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(Stand: 07.03.2002)
  

Achte Satzung zur Änderung der Ordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Zwischenprüfung in den Studiengängen mit den Abschlüssen Lehramt an Gymnasien und Magister Artium (Zwischenprüfungsordnung)
vom 01.03.2002

Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Bauingenieurwesen
vom 01.03.2002


Achte Satzung zur Änderung der Ordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Zwischenprüfung in den Studiengängen mit den Abschlüssen Lehramt an Gymnasien und Magister Artium (Zwischenprüfungsordnung)
vom 01.03. 2002
  

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart am 07.11.2001 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 25.02.2002 die nachstehende Änderungssatzung zur Ordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Zwischenprüfung in den Studiengängen mit den Abschlüssen Lehramt an Gymnasien und Magister Artium (Zwischenprüfungsordnung) vom 27.09.1985 (W.u.K. 1985, S.474 ff.) zuletzt geändert durch Satzung vom 15.11.2001 beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung am 01.02.2002 und am 26.02.2002 zugestimmt.
  

Artikel 1

Teil B, Bestimmungen für die einzelnen Fächer wird wie folgt geändert:

1. Nr. 24, Philosophie wird in § 2 wie folgt geändert:

ein neuer Absatz 1 wir eingefügt:

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer den Prüfungsanspruch im Magister-Teilstudiengang Philosophie oder im Lehramtsstudiengang Philosophie oder im Lehramtsstudiengang Philosophie/Ethik nicht verloren hat und die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.

Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zu Absatz 2 und 3.

2. Eine neue Nr. 24 a wird eingefügt:

24 a Philosophie/Ethik

§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss für das Fach Philosophie (Nr.24) identisch.

§ 1 a Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung richtet sich nach den Vorschriften für das Fach Philosophie.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen wer den Prüfungsanspruch im Magister-Teilstudiengang Philosophie oder im Lehramtsstudiengang Philosophie oder im Lehramtsstudiengang Philosophen/Ethik nicht verloren hat und die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs.2 erfüllt.

(2) Vier qualifizierte (aufgrund von Hausarbeit oder Klausur) Proseminarscheine:

  1. Ein Proseminar: Einführung in die Logik einschließlich deontischer Logik,
  2. Ein Proseminar in Theoretischer oder in Praktischer Philosophie,
  3. Zwei Proseminare aus den folgenden Bereichen:
    Religionsphilosophie
    Moralische Sozialisation
    Sozialwissenschaften oder
    Interdisziplinarität der Wissenschaften.
    Die Wahl der Proseminare ist so zu treffen, dass sich eines der Proseminare auf die Antike oder das Mittelalter bezieht.

(3) Der Nachweis des Latinums oder von Lateinkenntnissen, die den Anforderungen des Latinums entsprechen, oder Graecum oder Griechischkenntnisse, die den Anforderungen des Graecums entsprechen.

Sind diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen, so ist der Nachweis darüber zu Beginn des Studiums zu erwerben und spätestens bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.

§ 3 Art und Umfang der Prüfung

Es gelten die Vorschriften für das Fach Philosophie

§ 4 Gegenstand der Prüfung

Es gelten die Vorschriften für das Fach Philosophie.
  

Artikel 2

1. Diese Änderungssatzung tritt am 15.04.2001 in Kraft

2. Studierende des Teilstudiengangs Philosophie, die das Studium in diesem Teilstudiengang an der Universität Stuttgart vor dem 01.05.2001 aufgenommen haben, können die Zwischenprüfung nach der Bestimmung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die akademische Zwischenprüfung in den Studiengängen mit den Abschlüssen Lehramt an Gymnasien und Magister Artium vom 27.09.1985 (W.u.K. 1985, S.474) zuletzt geändert am 15.11.2001 ablegen.
  

Stuttgart, den 01.03.2002

 

Prof. Dr. Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 


Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Bauingenieurwesen
vom 01.03.2002
  

Aufgrund von §51 Abs.1 Satz 2 des Universitätsgesetzes Baden- Württemberg (UG) hat der Senat der Universität Stuttgart in seiner Sitzung vom 07.11.2001 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Bauingenieurwesen vom 30. September 1991 (W. F.u.K.1991, S. 466) zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2000 (W.,F u .K 2000), beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG am 15. Februar 2002 zugestimmt.
  

Artikel 1

  1. Die Anlage 2: Prüfungsfächer der Diplomprüfung wird wie folgt geändert:
  1. Die Bezeichnung Technische Hydromechanik wird durchgehend durch die Bezeichnung Hydromechanik ersetzt.
  2. Die Bezeichnung Hydromechanik im Wasserbau wird durchgehend durch die Bezeichnung Hydroinformatik und Hydrosystemmodellierung ersetzt.
  3. Die Bezeichnung Gewässerhydraulik wird durchgehend durch die Bezeichnung Ausbreitungs- und Transportvorgänge in Strömungen I ersetzt.
  1. Die Anlage 3 :Zusammenfassung von Prüfungen wird wie folgt geändert:

Die Worte Technische Hydromechanik und Gewässerhydraulik entfallen ersatzlos.
  

Artikel 2

  1. Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2001 in Kraft.
  2. Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungssatzung mit dem Studium im Studiengang Bauingenieurwesen bereits begonnen haben, können die Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung vom 30. September 1991 (W.u.K. 1991, S.466) zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2000 ablegen.
  3. Studierende, die am 01.Oktober 2001 die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können die Diplomprüfung bis zum 30. September 2004 nach der Prüfungsordnung vom 30. September 1991 (W.u.K. 1991, S.466) zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2000 ablegen.
      

Stuttgart, den 01.03. 2002

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

   


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