Amtliche Bekanntmachung Nr. 07/2026. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart

Vom 06. März 2026

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Veröffentlicht am: 25. März 2026
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Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart

Vom 06. März 2026

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10 und § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024, Nr. 114) hat der Senat der Universität Stuttgart am 10. Dezember 2025 die nachstehende Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart beschlossen.

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeines, Zuständigkeiten, Fristen
§ 1 Aufnahme des Studiums
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Studienjahr, Studienbeginn, Bewerbungstermine

2. Abschnitt: Zulassung
§ 4 Antragspflicht, Form
§ 5 Nachweise
§ 6 Zulassung

3. Abschnitt: Immatrikulation
§ 7 Antrag auf Immatrikulation
§ 8 Immatrikulation, Studierendenausweis

4. Abschnitt: Ergänzende Regelungen zur Zulassung und Immatrikulation
§ 9 Studienorientierungsverfahren
§ 10 Zulassung und Immatrikulation in höhere Fachsemester
§ 11 Parallelstudium

5. Abschnitt: Antrag auf Fortsetzung des Studiums, Exmatrikulation, Beurlaubung
§ 12 Antrag auf Fortsetzung des Studiums
§ 13 Exmatrikulation
§ 14 Beurlaubung
§ 15 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, Mitteilungen und Bescheide
§ 16 Nachfristen

6. Abschnitt: Besondere Personengruppen
§ 17 Immatrikulation in studienvorbereitende Sprachkurse
§ 18 Immatrikulation in das Orientierungssemester des MINT-Kollegs
§ 19 Zeit- und Austauschstudierende
§ 20 Doktoranden
§ 21 Gasthörerstudium
§ 22 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeines, Zuständigkeiten, Fristen

§ 1 Aufnahme des Studiums

(1) Die Aufnahme eines Studiums an der Universität Stuttgart setzt eine Immatrikulation voraus, sie begründet die Mitgliedschaft in der Universität Stuttgart (§ 9 Abs. 1 LHG). Eine Immatrikulation ist in der Regel nur an einer Hochschule zulässig. Eine Doppelimmatrikulation an mehreren Hochschulen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei Kooperationsstudiengängen, soweit die entsprechende Kooperationsvereinbarung eine Doppelimmatrikulation vorsieht.

(2) Die Immatrikulation kann erfolgen für:

  1. einen grundständigen Studiengang oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von grundständigen Teilstudiengängen (§ 29 Abs. 2; § 30 Abs. 2; § 60 Abs. 1 LHG),
  2. einen konsekutiven Masterstudiengang oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von konsekutiven Masterteilstudiengängen (§ 29 Abs. 2 LHG; § 30 Abs. 2; § 60 Abs. 1 LHG),
  3. einen weiterbildenden Masterstudiengang (§ 31 Abs. 3 LHG, § 59 Abs. 2 LHG, § 60 Abs. 1 LHG),
  4. das Eignungsfeststellungsverfahren zur Promotion (§ 38 Abs. 3 LHG),
  5. ein Promotionsstudium (§ 38 Abs. 5 LHG),
  6. ein Zeitstudium (§ 60 Abs. 1 LHG) oder
  7. Studien, die auf ein Studium vorbereiten (§ 60 Abs. 1 LHG).

(3) Die Voraussetzungen für die Zulassung und Immatrikulation an der Universität Stuttgart ergeben sich aus dem Hochschulzulassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (HZG) und den hierzu ergangenen Verordnungen, den §§ 58 ff. des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG), den nachstehendenden Regelungen sowie den fachspezifischen Zugangs- und Auswahlsatzungen der Universität Stuttgart.

(4) In zulassungsbeschränkten Studiengängen geht der Immatrikulation ein gesondertes Zulassungsverfahren voraus. Zur Prüfung von Zugangs- und Immatrikulationsvoraussetzungen kann auch in nichtzulassungsbeschränkten Studiengängen ein Zulassungsverfahren der Immatrikulation vorausgehen, das gilt insbesondere für grundständigen Studiengänge, die das Bestehen einer Aufnahmeprüfung voraussetzen (§ 58 Abs. 4 LHG) und für Masterstudiengänge. Die Voraussetzungen für die Zulassung und den Zugang zu einzelnen Studiengängen sind ergänzend zu dieser Zulassungs- und Immatrikulationsordnung in den fachspezifischen Zugangs- und Auswahlsatzungen der Universität Stuttgart geregelt.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Universität Stuttgart ist zuständig für die Zulassung in ihre Studiengänge nach Maßgabe des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) und der hierzu ergangenen Vorschriften. Die Universität Stuttgart kann hierbei die von der Stiftung für Hochschulzulassung gemäß § 8 HZG und § 19 Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung angebotenen Dienstleistungen, insbesondere das dialogorientierte Serviceverfahren (im Folgenden: DoSV), in Anspruch nehmen. Soweit Studiengänge in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, unterliegt das Verfahren den für die Zentralstelle geltenden Vorschriften.

(2) Die Universität Stuttgart ist unbeschadet von Absatz 1 zuständig für die Immatrikulation in ihre Studiengänge.

(3) Werden Studiengänge von der Universität Stuttgart in Kooperation mit einer anderen Hochschule angeboten, gelten für das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren die Bestimmungen dieser Satzung soweit nicht im Kooperationsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 Studienjahr, Studienbeginn, Bewerbungstermine

(1) Das Studienjahr an der Universität Stuttgart beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September. Die Studienhalbjahre reichen vom 01. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres (Wintersemester) und vom 01. April bis zum 30. September (Sommersemester).

(2) In grundständigen Studiengängen ist ein Studienbeginn und dementsprechend eine Bewerbung in das erste Fachsemester nur zum Wintersemester möglich.

(3) In Masterstudiengängen ist ein Studienbeginn und dementsprechend eine Bewerbung in das erste Fachsemester grundsätzlich zum Wintersemester möglich. Die Zulassungsordnung für den jeweiligen Masterstudiengang kann darüber hinaus auch einen Studienbeginn und eine Bewerbung zum Sommersemester regeln.

(4) Bewerbungen in höhere Fachsemester sind grundsätzlich zum Sommer- und zum Wintersemester möglich, sofern die Zugangs- und Zulassungssatzungen für den jeweiligen Studiengang keine abweichenden Regelungen enthalten.

(5) Es gelten folgende Bewerbungstermine:

a) für zulassungsbeschränkte grundständige Studiengänge der 15. Juli für das Wintersemester;

b) für grundständige Studiengänge, in denen eine Aufnahmeprüfung stattfindet, der 15. Juli für das Wintersemester, in der jeweiligen Satzung für die Aufnahmeprüfung kann für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ein hiervon abweichender Termin festgelegt werden;

c) in zulassungsfreien grundständigen Studiengängen der 15. September für Bewerbungen zum Wintersemester;

d) für Masterstudiengänge der 15. Juli für das Wintersemester und der 15. Januar für das Sommersemester (vgl. § 3 Abs. 3); in der jeweiligen Zulassungsordnung für den Masterstudiengang können insbesondere für internationale oder weiterbildende Masterstudiengänge hiervon abweichende Termine festgelegt werden;

e) für Bewerbungen in höhere Fachsemester gilt § 10.

Bei der Bewerbung für einen Kombinationsstudiengang gilt der Bewerbungstermin nach a) auch für den zulassungsfreien Studiengang wenn einer der Teilstudiengänge der Regelung des Buchstaben a) unterliegt.

(6) Alle Fristen sind Ausschlussfristen. Sie gelten auch für Anträge, mit denen in zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird. Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ausdrücklich als „Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen“ bezeichnet sein und zusätzlich zum Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität schriftlich mit diesem eingereicht sein.

(7) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. § 20 Abs. 8 HZVO, § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 LVwVfG).

2. Abschnitt: Zulassung

§ 4 Antragspflicht, Form

(1) Der Zulassungsantrag ist in der von der Universität Stuttgart vorgesehenen Form elektronisch über das Webportal der Universität Stuttgart zu stellen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Hierfür muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Universität Stuttgart registrieren. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer, die zur Identifizierung gegenüber der Universität Stuttgart anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist nur eine Registrierung zulässig.

(2) Alle neben dem Zulassungsantrag zu übermittelnden Unterlagen zu Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sowie Auswahlkriterien sind im Bewerbungsverfahren ausschließlich als elektronische Kopie in einem von der Universität zugelassenen Dateiformat im Bewerber-Benutzerkonto nach Abs. 1 hochzuladen. Die Universität kann abweichend von Satz 1 verlangen, dass die dort genannten Nachweise im Rahmen der Bewerbung im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen sind.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, kann gestattet werden, den Antrag ausschließlich in Papierform einzureichen. Anträge auf Bewerbung in Papierform müssen bis zum 1. Juli für Bewerbungen zum Wintersemester und bis zum 1. Januar für Bewerbungen zum Sommersemester bei der Universität Stuttgart eingegangen sein. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

(4) Für Studiengänge, mit denen die Universität Stuttgart am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt, gilt § 20 HZVO. In diesen Fällen müssen sich Bewerber und Bewerberinnen zusätzlich im Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung registrieren (vgl. § 4 HZVO).

(5) In zulassungsbeschränkten Studiengängen können bis zu drei Zulassungsanträge gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag stellen.

(6) Für die Zulassung in einen grundständigen Studiengang mit Aufnahmeprüfung oder einen Masterstudiengang können bis zu drei Zulassungsanträge gestellt werden. Abs. 5 ist hierbei zu berücksichtigen.

(7) Stellt jemand mehr Zulassungsanträge als zulässig sind, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Anträge entschieden. Kann nicht mehr ermittelt werden, welcher der Anträge als letzter eingegangen ist, entscheidet das Los.

(8) Für Studiengänge, die nicht unter Absätze 5 und 6 fallen, darf nur ein Antrag auf Immatrikulation nach § 7 gestellt werden. Die Aufnahme eines Parallelstudiums nach § 11 bleibt hiervon unberührt.

(9) Ein Antrag auf Zulassung gilt nur für das jeweils angegebene Semester.

§ 5 Nachweise

(1) Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem an die Universität Stuttgart gerichteten Antrag auf Zulassung beizufügen:

1. Für die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang: Nachweis über eine allgemeine oder sonstige Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Abs. 2 LHG.

Deutsche mit ausländischen Bildungsnachweisen, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben zusätzlich die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Angabe der Durchschnittsnote und des Datums des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung vorzulegen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin/des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist für die Anerkennung die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart zuständig;

2. Für die Zulassung zu einem Masterstudiengang: der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss; soweit die Zulassungsordnung des betreffenden Masterstudiengangs die Bewerbung für eine bedingte Zulassung oder eine Zulassung unter Vorbehalt ermöglicht, ein Nachweis gemäß den Vorgaben der betreffenden Zulassungsordnung, der endgültige Nachweis über das abgeschlossene Hochschulstudium ist gemäß den Vorgaben der Zulassungsordnung nachzureichen;

3. Beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung: zusätzlich der schriftliche Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 58 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 LHG i.V.m. § 2 Abs. 2 LHG; das Beratungsgespräch im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 LHG anderer baden-württembergischer Universitäten wird anerkannt;

4. von Bewerberinnen und Bewerbern, die vorher an der Universität Stuttgart oder an anderen Hochschulen studiert haben, vollständige Nachweise über die Dauer des bisherigen Studiums, bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und nicht bestandener Prüfungsversuche (Fehlversuche), Zeugnisse über bereits abgelegte Hochschulprüfungen bzw. deren Anerkennung sowie die Exmatrikulationsbescheinigung;

5. eine Erklärung darüber, ob eine frühere Zulassung oder Immatrikulation erloschen ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine Prüfung in dem beantragten oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG);

6. soweit erforderlich Nachweise über für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse, wenn die Prüfungsordnung oder die Zulassungsordnung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, eine entsprechende Studienvoraussetzung definiert;

7. ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, zusätzlich: Nachweise über ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache gemäß den Vorgaben der Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Bei der Zulassung in einen Studiengang, der ausschließlich in englischer Sprache angeboten wird, sind anstelle der deutschen Sprachkenntnisse ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nach Nr. 6 nachzuweisen;

8. für das Studium im Fach Sport (Lehramt) die Bescheinigung über die bestandene Sporteingangsprüfung oder über eine Befreiung davon (§ 58 Abs. 5 LHG);

9. die in den einzelnen Zugangs- und Auswahlsatzungen gegebenenfalls zusätzlich geforderten Angaben und Unterlagen.

(2) Sofern Nachweise, deren Vorlage nach Abs. 1 erforderlich ist, nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist jeweils eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 6 Zulassung

(1) Liegen die Voraussetzungen für den Zugang und die Zulassung nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Sinne von § 1 Abs. 3 vor, ergeht ein Zulassungsbescheid. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid angegebene Semester, das betreffende Fachsemester und den bezeichneten Studiengang oder die Studiengangkombination.

(2) Vom Zulassungsverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in zulassungsbeschränkte grundständige Studiengänge ist ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder war.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht form- und fristgerecht gemäß §§ 4 und 5 vorgelegt wurden;

b) die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang gemäß den rechtlichen Bestimmungen nach § 1 Abs. 3 nicht erfüllt sind, hiervon ausgenommen sind Zugangsvoraussetzungen, die erst bei der Immatrikulation nach § 7 überprüft werden;

c) im gleichen Studiengang oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG, § 9 Abs. 2 HZG). Die Festlegung von verwandten Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt richtet sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung des betreffenden Studiengangs;

d) Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abs. 2 vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen sind.

(4) Zulassungs- und Ablehnungsbescheide sowie weitere das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren betreffende Bescheide werden in das Benutzerkonto der Bewerberin oder des Bewerbers elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf). Hierauf werden die Bewerberinnen und Bewerber bei der Bewerbung hingewiesen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheides eine Benachrichtigung durch E-Mail. Für die Bekanntgabe der Bescheide gelten § 36 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Sätze 3 und 4 HZVO sowie § 63 Abs. 2 Satz 4 LHG.

(5) Der Zulassungsbescheid enthält eine Frist zur Annahme des Studienplatzes. Die Zulassung erlischt, wenn die im Zulassungsbescheid genannten Fristen, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder erfüllt werden. Ist der Bewerberin oder dem Bewerber die Stellung des Antrags auf Immatrikulation innerhalb der festgesetzten Frist aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann ihr oder ihm auf Antrag eine Nachfrist eingeräumt werden. Dieser Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Dezernat Studium zu stellen; er soll innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist gestellt werden.

(6) In begründeten Fällen kann die Zulassung mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage versehen werden (§ 60 Abs. 1 Satz 4 LHG).

3. Abschnitt: Immatrikulation

§ 7 Antrag auf Immatrikulation

(1) In zulassungsbeschränkten Studiengängen und in Studiengängen in denen der Immatrikulation nach § 1 Abs. 4 ein Zulassungsverfahren vorausgeht, ist der Antrag auf Immatrikulation innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Frist zu stellen. Für die Immatrikulation in Studiengänge ohne vorausgehendes Zulassungsverfahren gelten die Fristen in § 3 Abs. 5.

Der Antrag auf Immatrikulation ist elektronisch im Bewerber-Benutzerkonto zu stellen, ist ein Bewerber-Benutzerkonto noch nicht vorhanden, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Die Nachweise nach Absatz 2 sind in elektronischer Kopie in einem von der Universität Stuttgart zugelassenen Dateiformat im Benutzerkonto hochzuladen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Neben dem Antrag auf Immatrikulation sind folgende Nachweise einzureichen:

  1. die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und Nachweise, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt wurden;
  2. Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren nach § 9 für die Immatrikulation in einen grundständigen Studiengang;
  3. bei einem Studiengangwechsel im dritten oder höheren Semester der schriftliche Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Fakultät (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG);
  4. für ein Parallelstudium ein Antrag nach § 11;
  5. ein Passbild, auf Verlangen die Vorlage des Personalausweises oder des Passes in Original oder Kopie;
  6. Nachweis einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder Nachweis der Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V i.V.m. § 199a SGB V;
  7. ein Nachweis über die Bezahlung fälliger Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen (Der Nachweis wird durch Zahlung der Beiträge für das Studierendenwerk und die Verfasste Studierendenschaft sowie der Beiträge und Gebühren nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes auf das entsprechende Konto der Universität Stuttgart erbracht.);
  8. soweit erforderlich Nachweise über die Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeiten vor Aufnahme eines Studiums, wenn die Prüfungsordnung oder die Zulassungsordnung für den Studiengang, für den die Immatrikulation beantragt wird, eine entsprechende Studienvoraussetzung definiert;

(3) Die Universität Stuttgart kann verlangen, dass die in Abs. 2 genannten Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

(4) Ein Antrag auf Immatrikulation gilt nur für das jeweils angegebene Semester.

§ 8 Immatrikulation, Studierendenausweis

(1) Sind die Immatrikulationsvoraussetzungen nach dieser Satzung und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 erfüllt, werden die Bewerberinnen und Bewerber immatrikuliert. Die Immatrikulation wird durch die Aufnahme der Bewerberin oder des Bewerbers in die Studierendendatei vollzogen. Die Immatrikulation wird mit dem Tag der Einschreibung wirksam, frühestens jedoch mit Beginn des Semesters.

(2) Die Studierenden erhalten als Bestätigung der Immatrikulation einen mobilen Datenträger mit Lichtbild (Elektronische Chipkarte der Universität Stuttgart - ECUS-) ausgegeben. Er trägt ein Lichtbild, Name und Matrikelnummer und eine laufende Ausweisnummer.

(3) Die Studierenden erhalten jedes Semester die Möglichkeit, sich für das aktuelle und vorherige Semester Studienbescheinigungen in ausreichender Anzahl auszudrucken und erhalten weitere in Rechtsvorschriften vorgesehene Urkunden und Belege, wobei Belege auch zum Selbstausdruck zur Verfügung gestellt werden können. Den Studierenden obliegt es, die Nachweise selbst aufzubewahren.

(4) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn

  1. die für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht form- und fristgerecht gemäß §§ 4, 5 und 7 vorgelegt wurden;
  2. die Zulassungs- und Immatrikulationsvoraussetzungen nach dem Landeshochschulgesetz, dem Hochschulzulassungsgesetz einschließlich der Hochschulzulassungsverordnung, den universitären Zugangs- und Zulassungssatzungen für die einzelnen Studiengänge sowie dieser Zulassungs- und Immatrikulationsordnung nicht erfüllt sind oder Zulassungs- bzw. Immatrikulationshindernisse nach den zuvor genannten Bestimmungen bestehen; 
  3. im gleichen Studiengang oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG). Die Festlegung von verwandten Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt richtet sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung des Studiengangs für den eine Immatrikulation beantragt wurde.

§ 6 Abs. 4 gilt für die Versagung der Immatrikulation entsprechend.

(5) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage versehen werden (§ 60 Abs. 1 Satz 4 LHG)

(6) Mit der Immatrikulation wird die oder der Studierende nach Maßgabe der jeweils geltenden Ordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikation (IuK) am TIK für die Nutzung der IuK-Infrastruktur zugelassen, ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Nutzungserlaubnis bedarf. Im Rahmen des Benutzungsverhältnisses wird der oder dem Studierenden ein Account und eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung der IT-Systeme und die Kommunikation zwischen Studierender oder Studierendem und der Universität Stuttgart sind der Account und die E-Mail-Adresse zu verwenden. Mit der Bereitstellung eines Accounts und einer E-Mail-Adresse durch die Universität Stuttgart gilt der Zugang nach § 3a LVwVfG als eröffnet.

4. Abschnitt: Ergänzende Regelungen zur Zulassung und Immatrikulation

§ 9 Studienorientierungsverfahren

(1) Für die Immatrikulation in einen grundständigen Studiengang ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG zu erbringen. Der Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren kann durch die Teilnahme an dem vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg angebotenem Selbsttest (was-studiere-ich.de) erfolgen. Als Studienorientierungsverfahren anerkannt werden auch Orientierungs- und Entscheidungstrainings zur Studien- und Berufswahl sowie Orientierungsberatungen (Einzelgespräche oder Gruppenberatungen) durch die Zentrale Studienberatung einer Hochschule oder durch die Abiturientenberatung der Agentur für Arbeit. Für Studiengangwechsler ab dem 3. Fachsemester ist der Nachweis über die in § 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG geforderte studienfachliche Beratung ausreichend. Eine Liste der akzeptierten Nachweise wird im Internetauftritt der Universität Stuttgart bekannt gegeben.

(2) Für die Immatrikulation in einen grundständigen Lehramtsstudiengang ist die Teilnahme am Lehrerorientierungstest („Career Counselling für Teachers“ (CCT)) gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG zu erbringen.

§ 10 Zulassung und Immatrikulation für höhere Fachsemester

(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, so gelten die vorstehenden Bestimmungen, die Regelungen der HZVO und den hierzu ergangenen Satzungen bleiben unberührt.

(2) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, muss der formgerechte und vollständige Antrag auf Immatrikulation für einen Studiengang in das zweite oder ein höheres Fachsemester

für das Sommersemester bis zum 15. März,
für das Wintersemester bis zum 15. September

bei der Universität Stuttgart eingegangen sein.

Im Übrigen gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(3) Die Einstufung in das zweite oder ein höheres Fachsemester erfolgt anhand der für das betreffende Fachsemester vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen bzw. ECTS-Credits gemäß der für den gewählten Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnung in der Regel durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Soll mit dem gewählten Studiengang das Studium im selben Studiengang an der Universität Stuttgart fortgesetzt werden, erfolgt die Einstufung abweichend von Satz 1 in das Fachsemester, das auf jenes folgt, in welchem die Bewerberin oder der Bewerber vor ihrer oder seiner Exmatrikulation immatrikuliert war.

§ 11 Parallelstudium

(1) In zulassungsfreien Studiengängen bedarf die Aufnahme eines Parallelstudiums eines Antrages nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4.

(2) In zwei oder mehr zulassungsbeschränkten Studiengängen ist ein Parallelstudium nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht. Die Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für ein Parallelstudium erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. In dem Antrag sind die zuvor genannten Voraussetzungen zu begründen.

5. Abschnitt: Antrag auf Fortsetzung des Studiums, Beurlaubung und Exmatrikulation

§ 12 Antrag auf Fortsetzung des Studiums

(1) Wollen immatrikulierte Studierende das Studium an der Universität Stuttgart im folgenden Semester fortsetzen, geben sie eine entsprechende Erklärung („Rückmeldung“) gegenüber der Universität ab. Die Erklärung geschieht durch Zahlung der Beiträge für das Studierendenwerk und die Verfasste Studierendenschaft sowie der Beiträge und Gebühren nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes auf das entsprechende Konto der Universität Stuttgart.

Bei gleichzeitiger Immatrikulation an mehreren Hochschulen ist die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Satz 2 gegenüber der anderen Hochschule nachzuweisen, wenn gegenüber der Universität Stuttgart keine Zahlungsverpflichtung besteht.

(2) Die Erklärung ist innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

  • Fortsetzung im Sommersemester: 15. Januar – 15. Februar
  • Fortsetzung im Wintersemester: 15. Juli – 15. August

(3) Der Verwaltungskostenbeitrag wird mit Beginn der in Abs. 2 genannten Fristen fällig. Die Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Beitragsordnung sowie den Gebührenbescheiden.

(4) Die „Rückmeldung“ wird durch Fortschreibung des Datensatzes in der Studierendendatei vollzogen.

(5) Die „Rückmeldung“ wird nicht vollzogen, wenn aus zulassungs-, prüfungsrechtlichen oder weiteren Gründen die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters vorgesehen ist. Eine Exmatrikulation zum Ende des Semesters erfolgt insbesondere, wenn die erforderlichen Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, kein Prüfungsanspruch mehr besteht oder ein anderer Exmatrikulationsgrund nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes vorliegt.

§ 13 Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft an der Universität Stuttgart als Studierende/r erlischt:

  1. mit der Exmatrikulation auf Antrag,
  2. mit der Exmatrikulation von Amts wegen.

(2) Der Antrag auf Exmatrikulation kann jederzeit gestellt werden. Er soll zum Ende des Sommersemesters vor dem 15. September und zum Ende des Wintersemesters vor dem 15. März gestellt werden. Dem Antrag auf Exmatrikulation sind – soweit der Universität nicht bereits vorliegend - beizufügen:

1. ein Nachweis, dass die/der Studierende fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt hat;

Der Exmatrikulationsantrag gilt als zum Ende des Semesters gestellt, wenn kein anderer Zeitpunkt beantragt wurde.

(3) Die Exmatrikulation von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 2 oder 3 LHG erfolgt durch elektronischen oder schriftlichen Bescheid. Eine Exmatrikulationsbescheinigung gemäß Abs. 5 kann nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt sind.

(4) Die Exmatrikulation gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG soll nur ausgesprochen werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Studiendekan stattgefunden hat und kein Studienfortschritt erkennbar ist.

(5) Über die Exmatrikulation erhalten die Studierenden eine Exmatrikulationsbescheinigung.

(6) In der Regel wird die Exmatrikulation zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Abweichend hiervon kann die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere beim Nachweis der Zulassung einer anderen Hochschule in Deutschland, beim Studienabschluss oder einer Umschulungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen werden. Wurde die Exmatrikulation vor Semesterende mit sofortiger Wirkung beantragt, ist der Studierendenausweis (ECUS) zurückzugeben und eine Versicherung abzugeben, dass die bereits ausgedruckten Immatrikulationsbescheinigungen nicht verwendet werden bzw. dass Institutionen, bei welchen Immatrikulationsbescheinigungen eingereicht wurden, über die Exmatrikulation in Kenntnis gesetzt werden.

§ 14 Beurlaubung

(1) Studierende können von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (§ 61 LHG), wenn sie

  1. an einer ausländischen Hochschule oder einer ausländischen Sprachschule studieren wollen;
  2. als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland tätig sein wollen;
  3. eine berufspraktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient;
  4. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können bzw. an der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen verhindert sind;
  5. zum Wehrdienst einberufen werden;
  6. einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren;
  7. einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14,15 SGB XI ist, pflegen;
  8. Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen wollen;
  9. eine Freiheitsstrafe verbüßen;
  10. sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.

Nr. 1-3 gelten nicht, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt bzw. eine praktische Tätigkeit handelt, der bzw. die in der Prüfungsordnung vorgeschrieben und in der Regelstudienzeit berücksichtigt ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Praktikum ECTS-Credits erworben werden.

(2) Die Beurlaubung ist unter Angabe des Beurlaubungsgrundes unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars beim Dezernat Studium zu beantragen. Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Auf Verlangen der Universität sind nach Beendigung der Beurlaubung ergänzende Unterlagen zum Nachweis des Beurlaubungsgrundes vorzulegen.

(3) Die Beurlaubung soll in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 während der Rückmeldefrist für das folgende Semester beantragt werden. In den anderen Fällen ist eine Beurlaubung für das laufende Semester unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist. Eine Beurlaubung für ein abgelaufenes Semester kann grundsätzlich nicht beantragt werden. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester für denselben Urlaubsgrund nicht übersteigen. In begründeten Einzelfällen kann diese Obergrenze überschritten werden, die Dauer der Beurlaubung darf in diesem Fall maximal die Höhe der Semesteranzahl betragen, die der Höhe der einschlägigen Regelstudienzeit entspricht; hiervon ausgenommen sind Zeiten der Beurlaubung nach Abs. 1 Nr. 7 und 8.

(4) Die Mitgliedschaft zur Universität Stuttgart bleibt während der Beurlaubung erhalten. Zur Fortsetzung des Studiums bedarf es keiner erneuten Zulassung und Immatrikulation.

(5) Durch die Beurlaubung wird in der Regel die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und sonstigen Forderungen nicht berührt.

(6) Die Beurlaubung wird in die Studienbescheinigung aufgenommen und wirkt jeweils für das gesamte Semester.

(7) Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben aber bei der Berechnung der Fachsemester außer Betracht.

(8) Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28 LHG (z.B. Bibliothek, Rechenzentrum (TIK)), zu benutzen. Soweit die einzelnen Prüfungsordnungen keine hiervon abweichenden Regelungen enthalten, sind sie jedoch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Die Prüfungsordnungen können weitere Regelungen zu den Auswirkungen einer Beurlaubung enthalten.

(9) Abweichend von Abs. 8 sind Studierende, die nach Abs. 1 Nr. 7 oder 8 beurlaubt sind, berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschulreinrichtungen zu nutzen.

§ 15 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, Mitteilungen und Bescheide

(1) Studierende sind verpflichtet, bei den in der Universität Stuttgart eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. Dazu gehören insbesondere die Teilnahme an automatisierten Verfahren im Zusammenhang mit Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Prüfungsverwaltung sowie an weiteren Verfahren zur Organisation des Studiums. Grundlage dafür ist insbesondere die aktive Nutzung des Campusmanagement-Systems sowie des von der Universität zur Verfügung gestellten Accounts und der E-Mail-Adresse nach § 8 Abs. 6.

(2) Die Universität Stuttgart ist berechtigt, Mitteilungen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Durchführung von Prüfungsverfahren und Exmatrikulation ergehen, in einfacher elektronischer Form zu übermitteln oder zum Abruf im Benutzerkonto des Studierenden im Campusmanagement-System bereitzustellen. Studierende erhalten über die Bereitstellung eines Bescheides zum Abruf eine Benachrichtigung durch E-Mail der Universität Stuttgart. Die Bekanntgabe des Bescheides richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der HZVO und des LHG. Andere Formen der Bekanntgabe bleiben hiervon unberührt. Spezielle Regelungen, insbesondere in Zulassungs- oder Prüfungsordnungen sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Der Verlust des mobilen Datenträgers (ECUS) ist dem Dezernat Studium unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzes wird eine Verwaltungsgebühr entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Gebührensatzung der Universität Stuttgart erhoben.

(4) Dem Dezernat Studium ist ferner unverzüglich mitzuteilen:

  1. die Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit,
  2. die Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
  3. das Auftreten einer Krankheit, durch die die oder der Studierende die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht oder ein Gesundheitszustand, der ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
  4. der Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Studiengang an einer anderen Hochschule;
  5. den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer anderen Hochschule;
  6. die Aufnahme eines gleichzeitigen Studiums an einer anderen Hochschule;
  7. alle Umstände, die zur Aufhebung einer Zulassung oder Immatrikulation führen können.

§ 16 Nachfristen

Wer die in dieser Satzung vorgesehenen Antragsfristen aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag eine Nachfrist erhalten. Dies gilt nicht für Ausschlussfristen.

6. Abschnitt: Besondere Personengruppen

§ 17 Immatrikulation in studienvorbereitende Sprachkurse

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die für ein Studium erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen müssen, können zur Vorbereitung auf das Studium in entsprechende studienvorbereitende Sprachkurse zugelassen werden, die von der Universität Stuttgart angeboten werden. Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer können für die Zeit des Kurses als Studierende gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 LHG immatrikuliert werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum studienvorbereitenden Sprachkurs ist insbesondere die Hochschulzugangsberechtigung und das für den Kurs geforderte sprachliche Eingangsniveau bzw. der Nachweis von dafür bereits absolvierten Sprachkursen im erforderlichen Umfang. Die Universität kann weitere Voraussetzungen für die Zulassung in einen studienvorbereitenden Sprachkurs festlegen.

(3) Für die Immatrikulation aufgrund der Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs gelten § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 7 und § 8 entsprechend.

(4) Für studienvorbereitende Sprachkurse eingeschriebene Studierende sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt einen Hochschulabschluss zu erwerben; ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten Studierender.

(5) Mit der Immatrikulation für die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs ist kein Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation in einen Studiengang der Universität Stuttgart verbunden. Ein Anspruch auf Immatrikulation in einen Sprachkurs besteht nicht.

§ 18 Immatrikulation in das Orientierungssemester des MINT-Kollegs

(1) Zur Vorbereitung und zur Orientierung im Hinblick auf ein Studium in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach bietet das MINT-Kolleg Baden-Württemberg an der Universität Stuttgart ein Orientierungssemester an. Näheres regelt die Satzung der Universität Stuttgart zum Orientierungssemester des MINT-Kollegs in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Orientierungssemesters werden hierfür an der Universität Stuttgart immatrikuliert. Die Bewerbungsfristen und Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung und Immatrikulation in das Orientierungssemester sind in der Satzung der Universität Stuttgart zum Orientierungssemester des MINT-Kollegs geregelt. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 7 und § 8 für die Immatrikulation in das Orientierungssemester entsprechend.

(3) Für das Orientierungssemester eingeschriebene Studierende sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben; ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten Studierender.

(4) Mit der Immatrikulation für das Orientierungssemester ist kein Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation in einen Studiengang der Universität Stuttgart verbunden.

§ 19 Zeit- und Austauschstudierende

(1) Studierende anderer Hochschulen, die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Universität Stuttgart studieren wollen (Zeit-/Austauschstudierende), können gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG befristet für in der Regel zwei Semester eingeschrieben werden.

(2) Für die Immatrikulation gelten §§ 7 und 8 entsprechend. Die Universität kann dabei von dem Erfordernis der Vorlage von Nachweisen über die Sprachkenntnisse absehen. Für den Nachweis des Zeit- bzw. Austauschstudiums kann die Universität Stuttgart weitere Unterlagen verlangen.

(3) Zeit- und Austauschstudierende sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar, sie sind weiterhin nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben.

(4) Mit Ablauf der Befristung erfolgt die Exmatrikulation der oder des Zeit- bzw. Austauschstudierenden.

§ 20 Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, müssen sich entsprechend den Regelungen der Promotionsordnung und des Landeshochschulgesetzes für die Dauer der Promotion immatrikulieren. Ausnahmen hiervon regelt die Promotionsordnung.

(2) Die Regelungen zur Immatrikulation, Exmatrikulation, Fortsetzung des Studiums und Beurlaubung gelten für Doktorandinnen und Doktoranden entsprechend. Der Antrag auf Immatrikulation ist nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu stellen, eine Antragstellung ist auch nach Semesterbeginn möglich. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beizufügen und ein Nachweis über den Hochschulabschluss, der der Annahme als Doktorandin oder Doktorand zugrunde liegt. Die Exmatrikulation erfolgt mit der Beendigung des Status als angenommene Doktorandin oder Doktorand, spätestens zum Ende des Semesters, in dem die mündliche Prüfung bestanden wurde.

(3) Wer für ein Eignungsfeststellungsverfahren zum Nachweis der Qualifikation als Doktorandin oder Doktorand zugelassen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Promotionsordnung) oder vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand noch eine Anerkennungsprüfung nach den Bestimmungen der Promotionsordnung erfolgreich absolvieren muss (vgl. § 3 Abs. 3 Promotionsordnung), wird auf Antrag entsprechend den Regelungen der Promotionsordnung befristet immatrikuliert, maximal bis zum Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens oder bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens für die Anerkennungsprüfung. Erfolgt während oder im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren oder die Anerkennungsprüfung eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 21 Gasthörerstudium

(1) Personen, die eine hinreichende Bildung nachweisen, können zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Die Zulassung zum Gasthörerstudium kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. In Lehrveranstaltungen, die Bestandteil von zulassungsbeschränkten Studiengängen sind, werden in der Regel keine Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen. Gleiches gilt für sprachpraktische Übungen.

(2) Die Zulassung erfolgt jeweils für ein Semester. Die Zulassung ist begrenzt auf 10 Stunden Lehrveranstaltungen je Semesterwoche. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht Mitglieder der Universität.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Gasthörererlaubnis ist beim Studium Generale zu stellen. Der Antrag soll für das Wintersemester bis 15. September, für das Sommersemester bis 15. März gestellt werden.

(4) Zu Prüfungen und Promotionen werden Gasthörerinnen und Gasthörer nicht zugelassen. Als Gasthörerin oder Gasthörer erbrachte Studienleistungen finden keine Anerkennung im Rahmen eines Studienganges.

(5) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer gewährt keinen Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen. Über die Teilnahme entscheidet die oder der Lehrende unter Berücksichtigung der Kapazität.

(6) Gasthörerinnen und Gasthörer haben gemäß den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes sowie der Gebührensatzung der Universität Stuttgart eine Gasthörergebühr zu zahlen.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2026/27. Gleichzeitig tritt die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vom 01. März 2023 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 1/2023) außer Kraft.

Stuttgart, den 06. März 2026

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)

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