Amtliche Bekanntmachung Nr. 03/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Fünfte Änderungssatzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 15. Februar 2024

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Veröffentlicht am: 21. Februar 2024
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Fünfte Änderungssatzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Vom 15.2.2024

Auf Grund von § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 33 Absatz 3 Nummer 2 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart (OrgS) vom 19. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 30/2020 vom 23. Mai 2020) hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Universität Stuttgart am 10. Januar 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.
Das Rektorat der Universität Stuttgart hat diese Satzung am 06.02.2024, Az.: 7625.23/5, gemäß § 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt.

Artikel 1: Änderung der Finanzordnung

Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 31. Januar 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6/17 vom 09. Februar 2017), die zuletzt von der Vierten Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart vom 2. März 2022 (Amtliche Bekanntmachung 3/2022 vom 7. März 2022) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von den Selbstbewirtschaftungsmitteln der Fachgruppen ist ein Teil, in Höhe von mindestens 200 Euro pro Fachgruppe, zu gleichen Teilen (Sockelbetrag) für alle Fachgruppen vorzusehen. Die verbleibenden Selbstbewirtschaftungsmittel werden für die einzelnen Fachgruppen nach Höhe der Mitgliederzahl vorgesehen (Pro-Kopf-Betrag).
Die Anzahl der Mitglieder einer Fachgruppe ist die Anzahl der in den gemäß Fachgruppensatzung zugeordneten Studiengängen immatrikulierten Studierenden; hierbei werden 1-Fach-Studierende als ein ganzes Mitglied der Fachgruppe gezählt, 2-Fach-Studierende und Lehramtsstudierende (ausgenommen Lehramt Erweiterungsmaster) werden für die jeweiligen Studiengänge als halbes Mitglied der Fachgruppe gezählt.“

Artikel 2: Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 15.2.2024

gez.
Julian Siebert
Präsident des Studierendenparlaments der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

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