperationsstudiengänge - sind die betroffenen Hochschulen zuständig.

(7) Die Hochschulen und die für sie zuständigen Kassen dürfen für die Verwaltung der Beitragszahlungen keine Gebühren erheben.

§ 4 Fälligkeit des Beitrags und Nachweis der Zahlung

(1) Der Beitrag für das bevorstehende Semester ist bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (incl. Außenstelle Campus Horb) zu Beginn des Studienjahres bzw. des Studiums fällig.

(2) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können die Hochschulen Säumnisgebühren erheben.

(3) Die Zahlung des Beitrags ist auf Verlangen der Hochschule bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.

§ 5 Rückerstattung des Beitrags bei Exmatrikulation: Bedingungen und Fristen

(1) Der Beitrag kann auf Antrag zurückerstattet werden, wenn eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vorliegt und die dort genannten Fristen eingehalten werden.

(2) Studierende, die spätestens zum Ende des 1. Monats des Semesters bzw. Studienjahrs durch ihre Hochschule exmatrikuliert werden, wird der Beitrag zurückerstattet. Der Beitrag wird auch zurückerstattet, wenn er bereits gezahlt wurde, später aber keine Immatrikulation erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die betroffenen Personen

  1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
  2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung einreichen sowie eine Kopie ihrer Exmatrikulationsbescheinigung (bzw. Bescheinigung der Hochschule, dass eine Immatrikulation nicht erfolgt ist bzw. zurückgenommen wurde)

Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.

(3) Bei einem Hochschulwechsel wird den Studierenden der Beitrag für die Hochschule, von der sie exmatrikuliert werden, zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Exmatrikulation als auch die Immatrikulation an der neuen Hochschule bis zum Ende des 1. Monats des Semesters bzw. Studienjahrs erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die Studierenden

  1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
  2. folgende Nachweise einreichen:

a) Eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
b) Eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule
c) Einen Beleg über die Beitragszahlung an die bisherige Hochschule.

Der Antrag muss bis zum Ende des 2. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, falls das Semester an der neuen Hochschule später beginnt als an der bisherigen Hochschule.  

(4) Bei den Fristen ist der Beginn des Semesters maßgeblich, nicht der Beginn der Vorlesungen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden. Die Nachweise zum Antrag können auch zeitnah nachgereicht werden.

(5) Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Beitrags.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung wird auf der Internetpräsenz des Studierendenwerk Stuttgart sowie in den ‚Amtlichen Bekanntmachungen‘ der Universität Stuttgart veröffentlicht. Die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Stuttgart sowie die durch Kooperationsvereinbarungen betroffenen Hochschulen und Studierendenwerke kommunizieren die aktuelle Beitragsordnung an ihre Studierenden (z. B. durch Aufnahme auf ihre Website), sobald ihnen diese vom Studierendenwerk Stuttgart zugeht.

(2) Die Beitragsordnung tritt am 1. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum Wintersemester 2024/2025 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 17.03.2023.

Gezeichnet

Marco Abe
(Geschäftsführer)

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