Gefährdungsbeurteilung
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Mit der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes ( Gemäß §5 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen, die für seine Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit entstehen können, zu beurteilen, und die hierfür geeigneten Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu dokumentieren (§6 ArbSchG). In den nachfolgenden Jahren haben weitere Verordnungen zum Arbeitsschutz diese Forderung zur Gefährdungsbeurteilung übernommen, jeweils erweitert mit spezifische Regelungen (Anm.: die links |
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- die Betriebssicherheitsverordnung, §3 ( Die Gefährdungsbeurteilung sollte idealerweise bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden. Hierdurch sollen bereits im Vorfeld Schwachstellen bei Arbeitsabläufen, die zu Gefährdungen führen können, erkannt und beseitigt werden. |
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Verantwortlich für die Erfüllung dieser Pflicht sind die Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse Leitungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören z. B. die Universitätsleitung, die Dekane/-innen, die Institutsdirektoren/-innen, die Geschäftsführenden Direktoren/-innen der Institute, die Leiter/-innen sonstiger Universitätseinrichtungen, die Hochschullehrer/-innen sowie die Dezernenten/-innen der Verwaltung.
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siehe Rundschreiben Nr. 79/2007 - Richtlinie zur Verantwortung im Arbeits- und Umweltschutz an der Universität Stuttgart)
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sowie die Betriebsärzte sind hierbei unterstützend tätig.
Nachfolgend haben wir Informationen zur Gefährdungsbeurteilung (Grundlagen, Methodik, Durchführung und Dokumentation) zusammengestellt. Sollten Sie weitergehende Fragen haben wenden Sie sich bitte an Herrn Glodd.
Grundlagen |
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Dokumentation und VorlagenDie Form und der Umfang der Dokumentation ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, wichtig ist die Qualität der Beurteilung und eine nachvollziehbare Darstellung der Überlegungen. In der Regel erfolgt die Dokumentation schriftlich, eine elektronische Form ist auch möglich. Sie sollte aber jederzeit auf Anforderung den Behörden vorgelegt werden können. Es empfiehlt sich die alten Stände von überarbeiteten Gefährdungsbeurteilungen zu archivieren, um Entwicklungen darstellen zu können und um die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt zu dokumentieren. |
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Formblätter zur Gefährdungsbeurteilungein Vorschlag auf Basis der BGI/GUV-I 8700, angepasst für die Universität Stuttgart
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HilfsmittelExcel-Vorlage der BG RCI zur PC-gestützten Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Excel-Tool des Haufe-Verlags
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weitere Informationen im Internet
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