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Senat zur Einführung von Studiengebühren > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > >
 
Landeshochschulgebührengesetz
unausgereift – Studienfonds abgelehnt

Als unausgereift und ungeeignet, zur Verbesserung der Lehre beizutragen, hat der Senat am 21. Oktober in einer Sondersitzung den Entwurf zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und weiterer Gesetze bezeichnet. „Die Universität Stuttgart begrüßt grundsätzlich die Einführung allgemeiner Studiengebühren, wenn die damit erzielten zusätzlichen Einnahmen der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen vor Ort zugute kommen“, heißt es in der Resolution. Die für den Studienfonds zu bildenden Rücklagen sowie der zusätzliche Aufwand für Verwaltungspersonal schmälerten jedoch die Höhe der verfügbaren Mittel erheblich.

Der Senat forderte den Gesetzgeber zudem auf, das Ausfallrisiko für die Rückzahlung der Darlehen nicht den Hochschulen aufzubürden. Auf den geplanten Studienfonds, in den die Hochschulen für den Ausfall von Darlehensforderungen anteilig einzahlen sollten, müsse verzichtet werden. „Wir sind der Ansicht, dass ein solcher Studienfonds nicht eingerichtet werden soll“, sagt dazu Uni-Rektor Prof. Dieter Fritsch; diese Aufgaben sollten den Banken übertragen werden.

Unangemessener Verwaltungsaufwand

An der Universität Stuttgart schätzt man den Aufwand bei der Einführung der allgemeinen Studiengebühr deutlich höher ein als bei der Langzeitstudiengebühr, da alle der knapp 21 000 Studierenden davon betroffen sind. Für jeden einzelnen müsse ein Gebührenbescheid erlassen werden. Man rechnet damit, dass etwa 25 Prozent der Studierenden Anträge auf Befreiung von der Gebühr stellen werden. Bei etwa 60 Prozent der Studierenden, die nach Schätzungen von Bankfachleuten Darlehen in Anspruch nehmen werden, muss der Anspruch des Darlehens geprüft und ein entsprechender Bescheid erstellt werden. Dieser Aufwand entsteht auch dann, wenn persönliche Umstände der Studierenden sich ändern. In dem Gesetzentwurf seien – so der Senat – die Kriterien für Befreiungen von der Studiengebühr kaum sinnvoll handhabbar. So sehe der Entwurf vor, dass beurlaubte Studierende von Gebühren befreit werden, wenn sie den Antrag vor der Vorlesungszeit stellen. Gründe für eine Beurlaubung wie eine Erkrankung, ein Unfall oder die Pflege von Familienangehörigen könnten jedoch jederzeit eintreten. Unpräzise ist auch der Gesetzentwurf bei der Gebührenbefreiung von Studierenden mit Kindern bis zu acht Jahren oder mit chronischen Erkrankungen. Man müsse mit einer Flut von möglicherweise unberechtigten Ausnahmeanträgen rechnen, die jedoch alle geprüft werden müssten. Hier gelte es, Kriterien zu definieren, die eindeutig und gleichzeitig sozialverträglich seien, heißt es in der Senatsresolution.

Mit Einnahmen qualifizierte Wissenschaftler einstellen

Die Studiengebühren sollen den Hochschulen zur Verbesserung der Lehre zur Verfügung stehen. Dafür muss mit qualifizierten Lehrenden die Betreuungsrelation verbessert werden. Jedoch führt die Kapazitätsverordnung in der vorliegenden Form dazu, dass ein Zuwachs an hauptamtlichem Personal automatisch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität an Studierenden nach sich zieht. Zudem dürfen die Hochschulen mit den Gebühreneinnahmen bisher nur studentische Tutoren einstellen oder diese als Sachmittel verwenden. Daher fordert der Senat – wie auch schon die Landesrektorenkonferenz – , aus dem Gebührenaufkommen die dringend benötigten Wissenschaftler einstellen zu können und die Kapazitätsverordnung für alle Studiengänge zu ändern.                                                   zi

 

 

 

 

 

last change: 08.01.06 / yj
Pressestelle der Universität Stuttgart