Amtliche Bekanntmachung Nr. 04/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Sechste Satzung zur Änderung der Zulassungs-und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart

vom 12. Dezember 2019

Als barrierefreie Version dient der Text auf dieser Seite. Die angehängten Dokumente entsprechen in der Regel der in Papierform veröffentlichten Bekanntmachung. Sie sind nicht auf Barrierefreiheit geprüft.

PDF-Version und Anlagen Originaldokument
Veröffentlicht am: 13. Januar 2020
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Sechste Satzung zur Änderung der Zulassungs-und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart

vom 12. Dezember 2019

Gemäß § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 12. Dezember 2020 die nachstehende sechste Satzung zur Änderung der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vom 11. Juni 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 21/08), zuletzt geändert durch Satzung vom 03. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 64/2017) beschlossen.

Artikel 1

1.Nach § 7b wird folgender § 7c neu eingefügt:

㤠7c Immatrikulation in das Orientierungssemester des MINT-Kollegs

(1) Zur Vorbereitung und zur Orientierung im Hinblick auf ein Studium in einem ingenieur-oder naturwissenschaftlichen Fach bietet das MINT-Kolleg Baden-Württemberg an der Universität Stuttgart ein Orientierungssemester an. Näheres regelt die Satzung der Universität Stuttgart zum Orientierungssemester des MINT-Kollegs in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Teilnehmer des Orientierungssemesters werden hierfür an der Universität Stuttgart immatrikuliert. Die Bewerbungsfristen und Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung und Immatrikulation in das Orientierungssemester sind in der Satzung der Universität Stuttgart zum Orientierungssemester des MINT-Kollegs geregelt. Im Übrigen gelten für die Immatrikulation in das Orientierungssemester§ 2 Abs. 4,§3 Abs. 1Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 4 und § 5 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 (Nr. 2, 3, 4, 6, 7, 8), 8 und 9 entsprechend.

(3) Für das Orientierungssemester eingeschriebene Studierende sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt,einen Hochschulabschluss zu erwerben; ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten Studierender.

(4) Mit der Immatrikulation fürdas Orientierungssemester ist kein Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation in einen Studiengang der Universität Stuttgart verbunden.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2020.

Stuttgart, den 12. Dezember 2019

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

 

Zum Seitenanfang