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Veröffentlicht am: | 23. Juni 2025 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Geschäftsordnung der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an den wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen Baden-Württembergs
vom 26./27. Februar 2025
Präambel
Auf der Grundlage des zuletzt am 1. Oktober 2024 unterzeichneten „Memorandum of Understanding über die Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen in standortübergreifenden Angelegenheiten“ vom 11. September 2024 (im Folgenden: MoU) haben die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Musikhochschulen und Kunsthochschulen Baden-Württembergs (im Folgenden: Hochschulen) mit öffentlich-rechtlicher Kooperationsvereinbarung, die von der letzten beteiligten Hochschule am 19. Februar 2025 unterzeichnet wurde, ihr Einvernehmen zum Zusammenschluss der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen zu einer Landeskonferenz (Landeskonferenz der Gleichstellungbeauftragten an den wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen Baden-Württembergs – LaKoG) erteilt und die Gleichstellungsbeauftragten ermächtigt, ihre Belange in einer Geschäfts- und/oder Wahlordnung zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragten dieser Hochschulen haben im Anschluss an eine abschließende Beratung am 26. Februar 2025 am 26. und 27. Februar 2025 die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Schreiben vom 24. März 2025 nach Prüfung gem. I. (5) MoU bestätigt, dass die Regelungen der Geschäftsordnung den Kriterien nach I. (4) MoU gerecht werden. Alle beteiligten Hochschulen haben ihre Zustimmung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu dieser Geschäftsordnung erteilt.
Zur Verwirklichung des gesetzlichen Auftrages der Gleichstellung von Frauen und Männern, der im Hochschulbereich neben dem Grundgesetz insbesondere durch das Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG), das Gesetz über die Hochschulen Baden-Württemberg (LHG) und das Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (ChancenG) definiert wird, wirken die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen in der LaKoG zusammen. Zur Erfüllung dieses Auftrages ist es ihr Ziel, untereinander und mit allen zuständigen politischen Institutionen, Gremien und Organen des Landes (und ggf. des Bundes) sowie mit anderen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden zu kooperieren.
§ 1 Aufgaben
1Die LaKoG vertritt standortübergreifend die Interessen der Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen und Studentinnen auf dem Gebiet der Gleichstellung in Bezug auf Wissenschaft und Kunst auf Landes- und Bundesebene sowie in der Öffentlichkeit. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Organisation des hochschulartenspezifischen und hochschulartenübergreifenden Austausches der Gleichstellungsbeauftragten,
- die Beratung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen,
- die Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrem Engagement in der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e.V. (bukof), bei Stellungnahmen zu Gesetzgebungen, Verordnungen oder weiteren politischen Prozessen mit Bezug auf die Arbeit und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten,
- der Kontakt mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) und den Landesrektoratekonferenzen,
- hochschul- und bildungspolitische Meinungsbildung auf dem Gebiet der Gleichstellung sowie
- Beratung der politischen Akteurinnen und Akteure zu aktuellen gleichstellungspolitischen Themen und Programmen.
3Bei allen Meinungsäußerungen stellt sie sicher, dass diese nicht als solche der Hochschulen oder deren Rektorate verstanden werden, sondern ausschließlich als solche der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen.
§ 2 Mitglieder
1Mitglieder der LaKoG sind die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sowie am KIT die wissenschaftlichen Chancengleichheitsbeauftragten (in dieser Geschäftsordnung einheitlich als „Gleichstellungbeauftragte“ bezeichnet). 2Sie wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen zur Durchsetzung der Chancengleichheit gemäß LHG und des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz – KITG) zusammen.
§ 3 Organe
Organe der LaKoG sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- die Sprecherin.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den Gleichstellungsbeauftragten. 2Vorsitzende ist die Sprecherin.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der LaKoG und insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl der Sprecherin und der stellvertretenden Sprecherin;
- Beschlussfassung zu hochschul- und bildungspolitischer Meinungsbildung auf dem Gebiet der Gleichstellung;
- Beschlussfassung zu Stellungnahmen auf dem Gebiet der Gleichstellung zu Gesetzesvorlagen;
- Beschlussfassung zu Teilnahme an Anhörungsverfahren auf dem Gebiet der Gleichstellung;
- Beschlussfassung zu Beratungen der politischen Akteurinnen und Akteure zu aktuellen gleichstellungspolitischen Themen und Programmen;
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
- Beschlussfassung über die Hinzuziehung sachkundiger Dritter im Sinne von § 4 Absatz 14;
- Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von beratenden Arbeitsgruppen und deren Leitung.
(3) 1In der Mitgliederversammlung können sich die Gleichstellungsbeauftragten im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterinnen nach § 4 Absatz 2 LHG vertreten lassen. 2Diese Vertretung, nicht aber der Verhinderungsgrund, muss gegenüber der Geschäftsstelle vorab schriftlich oder per E-Mail angekündigt werden. 3 6 Absatz 1 Satz 7 bleibt unberührt.
(4) 1Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Halbjahr von der Sprecherin einberufen, eröffnet, geleitet und geschlossen. 2Die Einberufung mit Übersendung der vorläufigen Tagesordnung erfolgt per E-Mail in der Regel mindestens vier Wochen vorher. 3Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn Mitglieder von mindestens acht Hochschulen dies verlangen.
(5) 1Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn jeder Sitzung festgestellt. 2Eine Ergänzung um weitere Beschlussvorlagen muss den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung per E-Mail zugehen und bedarf der Zustimmung aller zu Beginn der Sitzung anwesenden Mitglieder oder Stellvertreterinnen nach Absatz 3. 3Unter dem Punkt „Verschiedenes“ können nur Gegenstände einfacher Art, für die eine Vorbereitung der Mitglieder nicht erforderlich ist, behandelt werden.
(6) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen nach § 4 Abs. 3 von mindestens 12 Hochschulen anwesend sind. 2Die beschlussfähige Mitgliederversammlung kann die nachträgliche Beschlussfassung per E-Mail sowie in schriftlicher oder in elektronischer Form nach Maßgabe von Absatz 8 beschließen.
(7) 1Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, können keine wirksamen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung gefasst werden. 2Beratungen zu den Tagesordnungspunkten sind jedoch zulässig. 3Die nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung kann die nachträgliche Beschlussfassung per E-Mail sowie in schriftlicher oder in elektronischer Form nach Maßgabe von Absatz 8 empfehlen.
(8) 1Eine nachträgliche Beschlussfassung ist möglich, wenn
- die Mitglieder eine Frist von mindestens sechs Werktagen zur Stimmabgabe erhalten,
- die Identität des abstimmenden Mitglieds eindeutig festgestellt werden kann,
- im Falle einer nachträglichen schriftlichen Beschlussfassung oder einer nachträglichen Beschlussfassung per E-Mail der Beschlussvorschlag allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail zugestellt wird und
- im Falle einer nachträglichen elektronischen Beschlussfassung alle Mitglieder Zugang zu einem elektronischen Verfahren (z.B. einer Online-Plattform) haben.
2Die Nachricht zur nachträglichen Beschlussfassung muss enthalten:
- eine Zusammenfassung der Sitzung (Ort, Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung, Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit und eine Zusammenfassung der Beratungen),
- den genauen Wortlaut des Beschlussvorschlags,
- eine Erläuterung der Abstimmungsmodalitäten (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung),
- die Frist für die Stimmabgabe sowie
- im Falle einer Einladung zur elektronischen Abstimmung eine Erläuterung des Abstimmungsverfahrens und der technischen Anforderungen.
3Der Beschluss gilt als angenommen, wenn die nach dieser Geschäftsordnung für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wird; sofern es bei einem Beschluss auf die anwesenden Mitglieder ankommt, gelten diejenigen Mitglieder, die an der nachträglichen Abstimmung teilnehmen, als anwesend. 4Die Sprecherin dokumentiert (Eingang und Zählung der Stimmen) und sichert das Abstimmungsergebnis (im Fall einer elektronischen Abstimmung z.B. in Form von Screenshots oder einem Export aus dem Abstimmungstool) und teilt es allen Mitgliedern in geeigneter Weise mit.
(9) 1Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung einer Mehrheit von mindestens fünf der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder aller Hochschulen sowie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Universitäten; Enthaltungen werden nicht gezählt. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Universitäten bedarf es nicht, wenn ausschließlich Gegenstände der anderen Hochschularten betroffen sind.
(10) 1Über Änderungen der Geschäftsordnung darf nur beschlossen werden, wenn sie in der mit Einberufung übersandten Tagesordnung aufgeführt sind. 2Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer absoluten Mehrheit aller Mitglieder aller Hochschulen sowie der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Universitäten; Enthaltungen werden nicht gezählt. 3Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 80% aller Hochschulen in Schrift- oder Textform.
(11) 1In der Regel wird offen durch Handzeichen abgestimmt. 2Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. 3Im Übrigen kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
(12) Die Vorschriften des § 20 (Ausgeschlossene Personen) und des § 21 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (Besorgnis der Befangenheit) bleiben unberührt.[i]
(13) 1Über wesentliche Inhalte, insbesondere Beschlüsse, der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Protokollführerin oder Protokollführer ist in der Regel die Leitung der Geschäftsstelle. 3Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung, spätestens aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugesandt. 4Einsprüche gegen das Protokoll können schriftlich, per E-Mail oder in dieser Sitzung erfolgen. 5Erfolgt spätestens in dieser Sitzung kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
(14) 1Die Leitungen der Gleichstellungseinheiten (z. B. Büros, Referate, Geschäftsstellen), Referentinnen und Referenten der Gleichstellungsbeauftragten bzw. die Gleichstellungsreferentinnen und -referenten der Hochschulen (im Folgenden: sachkundige Dritte) und die Leitung der Geschäftsstelle nach § 8 nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil. 2Die Sprecherin kann weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen und ihnen den Sachvortrag überlassen. 3Jede Gleichstellungsbeauftragte kann beantragen, dass die Teilnahme von sachkundigen Dritten, der Leitung der Geschäftsstelle nach § 8 oder weiteren Expertinnen und Experten bei der Beratung und Entscheidung einzelner Tagesordnungspunkte oder ganzer Sitzungen ausgeschlossen wird. 4Über einen solchen Antrag, der 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt werden soll, beraten und entscheiden die Gleichstellungsbeauftragten in Abwesenheit der sachkundigen Dritten und weiteren Expertinnen und Experten.
§ 5 Vorstand
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragten je Hochschulart (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen i.e.S.) bestimmen aus ihren Reihen für eine Amtszeit von zwei Jahren jeweils eine Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Hochschulart; sie bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Hochschulart; Enthaltungen werden nicht gezählt. 2Diese Vertretungen bilden den Vorstand. 3 7 Absatz 9 gilt entsprechend.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragten je Hochschulart können die Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Hochschulart mit Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Gleichstellungsbeauftragten ihrer Hochschulart abberufen; Enthaltungen werden nicht gezählt. 2Handelt es sich bei der Betroffenen um die Sprecherin oder die stellvertretende Sprecherin, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine neue Sprecherin oder eine neue stellvertretende Sprecherin zu wählen.
(3) Scheidet eine Vertreterin einer Hochschulart vorzeitig aus dem Vorstand aus, bestimmen die Gleichstellungsbeauftragten dieser Hochschulart zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten ihrer Hochschulart für den Rest der Amtszeit.
(4) 1Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Maßnahmen zur Umsetzung der in § 1 genannten Aufgaben, ansonsten in eigener Verantwortung. 2Die Sprecherin berichtet den übrigen Vorstandsmitgliedern regelmäßig über den aktuellen Stand der laufenden Geschäfte. 3Die Vorstandsmitglieder berichten regelmäßig über die Aktivitäten und Entwicklungen in ihrer jeweiligen Hochschulart. 4Diese Berichte sollen die wichtigsten Maßnahmen, Erfolge, Herausforderungen und geplante Aktivitäten umfassen, sind Teil jeder ordentlichen Vorstandssitzung und dienen der Information und Abstimmung der Vorstandsarbeit.
(5) 1Der Vorstand tritt regelmäßig zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung, im Übrigen nach Bedarf zusammen. 2Die Hälfte der Vorstandsmitglieder kann unter Angabe des Verhandlungsgegenstands die Einberufung des Vorstands verlangen. 3Die Sitzungen werden in der Regel mit einer Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen von der Sprecherin einberufen, eröffnet, geleitet und geschlossen. 4Der Vorstand berät und entscheidet in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. 5Er kann auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) beschließen, wenn es sich um Gegenstände einfacher Art handelt oder um solche, die zuvor schon erschöpfend behandelt worden sind; dies gilt auch, wenn wegen einer Störung kein Beschluss gefasst werden konnte.
(6) In einer Sitzung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn die Sprecherin, im Verhinderungsfall die stellvertretende Sprecherin, und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(7) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder aller Hochschularten gefasst; Enthaltungen werden nicht gezählt. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sprecherin, im Verhinderungsfall die der stellvertretenden Sprecherin, den Ausschlag.
(8) 1In der Regel wird offen abgestimmt. 2Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. 3Im Übrigen kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
(9) Die Vorschriften des § 20 (Ausgeschlossene Personen) und des § 21 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (Besorgnis der Befangenheit) bleiben unberührt.[1]
(10) 1Über wesentliche Inhalte, insbesondere Beschlüsse, der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Protokollführerin oder Protokollführer ist in der Regel die Leitung der Geschäftsstelle. 3Das Protokoll soll den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugesandt werden. 4Einsprüche gegen das Protokoll können schriftlich, per E-Mail oder in dieser Sitzung erfolgen. 5Erfolgt spätestens in dieser Sitzung kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
(11) 1Die Leitungen der Arbeitsgruppen, die von der Mitgliederversammlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 eingesetzt wurden, sowie die Leitung der Geschäftsstelle nach § 8 nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. 2Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass weitere Expertinnen und Experten mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen; insbesondere soll mindestens eine Person aus dem Kreis der sachkundigen Dritten sowie mindestens eine Vertreterin aus dem Bereich der Hochschulmedizin vertreten sein. 3Die Sprecherin kann weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen und ihnen den Sachvortrag überlassen. 4Jedes Vorstandsmitglied kann beantragen, dass die Teilnahme von Leitungen der Arbeitsgruppen, der Leitung der Geschäftsstelle nach § 8 und weiteren Expertinnen und Experten bei der Beratung und Entscheidung einzelner Tagesordnungspunkte oder ganzer Sitzungen ausgeschlossen wird. 5Über einen solchen Antrag beraten und entscheiden die Vorstandsmitglieder in Abwesenheit der Leitungen der Arbeitsgruppen, der Leitung der Geschäftsstelle und weiterer Expertinnen und Experten.
§ 6 Sprecherin und stellvertretende Sprecherin
(1) 1Die Sprecherin und auf deren Vorschlag die stellvertretende Sprecherin werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vertretungen der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschularten gewählt und bedürfen hierbei jeweils der Mehrheit der Stimmen der Gleichstellungsbeauftragten aller Hochschulen sowie der Mehrheit der Stimmen der Gleichstellungsbeauftragten der Universitäten; Enthaltungen werden nicht gezählt. 2Die Sprecherin ist in der Regel die Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten der Universitäten. 3Die Sprecherin und die stellvertretende Sprecherin werden auf zwei Jahre gewählt. 4Zweimalige Wiederwahl ist möglich. 5Die Sprecherin kann der Mitgliederversammlung jederzeit die Abwahl der stellvertretenden Sprecherin durch die Wahl einer neuen stellvertretenden Sprecherin vorschlagen. 6Scheiden die Sprecherin oder die stellvertretende Sprecherin vorzeitig aus dieser Funktion oder aus dem Vorstand aus oder üben sie ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht aus, ohne lediglich verhindert zu sein, wird unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, um eine neue Sprecherin oder eine neue stellvertretende Sprecherin zu wählen; sind Sprecherin und stellvertretende Sprecherin vorzeitig aus dieser Funktion oder aus dem Vorstand ausgeschieden oder üben sie ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht aus, ohne lediglich verhindert zu sein, so übernimmt der verbleibende Vorstand kommissarisch die Funktion der Sprecherin und beruft unverzüglich die Mitgliederversammlung ein. 7Die Gleichstellungsbeauftragten können sich im Verhinderungsfall bei den Wahlakten von ihren Stellvertretungen oder an sie weisungsgebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen.
(2) 1Die Sprecherin ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die laufenden Geschäfte der LaKoG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1. 2Sie ist erste Ansprechperson für das MWK in allen Angelegenheiten, die standort- und hochschulübergreifend die Arbeit und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. 3Projektanträge, die Einwerbung von Drittmitteln und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne von III. (3) bis (5) des MoU bedürfen ihrer Zustimmung. 4Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Hochschulen, indem sie insbesondere Kontakte in Gleichstellungsangelegenheiten zu den hochschul- und bildungspolitischen Meinungsbildenden knüpft und die Interessen der LaKoG in der Öffentlichkeit repräsentiert. 5Beschließt die Mitgliederversammlung eine Änderung der Geschäftsordnung, so ist die Sprecherin zuständig für die Einholung der Zustimmung der Hochschulen nach I. (3) MoU. 6Personalwirtschaftliche Anträge, insbesondere Dienstreise-, Fortbildungs-, Telearbeits-, Nebentätigkeits- und Urlaubsanträge der Leitung der Geschäftsstelle bedürfen vor Genehmigung durch die beherbergende Hochschule der Billigung der Sprecherin als Fachvorgesetzter. 7Die Sprecherin verantwortet die Inhalte der Websites der LaKoG nach § 8 Absatz 2.
(3) Die stellvertretende Sprecherin vertritt die Sprecherin im Verhinderungsfall.
(4) Die Sprecherin ist in ihrer Amtsausübung an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.
(5) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorstand an deren Stelle. 2Die Gründe der Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Mitgliederversammlung unverzüglich mitzuteilen.
(6) 1Die Sprecherin kann abgewählt werden, indem nach Absatz 1 in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung eine neue Sprecherin gewählt wird. 2Die Amtszeit der bisherigen Sprecherin endet mit der Annahme des Wahlergebnisses durch die neue Sprecherin. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die stellvertretende Sprecherin.
§ 7 Wahlen der Sprecherin und der stellvertretenden Sprecherin
(1) 1Wahlen der Sprecherin und der stellvertretenden Sprecherin erfolgen geheim und mit Stimmzettel oder elektronisch; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aller Hochschulen sowie die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Universitäten erreicht hat; Enthaltungen werden nicht gezählt. 3Kommt die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt. 4Kommt die erforderliche Mehrheit auch im dritten Wahlgang nicht zustande, muss die Wahl vertagt werden.
(2) 1Wahlberechtigt sind die Gleichstellungsbeauftragten, welche jeweils eine Stimme haben. 2Sie können sich bei den Wahlakten nach § 6 Absatz 1 Satz 7 vertreten lassen. 3Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
(3) 1Wahlen werden getrennt in einzelnen Wahlgängen durchgeführt. 2Werden in einer Sitzung sowohl die Sprecherin als auch die stellvertretende Sprecherin gewählt, so erfolgt zunächst die Wahl der Sprecherin und anschließend die Wahl der stellvertretenden Sprecherin.
(4) 1Wahlorgane sind die Wahlleitung und der Wahlausschuss. 2Die Wahlleitung sichert die organisatorische und technische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahlen und führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus; sie wird vor der Wahl vom amtierenden Vorstand bestimmt und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. 3Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und soll aus drei Mitgliedern bestehen; er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. 4Der amtierende Vorstand darf keinem Wahlorgan angehören.
(5) 1Wahlvorschläge sind der Wahlleitung spätestens zu Beginn der Wahl mitzuteilen. 2Die Wahlleitung nimmt die zur Wahl vorgeschlagenen Personen in den Wahlvorschlag auf, wenn diese ihr Einverständnis mit der Wahl erklärt haben. 3Vorgeschlagene Personen, welche ihr Einverständnis mit der Wahl erklärt haben, dürfen keinem Wahlorgan angehören, sind unverzüglich von Funktionen in Wahlorganen zu entbinden und ein Ersatzmitglied für das Wahlorgan ist zu bestimmen.
(6) 1Nach Einholung der Wahlvorschläge werden durch die Geschäftsstelle für die Wahl Stimmzettel erstellt, auf denen die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. 2Vor Beginn der Wahlen eingereichte Wahlvorschläge können handschriftlich ergänzt werden.
(7) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe nimmt der Wahlausschuss die Auszählung der Stimmen vor.
(8) 1Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen sind Stimmzettel,
- die nicht gemäß Absatz 6 hergestellt oder für eine andere Wahl gültig sind,
- die keine gültigen Stimmen enthalten,
- die ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
- die über die Stimmabgabe hinaus Eintragungen enthalten; nicht als Eintragungen in diesem Sinne gelten bloße Hervorhebungen im Bereich der Erklärungen zur Stimmabgabe,
- in denen die zulässige Stimmenzahl insgesamt, bezogen auf einen Wahlvorschlag oder bezogen auf einzelne Wahlbewerberinnen überschritten ist.
2Ungültig sind Stimmen, bei denen nicht erkennbar ist, für welche Bewerberin sie abgegeben wurden; ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.
(9) 1Die Wahlleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt. 2Sie benachrichtigt das MWK und die Hochschulen von dem Wahlergebnis unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Absatz 10.
(10) 1Jede wahlberechtigte Person kann durch Einspruch nach der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses anfechten (Ausschlussfrist). ²Der Einspruch muss unter Angabe der Gründe schriftlich gegenüber der Wahlleitung erklärt werden. 3Er ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung für das Ergebnis der Wahl maßgeblich sein kann; über diese Voraussetzungen beschließt der Wahlausschuss. 4Ist der Einspruch begründet, so ist der betreffende Wahlgang unverzüglich zu wiederholen.
(11) Bei den Wahlen und Vorschlägen zu diesen Wahlen gelten die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht.[2]
(12) Soweit nach § 6 Absatz 6 Abwahlen durchgeführt werden können, finden die Absätze 1 bis 10 auf diese entsprechende Anwendung, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) 1Entsprechend dem MoU unterstützen das MWK und die Universitäten des Landes Baden-Württemberg die Gleichstellungsbeauftragten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen des Landes in standortübergreifenden Angelegenheiten mit der Bereitstellung einer Geschäftsstelle an der diese beherbergenden Universität; damit ist die Geschäftsstelle Teil der Landesverwaltung. ²Sie unterstützt die Mitgliederversammlung, den Vorstand sowie die Sprecherin in standortübergreifenden Angelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten. 3Dazu gehören insbesondere die Organisation des hochschulartenspezifischen und hochschulartenübergreifenden Austausches der Gleichstellungsbeauftragten, die Beratung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen, die Unterstützung der Sprecherin und der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrem Engagement in der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e.V. (bukof), bei Stellungnahmen zu Gesetzgebungen, Verordnungen oder weiteren politischen Prozessen mit Bezug auf die Arbeit und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Kontakt mit dem MWK und den Landesrektoratekonferenzen.
(2) 1Die Geschäftsstelle kann Websites erstellen, auf der sie die Positionen der Gleichstellungsbeauftragten und Informationen, die für Gleichstellungsbeauftragte relevant sind (z.B. Handreichungen, rechtliche Hinweise), zugänglich macht. 2Die Verantwortung für die Inhalte liegt bei der Sprecherin.
(3) 1Das MWK kann mit der Geschäftsstelle Projekte zur Unterstützung und Schulung der Gleichstellungsbeauftragten und zur Förderung von Wissenschaftlerinnen im Umfang von maximal 2,5 Vollzeitäquivalenten vereinbaren. 2Die Projektanträge bedürfen der Zustimmung der Sprecherin und der beherbergenden Hochschule. 3Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des MWK; die Projekte sollen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren haben, um den Projektbeschäftigten Planungssicherheit zu geben (s. III. (3) MoU).
(4) 1Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus mit Zustimmung der Sprecherin Drittmittelprojekte einwerben und weitere Projekte des MWK übernehmen und bedarf hierfür der Zustimmung der Kanzlerin bzw. des Kanzlers oder einer diese vertretenden Person der beherbergenden Hochschule. 2Weitere Projekte des MWK, sonstige Drittmittelprojekte und wirtschaftliche Tätigkeiten müssen zu Vollkosten, d.h. mit einer Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent kalkuliert sein. 3Bei Programm- und Projektpauschalen der Bundesministerien, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Europäischen Union wird die Geschäftsstelle entsprechend den üblichen Regelungen der beherbergenden Hochschule behandelt. 4Drittmittelprojektanträge sind dem MWK nach Einreichung zur Kenntnis zu geben (s. III. (4) MoU).
(5) 1Die Geschäftsstelle kann mit Zustimmung der Sprecherin Kooperationsvereinbarungen abschließen. 2Sie bedarf hierfür der Zustimmung der beherbergenden Hochschule. 3Sämtliche Kooperationsvereinbarungen sind dem MWK zur Kenntnis zu geben (s. III. (5) MoU).
(6) Die Geschäftsstelle wird von der Universität Stuttgart beherbergt.
§ 9 Leitung der Geschäftsstelle
(1) Die Leitung der Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Sprecherin und die der Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle verantwortet administrativ und fachlich die Drittmittelprojekte und die Durchführung der vom MWK beauftragten Projekte und übernimmt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Funktion der Fachvorgesetzten.
(3) Das Verfahren zur Besetzung der Leitung der Geschäftsstelle richtet sich nach IV. (3) bis (5) MoU.
§ 10 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
1Die Sitzungen der LaKoG sind nicht öffentlich. 2Die an einer Sitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die in einer solchen nicht öffentlichen Sitzung behandelt worden sind. 3Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. 4Diese Verpflichtungen schließen Beratungsunterlagen ein und bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. 5Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit
- Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind; hierzu zählt insbesondere die Weitergabe von Sitzungsunterlagen innerhalb der LaKoG und der jeweiligen Hochschulen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen;
- Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
6Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, sowie Anzeigen eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle sowie die Weitergabe oder Offenlegung von Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.
§ 11 Video- und Telefonkonferenzen; Zuschaltung
(1) 1Sitzungen können auch in Video- und Telefonkonferenzen stattfinden. 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in Video- oder Telefonkonferenz trifft die Sprecherin. 3Die Sitzung in Video- oder Telefonkonferenz darf nicht durchgeführt werden, wenn die Mehrheit des Organs innerhalb einer von der Sprecherin festgesetzten Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. 4In dem Protokoll zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer beizufügen.
(2) Soweit in diesem Paragraphen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die weiteren Vorschriften dieser Geschäftsordnung für Sitzungen in Video- und Telefonkonferenzen entsprechend.
(3) 1Die Einberufung von Sitzungen in Video- und Telefonkonferenzen soll zusätzlich unter Angabe der Einwahldaten erfolgen; die Einwahldaten müssen an dem der Video- oder Telefonkonferenz vorausgehenden Werktag, spätestens jedoch 24 Stunden vor Sitzungsbeginn, mitgeteilt werden; die Angabe des Ortes der Sitzung entfällt. 2Die Auswahl eines geeigneten Systems für die Sitzung in Video- oder Telefonkonferenz obliegt der Sprecherin unter Beachtung sonstiger rechtlicher Vorgaben.
(4) 1Mit erfolgreicher Herstellung der Verbindung zu dem gewählten System gilt ein Sitzungsmitglied als anwesend. 2Eine Verbindung gilt als erfolgreich, wenn die Sprecherin die Identität des Sitzungsmitglieds feststellen und sich dieses den anderen Sitzungsmitgliedern mitteilen kann.
(5) Zusätzlich zu den weiteren Vorgaben zur Verschwiegenheit haben alle Sitzungsmitglieder an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort sicherzustellen, dass die Sitzung in Video- oder Telefonkonferenz nicht durch unbefugte Personen mitverfolgt werden kann.
(6) 1Bei Abstimmungen hat sich die Sprecherin durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass die Beschlussfähigkeit weiterhin vorliegt. 2Die Abstimmung hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsergebnis zweifelsfrei feststellbar ist und mehrfache Stimmabgaben ausgeschlossen sind; insbesondere kann die Sprecherin eine namentliche Einzelabstimmung festlegen. 3Bei Beschlussunfähigkeit aufgrund des Abrisses von Verbindungen soll die Sprecherin eine angemessene Unterbrechung der Sitzung festlegen, damit sich die Sitzungsmitglieder wieder mit dem System verbinden können. 4Kann die Beschlussfähigkeit aufgrund eines Abrisses von Verbindungen auch vor dem dritten Abstimmungsversuch nicht hergestellt werden, entscheidet die Sprecherin, ob die Sitzung in Video- oder Telefonkonferenz vorzeitig abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt als Sitzung in Video- oder Telefonkonferenz gegebenenfalls mit einem anderen System wiederholt wird.
(7) 1Kann in Personalentscheidungen keine offene Abstimmung erfolgen, ist die Beschlussfassung in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeizuführen, in welchem eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist; die Festlegung des Verfahrens obliegt der Sprecherin. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Angelegenheiten, in denen eine geheime Abstimmung beschlossen wurde.
(8) Absatz 7 findet auf Wahlen entsprechende Anwendung.
(9) 1Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder einer Befangenheit hat ein Mitglied die Sprecherin unverzüglich zu informieren und den virtuellen Raum zu verlassen. 2Nach Wegfall des Ausschlussgrundes oder der Befangenheit legt die Sprecherin eine angemessene Unterbrechung fest, um dem betroffenen Mitglied eine erfolgreiche Neuverbindung zu ermöglichen. 3Die Sprecherin fordert das betroffene Mitglied in geeigneter Weise zur Neuverbindung auf; das Mitglied muss hierfür eine Kontaktmöglichkeit benennen. 4Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder einer Befangenheit in der Person der Sprecherin, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; die stellvertretende Sprecherin tritt dabei an die Stelle der Sprecherin.
(10) Ein Mitschneiden der Sitzung ist unzulässig.
(11) 1Sitzungen können auch in hybrider Form stattfinden. 2Eine hybride Sitzung liegt vor, wenn mindestens ein Mitglied eines Gremiums über Video- oder Telefonkonferenzsysteme an der Sitzung teilnimmt. 3Auf hybride Sitzungen finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 10 entsprechende Anwendung.
(12) 1Expertinnen und Experten im Sinne von § 4 Absatz 14 Satz 2 können auch über Video- und Telefonkonferenzsysteme zu einer Sitzung hinzugeschaltet werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Sprecherin.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) 1Die Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. 2Zugleich treten alle bisherigen Satzungen und Ordnungen der LaKoG außer Kraft.
(2) 1Abweichend von § 5 Absatz 1 setzt sich der Vorstand der LaKoG mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung mit einer Amtszeit bis zum 31. Dezember 2025 wie folgt zusammen:
- Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten der Universitäten: Gleichstellungsbeauftragte der Universität Hohenheim; sie nimmt, abweichend von § 6 Absatz 1 bis zu diesem Zeitpunkt zugleich das Amt der Sprecherin wahr,
- Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten der Pädagogische Hochschulen: Gleichstellungsbeauftragte der Pädagogischen Hochschule Weingarten,
- Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten der Musikhochschulen: Gleichstellungsbeauftragte der Musikhochschule Freiburg,
- Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten der Kunsthochschulen i.e.S.: Gleichstellungsbeauftragte der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart.
²Das Recht der Gleichstellungsbeauftragten jeder Hochschulart, für ihre Hochschulart nach § 5 eine neue Vertretung zu bestimmen, sowie das der Mitgliederversammlung zur Wahl einer neuen Sprecherin nach § 6 bleibt unberührt.
[1] Zum Gesetzeswortlaut siehe Endnote.
[2] Zum Gesetzeswortlaut siehe Endnote.
[i] § 20 Landesverwaltungsverfahrensgesetz lautet:
Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- wer selbst Beteiligter ist;
- wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
- wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
- wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
- wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
2a. der Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 21 Landesverwaltungsverfahrensgesetz lautet:
Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.