Amtliche Bekanntmachung Nr. 04/2023. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung für den Stuttgart Research Focus „(Re)producing Realities“ (SRF RE2) der Universität Stuttgart

Vom 3. März 2023

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Veröffentlicht am: 3. April 2023
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Satzung für den Stuttgart Research Focus „(Re)producing Realities“ (SRF RE2) der Universität Stuttgart

Vom 3. März 2023

Aufgrund von §§ 8 Absatz 5, 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2 Dezember 2022 (GBl. S. 649) geändert worden ist, hat der Senat der Universität Stuttgart am 1 Februar 2023 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Name und Rechtsform

  1. Der Stuttgart Research Focus trägt den Namen „(Re)producing Realities“ (SRF RE2).
  2. Der Stuttgart Research Focus „(Re)producing Realities“ (SRF RE2) ist ein fakultätsübergreifender, interdisziplinärer Forschungsschwerpunkt der Universität Stuttgart im Sinne von § 40 Absatz 4 LH Er ist als zentrale wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 15 Absatz 7 LHG dem Rektorat zugeordnet, das auch die Dienstaufsicht führt.

§ 2 Ziele und Aufgaben und Forschungsschwerpunkte

  1. Die Ziele des SRF sind:
    1. eine systematische Kooperation der Geistes-, Formal- und Technikwissenschaften für die Erforschung der wissenstheoretischen und -praktischen Grundlagen von Realitäts(re)produktionen orientiert an den Ideen des digital turn,
    2. die systematische und sichtbare Bündelung von Expertisen für einen systematischen Fächerdialog im Sinne des Stuttgarter Wegs,
    3. die Antragstellung im Bereich der Exzellenzstrategie, größerer Verbundprojekte sowie einschlägiger Forschungsprojekte,
    4. die Verankerung der Forschungsthematik des SRF in der Ausbildung und der Nachwuchsförderung.
  2. Der SRF erreicht seine Ziele durch:
    1. die Beantragung gemeinsamer Verbundprojekte,
    2. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen zum Thema des SRF,
    3. den intensiven Austausch mit der internationalen Wissenschaftsgemeinde durch Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Fellows und den Austausch von Studierenden (incoming und outgoing),
    4. die Entwicklung von interdisziplinären Methoden zur Analyse produktiver und reproduktiver Verfahren,
    5. die sichtbare Darstellung der Ergebnisse über vielfältige Publikationen und science to public,
    6. einen systematischen Austausch mit GRADUS zur Förderung und zum Mentoring von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern,
    7. die Einbringung der Forschungsergebnisse und internationale Kooperationspraxen in die Exzellenzstrategie der Universität.

§ 3 Struktur des SRF und Zuständigkeiten

  1. Der SRF wird von den Antragstellerinnen und Antragstellern und den Mitgliedern getragen.
  2. Der SRF gibt sich eine interne Organisationsstruktur.
  3. Alle Entscheidungen betreffend die Ziele sowie die Umsetzung der Maßnahmen des SRF werden von den Gremien des SRF getroffen.

§ 4 Organe des SRF

Die Organe des SRF sind:

  1. die Mitgliederversammlung (General Assembly),
  2. das Direktorium (Executive Board),
  3. der wissenschaftliche Beirat und künstlerische Beirat (ISAB, IAAB),
  4. Sprecherin oder Sprecher und Co-Sprecherin und Co-Sprecher,
  5. das Geschäftsführungsteam.

§ 5 Mitgliedschaft im SRF

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Stuttgart offen, die sich im SRF engagieren möchten.
  2. Zudem werden auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Universitäten und Forschungseinrichtungen sowie Vertreterinnen und Vertreter aus der Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Kooperationsvereinbarungen mitwirken. Diese sehen eine Gastmitgliedschaft vor, die keinen Mittelfluss zwischen externen Mitgliedern und dem SRF ermöglicht.
  3. Mitglieder sind kraft Amtes die Sprecherin oder der Sprecher bzw. die Co-Sprecherin oder der Co-Sprecher, die Mitglieder des Direktoriums, das Geschäftsführungsteam.
  4. Mitglieder und Angehörige der Universität Stuttgart und Kooperationspartnerinnen und -partner aus der Wirtschaft und öffentlichen Institutionen können die Mitgliedschaft im SRF beantragen.
  5. Der Antrag, in welchem die aktive Beteiligung durch die Mitarbeit an einem bestimmten Projekt und/oder Veranstaltungen im Bereich von Forschung, Lehre, Wirtschaftskooperationen oder Öffentlichkeitsarbeit dargelegt werden soll, ist schriftlich an das Direktorium zu richten, das über eine vorläufige Mitgliedschaft entscheidet. Diese Entscheidung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft im SRF auf Vorschlag des Direktoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aberkennen, falls das Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt. Die oder der Betroffene und die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind in diesem Fall rechtzeitig zu informieren. Der oder dem Betroffenen ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Aberkennung der Mitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 genehmigt werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    1. am Ende der Laufzeit des im Antrag auf Mitgliedschaft skizzierten Projekts,
    2. wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem SRF bei der Sprecherin oder dem Sprecher schriftlich anzeigt,
    3. durch Aberkennung nach Absatz 6.
  8. Der SRF kann weiteren Personen, mit denen gemeinsame Projekte in Forschung, Lehre und Transfer durchgeführt werden, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum auf Antrag eine Gastmitgliedschaft einräumen. Gastmitglieder können an den Sitzungen der Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und sind von der Berichtspflicht (§ 6 Absatz 4) entbunden. Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des SRF

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des SRF angemessen im Rahmen der vom Direktorium festgelegten Regelungen zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion und Verantwortung aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des SRF zu beteiligen durch die (Co-) Organisation von Veranstaltungen in Forschung, Lehre und der Öffentlichkeitsarbeit sowie durch eigenständige wissenschaftliche Initiativen und (Kooperations-) Projekte.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich an den Angelegenheiten und den Entscheidungen des SRF nach Maßgabe dieser Satzung zu beteiligen.
  4. Alle Mitglieder sind auf Wunsch des Direktoriums zur Berichterstattung verpflichtet, so dass die Leistungsbilanz des SRF insgesamt erkennbar ist, und sollen an erforderlichen Antragstellungen mitwirken. Beim Ausscheiden muss ein Mitglied dem Direktorium einen Abschlussbericht über seine im SRF durchgeführten wissenschaftlichen Veranstaltungen bzw. Arbeiten innerhalb von zwei Monaten vorlegen.

§ 7 Mitgliederversammlung (General Assembly)

  1. Mitglied der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder kraft Amtes nach § 5 Absatz 3 und die Mitglieder nach § 5 Absatz Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung und unter Leitung der Sprecherin oder des Sprechers sowie der Co-Sprecherin oder des Co-Sprechers zusammen.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen:
    1. die Wahl der drei Wahlmitglieder des Direktoriums,
    2. die Bestätigung der Mitgliedschaft (nach § 5 Absatz 5) oder Aberkennung der Mitgliedschaft (nach § 5 Absatz 6) im SRF,
    3. die Einbringung von Vorschlägen für das Arbeitsprogramm im SRF,
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts des Direktoriums,
    5. die Genehmigung des Jahresprogramms des Direktoriums.

§ 8 Direktorium (Executive Board)

  1. Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern des SRF.
  2. Dem Direktorium gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Zur Errichtung des SRF für drei Jahre die vier Antragstellenden (Dickhaut, Resch, Riedel, Weiskopf);
    2. drei weitere Mitglieder des SRF, die mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden; dabei ist auf eine ausgewogene Repräsentation naturwissenschaftlicher bzw. ingenieurwissenschaftlicher und geistes-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Fächer zu achten. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des SRF.
    3. Die Amtszeit aller Mitglieder des Direktoriums beträgt drei Jahre.
    4. Alle sieben Mitgliedes Direktoriums werden nach drei Jahren neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    5. Des Weiteren kann das Direktorium beratende Mitglieder auf Zeit zur Konsultation hinzuziehen.
  3. Das Direktorium führt die Geschäfte des SR Es ist verantwortlich für alle Aufgaben des SRF, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Aufgaben des Direktoriums umfassen insbesondere:
    1. Entscheidungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Entwicklung des SRF, insbesondere bezüglich der Planung und Durchführung von Projekt- und Veranstaltungsvorhaben, Antragsverbünde sowie der Festlegung von Förderrichtlinien,
    2. die Förderung der Verbindung zur Öffentlichkeit und zu Partnerinnen und Partnern aus anderen Universitäten und aus der Wirtschaft,
    3. die regelmäßige Berichterstattung an die Mitglieder des SRF an das Rektorat, an das International Advisory Board,
    4. die Beschlussfassung über die Jahreshaushaltsplanung und die mittel- und langfristige Finanzplanung,
    5. die Beschlussfassung über Anträge auf Mitgliedschaft und Aufnahme von Projekten,
    6. die Beschlussfassung über alle Fragen, die nach dieser Satzung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
  4. Das Direktorium tagt mindestens viermal pro Jahr auf Einladung und unter Leitung der Sprecherin oder des Sprechers und der Co-Sprecherin oder des Co- Sprechers. Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
  5. Das Direktorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Direktorium hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 9 Sprecherin oder Sprecher und Co-Sprecherin oder Co-Sprecher

  1. Die wissenschaftliche und administrative Leitung des SRF obliegt der Sprecherin oder dem Sprecher und der Co-Sprecherin oder dem Co-Sprecher in Abstimmung mit dem Direktorium. Diese werden in allen administrativen und organisatorischen Aufgaben durch das Geschäftsführungsteam (§ 10) sowie gg weitere Mitarbeitende, die zur Durchführung von Vorhaben und Projekten eingestellt werden, unterstützt.
  2. Die Sprecherin oder der Sprecher sowie die Co-Sprecherin oder der Co-Sprecher des SRF werden aus dem Kreis des Direktoriums vom Direktorium für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor berufen.
  3. Die Sprecherin oder der Sprecher und die Co-Sprecherin und der Co-Sprecher müssen aus zwei verschiedenen Wissenschaftsbereichen kommen und die Geistes- und Sozialwissenschaften einerseits sowie die Natur- und Ingenieurwissenschaften andererseits abbilden.
  4. Die Sprecherin oder der Sprecher sowie die Co-Sprecherin oder der Co-Sprecher sind Vorsitzende des Direktoriums und der Mitgliederversammlun Die Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers und der Co-Sprecherin oder des Co-Sprechers umfassen:
    1. die Repräsentation des SRF nach außen,
    2. die Förderung der Verbindung zur Öffentlichkeit und zu Partnerinnen und Partnern aus Gesellschaft, Wirtschaft und (Wissenschafts-) Politik,
    3. die Einberufung von Mitgliederversammlungen,
    4. in Abstimmung mit dem Direktorium und mit Unterstützung der Geschäftsführung die administrative Abwicklung und Finanzverwaltung,
    5. in Abstimmung mit dem Direktorium die Entscheidung über verfügbare Mittel und Ressourcen.
  5. Tritt die Sprecherin oder der Sprecher vorzeitig zurück oder kann sie oder er das Amt nicht mehr ausüben, so beruft das Direktorium innerhalb von 30 Tagen eine Sitzung ein, um eine neue Sprecherin oder einen neuen Sprecher zu wählen. Bis zur Wahl führt die Sprecherin oder der Sprecher das Amt kommissarisch weiter. Ist dies nicht möglich, so benennt die Universitätsleitung auf Vorschlag des Direktoriums ein Mitglied, das die Funktion des Sprechers oder der Sprecherin kommissarisch übernimmt. Die Vorankündigung des Rücktritts hat mit einer Frist von 14 Tagen bis zum Zeitpunkt des Rücktritts zu erfolgen. Dasselbe gilt für die Co-Sprecherin oder den Co-Sprecher.
  6. Das Direktorium kann die Sprecherin oder den Sprecher dadurch abwählen, dass es mit Zweidrittelmehrheit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Dasselbe gilt für die Co-Sprecherin oder den Co-Sprecher.

§ 10 Geschäftsführungsteam

  1. Die Geschäftsführung besteht aus:
    1. der Koordinatorin oder dem Koordinator des SRF,
    2. Sekretariat.
  2. Das Geschäftsführungsteam unterstützt das Direktorium und die Sprecherin oder den Sprecher sowie die Co-Sprecherin oder den Co-Sprecher in der Konzeption, Koordination, Organisation und Qualitätssicherung von Veranstaltungen, Lehrangeboten und Projektvorhaben des SRF.
  3. Die Geschäftsführung erstattet der Sprecherin oder dem Sprecher sowie der Co- Sprecherin oder dem Co-Sprecher regelmäßig Bericht über Veranstaltungstätigkeiten und (geplante) Aktivitäten der Mitglieder des SRF und wirkt an erforderlichen Antragstellungen mit.
  4. Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt einvernehmlich durch das Direktorium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsführungsteams sind beratende Mitglieder im Direktorium.
  5. Die Aufgaben des Geschäftsführungsteams umfassen insbesondere:
    1. die Planung, Koordination, Durchführung und Qualitätssicherung von Veranstaltungs-, Forschungs- und Lehraktivitäten des SRF,
    2. die Förderung von Verbindungen zu Partnerinnen und Partnern aus Gesellschaft, Wirtschaft und (Wissenschafts-) Politik,
    3. die Aufstellung des Jahreshaushaltsplans und des mittel- und langfristigen Finanzplanes, die Betreuung der Organe sowie die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Internationaler wissenschaftlicher Beirat (International Scientific Advisory Board)

  1. Die Rektorin oder der Rektor der Universität Stuttgart bestellt ein International Scientifc Advisory Board (ISAB), das aus mindestens zwei und bis maximal vier Mitgliedern besteht.
  2. Die Mitglieder müssen die beteiligten wissenschaftlichen Fachrichtungen des SRF abbilden.
  3. Die Mitglieder des ISAB werden vom Direktorium der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des ISAB beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Reise- und Aufenthaltskosten werden für Meetings in Stuttgart vom SRF für das international Board übernommen.
  6. Die Aufgaben des ISAB umfassen insbesondere:
    1. die Beratung des Direktoriums hinsichtlich der strategischen wissenschaftlichen Ausrichtung,
    2. die Beratung zur Planung und Durchführung von Veranstaltungs- und Projektvorhaben sowie zur Festlegung von Förderrichtlinien,
    3. die Förderung der Internationalisierung.

§ 12 Internationaler künstlerischer Beirat (International Artistic Advisory Board)

  1. Die Rektorin oder der Rektor der Universität Stuttgart bestellt ein International Artistic Advisory Board (IAAB), das aus mindestens zwei und bis maximal vier Mitgliedern besteht.
  2. Die Mitglieder des IAAB werden vom Direktorium der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des IAAB beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Reise- und Aufenthaltskosten werden für Meetings in Stuttgart vom SRF für das international Board übernommen.
  5. Die Aufgaben des IAAB umfassen insbesondere:
    1. die Beratung des Direktoriums hinsichtlich der strategischen künstlerischen Ausrichtung,
    2. die Beratung zur Planung und Durchführung von Veranstaltungs- und Projektvorhaben sowie zur Festlegung von Förderrichtlinien,
    3. die Förderung der Internationalisierung.

§ 13 Laufzeit und Evaluation

  1. Der SRF wird zunächst für fünf Jahre eingerichtet.
  2. Nach 2,5 Jahren erfolgt eine Zwischen-Evaluation, eine End-Evaluation nach Ablauf von 4,5 Jahren.
  3. Das Direktorium kann Mitglieder des Evaluationskomitees vorschlagen. Das Evaluationskomitee wird vom Senat auf Vorschlag des Rektorats gewählt.
  4. Die Evaluation erfolgt nach Maßgabe der in § 2 genannten Ziele.
  5. Nach der Evaluation durch ein Evaluationskomitee entscheidet der Senat der Universität Stuttgart über die Verlängerung des SRF.

§ 14 Verfahrensordnung

Soweit in dieser Satzung und in der Geschäftsordnung des Direktoriums keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt für die Verfahren der Organe des SRF die Verfahrensordnung der Universität Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 3. März 2023

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor

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