Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2025. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Achte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)

Vom 15. Juli 2025

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Veröffentlicht am: 22. Juli 2025
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Achte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil)

Vom 15. Juli 2025

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 25. Juni 2025 die nachstehende Achte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (Besonderer Teil) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 32/2023) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 15. Juli 2025 , Az. 7831.176-G-03 zugestimmt.

Artikel 1

1. Die Fachspezifischen Bestimmungen Nr. 2 „Chemie“ werden wie folgt gefasst:

„3. Chemie

1. Die Prüfungen im Hauptfach Chemie

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Chemie

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr. 

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

1

Einführung in die Chemie

P

x

 

 

 

 

 

V

PL

12 LP

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 12 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Chemie

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Chemie Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr. 

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach- didaktik

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

 

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

2

Praktische Einführung in die Chemie-LehramtBachelor

P

 

x

 

 

 

 

BSL

 

 

3

Physikalische Chemie I, Chemie-Lehramt 

P

 

x

x

 

 

 

V USL

PL

 

12 

4

Grundlagen der

Analytischen und

Anorganischen Chemie

P

 

 

 

x

 

 

V USL

PL

 

12 

5

Organische Chemie I

P

 

 

 

 

x

 

V USL

PL

 

12 

6

Physik Chemie-Lehramt

P

 

 

x

 

 

 

BSL

 

 

7

Modulcontainer

Wahlpflichtmodule

W

 

 

x

 

 

x

 

 

insgesamt 12

BSL

 

 

USL

 

 

8a

Einführung in das

Wissenschaftliche

Arbeiten im Fachbereich

Chemie

W

 

 

 

 

 

x

USL

 

 

8b

Bachelorarbeit

P

 

 

 

 

 

x

 

 

 

9

Fachdidaktik ChemieLehramt-Bachelor

F

 

 

 

 

 

x

BSL

 

 

 

c) Aus dem Wahlcontainer Wahlpflichtmodule sind Module im Umfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Maximal 6 der 12 ECTS-Credits können durch unbenotete Studienleistungen (USL) erworben werden. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

d) Falls im zweiten Hauptfach Naturwissenschaft und Technik (NWT) studiert wird, ist das Modul Physik Chemie-Lehramt durch das Modul Mathematik für Chemiker Teil 1 zu ersetzen.

Nr. 

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach- didaktik

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

6a

Mathematik für Chemiker Teil 1

P

 

 

x

 

 

 

V

PL

Die in den Tabellen angegebenen Semester sind nicht bindend sondern als Empfehlung zu verstehen.

e) Falls im zweiten Hauptfach Physik studiert wird, ist das Modul Physik Chemie-Lehramt durch weitere Wahlpflichtmodule im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Modulcontainer Wahlpflichtmodule zu ersetzen.

(2) Falls die Bachelorarbeit nach § 27 Abs. 1 im Hauptfach Chemie angefertigt wird, ist im Wahlbereich das Modul "Einführung in das Wissenschaftliche Arbeiten im Fachbereich Chemie" mit 6 ECTS-Credits zu belegen und zusammen mit der Bachelorarbeit anzumelden.
Falls die Bachelorarbeit nach § 27 Abs. 1 nicht im Hauptfach Chemie angefertigt wird, sind weitere Module im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Modulcontainer Wahlpflichtmodule zu wählen. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.

(3) Die Fachnote im Hauptfach Chemie ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

§ 3 Sonderregelungen

(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung können jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung durch 15 Minuten mündliche Prüfung ersetzt werden, wenn dies durch Aushang am betreffenden Institut oder auf andere geeignete Art und Weise spätestens 2 Wochen nach Prüfungsanmeldeschluss und mindestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wird.“

2. Die Fachspezifischen Bestimmungen Nr. 7 „Informatik“ werden wie folgt gefasst:

„7. Informatik

1. Die Prüfungen im Hauptfach Informatik

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1. Erläuterung der Abkürzungen:

P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul; F = Fachdidaktikmodul

V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;

PL = Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung; H= Hausarbeit

LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

§ 1 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Informatik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/

Fach-didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Programmierung und Software-Entwicklung

P

X

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 2 Die Bachelorprüfung im Hauptfach Informatik

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang für das gymnasiale Lehramt sind im Hauptfach Informatik Module im Umfang von 78 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen:

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen nach § 1 (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Mathematik für Winf, LA Inf, LA TP (siehe Absatz 3)

P

X

X

 

 

 

 

USL-V

PL

12

3

Datenstrukturen und Algorithmen

P

 

X

 

 

 

 

USL-V

PL

9

4

Logik und Diskrete Strukturen

P

 

 

X

 

 

 

USL-V

PL

6

5

Programmierprojekt

P

 

 

X

 

 

 

BSL

 

9

6

Modellierung

P

 

 

 

X

 

 

USL-V

PL

6

7

Seminar-INF 1

P

 

 

 

X

 

 

BSL

 

3

8

Technische Grundlagen der Informatik

P

 

 

 

 

X

 

USL-V

PL

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Katalog LA-INF

W

 

 

x

x

X

X

V

PL

6

W

 

 

x

x

X

X

 

PL

6

W

 

 

x

x

X

X

USL

PL

6

W

 

 

 

x

X

 

USL

LBP

6

W

 

 

 

x

X

 

 

LBP

6

W

 

 

 

X

X

 

BSL

PL

6

11

Grundlagen der Fachdidaktik Informatik

F

 

 

 

 

X

X

USL

PL

6

 

Hinweis: „X“ kennzeichnet ein vorgesehenes Semester, „x“ mögliche Alternativen

(2) Für die Auswahl der Wahlmodule gilt folgende Regel:

a) Aus dem Katalog LA-INF müssen zwei Module im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Credits gewählt werden.

(3) Für Studierenden, die im zweiten Hauptfach Mathematik belegen, entfällt das Modul Nr. 2 „Mathematik für Winf, LA Inf, LA TP“, da im Hauptfach Mathematik bereits äquivalente Kenntnisse hierzu erworben werden. Stattdessen sind aus dem Katalog LA-INF-Mathe Module im Umfang von 12 ECTS-Credits zu belegen. Module, die gleichzeitig Gegenstand des Katalogs LA-INF sind, können nur gewählt werden, wenn sie nicht bereits für den Katalog LA-INF nach Absatz 2 a) belegt wurden:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl/ Fach-

didaktik

Semester

Studien-leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

12

Katalog LA-INF-Mathe

W

 

 

 

X

X

 

V

PL

6

W

 

 

 

X

X

 

 

PL

6

W

 

 

 

X

X

 

USL

PL

6

W

 

 

 

X

X

 

USL

LBP

6

W

 

 

 

X

X

 

 

LBP

6

W

 

 

 

X

X

 

BSL

PL

6

 

(4) Die Fachnote im Hauptfach Informatik ergibt sich (unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3) als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b), die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte für die einzelnen Module.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 in den Bachelorteilstudiengang Chemie gymnasiales Lehramt oder in den Bachelorteilstudiengang Informatik gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diese Bachelorteilstudiengänge gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2029.

Stuttgart, den 15. Juli 2025

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)

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