(Stand: 11.06.2002)
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik vom 01.04.2002
Lehrveranstaltungsevaluation durch
Studierendenbefragung an der Universität Stuttgart
Dezember 2001
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik
Vom 01.04.2002
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart am 13.12.2000 und am 12.12.2001 die nachfolgende Fassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat seine Zustimmung am 30.3.2001 und am 25 03.2002, Az.: 7821.02 erteilt.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Bachelor-Prüfung
§ 2 Bachelor-Grad
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Umfang des
erforderlichen Lehrangebotes
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Praktische Ausbildung
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
§ 10 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Bachelor-Vorprüfung
§ 11 Zulassung zur Bachelor-Vorprüfung
§ 12 Zulassungsverfahren zur Bachelor-Vorprüfung
§ 13 Prüfungsvorleistungen zur Bachelor-Vorprüfung
§ 14 Ziel und Umfang der Bachelor-Vorprüfung
§ 15 Schriftliche Fachprüfung zur Bachelor-Vorprüfung
§ 16 Mündliche Prüfungen zur Bachelor-Vorprüfung
§ 17 Bestehen der Bachelor-Vorprüfung und Bildung der Gesamtnote der
Bachelor-Vorprüfung
§ 18 Wiederholung von Fachprüfungen zur Bachelor-Vorprüfung
§ 19 Zeugnis über die Bachelor-Vorprüfung
III. Bachelor-Prüfung
§ 20 Zulassung
§ 21 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung
§ 22 Vermittlung überfachlicher Qualifikationen
§ 23 Bachelor-Arbeit
§ 24 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit
§ 25 Schriftliche und mündliche Prüfungen zur Bachelor-Prüfung
§ 26 Zusatzfächer
§ 27 Bestehen der Bachelor-Prüfung und Bildung der Gesamtnote der
Bachelor-Prüfung
§ 28 Wiederholung der Bachelor-Prüfung
§ 29 Zeugnis
§ 30 Bachelor-Urkunde
§ 31 Auslandsstudium
IV. Schlussbestimmungen
§ 32 Ungültigkeit der Bachelor-Vorprüfung und der Bachelor-Prüfung
§ 33 Aberkennung des Bachelor-Grades
§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 35 Inkrafttreten
V. Studienschwerpunkte Anhänge B 1 - B 5
B 1 Studienschwerpunkt "Elektrische Energiesysteme"
B 2 Studienschwerpunkt "Automatisierungs- und Regelungstechnik"
B 3 Studienschwerpunkt "Kommunikationstechnik"
B 4 Studienschwerpunkt "Technische Informatik"
B 5 Studienschwerpunkt "Mikro- und Optoelektronik"
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung in der männlichen Sprachform verwendet werden, schließen sowohl Frauen als auch Männer ein. Frauen können alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Zweck der Bachelor-Prüfung
Die Bachelor-Prüfung für Elektrotechnik und Informationstechnik führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums für Elektrotechnik und Informationstechnik. Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge in seinem Fachgebiet überblickt und die Fähigkeit besitzt, diese Fachkenntnisse auf Fragestellungen der Elektrotechnik und Informationstechnik anzuwenden. Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden auf eine Berufstätigkeit in allen Bereichen der Elektrotechnik und Informationstechnik sowohl fachlich als auch durch Vermittlung überfachlicher Qualifikationen vorzubereiten.
§ 2 Bachelor-Grad
Auf Grund der bestandenen Bachelor-Prüfung verleiht die Universität Stuttgart den akademischen Grad "Bachelor of Science" (abgekürzt "B. Sc.").
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Umfang des erforderlichen Lehrangebotes
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der gesamten Bachelor-Prüfung (d. h. einschließlich der Anfertigung der Bachelor-Arbeit) sieben Fachsemester. Als Fachsemester gilt jedes Semester, in dem der Studierende im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik eingeschrieben war.
(2) Das Studium gliedert sich in
- das Grundstudium, das vier Fachsemester umfasst und mit der Bachelor-Vorprüfung abschließt (das Grundstudium des Bachelor-Studiengangs und des Diplomstudiengangs sind einheitlich gestaltet), und
- das Hauptstudium, das einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Bachelor-Arbeit drei Fachsemester umfasst und mit der Bachelor-Prüfung abschließt.
(3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereiches. Das Lehrangebot erstreckt sich über sechs Fachsemester. Der zeitliche Umfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich (außer der Bachelor-Arbeit) beträgt 135 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 92 SWS auf das Grundstudium und 43 SWS auf das Hauptstudium.
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können.
Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die in § 14 Absatz 3 genannte Teilprüfung der Bachelor-Vorprüfung im Fach "Theorie der Schaltungen I-II (einschließlich Grundgesetze der Elektrotechnik)" sowie die in § 13 genannte Übung "Theorie der Schaltungen I-II" erfolgreich bestanden ist. Die Prüfung kann einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet auf Antrag des Studierenden der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die mündliche Nachprüfung gemäß § 18 Absatz 1 kann - unter Anrechnung - bereits im Rahmen der Orientierungsprüfung in Anspruch genommen werden. Die als Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen werden im Rahmen der Bachelor-Vorprüfung angerechnet.
(2) Der Bachelor-Prüfung geht die Bachelor-Vorprüfung voraus.
(3) Die Bachelor-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. Sie ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzuschließen. An den nach § 14 Absatz 4 vorgeschriebenen Fachprüfungen muss der Studierende vor Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, an den restlichen Fachprüfungen vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters, teilnehmen. Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn die nach §14 Absatz 4 vorgeschriebenen Fachprüfungen einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sind, es sei denn, dass der Studierende die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden. Sind die restlichen Fachprüfungen der Bachelor-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der Studierende die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden.
(4) Die Fachprüfungen der Bachelor-Prüfung sind einschließlich aller Wiederholungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr abzulegen. Andernfalls gelten die nicht abgelegten Fachprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Diese Frist beginnt mit dem erstmaligen Ablegen einer Fachprüfung nach dem Ende des sechsten Fachsemesters. Diese Frist gilt nicht für vorher abgelegte Prüfungen.
(5) Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden. Die Studien- und Prüfungsleistungen sollen in der Regel in der Sprache der Lehrveranstaltung erbracht werden.
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er überwacht dabei die Einhaltung der Prüfungsordnung und entscheidet über alle Eingaben im Zusammenhang mit den Prüfungen. Er berichtet der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten sowie die tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Bachelor-Arbeiten bekannt. Ferner gibt er Anregungen zu Änderungen des Studienplans und der Prüfungsordnung. Er tagt mindestens halbjährlich.
(2) Der Prüfungsausschuss gliedert sich in zwei Teilausschüsse für die Bachelor-Vorprüfung und die Bachelor-Prüfung mit je sieben Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. seiner Teilausschüsse und deren Stellvertreter sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik aus dem Kreis der Professoren, die Pflichtvorlesungen für die Bachelor-Vorprüfung bzw. Bachelor-Prüfung abhalten, für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(4) Studierende, deren Prüfungsangelegenheiten Gegenstand einer Sitzung des Prüfungsausschusses sind, können diese Prüfungsangelegenheiten auf Antrag vor dem Prüfungsausschuss entweder selbst vertreten oder durch einen von ihnen benannten Studierenden des Bachelor-Studienganges Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Stuttgart vertreten lassen. Dieser Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Prüfungsausschusses bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(7) An den Sitzungen des Prüfungsausschusses nehmen Vertreter des Prüfungsamtes als Sekretär und Schriftführer ohne Stimmrecht teil. Die Unterlagen für die Berichte über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten nach § 5 Absatz 1 werden vom Prüfungsamt erstellt.
(8) Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit dem Prüfungsamt den Zeitpunkt fest, an dem die Meldung zu Prüfungen spätestens erfolgen muss.
(9) Die Prüfungstermine werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(10) Meldezeiten und Prüfungstermine werden durch Anschlag bekannt gegeben. In der Bachelor-Vorprüfung werden jährlich zwei ordentliche Prüfungstermine für alle Prüfungen angeboten. In der Bachelor-Prüfung werden in der Regel ebenfalls zwei ordentliche Prüfungstermine für alle Prüfungen angeboten.
(11) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Studierenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt mit einer Begründung unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Belastende Entscheidungen sind darüber hinaus mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zur Abnahme von Prüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit mit als Prüfer bestellt werden, wenn ihnen die Prüfungsbefugnis nach UG § 50 Abs. 4 übertragen wurde. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, müssen die Prüfer in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
(3) Zum Beisitzer in mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Studierenden die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Absatz 5 entsprechend.
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
|
1 = sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
|
2 = gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
|
3 = befriedigend |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
|
4 = ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
|
5 = nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3
gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote ist identisch mit der Note der Prüfungsleistung. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem gewichteten (Semesterwochenstunden) Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
(3) Das Urteil einer Fachprüfung lautet:
|
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= sehr gut |
|
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= gut |
|
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= befriedigend |
|
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= ausreichend |
|
bei einem Durchschnitt über 4,0 |
= nicht ausreichend |
§ 8 Praktische Ausbildung
(1) Für die Zulassung zur Bachelor-Vorprüfung und zur Bachelor-Prüfung wird eine praktische Ausbildung gefordert (Grundpraxis und Fachpraxis). Sie soll dem Studierenden Einblick geben in die industriellen Herstellungs- und Bearbeitungsmethoden sowie in die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Arbeitswelt. Die Dauer der Gesamtpraxis beträgt 26 Wochen, aufgeteilt in ca. 13 Wochen Grundpraxis und ca. 13 Wochen Fachpraxis.
(2) Die Grundpraxis ist bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung abzuleisten. Ein wesentlicher Teil der Grundpraxis, in der Regel mindestens 6 Wochen, soll als Vorpraxis vor Beginn des Studiums abgeleistet werden.
(3) Die Fachpraxis ist möglichst bald, spätestens bevor die Zulassung zur Bachelor-Arbeit beantragt wird, abzuleisten.
(4) Einzelheiten regeln die "Richtlinien für die praktische Ausbildung von Studierenden der Elektrotechnik und Informationstechnik". Über die ordnungsgemäß absolvierte praktische Ausbildung stellt das Praktikantenamt eine Bescheinigung aus.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Bachelor-Vorprüfung. Soweit die Bachelor-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Stuttgart Gegenstand der Bachelor-Vorprüfung, nicht aber der Bachelor-Prüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Bachelor-Prüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Bachelor-Arbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik an der Universität Stuttgart im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für Absolventen von Fachhochschulen und Berufsakademien gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 10 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Studierende zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden wird die Vorlage eines für den Prüfungstermin gültigen ärztlichen Attestes verlangt. Bei lang andauernder oder wiederholt auftretender Krankheit kann der Prüfungsausschuss eine Begutachtung durch einen von ihm benannten Arzt anordnen. Bei wiederholtem krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Prüfung ist der Fall dem Rektor zur Überprüfung der Notwendigkeit der Exmatrikulation gemäß § 91 Absatz 3 Nr. 1 UG und § 87 Absatz 2 Nr. 3 UG vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner oder anderer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11 Zulassung zur Bachelor-Vorprüfung
(1) Zur Bachelor-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
- die gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 erforderliche Grundpraxis erfolgreich abgeleistet hat,
- die gemäß § 13 erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht hat,
- den Prüfungsanspruch im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik nicht verloren hat,
- an der Universität Stuttgart immatrikuliert und als Studierender für den Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik zugelassen ist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Vorprüfung ist beim Prüfungsamt schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind, soweit bei der Universität Stuttgart noch nicht vorliegend, beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob der Studierende bereits eine Bachelor-Vorprüfung oder eine Bachelor-Prüfung im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Studierenden nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, so kann ihm der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 12 Zulassungsverfahren zur Bachelor-Vorprüfung
(1) Auf Grund der nach § 11 Absatz 2 beim Prüfungsamt eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. in seinem Auftrag das Prüfungsamt über die Zulassung. Die Zulassung zur Prüfung gilt als erteilt, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende der dem Prüfungstermin vorhergehenden Vorlesungszeit versagt wird. Im Falle der Ablehnung teilt der Prüfungsausschussvorsitzende seine Entscheidung, die durch eine Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen ist, dem Studierenden über das Prüfungsamt schriftlich mit.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in § 11 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Studierende die Bachelor-Vorprüfung oder die Bachelor-Prüfung im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik endgültig nicht bestanden hat oder
- der Studierende sich in einem dem Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik vergleichbaren Studiengang an einer anderen Universität in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Der Studierende ist nach Erteilung der Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung (vorbehaltlich eines genehmigten Rücktritts gemäß § 10) verpflichtet.
§ 13 Prüfungsvorleistungen zur Bachelor-Vorprüfung
In folgenden Fächern wird als Prüfungsvorleistung der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen gefordert:
Höhere Mathematik I-II
Höhere Mathematik III
Theorie der Schaltungen I-II
Theorie der Schaltungen III-IV
Elektrodynamik I-II
Über den Erfolg der Teilnahme entscheidet der zuständige Prüfer.
§ 14 Ziel und Umfang der Bachelor-Vorprüfung
(1) Durch die Bachelor-Vorprüfung soll der Studierende nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Bachelor-Vorprüfung besteht aus den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen. Das Prüfungsamt gibt durch Anschlag bekannt, welche Hilfsmittel bei den Prüfungen verwendet werden dürfen.
(3) In der Bachelor-Vorprüfung werden die einzelnen Fächer in
folgenden in der Regel schriftlichen Fachprüfungen geprüft:
|
Fach |
Prüfungsdauer in Min./Dauer einer eventuellen mündlichen Nachprüfung nach § 18 (2) |
Notengewicht = Zahl der SWS (Vorlesungen und Übungen) |
|
Höhere Mathematik I-III |
(120+120)+(120+120) / 30 |
23 (15+8) |
|
Experimentalphysik I-II |
180 / 30 |
10 ( 8+2) |
|
Physik der Materie |
120 / 30 |
2 (2+0) |
|
Bauelemente der Mikroelektronik I-II |
120 / 30 |
4 (4+0) |
|
Theorie der Schaltungen I-II (einschl. Grundgesetze der Elektrotechnik) |
180 / 45 |
8 (4+4) |
|
Theorie der Schaltungen III-IV |
180 / 45 |
8 (4+4) |
|
Elektrodynamik I-II |
180 / 45 |
6 (4+2) |
|
Einführung in die Nachrichtentechnik I-II |
180 / 45 |
7 (4+3) |
|
Einführung in die Energietechnik I-II |
180 / 45 |
7 (4+3) |
|
Einführung in die Informatik I-III |
180+90 / 45 |
9 (6+3) |
außerdem, nach freier Wahl, ein Fach mit insgesamt 2 SWS aus folgendem
Katalog:
|
Fach |
Prüfungsdauer in Min./Dauer einer eventuellen mündlichen Nachprüfung nach § 18 (2) |
Notengewicht = Zahl der SWS (Vorlesungen und Übungen) |
|
Physikalisches Anfängerpraktikum |
60 / 15 |
2 (0+2) |
|
Einführung in die Chemie |
60 / 30 |
2 (2+0) |
|
Fertigungslehre |
75 / 30 |
2 (2+0) |
|
Einführung in das Bürgerliche Recht |
120 / 20 |
2 (2+0) |
|
Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften |
120 / 20 |
2 (2+0) |
|
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre |
120 / 20 |
2 (2+0) |
Dieser Katalog der Wahlfächer kann durch den erweiterten Fakultätsrat
geändert werden. Die Art der Prüfung (schriftlich oder mündlich) wird
mit der Zulassung durch Anschlag bekannt gegeben.
(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters sind die schriftlichen Teilprüfungen in den Fächern:
Höhere Mathematik I-II
Theorie der Schaltungen I-II
Experimentalphysik I-II
abzulegen.
(5) Voraussetzung für das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung ist außerdem der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Praktika:
Grundlagenpraktikum (4 SWS)
Informatikpraktikum (2 SWS).
Diese Nachweise sind bis zum Ende des vierten Semesters zu erbringen und zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses über die Bachelor-Vorprüfung nach § 19 vorzulegen.
(6) Die Prüfungsleistungen müssen in dem durch § 4 Absatz 3 festgelegten Zeitraum erbracht werden.
(7) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen.
§ 15 Schriftliche Fachprüfungen zur Bachelor-Vorprüfung
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Schriftliche Prüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss Professor sein. Schriftliche Prüfungen nach Satz 1 müssen von zwei Prüfern bewertet werden, wenn der Erstprüfer die Note 5,0 vorschlägt oder wenn es sich um Wiederholungsprüfungen handelt.
(3) Die Dauer der schriftlichen Fachprüfungen zur Bachelor-Vorprüfung regelt § 14 Absatz 3.
§ 16 Mündliche Prüfungen zur Bachelor-Vorprüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Studierende nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Studierende über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 7 Absatz 1 hört der Prüfer den anderen mitwirkenden Prüfer bzw. den Beisitzer.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sowie außergewöhnliche Vorfälle sind in einer Niederschrift festzuhalten. Hierfür kann ein Protokollführer zugezogen werden. Das Ergebnis ist dem Studierenden jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(4) Studierende des Bachelor-Studienganges Elektrotechnik und Informationstechnik, die sich zu einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des zu prüfenden Studierenden ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 17 Bestehen der Bachelor-Vorprüfung und Bildung der Gesamtnote der Bachelor-Vorprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 7.
(2) Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Fachprüfungen bestanden sind. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren
Teilprüfungen, so muss jede Teilprüfung für sich bestanden sein. Die
Gesamtnote der Bachelor-Vorprüfung errechnet sich als gewichteter
Mittelwert sämtlicher Fachnoten gemäß § 14 Absatz 3. Das Gesamturteil
einer bestandenen Bachelor-Vorprüfung lautet:
|
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= sehr gut |
|
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= gut |
|
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= befriedigend |
|
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= ausreichend. |
(3) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
§ 18 Wiederholung von Fachprüfungen zur Bachelor-Vorprüfung
(1) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung oder Teilprüfung einer Fachprüfung ist nicht zulässig. Ist eine Fachprüfung oder eine Teilprüfung einer Fachprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden (Erstwiederholungsprüfung). Wird eine schriftliche Erstwiederholungsprüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet, so findet in höchstens einem Fach eine mündliche Nachprüfung statt, nach der vom Prüfer festgestellt wird, ob die Erstwiederholungsprüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als "ausreichend" (4,0) nicht möglich.
(2) Wird eine schriftliche Wiederholung einer Fachprüfung oder einer Teilprüfung einer Fachprüfung nicht bestanden, so ist in höchstens einem Fach eine zweite schriftliche Wiederholung zulässig (Zweitwiederholungsprüfung). Dies gilt nicht, wenn der Studierende in demselben Fach bereits von der Möglichkeit der mündlichen Nachprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Gebrauch gemacht hat.
(3) Wiederholungsprüfungen müssen spätestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden.
(4) An anderen deutschen Universitäten und ihnen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolvierte Fehlversuche in einem dem Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik vergleichbaren Studiengang sind bei Prüfungen anzurechnen.
§ 19 Zeugnis über die Bachelor-Vorprüfung
(1) Über die bestandene Bachelor-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsamt auf Antrag ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern, die Ergebnisse der Praktika sowie das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Ist die Bachelor-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erhält der Studierende hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Hat der Studierende die Bachelor-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise durch das Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Vorprüfung nicht bestanden ist.
(4) Zusatzfächer gemäß § 25 können auf Antrag in das Zeugnis über die Bachelor-Vorprüfung aufgenommen werden.
§ 20 Zulassung
(1) Zur Bachelor-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift der von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt und
- die Bachelor-Vorprüfung oder die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik oder eine nach § 9 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.
(2) Im Verlauf der Bachelor-Prüfung hat der Studierende der Elektrotechnik und Informationstechnik einen von insgesamt fünf Studienschwerpunkten auszuwählen. Die Prüfungspläne für diese Studienschwerpunkte sind in den Anhängen B 1 bis B 5 enthalten. Diese Anhänge sind Bestandteile der Prüfungsordnung. Die Wahl des Studienschwerpunktes muss spätestens bei der Anmeldung von Fachprüfungen angegeben werden, die spezifisch für den gewählten Studienschwerpunkt sind.
(3) Zur Bachelor-Arbeit kann nur zugelassen werden, wer
- die praktische Ausbildung von insgesamt 26 Wochen abgeleistet hat,
- die Prüfungen in allen Pflicht-, Wahlpflicht- und weiteren Fächern abgeschlossen hat,
- das Fachpraktikum erfolgreich abgeleistet hat.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
§ 21 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung
(1) Entsprechend dem gewählten Studienschwerpunkt hat der Studierende die folgenden Prüfungsleistungen zu erbringen:
- die schriftlichen Fachprüfungen in den Pflichtfächern, entsprechend den Prüfungsplänen der Studienschwerpunkte (Anhänge B 1 bis B 5).
- die schriftlichen Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern, im
Umfang entsprechend den Prüfungsplänen der Studienschwerpunkte
(Anhänge B 1 bis B 5).
Der Kanon der Wahlpflichtfächer ist unterteilt in schwerpunktspezifische Wahlpflichtfächer und in Wahlpflichtfächer aus dem Bereich Betriebswirtschaft und Management. Der jeweils gültige Wahlpflichtkatalog ist vom Prüfungsausschuss stets auf dem neuesten Stand zu halten und durch Anschlag bekannt zu machen. - ein Fachpraktikum (3 SWS) aus dem jeweils gültigen Katalog der Fachpraktika des von dem Studierenden gewählten Studienschwerpunktes, der vom Prüfungsausschuss stets auf dem neuesten Stand zu halten und durch Anschlag bekannt zu machen ist.
- weitere Fächer im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden (Vorlesungen und Übungen). Davon sind zwei Semesterwochenstunden aus dem nichttechnischen Bereich zu wählen.
Als weitere Fächer können gewählt werden
- alle von der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik angebotenen Vorlesungen,
- alle an der Universität Stuttgart angebotenen wissenschaftlichen Vorlesungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- die Bachelor-Arbeit.
(2) Auf Vorschlag des Prüfers und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können Pflicht- und Wahlpflichtfächer auch mündlich geprüft werden. Die Art der Prüfung (schriftlich oder mündlich) wird durch Anschlag bekannt gegeben. Die Frist zur Bekanntgabe beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Mit der Erteilung der Zulassung wird die Wahl einer Fachprüfung als Pflicht-, Wahlpflicht- oder weiteres Fach verbindlich. Bei Nichtbestehen einer Fachprüfung kann keine nachträgliche Änderung der gewählten Fächer oder des gewählten Studienschwerpunktes erfolgen.
(4) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen.
§ 22 Vermittlung überfachlicher Qualifikationen
(1) Die Bachelor- Prüfung erstreckt sich über die fachspezifische Qualifikation hinaus auf die Vermittlung der überfachlichen Qualifikationen Multilingualität, Medienkompetenz, Team- und Sozialfähigkeit sowie Wissenserschließung. In der Durchführung des Studiengangs ist darauf zu achten, dass diese überfachlichen Qualifikationen dem aktuellen Stand der technischen Möglichkeiten entsprechend nachgewiesen werden, in der Regel durch:
- Das Absolvieren von mindestens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach, einschließlich der zugehörigen Übung und Prüfung, aus dem fremdsprachlichen (i. d. R. englischsprachigen) Lehrveranstaltungsangebot des Studienganges.
- Das Absolvieren von mindestens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach, einschließlich der zugehörigen Übung und Prüfung aus dem multimedialen Lehrveranstaltungsangebot der Universität Stuttgart.
- Das Absolvieren eines Fachpraktikums in Form eines Projektpraktikums, in dem ein Studienobjekt (z.B. eine Entwurfsaufgabe o.ä) von einer Gruppe (i. d. R. 2 oder 3 Studierende) in Kooperation durchgeführt wird und das mit einer Vortrags- und/oder Funktionsdemonstration abgeschlossen wird.
- Die studienbegleitende Nutzung von Rechner- und internetbasierten Medien zur Erschließung spezieller Literatur (z.B. Standard- oder Firmendokumente), durch Inanspruchnahme gezielter Literaturrecherchen u.ä.m..
§ 23 Bachelor-Arbeit
(1) Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Bachelor-Studium abschließt. Sie ist eine größere experimentelle oder theoretische Arbeit und soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein begrenztes anwendungsorientiertes Problem aus seinem Fach selbstständig zu bearbeiten.
(2) Die Bachelor-Arbeit ist unverzüglich nach Erfüllung der in § 20 Absatz 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen über das Prüfungsamt zu beantragen. Mit dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Arbeit und das Einverständnis des betreuenden Hochschullehrers bescheinigt werden. Wird die Bachelor-Arbeit nicht innerhalb von drei Monaten beantragt, so wird der Studierende durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen einem der zuständigen Hochschullehrer zugewiesen, der ihm ein Thema für die Bachelor-Arbeit zuteilt.
(3) Die Bachelor-Arbeit muss an einem Institut der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik angefertigt werden. Die Bachelor-Arbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik ausgegeben und betreut werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Studierende rechtzeitig ein Thema für eine Bachelor-Arbeit erhält.
(5) Die Zeit vom Beginn bis zur Ablieferung der Bachelor-Arbeit beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Einvernehmen mit dem Prüfer, die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Monate verlängern. Wird die Bachelor- Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, dass der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Thema und Aufgabenstellung der Bachelor-Arbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
(6) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(7) Die Bachelor-Arbeit ist mit einer Erklärung des Studierenden zu versehen, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 24 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit
(1) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß beim betreuenden Hochschullehrer (Prüfer) abzugeben. Der Tag der Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 7 zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Bachelor-Arbeit ausgegeben hat. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der Bachelor-Arbeit durch die beiden Prüfer ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 der beiden Einzelbewertungen.
§ 25 Schriftliche und mündliche Prüfungen zur Bachelor-Prüfung
Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 15 Absatz 1 und 16 entsprechend. Die schriftlichen Prüfungen sind von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss Professor sein. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen ist den Anhängen B 1 - B 5 und den Wahlpflichtkatalogen zu entnehmen.
§ 26 Zusatzfächer
Der Studierende kann außer in den vorgeschriebenen auch in weiteren an der Universität Stuttgart angebotenen Fächern (Zusatzfächer) Prüfungen ablegen. Die Ergebnisse der Prüfungen in diesen Fächern werden auf Antrag des Studierenden in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 27 Bestehen der Bachelor-Prüfung und Bildung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Bachelor-Arbeit gilt § 7 entsprechend.
(2) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen, die Studienarbeit, das Fachpraktikum und die Bachelor-Arbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so muss jede Teilprüfung für sich bestanden sein.
(3) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich als gewichteter Mittelwert sämtlicher Fachnoten sowie der Noten des Fachpraktikums und der Bachelor-Arbeit. Dabei haben die Fachnoten der Prüfungen einen Gewichtsfaktor, der gleich der Zahl der Semesterwochenstunden von Vorlesungen und Übungen ist. Das Fachpraktikum hat einen Gewichtsfaktor, der gleich der Zahl der Semesterwochenstunden ist. Die Bachelor-Arbeit hat den Gewichtsfaktor 8.
(4) Das Gesamturteil einer bestandenen Bachelor-Prüfung lautet:
|
bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= sehr gut |
|
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= gut |
|
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= befriedigend |
|
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= ausreichend. |
Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
§ 28 Wiederholung der Bachelor-Prüfung
(1) Wird eine Fachprüfung oder eine Teilprüfung einer Fachprüfung zur Bachelor-Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so muss sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Erfolgt die Wiederholung nicht zum nächsten Prüfungstermin, so gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Es ist nicht zulässig, eine bestandene Fachprüfung oder Teilprüfung einer Fachprüfung der Bachelor-Prüfung zu wiederholen.
(2) Zweite Wiederholungen von Fachprüfungen oder von Teilprüfungen einer Fachprüfung sind nur in höchstens zwei Fällen zulässig. Ergibt sich bei einer zweiten Wiederholung das Urteil "nicht bestanden", so wird der Studierende zu weiteren Prüfungen nicht zugelassen und verliert den Prüfungsanspruch.
(3) Ist die Bachelor-Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden, so muss der Studierende unverzüglich ein neues Thema bei demselben Hochschullehrer beantragen, der die erste Bachelor-Arbeit ausgegeben hat. Wird auch die zweite Bachelor-Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden. Wird das neue Thema nicht innerhalb von drei Monaten beantragt, so wird dem Studierenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein von dem Hochschullehrer formuliertes Thema zugeteilt, der das erste Thema ausgegeben hat.
§ 29 Zeugnis
(1) Hat der Studierende die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
- der vom Studierenden gewählte Studienschwerpunkt,
- das Gesamturteil,
- die in den Fachprüfungen und in dem Fachpraktikum erzielten Noten,
- das Thema und die Note der Bachelor-Arbeit,
- die Namen der Prüfer, die die Aufgaben gestellt haben,
- den Namen des Institutes, an dem die Bachelor-Arbeit angefertigt wurde.
(2) Auf Antrag des Studierenden können ferner in das Zeugnis aufgenommen werden:
- die Ergebnisse der Prüfungen in Zusatzfächern (§ 25),
- die bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Fachstudiendauer.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(4) Im Übrigen gilt § 19 entsprechend.
§ 30 Bachelor-Urkunde
(1) Zugleich mit dem Zeugnis wird dem Absolventen die Bachelor-Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Science" (abgekürzt "B.Sc.") beurkundet. Als Datum der Verleihung des Bachelor-Grades ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Die Bachelor-Urkunde wird vom Rektor der Universität Stuttgart und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen.
§ 31 Auslandsstudium
(1) Im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik können Teile der Bachelor-Prüfung an einer ausländischen Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen ausländischen Hochschule erbracht werden.
(2) Die Anerkennung der an der ausländischen Universität oder gleichgestellten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Fachprüfer, entsprechend § 9 Absatz 2, 5 und 6.
§ 32 Ungültigkeit der Bachelor-Vorprüfung und der Bachelor-Prüfung
(1) Hat der Studierende bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 33 Aberkennung des Bachelor-Grades
Die Entziehung des akademischen Bachelor-Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses ist dem Absolventen auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahmen.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.04.2001 in Kraft.
Stuttgart, den 01.04.2002
gez. Fritsch
Professor Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
V. Studienschwerpunkte Anhänge B 1 - B 5
B 1 Studienschwerpunkt "Elektrische Energiesysteme"
1. Pflichtfächer:
|
Fach |
V/Ü |
Summe |
|
|
|
Regelungstechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Leistungselektronik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Elektrische Energienetze I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Hochspannungstechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Elektrische Antriebe |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Photovoltaik |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Summe |
12/11 |
23 |
2. Wahlpflichtfächer:
Es sind Fachprüfungen entsprechend § 21 Absatz 1 Nr. 2 zu Vorlesungen und Übungen mit insgesamt mindestens 36 SWS abzüglich der SWS-Zahl aller Pflichtfächer aus dem Wahlpflichtkatalog abzulegen, zuzüglich 4 SWS Wahlpflichtfächer aus dem Bereich Betriebswirtschaft und Management.
Alles Weitere regelt § 21 Absatz 1.
B 2 Studienschwerpunkt "Automatisierungs- und Regelungstechnik"
1. Pflichtfächer:
|
Fach |
V/Ü |
Summe |
|
|
|
Technische Informatik I |
3/2 |
5 |
s |
120 |
|
Prozessautomatisierung I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Softwaretechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Systemtheorie I |
3/1 |
4 |
s |
120 |
|
Regelungstechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Leistungselektronik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Summe |
14/11 |
25 |
2. Wahlpflichtfächer:
Es sind Fachprüfungen entsprechend § 21 Absatz 1 Nr. 2 zu Vorlesungen und Übungen mit insgesamt mindestens 36 SWS abzüglich der SWS-Zahl aller Pflichtfächer aus dem Wahlpflichtkatalog abzulegen, zuzüglich 4 SWS Wahlpflichtfächer aus dem Bereich Betriebswirtschaft und Management.
Alles Weitere regelt § 21 Absatz 1.
B 3 Studienschwerpunkt "Kommunikationstechnik"
1. Pflichtfächer:
|
Fach |
V/Ü |
Summe |
|
|
|
Digitale Signalverarbeitung |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Hochfrequenztechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Impuls- und Digitaltechnik I |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Systemtheorie I |
3/1 |
4 |
s |
120 |
|
Übertragungstechnik II |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Technische Informatik I |
3/2 |
5 |
s |
120 |
|
Summe |
14/9 |
23 |
2. Wahlpflichtfächer:
Es sind Fachprüfungen entsprechend § 21 Absatz 1 Nr. 2 zu Vorlesungen und Übungen mit insgesamt mindestens 36 SWS abzüglich der SWS-Zahl aller Pflichtfächer aus dem Wahlpflichtkatalog abzulegen, zuzüglich 4 SWS Wahlpflichtfächer aus dem Bereich Betriebswirtschaft und Management.
Alles Weitere regelt § 21 Absatz 1.
B 4 Studienschwerpunkt "Technische Informatik"
1. Pflichtfächer:
|
Fach |
V/Ü |
Summe |
|
|
|
Systemtheorie I |
3/1 |
4 |
s |
120 |
|
Technische Informatik I-II |
6/3 |
9 |
s |
120+120=240 |
|
Impuls- und Digitaltechnik I |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Übertragungstechnik II |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Softwaretechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Summe |
15/9 |
24 |
2. Wahlpflichtfächer:
Es sind Fachprüfungen entsprechend § 21 Absatz 1 Nr. 2 zu Vorlesungen und Übungen mit insgesamt mindestens 36 SWS abzüglich der SWS-Zahl aller Pflichtfächer aus dem Wahlpflichtkatalog abzulegen, zuzüglich 4 SWS Wahlpflichtfächer aus dem Bereicht Betriebswirtschaft und Management.
Alles Weitere regelt § 21 Absatz 1.
B 5 Studienschwerpunkt "Mikro- und Optoelektronik"
1. Pflichtfächer:
|
Fach |
V/Ü |
Summe |
|
|
|
Hochfrequenztechnik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Festkörperelektronik |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Halbleitertechnik I |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Technische Informatik I |
3/2 |
5 |
s |
120 |
|
Optoelektronik I |
2/2 |
4 |
s |
120 |
|
Quantenelektronik I |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Impuls- und Digitaltechnik I |
2/1 |
3 |
s |
90 |
|
Summe |
15/10 |
25 |
2. Wahlpflichtfächer:
Es sind Fachprüfungen entsprechend § 21 Absatz 1 Nr. 2 zu Vorlesungen und Übungen mit insgesamt mindestens 36 SWS abzüglich der SWS-Zahl aller Pflichtfächer aus dem Wahlpflichtkatalog abzulegen, zuzüglich 4 SWS Wahlpflichtfächer aus dem Bereich Betriebswirtschaft und Management.
Alles Weitere regelt § 21 Absatz 1.