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Veröffentlicht am: | 2. Juni 2025 |
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Geschäftsordnung des Rektorats, des Erweiterten Rektorats, des Forschungsrats und des Kooperationsrats der Universität Stuttgart (GO Rektorat)
Vom 23. Mai 2025
Gemäß § 16 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. S. 114), sowie den §§ 4 Absatz 2 Satz 2, 4a Absatz 2 Satz 2 und 5 Satz 4 der Grundordnung der Universität Stuttgart vom 23. April 2015 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 21/2015 vom 24. April 2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2022 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 63/2022 vom 14. Dezember 2022), hat das Rektorat der Universität Stuttgart am 29. April 2025 auf Vorschlag des Rektors die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Das Rektorat
§ 1 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das Rektorat
II. Mitglieder des Rektorats
§ 2 Haupt- und nebenamtliche Mitglieder
§ 3 Geschäftsverteilung
§ 4 Vertretung der Mitglieder
§ 5 Ständige Gäste
§ 6 Vorsitz
III. Rektoratssitzungen
§ 7 Sitzungsmodus
§ 8 Beschlussvorlagen
§ 9 Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung
§ 10 Beschlussfassung
§ 11 Widersprüche gegen Rektoratsbeschlüsse
§ 12 Niederschriften
§ 13 Online-Sitzungen als Videokonferenzen
IV. Das Erweiterte Rektorat
§ 14 Gegenstände der Beratung durch das Erweiterte Rektorat
§ 15 Mitglieder des Erweiterten Rektorats
§ 16 Sitzungen des Erweiterten Rektorats
V. Der Forschungsrat
§ 17 Aufgaben und Funktion des Forschungsrats
§ 18 Mitglieder des Forschungsrats
§ 19 Vertraulichkeit
§ 20 Sitzungen
§ 21 Beschlussfassung und Berichterstattung
§ 22 Antragsverfahren und Sitzungsmodus
VI. Der Rat für wissenschaftliche Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen (Kooperationsrat)
§ 23 Aufgaben und Funktion des Kooperationsrats
§ 24 Mitglieder des Kooperationsrats
§ 25 Vertraulichkeit
§ 26 Sitzungen
§ 27 Beschlussfassung und Berichterstattung
§ 28 Antragsverfahren und Sitzungsmodus
VII. Sonstige Bestimmungen
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Das Rektorat
§ 1 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das Rektorat
(1) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten der Universität, für die im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) oder in der Grundordnung der Universität Stuttgart nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der Beschlüsse des Universitätsrates, des Senats und der Richtlinien des Rektors oder der Rektorin leitet es die Universität.
(2) Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Verteilung der Geschäftsbereiche auf seine Mitglieder,
2. die Angelegenheiten nach § 16 Absatz 3 Satz 2 LHG
a. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,
b. die Planung der baulichen Entwicklung,
c. die Aufstellung der Ausstattungspläne,
d. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
e. die Aufstellung des Entwurfs des jährlichen Wirtschaftsplans sowie des Jahresabschlusses,
f. den Vollzug des Wirtschaftsplans,
g. die Verteilung der zugewiesenen Stellen und Mittel,
h. die Grundstücks- und Raumverteilung,
i. das Körperschaftsvermögen,
j. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 LBesGBW
aa. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
bb. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung,
cc. für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Universitätsrat zuständig ist,
k. die Festsetzung von Zulagen nach §§ 59 und 60 LBesGBW,
l. die Gewährung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen,
m. die strategische Entwicklung der Informationsversorgung, der Digitalisierung und des Informationsmanagements,
n. die strukturelle organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung des Klimaschutzes innerhalb der Hochschule als Einrichtung unter Berücksichtigung rechtlicher Klimaschutzvorgaben,
3. die Vorlagen an das Erweiterte Rektorat, den Senat und den Universitätsrat,
4. die Berufungsvorschläge,
5. den Vorschlag zur Festsetzung der Zulassungszahlen,
6. die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen außerhalb der Universität,
7. die Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung,
8. die Vorschläge zur Einrichtung fakultätsübergreifender Zentren für die Forschung,
9. die Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten der Universität,
10. die Unterrichtung der Organe der Universität über wichtige Angelegenheiten,
11. die Antworten auf Anfragen des Senats, des Universitätsrats und des Erweiterten Rektorats,
12. die Maßnahmen der Rechtsaufsicht über die Verfasste Studierendenschaft nach § 65b Absatz 6 LHG,
13. die Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied des Rektorats eine Beschlussfassung im Rektorat von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beantragt,
14. die Strategien zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers,
15. die Strategien und grundlegende Angelegenheiten der internationalen Beziehungen,
16. die Strategien im Bereich Diversity und wissenschaftlicher Nachwuchs,
17. die Veranlassung, Organisation und Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 5 LHG,
18. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,
19. Einleitung von Maßnahmen zur besseren Versorgung mit Informationstechnologie und Informationsmitteln.
II. Mitglieder des Rektorats
§ 2 Haupt- und nebenamtliche Mitglieder
(1) Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind
- der Rektor oder die Rektorin,
- der Kanzler oder die Kanzlerin sowie
- der Prorektor oder die Prorektorin für Informationstechnologie (Chief Information Officer / CIO).
(2) Als nebenamtliche Rektoratsmitglieder sind die folgenden vier Prorektoren oder Prorektorinnen tätig:
- der Prorektor oder die Prorektorin für Lehre und Weiterbildung,
- der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung,
- der Prorektor oder die Prorektorin für Transfer und Internationales,
- der Prorektor oder die Prorektorin für wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity.
§ 3 Geschäftsverteilung
(1) Die haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitglieder tragen nach Maßgabe der folgenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Rektorats gemäß § 1. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die Geschäfte der laufenden Verwaltung in ihren Geschäftsbereichen in eigener Zuständigkeit wahr. Sie vertreten innerhalb ihres Geschäftsbereiches in genanntem Umfang das Rektorat nach innen und nach außen.
(2) Die Aufgaben des Rektorats werden wie folgt verteilt:
(2.1) Der Rektor oder die Rektorin hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Gesamtvertretung der Universität,
- Vorsitzender oder Vorsitzende des Senats, des Rektorats, des Erweiterten Rektorats und Leitung der ihm oder ihr zugeordneten Senatsausschüsse, insbesondere dem für Struktur,
- Festlegung der Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats inklusive der Entscheidungen über Kompetenzkonflikte zwischen Mitgliedern des Rektorats,
- Ausübung der Rechtsaufsicht innerhalb der Universität und Dienstaufsicht über die übrigen Beamten und Beamtinnen i.S.d. § 11 Absatz 5 LHG,
- Eilentscheidungskompetenz in Angelegenheiten besonderer Dringlichkeit; diese Entscheidungen sollen nachträglich durch Vorlage im Rektorat in dessen nächster Sitzung bestätigt werden,
- Berufungs- und Bleibeverhandlungen, Berufungsangebote, Verhandlungen über Leistungszusagen (Stellen, Mittel, Gehalt),
- Grundsätzliche Fragen der strategischen und strukturellen Entwicklung der Universität sowie deren Umsetzung durch Initiativen und Projekte u.a. bei Förderprogrammen,
- Grundsätzliche Fragen des Fundraisings, Koordination von Fundraisingaktivitäten,
- Konzepte zur leistungs-, belastungs- und strategiebezogenen Stellen- und Mittelverteilung,
- Leitung der Stabsstellen, die dem Rektor oder der Rektorin zugeordnet sind.
(2.2) Der Kanzler oder die Kanzlerin hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Leitung der Zentralen Verwaltung und Leitung der Stabsstellen, die dem Kanzler oder der Kanzlerin zugeordnet sind,
- Wirtschafts- und Personalverwaltung; in diesen Bereichen vertritt der Kanzler oder die Kanzlerin den Rektor oder die Rektorin und die Universität ständig nach innen und nach außen,
- Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt,
- Erstellung der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
- Umsetzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Personalrat,
- Leitung des Senatsausschusses für Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten.
(2.3) Der Prorektor oder die Prorektorin für Informationstechnologie (Chief Information Officer / CIO) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Förderung der Weiterentwicklung und ständigen Verbesserung des gesamten IT-Systems der Universität inklusive der IT-Anwendungen und der IT-Infrastruktur, die für die allgemeinen Dienste einer Universität unabdingbar sind, unter besonderer Berücksichtigung universitätsspezifischer IT-Sicherheitsbelange,
- Förderung der universitätsweiten Versorgung mit Literatur und anderen Informationsmitteln,
- Vorantreiben von Innovationen und Aufzeigen von Potenzialen der Digitalisierung,
- Entwicklung und Fortschreibung einer ganzheitlichen IT-Strategie für die Universität sowie strategische Planung und Steuerung der zentralen und dezentralen IT-Prozesse,
- Verantwortung für das Informations- und Kommunikationszentrum IZUS,
- Grundsätzliche Fragen zum Informationsmanagement der Universität,
- Leitung ausgewählter strategischer Projekte mit IT-Bezug,
- Leitung der vom Senat gewählten Nutzerausschüsse von TIK und UB,
- Enge Abstimmung mit dem HLRS und Sicherstellung von Synergien.
(2.4) Der Prorektor oder die Prorektorin für Lehre und Weiterbildung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Grundsätzliche Fragen zu Studium, Lehre und Weiterbildung,
- Einrichtung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen,
- Leitung des Senatsausschusses für Lehre und Weiterbildung (SAL),
- Leitung des Senatsausschusses Lehrerbildung (SALB),
- Leitung des Nutzungsausschusses des Sprachenzentrums,
- Fachaufsicht über den Bereich Lehre und Weiterbildung der Stabsstelle Qualitätsentwicklung (QE),
- Fachaufsicht über die Professional School of Education Stuttgart-Ludwigsburg (PSE),
- Fachaufsicht über das MINT-Kolleg (Carl von Bach-Kolleg),
- Fachaufsicht über das Zentrum für Lehre und Weiterbildung (zlw),
- Fachaufsicht über das Sprachenzentrum (SZ),
- Fachaufsicht über die Master:Online-Akademie.
(2.5) Der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Forschung,
- Weiterentwicklung des Forschungsprofils und der Forschungsstrukturen in Abstimmung mit den Fakultäten,
- Begleitung und Unterstützung von koordinierten Forschungsprogrammen,
- Grundsätzliche Aspekte von Forschungsinformationssystemen und Forschungsrankings,
- Strategien und Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
- Leitung des Senatsausschusses für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (siehe auch 2.7),
- Leitung des Forschungsrats (vergl. Abschnitt V),
- Fachaufsicht über das Green Office.
(2.6) Der Prorektor oder die Prorektorin für Transfer und Internationales hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, insbesondere grundsätzliche Fragen zu Forschungs- und Transferangeboten für Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft, mit Kontaktpflege zu Wirtschaftsverbänden, IHKn, Wirtschaftsförderungen und insbesondere zur Stadt Stuttgart,
- (Weiter-) Entwicklung der Transferstrategie, insbesondere Verwertungsstrategien für Geistiges Eigentum (IP), Förderung von Entrepreneurship und Ausgründungen,
- Vertretung der Universität, wo Anteile gehalten werden, insb. TTI GmbH, TLB GmbH, InnoEnergy SE, SICOS BW GmbH und IMS Chips,
- Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Internationalisierung,
- Grundsätzliche Fragen zur internationalen Vernetzung und zur Pflege der internationalen Beziehungen,
- Grundsätzliche Fragen zu internationalen Kooperationen in der Lehre in Abstimmung mit dem Prorektorat Lehre und Weiterbildung,
- Leitung des Rats für wissenschaftliche Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen (Kooperationsrat) (vergl. Abschnitt VI.),
- Leitung des Steering Committee Internationalization mit allen Stakeholdern zu internationalen Fragen,
- Vertretung von Transfer und Internationalem im Rahmen der TU9 Arbeitsgruppen und CESAER,
- Vertretung der Universität im Rahmen von internationalen Aktivitäten, insb. Türkisch-Deutsche Universität (TDU) und diplomatische Vertretungen,
- Fachaufsicht über das Transfercenter (TRACES),
- Fachaufsicht über das Dezernat 2 (Internationales),
- Fachaufsicht Innovationscampus Mobilität der Zukunft (ICM).
(2.7) Der Prorektor oder die Prorektorin für wissenschaftlichen Nachwuchs und Diversity hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse und ist Ansprechperson für die Fakultäten in diesen Bereichen:
- Grundsätzliche Angelegenheiten und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Grundsätzliche Angelegenheiten und Förderung von Diversity und Chancengerechtigkeit,
- Weiterentwicklung umfassender Qualifizierungsangebote für Doktorandinnen und Doktoranden, Postdocs und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur Vorbereitung auf die nächsten Karrierestufen in der Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft,
- Ausbau der Mentoring-Programme für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zur Etablierung von überfachlichen, intergenerationellen und interinstitutionellen Netzwerken,
- Leitung des Senatsausschusses für Forschung und Wissenschaftlicher Nachwuchs (siehe auch 2.5),
- Leitung des Senatsausschusses für Diversity und Gleichstellung,
- Leitung der Vergabekommission für die Graduiertenförderung,
- Leitung der Kommission Verantwortung in der Forschung (Ethikkommission)
- Fachaufsicht über die Graduiertenakademie (GRADUS),
- Fachaufsicht über die Stabsstelle für Inklusive Universitätskultur (uniqUS).
§ 4 Vertretung der Mitglieder
(1) Unbeschadet von § 3 Absatz 1 und Absatz 2.2 Nummer 2 wird der Rektor oder die Rektorin in der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben im Verhinderungsfall wie folgt vertreten:
- Bei der Wahrnehmung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben der oberen Dienstbehörde, der Aufgaben als Leiter oder Leiterin der Dienststelle sowie als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetze der Beschäftigten der Universität, ferner bei der Ausübung des Hausrechts, der Rechtsaufsicht, als Vorsitzender oder Vorsitzende des Rektorats sowie bei der Führung von Berufungs-, Bleibe- und Ausstattungsverhandlungen wird der Rektor oder die Rektorin vom Kanzler oder der Kanzlerin vertreten.
- Seine oder ihre Vertretung bei der Wahrnehmung der Außenvertretung der Universität in anderen als den unter Nummer 1 genannten Angelegenheiten regelt der Rektor oder die Rektorin im Einzelfall; trifft der Rektor oder die Rektorin keine solche Bestimmung, wird er oder sie von der Kanzlerin oder vom Kanzler nach außen vertreten
(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird im Verhinderungsfall von einem oder einer sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung vertreten, der oder die gemäß § 16a Absatz 2 Satz 1 LHG vom Rektorat auf Vorschlag des Kanzlers oder der Kanzlerin im Benehmen mit dem Senat und dem Universitätsrat bestellt wird.
(3) Der Rektor oder die Rektorin regelt im Einzelfall die Vertretung der Prorektoren oder Prorektorinnen.
§ 5 Ständige Gäste
Als ständige, nicht stimmberechtigte Gäste nehmen an den Sitzungen des Rektorats der Leiter oder die Leiterin des Rektoratsbüros, der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Hochschulkommunikation, der persönliche Referent oder die persönliche Referentin des Kanzlers oder der Kanzlerin sowie die persönlichen Referenten oder Referentinnen des Rektors oder der Rektorin, darunter eine Person, bei der die Geschäftsstelle des Rektorats eingerichtet ist und die das Protokoll der Sitzung führt, teil.
§ 6 Vorsitz
(1) Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz im Rektorat, leitet die Geschäfte des Rektorats und legt die Richtlinien fest, nach denen die Universität geleitet und verwaltet wird. Er oder sie hat für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang sowie für die ordnungsgemäße Ausführung der von den Mitgliedern des Rektorats wahrzunehmenden Geschäfte zu sorgen.
(2) Der Rektor oder die Rektorin ist von den Mitgliedern des Rektorats und den ständigen Gästen über alle Maßnahmen und Vorhaben aus deren Geschäftsbereich nach § 3 Absatz 2.2 bis 2.7 sowie über wesentliche Vorfälle und Vorgänge zu unterrichten, die für die Leitung der Geschäfte des Rektorats von Bedeutung sind.
(3) Ferner besteht Informationspflicht seitens des Rektors oder der Rektorin an die Mitglieder des Rektorats über Belange, welche die einzelnen Geschäftsbereiche oder das Rektorat als Ganzes betreffen.
(4) Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, jederzeit von den Mitgliedern des Rektorats und den ständigen Gästen Auskünfte über Vorgänge und Maßnahmen in deren Geschäftsbereichen einzuholen.
III. Rektoratssitzungen
§ 7 Sitzungsmodus
(1) Die Sitzungen des Rektorats finden in der Regel einmal wöchentlich statt.
(2) Der Rektor oder die Rektorin eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Rektorats; im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie der Kanzler oder die Kanzlerin nach § 4 Absatz 1 Nummer 1.
(3) Die Sitzungen des Rektorats sind vertraulich.
(4) Mitglieder der Universität oder Gäste können zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden, wenn das Rektorat oder das für den Tagesordnungspunkt zuständige Mitglied des Rektorats ihre Anwesenheit für sachlich geboten hält.
(5) Mitglieder, die verhindert sind an den Sitzungen teilzunehmen, zeigen dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig der Geschäftsstelle des Rektorats an.
§ 8 Beschlussvorlagen
(1) Die Beschlussfassung im Rektorat ist in der Regel durch Vorlagen vorzubereiten. Die Beschlussvorlage soll in der Regel der Antragsteller oder die Antragstellerin, Datum, Sitzungstermin, Begründung sowie einen Beschlussvorschlag enthalten.
(2) Die Erstellung der Beschlussvorlagen liegt in der Verantwortung der jeweils zuständigen Mitglieder des Rektorats und der ständigen Gäste. Diese und die dafür erforderlichen Unterlagen sind in der Regel spätestens zwei Werktage vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsstelle des Rektorats einzureichen.
§ 9 Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Rektoratssitzungen wird von dem Rektor oder der Rektorin vorgeschlagen. Der persönliche Referent oder die persönliche Referentin des Rektors oder der Rektorin verteilt die vorläufige Tagesordnung und möglichst die Sitzungsunterlagen zwei Werktage vor der Sitzung des Rektorats. Zu Beginn der Sitzung beschließt das Rektorat die endgültige Tagesordnung.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn der Rektor oder die Rektorin, bei dessen oder deren Verhinderung der Kanzler oder die Kanzlerin sowie insgesamt die Mehrheit der Rektoratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors oder der Rektorin, im Vertretungsfall die des Kanzlers oder der Kanzlerin. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin gefasst werden. Beschlüsse, die den Zuständigkeitsbereich der Universitätsverwaltung unmittelbar betreffen, sollen nicht in Abwesenheit des Kanzlers oder der Kanzlerin gefasst werden.
(2) Der oder die Vorsitzende formuliert vor Beschlussfassung den Wortlaut des Beschlusses, falls dieser nicht schriftlich vorliegt.
(3) Die vom Rektorat gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Rektorats verbindlich.
(4) Das Rektorat berät und entscheidet in der Regel in den Sitzungen. Es kann auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen, sofern kein Rektoratsmitglied widerspricht.
§ 11 Widersprüche gegen Rektoratsbeschlüsse
(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin kann in seiner oder ihrer Eigenschaft als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Im Fall des Widerspruchs ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung des Rektorats neu abzustimmen. Kommt keine Einigung zustande, ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 6 und 7 LHG vom Rektor oder von der Rektorin eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Rektor oder die Rektorin oder das ihn oder sie vertretende Mitglied des Rektorats gegen einen Beschluss des Rektorats in anderen als Haushaltsangelegenheiten ausdrücklich Widerspruch wegen Unvereinbarkeit mit geltendem Recht, mit Beschlüssen des Universitätsrats oder des Senats oder mit Richtlinien des Rektors oder der Rektorin erhebt.
§ 12 Niederschriften
(1) Der Protokollführer oder die Protokollführerin fertigt über alle Sitzungen des Rektorats eine Niederschrift inklusive des Handlungsbedarfs für die Anwesenden an. Die Niederschrift hat den Beginn und das Ende der Sitzungen, den Tag und Ort der Sitzungen, die Namen der Sitzungsteilnehmer und abwesenden Mitglieder, ein Verzeichnis der Tagesordnungspunkte sowie die zu den Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse des Rektorats zu enthalten. Für einen Beschluss notwendige Erläuterungen werden in die Niederschrift aufgenommen. Von den Mitgliedern des Rektorats vorgetragene, schriftlich abzugebende Protokollerklärungen werden auf deren ausdrücklichen Wunsch als Protokollnotiz oder -anlage ebenfalls mit in die Niederschrift aufgenommen.
(2) Die Niederschriften werden unmittelbar nach Fertigstellung den Mitgliedern des Rektorats als Entwurf zur umgehenden Durchsicht und Rückgabe mit eventuellen Korrekturen übersandt. Der korrigierte Entwurf der Niederschrift wird jeweils in der nächsten Sitzung des Rektorats vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zur Genehmigung aufgerufen.
(3) Die Niederschriften sind in der endgültigen, genehmigten Fassung vom jeweiligen Vorsitzenden oder von der jeweiligen Vorsitzenden der Rektoratssitzung und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. Von der Niederschrift wird eine Urschrift für die Akten hergestellt. Jedes Mitglied des Rektorats erhält eine Ausfertigung der Niederschrift zu seiner persönlichen Verfügung.
§ 13 Online-Sitzungen als Videokonferenzen
(1) Das Rektorat, das Erweiterte Rektorat, der Forschungsrat und der Kooperationsrat können Sitzungen auch mittels Videokonferenzen sowie hybride Sitzungen abhalten. Die Entscheidung über die Durchführung einer Online-Sitzung als Videokonferenz trifft der oder die Vorsitzende. Dabei muss die gewählte Form eine zu einer Präsenzsitzung im Wesentlichen vergleichbare gleichzeitige und gemeinsame Willensbildung des Gremiums ermöglichen. Die Einberufung als Online-Sitzung ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums innerhalb einer von dem oder der Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Paragraphen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die weiteren Vorschriften dieser Geschäftsordnung auch für Online-Sitzungen in Form einer Videokonferenz.
(3) Die Auswahl eines geeigneten Systems obliegt dem oder der Vorsitzenden unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben; die Auswahl ist beschränkt auf Systeme, die von der Universität zum Einsatz zugelassen sind. Der oder die Vorsitzende hat bei der Vorbereitung der Videokonferenz auf Seiten der Universität die nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit zu treffen.
(4) Die Einberufung einer Online-Sitzung soll zusätzlich unter Angabe der Einwahldaten erfolgen; die Einwahldaten müssen spätestens an dem der Videokonferenz vorausgehenden Werktag mitgeteilt werden. Der oder die Vorsitzende informiert die teilnahme-berechtigten Personen so rechtzeitig über die Systemvoraussetzungen für die Teilnahme und die Bedienung, dass diese in die Lage versetzt werden, die auf ihrer Seite erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Angabe des Ortes der Sitzung entfällt. Die Einladung und weitere Dokumente werden ausschließlich elektronisch übermittelt.
(5) Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort sicherzustellen, dass die Videokonferenz nicht durch unbefugte Personen mitverfolgt werden kann. Ein Mitschneiden der Sitzung durch die Teilnehmenden ist unzulässig. Hierauf sowie auf die Vorgaben zur Verschwiegenheit hat der oder die Vorsitzende in geeigneter Weise hinzuweisen.
(6) Mit erfolgreicher Herstellung der Verbindung zu dem gewählten System gilt die teilnehmende Person als anwesend. Eine Verbindung gilt als erfolgreich, wenn der oder die Vorsitzende die Identität feststellen, die teilnehmende Person den Verlauf der Sitzung in Ton und Bild verfolgen und sich den anderen Teilnehmenden mitteilen kann. Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu drei Minuten gelten als unbeachtlich, wenn sie von der teilnehmenden Person nicht bis zum Ablauf des auf die Sitzung folgenden Kalendertages beanstandet werden.
(7) Zu Beginn der Sitzung überprüft der oder die Vorsitzende die Identität der Anwesenden und ihre tatsächliche Mitwirkungsmöglichkeit und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er oder sie weist die Teilnehmenden auf möglicherweise vorzunehmende Systemeinstellungen sowie auf den nicht-öffentlichen Charakter der Sitzung hin.
(8) Bei Beschlussunfähigkeit aufgrund des Abrisses von Verbindungen soll der oder die Vorsitzende eine angemessene Unterbrechung der Sitzung festlegen, damit sich die Teilnehmenden wieder mit dem System verbinden können. Kann die Beschlussfähigkeit aufgrund eines Abrisses von Verbindungen auch vor dem dritten Abstimmungsversuch nicht hergestellt werden, entscheidet der oder die Vorsitzende, ob die Videokonferenz vorzeitig abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt als Videokonferenz gegebenenfalls mit einem anderen System wiederholt wird.
(9) In der Niederschrift soll zusätzlich festgehalten werden, mit welchem System die Videokonferenz durchgeführt wurde. Die Angabe des Sitzungsortes entfällt.
IV. Das Erweiterte Rektorat
§ 14 Gegenstände der Beratung durch das Erweiterte Rektorat
Das Erweiterte Rektorat ist ein eigenständiges Beratungsgremium des Rektorats neben den Senatsausschüssen als beratende oder beschlussfassende Gremien des Senates. Das Rektorat wird unbeschadet seiner gesetzlichen Zuständigkeiten und unbeschadet der Zuständigkeiten des Forschungsrates und des Kooperationsrats der Universität Stuttgart in folgenden Angelegenheiten im Erweiterten Rektorat beraten:
- bei der Entwicklungs- und Strategieplanung einschließlich der Personalentwicklung,
- beim Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
- bei der Festlegung der Kriterien zur Leistungs- und Belastungsbemessung,
- beim Entwurf des Wirtschaftsplans,
- bei der Verteilung der für die Universität Stuttgart verfügbaren Professuren, Stellen und Mitteln,
- bei strategischen Forschungsinitiativen,
- bei anderen Angelegenheiten, in denen das Rektorat die Mitwirkung des Erweiterten Rektorats für geboten hält.
§ 15 Mitglieder des Erweiterten Rektorats
Mitglieder des Erweiterten Rektorats sind die Mitglieder des Rektorats, die Dekane und Dekaninnen der Fakultäten und der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin des Stuttgarter Zentrums für Simulationswissenschaften. Die Dekane und Dekaninnen können sich durch ein Mitglied des jeweiligen Dekanats, der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin des Stuttgarter Zentrums für Simulationswissenschaften durch seine oder ihre Stellvertretung vertreten lassen. Weiterhin nehmen die ständigen Gäste des Rektorats, der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Hochschulkommunikation sowie ggf. weitere Gäste des Rektorats an den Sitzungen teil.
§ 16 Sitzungen des Erweiterten Rektorats
Der Rektor oder die Rektorin beruft in der Vorlesungszeit einmal monatlich das Erweiterte Rektorat ein. Für seine Sitzungen gelten die §§ 7, 8, 9 und 12 entsprechend. Beschlüsse über die Beratungsgegenstände des Erweiterten Rektorats trifft das Rektorat in gesonderter Sitzung und unterrichtet das Erweiterte Rektorat über das Ergebnis.
V. Der Forschungsrat
§ 17 Aufgaben und Funktion des Forschungsrats
Der Forschungsrat berät das Rektorat im Bereich der Forschungsförderung und Forschungsstrategie. Er berät insbesondere über
- Anträge aus dem Forschungsfonds zur Anschubfinanzierung von kooperativen Forschungsvorhaben (SFBs, GRKs, etc.) entsprechend dem Forschungsförderpapier der Universität Stuttgart,
- Anträge auf Mittel aus dem Forschungsfonds über 20.000 Euro,
- Anträge auf Großgeräte über 100.000 Euro,
- die Einrichtung, Änderung oder Auflösung von fakultätsübergreifenden Forschungsstrukturen, insbesondere der inner- und interuniversitären Forschungsverbünde,
- weitere Anträge, die das Rektorat dem Forschungsrat zur Prüfung übergibt,
- Konzepte und Maßnahmen zur universitätsinternen Forschungsförderung.
Der Forschungsrat kann darüber hinaus aus eigener Initiative forschungsrelevante Themen aufgreifen und dem Rektorat Empfehlungen unterbreiten.
§ 18 Mitglieder des Forschungsrats
(1) Der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung ist kraft Amtes Mitglied des Forschungsrats und führt den Vorsitz.
(2) Der Prorektor oder die Prorektorin für Transfer und Internationales nimmt in seiner oder ihrer Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzende des Rats für wissenschaftliche Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen als nicht stimmberechtigter Gast an den Sitzungen des Forschungsrates teil.
(3) Der Rektor oder die Rektorin beruft in der Regel weitere acht hauptberufliche Professoren oder Professorinnen der Universität Stuttgart als Mitglieder in den Forschungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Die Mitglieder sollen aus allen Wissenschaftsbereichen der Universität Stuttgart kommen.
(4) Der Forschungsrat kann weitere Vertreter oder Vertreterinnen aus forschungsrelevanten Schlüsselpositionen in der Universität (z.B. aus dem Rektoratsbüro, Leitung der Forschungsabteilung) als ständige oder temporäre, nicht stimmberechtigte Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(5) Die Mitglieder des Forschungsrats können weitere interne oder externe Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen als Berater oder Beraterinnen oder Gutachter oder Gutachterinnen benennen, die von dem oder der Vorsitzenden zu den entsprechenden Tagungsordnungspunkten der Sitzungen geladen werden.
§ 19 Vertraulichkeit
Die Inhalte und Beschlüsse der Sitzungen sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Forschungsrats innerhalb oder außerhalb der Sitzungen erhaltene Informationen, Unterlagen und Anträge sind vertraulich.
§ 20 Sitzungen
Der Forschungsrat tagt in der Regel zweimal pro Semester. Die Sitzungstermine werden zu Jahresbeginn festgelegt und in der Universität bekannt gegeben. Der oder die Vorsitzende lädt jeweils mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin per E-Mail ein. Die Antragsunterlagen werden spätestens mit der Einladung elektronisch zur Verfügung gestellt.
§ 21 Beschlussfassung und Berichterstattung
(1) Der Forschungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(2) Im Bedarfsfall können in der Sitzung vorbereitete Beschlüsse im Nachgang der Sitzung per E-Mail gefasst werden, beispielsweise zur abschließenden Bewilligung eines Antrags, bei dem in der Sitzung Änderungen oder Nachbesserungen eingefordert werden. Ebenso kann in dringenden Angelegenheiten, insbesondere wenn eine externe Fristsetzung der Behandlung in der nächsten Sitzung entgegensteht, die Beratung und Beschlussfassung im Forschungsrat im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Voraussetzung ist dabei jeweils die elektronische Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Forschungsrats.
(3) Das Protokoll der Sitzungen des Forschungsrats wird dem Rektorat vorgelegt.
§ 22 Antragsverfahren und Sitzungsmodus
(1) Anträge, die einer Behandlung im Forschungsrat bedürfen, müssen spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Die Anträge sind wie folgt einzureichen:
- Beantragung von kooperativen Forschungsvorhaben (SFBs, GRKs, etc., inkl. Anschubfinanzierung) und Anträge auf Mittel aus dem Forschungsfonds bei der Zentralen Verwaltung, Dezernat 1;
- Beantragung von Forschungsverbünden (z.B. SRCs, Stuttgart Research Initiatives, usw.) bei dem Prorektor oder der Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung;
- Anträge auf Großgeräte beim Dezernat 5; sie werden dort einer Vorprüfung unterzogen (z.B. bei Großgeräten hinsichtlich anderer/früherer Investitionsanträge);
es sind die im Forschungsförderpapier der Universität Stuttgart festgelegten formalen Vorgaben einzuhalten.
(2) Jeder Antrag soll von jeweils zwei Mitgliedern des Forschungsrats zuzüglich des oder der Vorsitzenden geprüft werden, gegebenenfalls ergänzt durch externe Stellungnahmen oder Gutachten. Auf Grundlage von deren Berichterstattung beschließt der Forschungsrat insgesamt über seine Empfehlung.
(3) Bei Anträgen und Themen, welche nicht eindeutig entweder dem Forschungsrat oder dem Kooperationsrat zugeordnet werden können, stimmen sich der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung und der Prorektor oder die Prorektorin für Transfer und Internationales darüber ab, in welchem der beiden Gremien die Beratung stattfinden soll. Gegebenenfalls können die beiden Räte zu solchen Anträgen oder Themen gemeinsam tagen.
(4) Bei positiver Förderentscheidung ist dem Forschungsrat von den Antragstellern binnen drei Monaten nach Beschaffung des Geräts bzw. dem Abschluss des Projekts über den Erfolg des Vorhabens schriftlich auf maximal vier Seiten zu berichten.
VI. Der Rat für wissenschaftliche Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen
(Kooperationsrat)
§ 23 Aufgaben und Funktion des Kooperationsrats
Der Rat für wissenschaftliche Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen (Kooperationsrat) berät das Rektorat im Bereich der Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Industrieverbünden. Er berät insbesondere über
- die Abstimmung strategischer Forschungsinitiativen zwischen der Universität und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, insbesondere der Fraunhofer Gesellschaft, der Max-Planck-Gesellschaft, des DLR und Einrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg,
- die Einrichtung, Änderung oder Auflösung von fakultätsübergreifenden Forschungsstrukturen und Forschungsverbünden mit externen Forschungseinrichtungen und industriellen Partnern,
- Anträge auf Mittel aus dem Wissens- und Technologietransfer-Fonds zur Anschubfinanzierung von Forschungskooperationen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
- Anträge auf Mittel aus dem Wissens- und Technologietransfer-Fonds zur Förderung von Wissens- und Technologietransferprojekte entsprechend den universitätsinternen Ausschreibungen,
- weitere Anträge, die das Rektorat dem Kooperationsrat zur Prüfung übergibt,
- Konzepte und Maßnahmen zur universitätsinternen Förderung des Wissens- und Technologietransfers.
Der Kooperationsrat kann darüber hinaus aus eigener Initiative strategisch relevante Themen zur Förderung außeruniversitärer Kooperationen und des Wissens- und Technologietransfers aufgreifen und dem Rektorat Empfehlungen unterbreiten.
§ 24 Mitglieder des Kooperationsrats
(1) Der Prorektor oder die Prorektorin für Transfer und Internationales ist kraft Amtes Mitglied des Kooperationsrats und führt den Vorsitz.
(2) Der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung nimmt in seiner oder ihrer Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzende des Forschungsrats als nicht stimmberechtigter Gast an den Sitzungen des Kooperationsrats teil.
(3) Der Rektor oder die Rektorin beruft in der Regel weitere acht hauptberufliche Professoren oder Professorinnen der Universität Stuttgart als Mitglieder in den Kooperationsrat. Diese Mitglieder sollen die Fachdisziplinen der Universität Stuttgart widerspiegeln und den Bezug für die am Standort Stuttgart wesentlichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen herstellen. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Kooperationsrat kann weitere Vertreter oder Vertreterinnen aus forschungs- und kooperationsrelevanten Schlüsselpositionen in der Universität (z.B. aus dem Rektoratsbüro, Leitung der Forschungsabteilung) als ständige oder temporäre, nicht stimmberechtigte Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Auf Vorschlag des Prorektors oder der Prorektorin können noch weitere externe Vertreter oder Vertreterinnen aus forschungs- und kooperationsrelevanten Schlüsselpositionen als ständige oder temporäre, nicht stimmberechtigte Gäste des Kooperationsrats hinzugezogen werden.
(5) Die Mitglieder des Kooperationsrats können weitere interne oder externe Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen als Berater oder Beraterinnen oder Gutachter oder Gutachterinnen benennen, die von dem oder der Vorsitzenden zu den entsprechenden Tagungsordnungspunkten der Sitzungen geladen werden.
§ 25 Vertraulichkeit
Die Inhalte und Beschlüsse der Sitzungen sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kooperationsrats innerhalb oder außerhalb der Sitzungen erhaltene Informationen, Unterlagen und Anträge sind vertraulich.
§ 26 Sitzungen
Der Kooperationsrat tagt in der Regel zweimal pro Semester. Die Sitzungstermine werden zu Jahresbeginn festgelegt und in der Universität bekannt gegeben. Der oder die Vorsitzende lädt jeweils mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin per E-Mail ein. Die Antragsunterlagen werden spätestens mit der Einladung elektronisch zur Verfügung gestellt.
§ 27 Beschlussfassung und Berichterstattung
(1) Der Kooperationsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(2) Im Bedarfsfall können in der Sitzung vorbereitete Beschlüsse im Nachgang der Sitzung per E-Mail gefasst werden, beispielsweise zur abschließenden Bewilligung eines Antrags, bei dem in der Sitzung Änderungen oder Nachbesserungen eingefordert werden. Ebenso kann in dringenden Angelegenheiten, insbesondere wenn eine externe Fristsetzung der Behandlung in der nächsten Sitzung entgegensteht, die Beratung und Beschlussfassung im Kooperationsrat im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Voraussetzung ist dabei jeweils die elektronische Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kooperationsrats.
(3) Das Protokoll der Sitzungen des Kooperationsrats wird dem Rektorat vorgelegt.
§ 28 Antragsverfahren und Sitzungsmodus
(1) Anträge, die einer Behandlung im Kooperationsrat bedürfen, müssen spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Die Anträge sind wie folgt einzureichen:
- Beantragung von Forschungsverbünden (z.B. SPIs, SRAs, usw.) bei dem Prorektor oder der Prorektorin für Transfer und Internationales,
- Anträge zur Förderung von Wissens- und Technologietransferprojekten bei der in der jeweiligen Ausschreibung genannten Stelle.
(2) Jeder Antrag soll von jeweils zwei Mitgliedern des Kooperationsrats zuzüglich des oder der Vorsitzenden geprüft werden, gegebenenfalls ergänzt durch externe Stellungnahmen oder Gutachten. Auf Grundlage von deren Berichterstattung beschließt der Kooperationsrat insgesamt über seine Empfehlung.
(3) Bei Anträgen und Themen, welche nicht eindeutig entweder dem Forschungsrat oder dem Kooperationsrat zugeordnet werden können, stimmen sich der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und nachhaltige Entwicklung und der Prorektor oder die Prorektorin für Transfer und Internationales darüber ab, in welchem der beiden Gremien die Beratung stattfinden soll. Gegebenenfalls können die beiden Räte zu solchen Anträgen oder Themen gemeinsam tagen.
(4) Bei positiver Förderentscheidung ist dem Kooperationsrat von den Antragstellern binnen drei Monaten nach Abschluss des Projekts über den Erfolg des Vorhabens schriftlich auf maximal vier Seiten zu berichten.
VII. Sonstige Bestimmungen
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Veröffentlichung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Verabschiedung durch das Rektorat am 29. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Rektorats, des Erweiterten Rektorats, des Forschungsrats und des Kooperationsrats der Universität Stuttgart (GO Rektorat) vom 31. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 57/2019 vom 4. September 2019) außer Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart veröffentlicht.
Stuttgart, den 23. Mai 2025
gez.
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
Rektor