Amtliche Bekanntmachung Nr. 44/2025. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik

Vom 23. Juli 2025

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 18. August 2025
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik

Vom 23. Juli 2025

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 43) hat der Senat der Universität Stuttgart am 11. Dezember 2024 und am 19. Februar 2025 die nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik vom 08. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 30/2022), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juli 2023 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2023) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 23. Juli 2025, Az. 7831.175-M-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. Im Teil B wird die Anlage 5: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik“ wie folgt gefasst:

„Anlage 5:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten optionalen Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Forschungs- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.

(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 45 ECTS-Credits, Wahlmodule (W, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 42 ECTS-Credits und Wahlpflichtmodule (WP, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 33 ECTS-Credits belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu belegen. Eine Liste der wählbaren Module des jeweiligen Spezialisierungsfaches wird im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 ECTS-Credits zu belegen. Ein drittes Spezialisierungsfach im Umfang von 15 ECTS-Credits kann optional im Rahmen des Wahlbereichs nach Abs. 5 belegt werden.

(4) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus drei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Pflichtmodule bzw. Wahlpflichtmodule. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die zu prüfenden Module innerhalb der Spezialisierungsfächer fest. Der dritte Teil spezifiziert den zu belegenden Wahlpflichtblock. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(5) Im Wahlbereich „Wahlpflichtblock1-2“ muss einer von zwei angeboten Wahlpflichtblöcken im Umfang von 15 ECTS-Credits gewählt werden. Es werden folgende Wahlpflichtblöcke mit folgenden Inhalten angeboten:

a) Wahlpflichtblock 1

  • Industriepraktikum (15 ECTS-Credits)

b) Wahlpflichtblock 2

  • Spezialisierungsfach 3 (15 ECTS-Credits)

Für das Industriepraktikum gelten die Regelungen in § 23 des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung.

Wählen Studierende den Wahlpflichtblock 2 aus, dann sind aus dem Modulcontainer „Spezialisierungsfach 3“ Module im Umfang von 15 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

Wählen Studierende den Wahlpflichtblock 2 aus, werden die Noten der Module aus dem Spezialisierungsfach 3 für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung nicht berücksichtigt, damit alle Wahlpflichtblöcke gleichermaßen mit einem Gewicht von 15 ECTS-Credits in die Gesamtnote einfließen.

(6) In einem Fall kann ein noch nicht bestandenes oder bestandenes Wahl- oder Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Maschinenbau/Produktentwicklung und Konstruktionstechnik noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

     

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

     

1

2

3

4

     

Vertiefungsmodule

1

Wahlpflichtmodul: Gruppe 1

WP

X

 

 

 

 

PL

6

2

Wahlpflichtmodul: Gruppe 2

WP

X

X

 

 

 

PL

6

3

Wahlpflichtmodul: Gruppe 3

WP

X

 

 

 

 

PL

6

4

Forschungsarbeit

P

 

 

X

 

 

PL

15

5

Wahlpflichtblock 1-2
(siehe § 1 Abs. 5)

 

 

 

 

 

                                   insgesamt 15

5.1

Industriepraktikum

WP

 

 

X

 

USL

 

15

5.2

Spezialisierungsfach 3

WP

 

 

 

 

                                   insgesamt 15

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

 

 

 

 

PL

6

 

Kern-/Ergänzungsfach

 

 

 

 

 

 

PL

6

 

Ergänzungsfach

 

 

 

 

 

BSL

 

3

Spezialisierungsmodule

6

Spezialisierungsfach 1:

Kern-/Ergänzungsfach

Kern-/Ergänzungsfach

Ergänzungsfach
Praktikum

W

 

X

 

X

 

 

X

 

 

 

 

X

 

s. Abs. 3

(18)

6

6

3

3

 

PL

 

PL

BSL

 

USL

 

7

Spezialisierungsfach 2:
Kern-/Ergänzungsfach

Kern-/Ergänzungsfach

Ergänzungsfach
Praktikum

W

 

X

 

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

s. Abs. 3

(18)

6

6

3

3

 

PL

 

PL

BSL

 

USL

 

Schlüsselqualifikationen

8

Schlüsselqualifikation fachübergreifend (siehe Anmerkung 1)

W

 

X

 

 

USL

 

3

9

Schlüsselqualifikation (fachaffin) (siehe Anmerkung 2)

W

 

X

 

 

BSL

 

3

Masterarbeit

10

Masterarbeit

P

 

 

 

X

 

 

30

 

Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.

Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
  • BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL = Modulprüfung

2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.

(2) In den drei Gruppen der Wahlpflichtmodule ist je ein Modul im Umfang von 6 ECTS-Credits zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl und Dokumentation gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.

(3) Die Spezialisierungsfächer 1 und 2 setzen sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 ECTS-Credits, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 ECTS-Credits zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 ECTS-Credits. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits ausgewählt werden.

Das Spezialisierungsfach 3 setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 ECTS-Credits, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 ECTS-Credits zusammen.

Das Spezialisierungsfach 3 besteht aus 15 ECTS-Credits und entspricht den Spezialisierungsfächern aus dem Container 220 „Anwendungen der Produktentwicklung“ des Studiengangs, allerdings ohne das Praktikumsmodul.
Für die Auswahl und Dokumentation gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.

Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Fachnote für das Spezialisierungsfach 1 und für das Spezialisierungsfach 2 ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den ECTS-Credits der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 16 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 ECTS-Credits zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 ECTS-Credits übersteigt.

(4) Zur Vergabe der Forschungsarbeit bzw. Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigen.

(5) Die Forschungsarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach 1 bzw. 2 zu erstellen. Ausnahmen hiervon kann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigen.

§ 3 Verwandte Studiengänge

Verwandte Studiengänge im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere der Diplomstudiengang Maschinenwesen sowie die Masterstudiengänge Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Maschinenbau/Mechanical Engineering; sowie Technologiemanagement. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.“

2. Im Teil B wird die Anlage 13: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik“ wie folgt gefasst:

„Anlage 13:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik

§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, dem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Masterarbeit.

Das Lehrangebot erstreckt sich über 3 Fachsemester. Im 4. Fachsemester ist die Masterarbeit anzufertigen.

(2) Die Studierenden müssen Vertiefungsmodule im Umfang von 30 ECTS-Credits und Spezialisierungs- und Wahlmodule im Umfang von 48 ECTS-Credits belegen sowie ein 10-wöchiges Industriepraktikum erfolgreich absolvieren, mit dem 12 ECTS-Credits erworben werden. Mit der Masterarbeit sind 30 ECTS-Credits zu erlangen.
Die Pflichtmodule sind in § 2 Abs. 1, Tabelle 1, dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Aufstellung der wählbaren Spezialisierungsfächer wird in § 2 Abs. 2, Tabelle 2, und im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 ECTS-Credits zu belegen.

(4) Jedes in § 2 Abs. 1, Tabelle 2, aufgeführte Spezialisierungsfach mit 18 ECTS-Credits setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, die teilweise obligatorisch und teilweise wählbar sind. Die obligatorischen und wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt. Innerhalb eines Spezialisierungsfachs können Module im Umfang von mindestens 9 ECTS-Credits aus der Modulgruppe 1 und Module im Umfang von maximal 9 ECTS-Credits aus der Modulgruppe 2 belegt werden. Die Zuordnung der Module zu den Modulgruppen ist im Modulhandbuch geregelt.
Im Spezialisierungsfach legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(5) Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den ECTS-Credits der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 16 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 18 ECTS-Credits zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 ECTS-Credits übersteigt.

(6) Im Wahlpflichtbereich können Module aus dem Modulangebot der Spezialisierungsfächer gewählt werden. Module, die bereits im Spezialisierungsfachbereich gewählt wurden, sind von der Wahl im Wahlpflichtbereich ausgeschlossen.
Im Wahlpflichtbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Wahlpflichtmodule in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

(7) Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können als Wahlpflichtmodule auch Module aus anderen Studiengängen im Umfang bis zu 6 ECTS-Credits absolviert werden. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch, dem die Module zugeordnet sind.

(8) Für die fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen sind Module im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Modulkatalog der Universität Stuttgart zu belegen. Die Wahl eines Moduls aus dem Kompetenzbereich VI „Naturwissenschaftlich-Technisches Verständnis“ bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(9) In einem Fall kann ein noch nicht bestandenes oder bestandenes Wahl- oder Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

(10) Die Masterarbeit ist in einem der Spezialisierungsfächer zu erstellen.
Zur Vergabe der Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 25 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist.
Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Verfahrenstechnik

(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 8 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt.

Tabelle 1: Übersicht über die Modulprüfungen

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

Studien-leistung

Prüfung / Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

Vertiefungsmodule

1

Prozessdesign

P

x

 

 

 

 

PL

6

2

Molekulare Theorie der Materie

P

x

 

 

 

BSL

 

3

3

Grundlagen der Grenzflächenverfahrenstechnik

P

x

 

 

 

BSL

 

3

4

Modellierung verfahrenstechnischer Prozesse

P

x

 

 

 

 

PL

6

5

Transportprozesse disperser Stoffsysteme

P

x

 

 

 

 

PL

6

6

Numerische Methoden II

P

x

 

 

 

USL

PL

6

7

Industriepraktikum

P

x

 

USL

 

12

Spezialisierungsmodule        

8

Spezialisierungsfach 1

WP

x

 

 

 

18

            Modulgruppe 1

 

 

PL

 

V

PL

 

USL

PL

 

 

LBP

            Modulgruppe 2

 

 

 

 

BSL

 

 

V, BSL

 

 

USL

 

9

Spezialisierungsfach 2

WP

x

 

 

 

18

            Modulgruppe 1

 

 

PL

 

V

PL

 

USL

PL

 

 

LBP

            Modulgruppe 2

 

BSL

 

 

V, BSL

 

 

USL

 

10

Wahlpflichtbereich

WP

x

 

 

 

6

            Modulgruppe 1

 

 

PL

 

V

PL

 

USL

PL

 

 

LBP

            Modulgruppe 2

 

BSL

 

 

V, BSL

 

 

USL

 

Schlüsselqualifikationen

11

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen

W

x

 

USL

 

6

Masterarbeit

12

Masterarbeit

P

 

 

 

x

 

PL

30

 

Erläuterungen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung;
  • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
    LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. In den Spezialisierungsfächern 1 und 2 und im Wahlpflichtbereich ergibt sich die Zuordnung der wählbaren Module aus dem Modulhandbuch.“

(2) Die in § 1 Abs. 1 bis 8 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten wählbaren Spezialisierungsfächer sind nachfolgend aufgeführt.

Tabelle 2: Übersicht der wählbaren Spezialisierungsfächer

Spezialisierungsfächer

 

 1. Biomedizinische Verfahrenstechnik

 2. Bioverfahrenstechnik

 3. Chemische Verfahrenstechnik

 4. Energieverfahrenstechnik

 5. Grenzflächenverfahrenstechnik

 6. Kunststofftechnik

 7. Lebensmitteltechnik

 8. Mechanische Verfahrenstechnik

 9. Systemdynamik/Automatisierungstechnik

10. Molekulare und Thermische Verfahrenstechnik

11. Systemverfahrenstechnik

12. Textiltechnik

13. Umweltverfahrenstechnik

 

§ 3 Verwandte Studiengänge

Ein verwandter Studiengang im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung ist insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Für Studierende des Masterstudiengangs Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik gilt die geänderte Prüfungsordnung erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Masterstudiengang Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 31. März 2029.

(4) Studierende des Masterstudiengangs Verfahrenstechnik, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben und das Spezialisierungsfach Regelungstechnik gewählt haben, können dieses noch nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens bis zum 31. März 2029. Im Übrigen gilt für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, die geänderte Fassung der Prüfungsordnung.

Stuttgart, den 23. Juli 2025

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)

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