Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2025. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 15. Juli 2025

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Veröffentlicht am: 22. Juli 2025
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 15. Juli 2025

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2024 (GBl. 2024 Nr. 114) hat der Senat der Universität Stuttgart am 10. Juli 2025 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 26. Juli 2023 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 34/2023) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 15. Juli 2025, Az. 7831.176-1, zugestimmt.

Artikel 1

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsverzeichnis

  1. Anglistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  2. Bauingenieurwesen (Nebenfach)
  3. Berufspädagogik (Hauptfach/Nebenfach)
  4. Betriebswirtschaftslehre (Nebenfach)
  5. Chemie (Nebenfach)
  6. Elektrotechnik und Informationstechnik (Nebenfach)
  7. Germanistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  8. Geschichte (Hauptfach/ Nebenfach)
  9. Geschichte der Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach/ Nebenfach)
  10. Informatik (Nebenfach)
  11. Kunstgeschichte (Hauptfach/ Nebenfach)
  12. Linguistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  13. Computerlinguistik (Nebenfach)
  14. Maschinenwesen (Nebenfach)
  15. Mathematik (Nebenfach)
  16. Philosophie (Nebenfach)
  17. Physik (Nebenfach)
  18. Politikwissenschaft (Nebenfach)
  19. Romanistik (Hauptfach/ Nebenfach)
  20. Soziologie (Nebenfach)
  21. Sportwissenschaft (Nebenfach)
  22. Volkswirtschaftslehre (Nebenfach)“

2. Die fachspezifischen Bestimmungen Nr. 10 für das Nebenfach Informatik werden wie folgt gefasst.

„10. Informatik (Nebenfach)

I. Die Prüfungen im Nebenfach Informatik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Informatik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Informatik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem nachfolgend aufgeführten Modul:

Nr.

Modul

Pflicht

/Wahl

Semester

Studien Leistg.

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

1

Programmierung und Software-Entwicklung

P

x

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in dem in Abs. 1 genannten Modul insgesamt 9 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Informatik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b) aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht

/Wahl

Semester

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-Credits

1

2

3

4

5

6

2

Datenstrukturen und Algorithmen

P

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

3

Logik und Diskrete Strukturen

P

 

 

x

 

 

 

USL-V

PL

6

4

Seminar-INF 1

P

 

 

 

 

 

x

BSL

 

3

5

Programmierprojekt

P

 

 

 

 

x

 

BSL

 

9

6

Kernmodul Praktische Informatik

 

WP

 

 

 

x

x

 

USL-V

PL

6

WP

 

 

 

x

x

 

 

PL

6

WP

 

 

 

x

x

 

USL

PL

6

WP

 

 

 

x

x

 

 

LBP

6

 

Aus dem Katalog Kernmodule Praktische Informatik muss ein Modul erfolgreich absolviert werden. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt. 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Informatik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.

3. Die fachspezifischen Bestimmungen Nr. 13 für das Nebenfach Computerlinguistik werden wie folgt gefasst.

„13. Computerlinguistik (Nebenfach)

Erläuterungen zu den Modultabellen:

1.     Erläuterung der Abkürzungen:

  • P = Pflichtmodul; W = Wahlmodul
  • V = Vorleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
  • PL= Modulabschlussprüfungsleistung; S = schriftliche Modulabschlussprüfung; M = mündliche Modulabschlussprüfung;
  • LBP= lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung

2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.

3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.

4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

I. Die Prüfungen im Nebenfach Computerlinguistik
§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Computerlinguistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Computerlinguistik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

 

 

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

 

1

Einführung in die

Computerlinguistik

P

x

 

 

 

 

 

 

PL

9

2

Einführung in die  Statistische

Sprachverarbeitung

P

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in den in Abs. 1 genannten Modulen insgesamt 15 ECTS-Credits erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Computerlinguistik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a)  aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 22)

b)  aus den nachfolgend aufgeführten Modulen:

Nr.

Modul

Pflicht/

Wahl

Semester

Studienleistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

1

2

3

4

5

6

 

 

 

3

Programmierung und Softwareentwicklung

P

x

 

 

 

 

 

USL-V

PL

9

4

Speech Technology I

P

x

 

 

 

 

 

BSL

 

3

5

Mathematik für die

CL (fachaffine SQ)

W

x

x

 

 

 

 

2 USL-V

 

12

6

Formale Sprachen und Berechenbarkeit für die CL

W

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

7

Programmierung für die CL

W

 

x

 

 

 

 

 

PL

6

8

Datenstrukturen und Algorithmen

W

 

x

 

 

 

 

USL-V

PL

9

9

Syntax for Computational Linguistics (B.Sc.)

W

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

10

Grundlagen der

Bedeutungsbeschreibung für die CL

W

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

11

Introduction to Deep Learning for Computational Linguistics (B.Sc.)

W

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

12

Phonetik und Phonologie für die CL

W

 

 

x

 

 

 

 

LBP

6

13

Information Retrieval and Text Mining

W

 

 

x

 

 

 

 

PL

6

14

Parsing

W

 

 

 

x

 

 

 

PL

6

15

Semantik und Natural Language Understanding

W

 

 

 

x

 

 

 

PL

9

16

Speech Technology II

W

 

 

 

x

 

 

 

LBP

6

 

Anmerkung 1: Die Module Nr. 1-4 sind Pflichtmodule. Zusätzlich sind Wahlmodule aus Nr. 5-16 im Umfang von mindestens 15 ECTS-Credits zu belegen.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Computerlinguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 42 ECTS-Credits erworben wurden.

(3) Die Fachnote im Nebenfach ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Module nach Abs. 1 a) und b). Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der ECTS-Credits für die einzelnen Module.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 im Nebenfach Informatik oder im Nebenfach Computerlinguistik eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Nebenfach Informatik oder im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in diese geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium im Nebenfach Informatik und im Nebenfach Maschinelle Sprachverarbeitung nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30.09.2029.

Stuttgart, den 15. Juli 2025

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)

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