| PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
|---|---|
| Veröffentlicht am: | 22. Juli 2026 |
| Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik
Vom 06. Juli 2026
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2025 (GBl. 2025 Nr. 139) hat der Senat der Universität Stuttgart am 11. Februar 2026 und am 13. Mai 2026 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Energietechnik; Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau/ Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau/ Werkstoff- und Produktionstechnik; Mechatronik; Medizintechnik; Photonic Engineering; Technische Biologie; Technische Kybernetik; Technologiemanagement; und Verfahrenstechnik vom 08. Juli 2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 30/2022), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2025 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 44/2025) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 06. Juli 2026, Az. 7831.175-M-02 zugestimmt.
Artikel 1
1. Im Teil A wird § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Module, aus denen sich die Masterprüfung zusammensetzt, sowie der Note der Masterarbeit, jeweils gewichtet mit der Zahl der ECTS-Credits des Moduls bzw. der Masterarbeit. Ist in den fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studiengänge die Bildung einer Fachnote für die Spezialisierungsfächer oder vergleichbarer Wahlfächer vorgesehen, wird abweichend von Satz 1 die Fachnote für das Spezialisierungs- oder Wahlfach mit der im fachspezifischen Teil vorgesehenen Gewichtung für die Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. In den fachspezifischen Bestimmungen können einzelne Module von der Berechnung der Gesamtnote ausgenommen werden. Wählen Studierende in den Wahlbereichen Module aus, die in Kombination einschließlich der Masterarbeit mehr als 120 ECTS-Credits ergeben, darf eine Gesamtpunktzahl von 126 nicht überschritten werden; abweichend hiervon darf die Gesamtpunktzahl von 120 ECTS-Credits in den Masterstudiengängen Mechatronik sowie Verfahrenstechnik nicht überschritten werden. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt im Fall des Satz 3 auf Basis der erhöhten ECTS-Credit-Zahl, abweichend hiervon gilt für Spezialisierungs- oder Wahlfächer vorrangig die Regelung in Satz 2. § 16 Abs. 3 und 4 gelten für die Berechnung entsprechend.“
2. Im Teil B wird die Anlage 3: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau“ wie folgt gefasst:
„Anlage 3:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau
§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau
(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten optionalen Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Forschungs- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.
(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 45 ECTS-Credits sowie Wahlpflicht- und Wahlmodule (WP/W, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 75 ECTS-Credits belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.
(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Liste der wählbaren Spezialisierungsfächer wird im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 ECTS-Credits zu belegen.
(4) Im „Wahlpflichtblock1-2“ muss einer von zwei angeboten Wahlpflichtblöcken im Umfang von 15 ECTS-Credits gewählt werden. Es werden folgende Wahlpflichtblöcke mit folgenden Inhalten angeboten:
a) Wahlpflichtblock 1
- Industriepraktikum (15 ECTS-Credits)
b) Wahlpflichtblock 2
- Wahlcontainer Digitale Systeme (15 ECTS-Credits)
Für das Industriepraktikum gelten die Regelungen in § 23 des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung.
Wählen Studierende den Wahlpflichtblock 2 aus, dann sind aus dem Wahlcontainer „Digitale Systeme“ Module im Umfang von 15 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt. 12 ECTS-Credits sind hierbei durch benotete Prüfungsleistungen (PL) zu erbringen. Maximal 3 ECTS-Credits können durch benotete oder unbenotete Studienleistungen (BSL, USL) erworben werden (3-ECTS-Module).
Wählen Studierende den Wahlpflichtblock 2 aus, werden die Noten der Module aus dem Wahlcontainer „Digitale Systeme“ für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung nicht berücksichtigt, damit beide Wahlpflichtblöcke gleichermaßen für die Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt werden.
(5) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus drei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Wahlpflichtmodule. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die gewählten Spezialisierungsfächer und die darin zu prüfenden Module fest. Der dritte Teil spezifiziert den zu belegenden Wahlpflichtblock. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.
(6) In einem Fall kann ein noch nicht bestandenes oder bestandenes Wahl- oder Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Maschinenbau noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:
|
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS-Credits |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
||||||
|
Vertiefungsmodule (Auswahl aus Nr. 1 - 4 siehe Absatz 2) |
|||||||||
|
1 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 1 |
WP |
X |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
2 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 2 |
WP |
X |
X |
|
|
|
PL |
6 |
|
3 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 3 |
WP |
X |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
4 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 4 |
WP |
|
X |
|
|
|
PL |
6 |
|
5 |
Forschungsarbeit |
P |
|
|
X |
|
|
PL |
15 |
|
6 |
Wahlpflichtblock 1-2 (siehe § 1 Abs. 5) |
WP |
|
|
X |
|
insgesamt 15 |
||
|
6.1 |
Industriepraktikum |
WP |
|
|
X |
|
USL |
|
15 |
|
6.2 |
Wahlcontainer Digitale Systeme |
WP |
|
|
X |
|
insgesamt 15 |
||
|
|
PL |
6 |
|||||||
|
USL-V |
PL |
6 |
|||||||
|
USL |
|
3 |
|||||||
|
BSL |
|
3 |
|||||||
|
Spezialisierungsmodule |
|||||||||
|
7 |
Spezialisierungsfach 1: Kern-/Ergänzungsfach Kern-/Ergänzungsfach Ergänzungsfach |
W |
X
X |
X
X |
|
|
s. Abs. 3 |
(18) 6 6 3 3 |
|
|
|
PL |
||||||||
|
|
PL |
||||||||
|
BSL |
|
||||||||
|
USL |
|
||||||||
|
8 |
Spezialisierungsfach 2: Kern-/Ergänzungsfach Ergänzungsfach |
W |
X
X |
X X
X |
|
|
s. Abs. 3 |
(18) 6 6 3 3 |
|
|
|
PL |
||||||||
|
|
PL |
||||||||
|
BSL |
|
||||||||
|
USL |
|
||||||||
|
Schlüsselqualifikationen |
|||||||||
|
9 |
Schlüsselqualifikation fachübergreifend (siehe Anmerkung 1) |
W |
|
X |
|
|
USL |
|
3 |
|
10 |
Schlüsselqualifikation (fachaffin) (siehe Anmerkung 2) |
W |
|
X |
|
|
BSL |
|
3 |
|
Masterarbeit |
|||||||||
|
11 |
Masterarbeit |
P |
|
|
|
X |
|
|
30 |
Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.
Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.
Erläuterungen:
1. Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
- V= Prüfungsvorleistung; BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
- PL = Modulprüfung
2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.
(2) In den Vertiefungsmodulen ist aus drei der vier Gruppen der Wahlpflichtmodule je ein Modul pro Gruppe im Umfang von 6 ECTS-Credits zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl und Dokumentation gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.
Ein Spezialisierungsfach setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 ECTS-Credits, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 ECTS-Credits zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 ECTS-Credits. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits ausgewählt werden.
Für die Auswahl und Dokumentation gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.
Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den ECTS-Credits der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 16 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 ECTS-Credits zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 ECTS-Credits übersteigt.
(3) Zur Vergabe der Forschungsarbeit bzw. Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.
(4) Die Forschungsarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach zu erstellen. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.
§ 3 Verwandte Studiengänge
Verwandte Studiengänge im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang, der Diplomstudiengang Maschinenwesen sowie die Masterstudiengänge Fahrzeugtechnik; Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik; Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau / Werkstoff-und Produktionstechnik; Maschinenbau / Mechanical Engineering; sowie Technologiemanagement. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.“
3. Im Teil B wird die Anlage 4: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik“ wie folgt gefasst:
„Anlage 4:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang
Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik
§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik
(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, einem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten optionalen Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Forschungs- und Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über alle 4 Fachsemester.
(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule (P, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 45 ECTS-Credits sowie Wahlpflicht- und Wahlmodule (WP/W, siehe Tabelle § 2 Abs. 1) im Umfang von 75 ECTS- Credits belegen. Die einzelnen Module sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.
(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Liste der wählbaren Spezialisierungsfächer wird im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 ECTS-Credits zu belegen.
(4) Im „Wahlpflichtblock1-2“ muss einer von zwei angeboten Wahlpflichtblöcken im Umfang von 15 ECTS-Credits gewählt werden. Es werden folgende Wahlpflichtblöcke mit folgenden Inhalten angeboten:
c) Wahlpflichtblock 1
- Industriepraktikum (15 ECTS-Credits)
d) Wahlpflichtblock 2
- Wahlcontainer Digitale Systeme (15 ECTS-Credits)
Für das Industriepraktikum gelten die Regelungen in § 23 des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung.
Wählen Studierende den Wahlpflichtblock 2 aus, dann sind aus dem Wahlcontainer „Digitale Systeme“ Module im Umfang von 15 ECTS-Credits zu belegen. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt. 12 ECTS-Credits sind hierbei durch benotete Prüfungsleistungen (PL) zu erbringen. Maximal 3 ECTS-Credits können durch benotete oder unbenotete Studienleistungen (BSL, USL) erworben werden (3-ECTS-Module).
Wählen Studierende den Wahlpflichtblock 2 aus, werden die Noten der Module aus dem Wahlcontainer „Digitale Systeme“ für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung nicht berücksichtigt, damit beide Wahlpflichtblöcke gleichermaßen für die Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt werden.
(5) Im Wahlbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Übersichtsplan besteht aus drei Teilen. Der erste Teil des Übersichtsplans besteht aus einer Aufstellung der Module im Bereich der Wahlpflichtmodule. Der zweite Teil des Übersichtsplans legt die gewählten Spezialisierungsfächer und die darin zu prüfenden Module fest. Der dritte Teil spezifiziert den zu belegenden Wahlpflichtblock. Der Prüfungsausschuss erlässt darüber hinaus Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.
(6) In einem Fall kann ein noch nicht bestandenes oder bestandenes Wahl- oder Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau/ Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:
|
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS-Credits |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
||||||
|
Vertiefungsmodule (Auswahl aus Nr. 1 - 4 siehe Absatz 2) |
|||||||||
|
1 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 1 |
WP |
X |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
2 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 2 |
WP |
X |
X |
|
|
|
PL |
6 |
|
3 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 3 |
WP |
X |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
4 |
Wahlpflichtmodul: Gruppe 4 |
WP |
|
X |
|
|
|
PL |
6 |
|
5 |
Forschungsarbeit |
P |
|
|
X |
|
|
PL |
15 |
|
6 |
Wahlpflichtblock 1-2 (siehe § 1 Abs. 5) |
WP |
|
|
X |
|
insgesamt 15
|
||
|
6.1 |
Industriepraktikum |
WP |
|
|
X |
|
USL |
|
15 |
|
6.2 |
Wahlcontainer Digitale Systeme |
WP |
|
|
X |
|
insgesamt 15
|
||
|
|
PL |
6 |
|||||||
|
USL-V |
PL |
6 |
|||||||
|
USL |
|
3 |
|||||||
|
BSL |
|
3 |
|||||||
|
Spezialisierungsmodule |
|||||||||
|
7 |
Spezialisierungsfach 1: Kern-/Ergänzungsfach Kern-/Ergänzungsfach Ergänzungsfach |
W |
X
X |
X
X |
|
|
s. Abs. 3 |
(18) 6 6 3 3 |
|
|
|
PL |
||||||||
|
|
PL |
||||||||
|
BSL |
|
||||||||
|
USL |
|
||||||||
|
8 |
Spezialisierungsfach 2: Kern-/Ergänzungsfach Ergänzungsfach |
W |
X
X |
X X
X |
|
|
s. Abs. 3 |
(18) 6 6 3 3 |
|
|
|
PL |
||||||||
|
|
PL |
||||||||
|
BSL |
|
||||||||
|
USL |
|
||||||||
|
Schlüsselqualifikationen |
|||||||||
|
9 |
Schlüsselqualifikation fachübergreifend (siehe Anmerkung 1) |
W |
|
X |
|
|
USL |
|
3 |
|
10 |
Schlüsselqualifikation (fachaffin) (siehe Anmerkung 2) |
W |
|
X |
|
|
BSL |
|
3 |
|
Masterarbeit |
|||||||||
|
11 |
Masterarbeit |
P |
|
|
|
X |
|
|
30 |
Anmerkung 1: Wählbar sind Module des Katalogs der Universität Stuttgart für Überfachliche Schlüsselqualifikationen mit Ausnahme des Kompetenzbereichs „Naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“.
Anmerkung 2: Wählbar sind Module aus dem Wahlcontainer Fachaffine Schlüsselqualifikationen des Masterstudiengangs Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.
Erläuterungen:
1. Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
- V = Prüfungsvorleistung; BSL = benotete Studienleistung; USL = unbenotete Studienleistung;
- PL = Modulprüfung
2. Die Semester, in denen das Modul belegt werden soll, sind durch ein „X“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Module, die im Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurden, können nicht mehr im Masterstudium gewählt werden.
(2) In den Vertiefungsmodulen ist aus drei der vier Gruppen der Wahlpflichtmodule je ein Modul pro Gruppe im Umfang von 6 ECTS-Credits zu wählen. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden. Für die Auswahl und Dokumentation gilt § 1 Abs. 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung.
Ein Spezialisierungsfach setzt sich aus mindestens einem Kernfach-Modul mit 6 ECTS-Credits, einem weiteren Kernfach-Modul oder einem Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits und einem Ergänzungsfach-Modul mit 3 ECTS-Credits zusammen. Hinzu kommt das Praktikumsmodul mit 3 ECTS-Credits. Wenn alle Kernfächer des Spezialisierungsfachs bereits als Kompetenzfelder im B.Sc. oder als Vertiefungsmodul im M.Sc. gewählt wurden, kann stattdessen ein Ergänzungsfach-Modul mit 6 ECTS-Credits ausgewählt werden.
Für die Auswahl und Dokumentation gelten § 1 Abs. 3 und 4 dieser Anlage der Prüfungsordnung. Module, die bereits Gegenstand der Bachelorprüfung waren, können nicht gewählt werden.
Soweit Module aus anderen Studiengängen gewählt werden, die nicht Gegenstand des Modulhandbuches für den Masterstudiengang Maschinenbau sind, richten sich Art und Umfang der Leistungserbringung nach den Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern der Studiengänge, denen die Module entnommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den ECTS-Credits der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 16 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 15 ECTS-Credits zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 ECTS-Credits übersteigt.
(3) Zur Vergabe der Studien- bzw. Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.
(4) Die Forschungsarbeit ist in dem einem, die Masterarbeit in dem anderen Spezialisierungsfach zu erstellen. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.
§ 3 Verwandte Studiengänge
Verwandte Studiengänge im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung sind insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang, der Diplomstudiengang Maschinenwesen sowie die Masterstudiengänge Fahrzeugtechnik; Maschinenbau; Maschinenbau / Produktentwicklung und Konstruktionstechnik; Maschinenbau / Werkstoff-und Produktionstechnik; Maschinenbau / Mechanical Engineering; sowie Technologiemanagement. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.“
4. Im Teil B wird die Anlage 10: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Technische Biologie“ wie folgt gefasst:
„Anlage 10:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Technische Biologie
§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Technische Biologie
(1) Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit. Das Lehrangebot erstreckt sich über 3 Semester. Im vierten Semester ist die Masterarbeit anzufertigen.
(2) Die Studierenden müssen Pflichtmodule im Umfang von 6 ECTS-Credits und Wahlpflichtmodule im Umfang von 84 ECTS-Credits belegen. Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.
(3) Im Wahlpflichtbereich „Extend your Horizon or Fill the Gap“ sind Module im Gesamtumfang von 12 ECTS-Credits erfolgreich zu belegen. Der Wahlpflichtbereich ist in die Wahlbereiche „Extend your Horizon“ und „Fill the Gap“ unterteilt. Der Wahlbereich „Extend your Horizon“ beinhaltet Module zur Vermittlung zusätzlicher theoretischer und methodische Kompetenzen. Der Wahlbereich „Fill the Gap“ beinhaltet Module zur Vermittlung von Grundlagen für die Profilierung. Die wählbaren Module beider Bereiche sind im Modulhandbuch geregelt. Die Module im Gesamtumfang von 12 ECTS-Credits können frei aus beiden Wahlbereichen gewählt werden. Module, die bereits im Bachelorstudiengang absolviert wurden, können nicht gewählt werden.
Die im Wahlpflichtbereich „Extend your Horizon or Fill the Gap“ belegten Module werden für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung nicht berücksichtigt.
Im Wahlpflichtbereich „Profilierung“ werden drei Profilbereiche angeboten: „Biomedical Systems“, „Digital Biology“ und „Bioengineering/Biofabrication“. Jedem Profilbereich sind Profilmodule und Labormodule zugeordnet. Die den Profilbereichen zugeordneten Module sind im Modulhandbuch geregelt. Im Wahlpflichtbereich „Profilierung“ sind Module im Gesamtumfang von 48 ECTS-Credits zu belegen. Die Studierenden müssen dabei insgesamt 5 Profilmodule und 3 Labormodule wählen, wobei maximal 3 Profilmodule und maximal 2 Labormodule aus einem Profilbereich kommen dürfen. Es können nur Labormodule gewählt werden, bei denen auch das zugehörige Profilmodul belegt wurde. Die Zuordnung der Module zu den Profilierungen ist im Modulhandbuch festgelegt.
(4) Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können als Wahlpflichtmodule auch Module aus anderen Studiengängen im Umfang von 18 ECTS-Credits absolviert werden. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch des Studiengangs, dem das jeweilige Modul zugeordnet ist.
(5) In bis zu 2 Fällen kann ein noch nicht bestandenes Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Technische Biologie noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Technische Biologie
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt:
|
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS-Credits |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
||||||
|
Vertiefungsmodule |
|||||||||
|
1 |
TechBio I (siehe Erläuterung 5) |
P |
X |
|
|
|
USL |
|
3 |
|
2 |
TechBio II (siehe Erläuterung 5) |
P |
|
X |
|
|
USL |
|
3 |
|
3 |
Wahlpflichtbereich Extend your Horizon or Fill the Gap (siehe Erläuterung 6) |
WP |
X |
X |
X |
|
(insgesamt 12 ECTS) |
||
|
3.1 |
Wahlbereich Extend your Horizon |
WP |
X |
X |
X |
|
USL |
|
3 |
|
BSL |
|
3 |
|||||||
|
|
PL |
6 |
|||||||
|
USL |
PL |
6 |
|||||||
|
V |
PL |
6 |
|||||||
|
|
LBP |
6 |
|||||||
|
|
PL |
9 |
|||||||
|
USL |
PL |
9 |
|||||||
|
V |
PL |
9 |
|||||||
|
|
LBP |
9 |
|||||||
|
3.2 |
Wahlbereich Fill the Gap |
WP |
X |
X |
X |
|
USL |
|
3 |
|
BSL |
|
3 |
|||||||
|
|
PL |
6 |
|||||||
|
USL |
PL |
6 |
|||||||
|
V |
PL |
6 |
|||||||
|
|
LBP |
6 |
|||||||
|
|
PL |
9 |
|||||||
|
USL |
PL |
9 |
|||||||
|
V |
PL |
9 |
|||||||
|
|
LBP |
9
|
|||||||
|
Profilierung (siehe Erläuterung 7) |
|||||||||
|
4 |
Profilmodule |
|
|
|
|
|
|
(insgesamt 30 ECTS) |
|
|
Profilmodul I -V |
WP |
X |
X |
|
|
USL |
PL |
6 |
|
|
|
PL |
6 |
|||||||
|
5 |
Labormodule |
|
|
|
|
|
|
(insgesamt 18 ECTS) |
|
|
Labormodul I - III |
WP |
X |
X |
|
|
USL |
|
6 |
|
|
6 |
Projektstudie |
P |
|
|
X |
|
BSL |
|
12 |
|
Schlüsselqualifikationen (siehe Erläuterung 8) |
|||||||||
|
7 |
Fachaffine Schlüsselqualifikation |
WP |
|
|
X |
|
|
(insgesamt 12 ECTS) |
|
|
|
|
|
|
|
|
USL |
|
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
USL |
|
6 |
|
|
|
|
|
|
|
|
USL |
|
3 |
|
|
Masterarbeit |
|||||||||
|
8 |
Masterarbeit |
P |
|
|
|
X |
|
PL |
30 |
Erläuterungen:
1. Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
- V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung
- PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
- LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ „LBP“ angegeben, werden Art und Umfang der Prüfung durch den/die Lehrenden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5. Die Angaben zur zeitlichen Lage der Module Nr. 1 und 2 beziehen sich auf einen Studienbeginn zum Wintersemester. Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Technische Biologie zum Sommersemester aufnehmen, belegen im 1. Fachsemester das Modul „TechBio II“ und im 2. Fachsemester das Modul „TechBio I“.
6. Die beiden Wahlpflichtbereiche sind in der Anlage § 1 Abs. 3 geregelt. Die in den beiden Bereichen wählbaren Module sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
7. Die Module der Profilierung sind im Modulhandbuch geregelt. Es werden drei Profilbereiche angeboten. Die Studierenden müssen insgesamt 5 Profil- und 3 Labormodule gewählt werden, wobei maximal 3 Profilmodule und maximal 2 Labormodule aus einem Profilbereich kommen dürfen.
8. Die im Bereich fachaffine Schlüsselqualifikationen wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.
§ 3 Verwandte Studiengänge
Verwandter Studiengang im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung ist insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.“
5. Im Teil B wird die Anlage 13: „Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik“ wie folgt gefasst:
„Anlage 13:
Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik
§ 1 Die Masterprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik
(1) Die Masterprüfung besteht aus den in § 2 Abs. 1 dieser Anlage der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen, dem im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Industriepraktikum und der ebenfalls im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten Masterarbeit.
Das Lehrangebot erstreckt sich über 3 Fachsemester. Im 4. Fachsemester ist die Masterarbeit anzufertigen.
(2) Die Studierenden müssen Vertiefungsmodule im Umfang von 30 ECTS-Credits und Spezialisierungs- und Wahlmodule im Umfang von 48 ECTS-Credits belegen sowie ein 10-wöchiges Industriepraktikum erfolgreich absolvieren, mit dem 12 ECTS-Credits erworben werden. Mit der Masterarbeit sind 30 ECTS-Credits zu erlangen.
Die Pflichtmodule sind in § 2 Abs. 1, Tabelle 1, dieser Anlage der Prüfungsordnung geregelt.
(3) Es sind zwei Spezialisierungsfächer zu wählen. Eine Aufstellung der wählbaren Spezialisierungsfächer wird in § 2 Abs. 2, Tabelle 2, und im Modulhandbuch bekanntgegeben. Innerhalb des Spezialisierungsfaches sind Module im Umfang von je 18 ECTS-Credits zu belegen.
(4) Jedes in § 2 Abs. 1, Tabelle 2, aufgeführte Spezialisierungsfach mit 18 ECTS-Credits setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, die teilweise obligatorisch und teilweise wählbar sind. Die obligatorischen und wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt. Innerhalb eines Spezialisierungsfachs können Module im Umfang von mindestens 9 ECTS-Credits aus der Modulgruppe 1 und Module im Umfang von maximal 9 ECTS-Credits aus der Modulgruppe 2 belegt werden. Die Zuordnung der Module zu den Modulgruppen ist im Modulhandbuch geregelt.
Im Spezialisierungsfach legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Module in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans. Module, die im Bachelor belegt wurden, können im Master nicht mehr gewählt werden.
(5) Die Fachnote für das Spezialisierungsfach ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten der einzelnen Module. Die Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich aus den ECTS-Credits der einzelnen gewählten Module. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. § 16 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung). Für die Bildung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 1 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung wird für die Spezialisierungsfächer stets eine Gewichtung von 18 ECTS-Credits zugrunde gelegt, auch falls die Summe der gewählten Module den Umfang von 18 ECTS-Credits übersteigt.
(6) Im Wahlpflichtbereich können Module aus dem Modulangebot der Spezialisierungsfächer gewählt werden. Module, die bereits im Spezialisierungsfachbereich gewählt wurden, sind von der Wahl im Wahlpflichtbereich ausgeschlossen.
Im Wahlpflichtbereich legt die bzw. der Studierende ihre bzw. seine zu prüfenden Wahlpflichtmodule in einem individuellen Übersichtsplan fest. Der Prüfungsausschuss erlässt Regeln über die Gestaltung und Genehmigung des Übersichtsplans.
(7) Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können als Wahlpflichtmodule auch Module aus anderen Studiengängen im Umfang bis zu 6 ECTS-Credits absolviert werden. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen richten sich in diesem Fall nach der Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch, dem die Module zugeordnet sind.
(8) Für die fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen sind Module im Umfang von 6 ECTS-Credits aus dem Modulkatalog der Universität Stuttgart zu belegen. Die Wahl eines Moduls aus dem Kompetenzbereich VI „Naturwissenschaftlich-Technisches Verständnis“ bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(9) In einem Fall kann ein noch nicht bestandenes oder bestandenes Wahl- oder Wahlpflichtmodul durch Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt gewechselt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung, im bisherigen Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul an weiteren Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Verfahrenstechnik noch nicht endgültig verloren ist und noch nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Das bisherige Modul, das gewechselt wurde, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
(10) Die Masterarbeit ist in einem der Spezialisierungsfächer zu erstellen.
Zur Vergabe der Masterarbeit ist jede/r Prüfende(r) nach § 25 Abs. 2 im Allgemeinen Teil dieser Prüfungsordnung berechtigt, sofern sie/er die/der verantwortliche Professor(in) aus einem der beiden gewählten Spezialisierungsfächer ist.
Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen.
§ 2 Übersicht über die Modulprüfungen im Masterstudiengang Verfahrenstechnik
(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 8 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten Module sind nachfolgend aufgeführt.
Tabelle 1: Übersicht über die Modulprüfungen
|
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien-leistung |
Prüfung / Dauer |
ECTS-Credits |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
|||||||
|
Vertiefungsmodule |
||||||||||
|
1 |
Process Design |
P |
x |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
|
2 |
Modulcontainer Molekulare Grundlagen der Grenzflächenverfahrenstechnik (insgesamt 6 ECTS-Credits)
|
WP |
x |
|
|
|
BSL |
|
3 |
|
|
|
PL |
6 |
||||||||
|
3 |
Modellierung verfahrenstechnischer Prozesse |
P |
|
x |
|
|
|
PL |
6 |
|
|
4 |
Introduction to Multiphase Flows |
P |
x |
|
|
|
|
PL |
6 |
|
|
5 |
Numerische Methoden II |
P |
x |
|
|
|
USL |
PL |
6 |
|
|
6 |
Industriepraktikum |
P |
x |
|
USL |
|
12 |
|||
|
Spezialisierungsmodule |
||||||||||
|
7 |
Spezialisierungsfach 1 |
WP |
x |
|
|
|
18 |
|||
|
Modulgruppe 1 |
|
|
PL |
|||||||
|
|
V |
PL |
||||||||
|
|
USL |
PL |
||||||||
|
|
|
LBP |
||||||||
|
Modulgruppe 2
|
|
BSL |
|
|||||||
|
|
V, BSL |
|
||||||||
|
|
USL |
|
||||||||
|
8 |
Spezialisierungsfach 2 |
WP |
x |
|
|
|
18 |
|||
|
Modulgruppe 1 |
|
|
PL |
|||||||
|
|
V |
PL |
||||||||
|
|
USL |
PL |
||||||||
|
|
|
LBP |
||||||||
|
Modulgruppe 2 |
|
BSL |
|
|||||||
|
|
V, BSL |
|
||||||||
|
|
USL |
|
||||||||
|
9 |
Wahlpflichtbereich |
WP |
x |
|
|
|
6 |
|||
|
Modulgruppe 1 |
|
|
PL |
|||||||
|
|
V |
PL |
||||||||
|
|
USL |
PL |
||||||||
|
|
|
LBP |
||||||||
|
Modulgruppe 2 |
|
BSL |
|
|||||||
|
|
V, BSL |
|
||||||||
|
|
USL |
|
||||||||
|
Schlüsselqualifikationen |
||||||||||
|
10 |
Fachübergreifende Schlüsselqualifikationen |
W |
x |
|
USL |
|
6 |
|||
|
Masterarbeit |
||||||||||
|
11 |
Masterarbeit |
P |
|
|
|
x |
|
PL |
30 |
|
Erläuterungen:
1. Erläuterung der Abkürzungen:
- P = Pflichtmodul; WP= Wahlpflichtmodul; W = Wahlmodul
- V = Prüfungsvorleistung; USL = unbenotete Studienleistung; BSL = benotete Studienleistung;
- PL= Modulprüfung; S = schriftliche Modulprüfung; M = mündliche Modulprüfung;
LBP = lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung
2. Die Semester, in denen das Modul abgelegt werden soll, sind durch ein „x“ gekennzeichnet.
3. Ist in der Spalte „Prüfung/Dauer“ nur „PL“ angegeben bzw. die Dauer der Prüfung nicht geregelt, so sind Art und Umfang der Prüfung im Modulhandbuch geregelt.
4. Aus dem Modulcontainer Grenzflächen sind Module im Gesamtumfang von 6 ECTS-Credits erfolgreich zu belegen. Die wählbaren Module sind im Modulhandbuch geregelt.
5. In den Spezialisierungsfächern 1 und 2 und im Wahlpflichtbereich ergibt sich die Zuordnung der wählbaren Module aus dem Modulhandbuch.
(2) Die in § 1 Abs. 1 bis 8 dieser Anlage der Prüfungsordnung erwähnten wählbaren Spezialisierungsfächer sind nachfolgend aufgeführt.
Tabelle 2: Übersicht der wählbaren Spezialisierungsfächer
|
Spezialisierungsfächer |
|---|
|
1. Biomedizinische Verfahrenstechnik |
|
2. Bioverfahrenstechnik |
|
3. Chemische Verfahrenstechnik |
|
4. Energieverfahrenstechnik |
|
5. Grenzflächenverfahrenstechnik |
|
6. Kunststofftechnik |
|
7. Lebensmitteltechnik |
|
8. Mechanische Verfahrenstechnik |
|
9. Multifunktionale Werkstoffe |
|
10. Systemdynamik/Automatisierungstechnik |
|
11. Molekulare und Thermische Verfahrenstechnik |
|
12. Systemverfahrenstechnik |
|
13. Textiltechnik |
|
14. Umweltverfahrenstechnik |
§ 3 Verwandte Studiengänge
Ein verwandter Studiengang im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung ist insbesondere der gleichnamige Diplomstudiengang. Über weitere Studiengänge, die als verwandt gelten, entscheidet der Prüfungsausschuss.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Für Studierende der Masterstudiengänge „Maschinenbau“, „Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik“, „Technische Biologie“ und „Verfahrenstechnik“ gilt die geänderte Prüfungsordnung erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2026/27 im betreffenden Masterstudiengang eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im betreffenden Masterstudiengang eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2026 zu stellen.
(3) Studierende, die ihr Studium in den Masterstudiengängen „Maschinenbau“, „Maschinenbau / Mikrotechnik, Gerätetechnik und Technische Optik“, „Technische Biologie“ und „Verfahrenstechnik“ vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 31. März 2030.
Stuttgart, den 06. Juli 2026
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)