Amtliche Bekanntmachung Nr. 41/2026. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Vierte Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen

Vom 10. Juli 2026

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PDF-Version und Anlagen PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 22. Juli 2026
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Vierte Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen

Vom 10. Juli 2026

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2025 (GBl. 2025 Nr. 139) hat der Senat der Universität Stuttgart am 11. Februar 2026 die nachstehende Vierte Satzung zur Änderung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Bauingenieurwesen, Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, Umweltschutztechnik und Verkehrsingenieurwesen vom 21. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 62/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2025 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 42/2025) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 10. Juli 2026, Az. 7831.175-M-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Anlage 3: „Fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Umweltschutztechnik“ wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3: Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Umweltschutztechnik
§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Umweltschutztechnik

(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen und der ebenfalls im allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über 3 Semester. Im vierten Semester ist die Masterarbeit anzufertigen.

(2) Die Studierenden müssen Wahlpflichtmodule im Umfang von 54 ECTS-Credits, Wahlmodule im Umfang von 30 ECTS-Credits, Module aus dem Bereich

fachübergreifende Schlüsselqualifikationen im Umfang von 6 ECTS-Credits und die Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS-Credits belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.

(3) Die Studierenden wählen drei Masterfächer. In jedem Masterfach sind

Vertiefungsmodule im Umfang von 12 ECTS-Credits und Spezialisierungsmodule im Umfang von 6 ECTS-Credits zu belegen. Die Masterfächer und die Zuordnung von Modulen zu Masterfächern sind im Modulhandbuch geregelt.

(4) Das Lehrangebot gliedert sich in verschiedene Studienrichtungen. Jede Studienrichtung umfasst mehrere Masterfächer. Die Studienrichtungen sind im Modulhandbuch näher erläutert. Zur Profilbildung werden folgende Ausrichtungen empfohlen: 1. Spezialisierte Ausrichtung: es werden mindestens zwei Masterfächer aus einer Studienrichtung gewählt. 2. Allgemeine Ausrichtung: die drei Masterfächer werden aus unterschiedlichen Studienrichtungen gewählt.

(5) Aus dem Angebot der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen (SQ) müssen Module im Umfang von 6 ECTS-Credits absolviert werden. Ersatzweise können Wahlmodule in gleichem Umfang belegt werden.

(6) Die Studierenden legen ihre gewählten Masterfächer und die zugehörigen zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Dieser ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.

§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Umweltschutztechnik

(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung genannten Module sind nachfolgend aufgeführt:

Modul

P/WP/ W

Semester

Studienleistung

Prüfungsleistung

ECTS
-Credi ts

ECTS
-
Credi ts

1

2

3

4

USL/ USL-V

BSL

PL

LBP

Masterfächer (54 ECTS-Credits) Drei Masterfächer sind zu wählen

Pro Masterfach zwei Vertiefungsmodule

36

Gruppe 1: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

6

Gruppe 2: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

6

Gruppe 3: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

Gruppe 4: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

Gruppe 5: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

Gruppe 6: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

Gruppe 7: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

6

Gruppe 8: Vertiefungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

6

Pro Masterfach Spezialisierungsmodule im Umfang von 6 ECTS

18

Gruppe 1: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

     

PL

 

6

Gruppe 2: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

       

LBP

6

Gruppe 3: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

Gruppe 4: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

Gruppe 5: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

Gruppe 6: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

Gruppe 7: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

6

Gruppe 8: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

6

Gruppe 9: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

   

BSL

   

3

Gruppe 10: Spezialisierungsmodul

WP

x

x

x

 

USL

     

3

Wahlmodule (30 ECTS-Credits) Module frei wählbar aus dem Masterfachangebot im Umfang von 30 ECTS

30

Gruppe 1: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

     

PL

 

6

Gruppe 2: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

       

LBP

6

Gruppe 3: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

Gruppe 4: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

Gruppe 5: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

Gruppe 6: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

Gruppe 7: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

6

Gruppe 8: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

6

Gruppe 9: Vertiefungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

12

Gruppe 10: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

     

PL

 

6

Gruppe 11: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

       

LBP

6

Gruppe 12: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

 

PL

 

6

Gruppe 13: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

 

PL

 

6

Gruppe 14: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL-V

   

LBP

6

Gruppe 15: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

   

LBP

6

Gruppe 16: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

6

Gruppe 17: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

6

Gruppe 18: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

   

BSL

   

3

Gruppe 19: Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

3

Gruppe 20:

Spezialisierungsmodul

W

x

x

x

 

USL

     

12

Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen (6 ECTS-Credits)

 

6

SQ fachübergreifend

W

x

x

x

 

USL

     

3

SQ fachübergreifend

W

x

x

x

 

USL

     

6

Masterarbeit (30 ECTS-Credits)

 

30

Masterarbeit

P

     

x

       

30

Erläuterungen:

  1. Erläuterung der Abkürzungen:
    • P = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
    • V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung, USL-V = unbenotete Studienvorleistung
    • PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
    • LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
  2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
  3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
  4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
§ 3 Praktikum

(1) Im Bereich der Wahlmodule gemäß § 1 Abs. 2 können bis zu 12 ECTS-Credits durch die Absolvierung eines Praktikums erworben werden. Alternativ können im Bereich der fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen gemäß § 1 Abs. 5 6 ECTS-Credits durch die Absolvierung eines Praktikums erworben werden. Die Studierenden können hierbei zwischen einem 6-wöchigen Praktikum und einem 12-wöchigen Praktikum wählen. Mit einem 6-wöchigem Praktikum werden 6 ECTS-Credits erworben, mit einem 12-wöchigen

Praktikum werden 12 ECTS-Credits erworben. Im Bereich der fachübergreifenden

Schlüsselqualifikationen kann nur das 6-wöchige Praktikum gewählt werden. Das Praktikum soll in einem dem Studiengang fachaffinen Themenbereich abgeleistet werden und bedarf vor Praktikumsantritt der Zustimmung eines dem Themenbereich nahestehenden Fachprüfers.

(2) Über das abgeleistete Praktikum ist ein Bericht anzufertigen, welcher durch den zuständigen Prüfer mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu bewerten ist. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum werden in Abhängigkeit von der Dauer des Praktikums 6 oder 12 ECTS-Credits erworben.

(3) Nähere Einzelheiten regeln die „Richtlinien für das Praktikum“, die vom Fakultätsrat der Fakultät Bau- und Umweltingenieurwissenschaften erlassen werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2026 in Kraft.

Stuttgart, den 10. Juli 2026

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)

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